Auslaufender Studiengang - letzte Prüfung »

Die Studienordnung, die auf dieser Seite veröffentlicht ist, bezieht sich auf das auslaufende Lehramtsstudium nach dem alten Studienmodell der Universität Bielefeld. Seit dem Wintersemester 2002/2003 werden hier keine Studienanfänger mehr eingeschrieben; seit Abschluss des Sommersemesters 2008 sind die Studiengänge aufgehoben. Das Studium für den Lehrerberuf findet seitdem ausschließlich im konsekutiven  Studienmodell statt.

Hinweis für Lehramtsstudierende in den alten Lehramtsstudiengängen: Die Anmeldung zur Staatsprüfung ist letztmals zum 31. Oktober 2012 möglich.

Landesprüfungsamt »

Das Landesprüfungsamt I – Geschäftsstelle Bielefeld ist Ihr Ansprechpartner, wenn Sie die Abschlussprüfung im alten Lehramtsstudium absolvieren wollen.

 

Deutsch (PWU)

Universität
Bielefeld
Mitteilungs-
Blatt
Amtliche Bekanntmachungen
Jahrgang 25  Nr. 34 Bielefeld, 13. September 1996
 
 

Studienordnung
der Fakultät für Linguistik und Literaturwissenschaft
an der Universität Bielefeld
für das Fach Deutsch als weiteres Unterrichtsfach
mit dem Abschluss Erste Staatsprüfung
für das Lehramt für die Primarstufe
vom 13. September 1996
mit den Anpassungen an die Achte Änderungsverordnung
zur Lehramtsprüfungsordnung
vom 22. August 1997
sowie den Änderungen vom 3.Juli 2000 FN)

- 2146.322 -


Präambel

Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 85 Abs. 1 des Gesetzes über die Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen (Universitätsgesetz - UG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. August 1993 (GV. NW. S. 532), geändert durch Gesetz vom 19. Juni 1994 (GV. NW. S. 428), hat die Universität Bielefeld die folgende Studienordnung erlassen:

Inhaltsübersicht
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Qualifikation
§ 3 Sprachkenntnisse und andere Fähigkeiten
§ 4 Studienbeginn
§ 5 Regelstudiendauer und Regelstudienzeit, Umfang des Studiums, Prüfungsabschnitte
§ 6 Studienberatung
§ 7 Studienziele
§ 8 Inhalte des Studiums
§ 9 Veranstaltungsarten
§ 10 Aufbau des Grundstudiums
§ 11 Leistungsnachweise im Grundstudium
§ 12 Abschluss des Grundstudiums
§ 13 Aufbau des Hauptstudiums
§ 14 Leistungsnachweise und Qualifizierte Studiennachweise im Hauptstudium
§ 15 Schulpraktische Studien
§ 16 Prüfungen und Prüfungsvoraussetzungen
§ 17 Anrechnung von Studien, Anerkennung von Prüfungen und Prüfungsleistungen im Rahmen der Ersten Staatsprüfung
§ 18 Inkrafttreten, Veröffentlichung, Übergangsbestimmungen
Studienplan Schwerpunkt Linguistik
Studienplan Schwerpunkt Literaturwissenschaft

§ 1
Geltungsbereich

Diese Studienordnung regelt auf der Grundlage des Gesetzes über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz - LABG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juni 1989 (GV. NW. S. 421), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03. Mai 1994 (GV. NW. S. 220), und der Ordnung der Ersten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen (Lehramtsprüfungsordnung - LPO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1994 (GV. NW. S. 754) das Studium für das Fach Deutsch für das Lehramt für die Primarstufe (weiteres Unterrichtsfach) an der Universität Bielefeld.

(neu)

Diese Studienordnung regelt auf der Grundlage des Gesetzes über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz - LABG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juni 1989 (GV. NW. S. 421), geändert durch Gesetz vom 03. Mai 1994 (GV. NW. S. 220), und der Ordnung der Ersten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen (Lehramtsprüfungsordnung - LPO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1994 (GV. NW. S. 754, 1995 S.166), geändert durch Verordnung vom 19. November 1996 (GV. NW. S.524) das Studium für das Fach Deutsch für das Lehramt für die Primarstufe (weiteres Unterrichtsfach) an der Universität Bielefeld.

 

§ 2
Qualifikation

Die Qualifikation für das Studium wird durch ein Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife) oder einer als gleichwertig anerkannten Vorbildung nachgewiesen.

§ 3
Sprachkenntnisse und andere Fähigkeiten

(1) In mindestens einer modernen Fremdsprache sind Kenntnisse dringend erwünscht, die zur Lektüre fremdsprachiger wissenschaftlicher Literatur befähigen.

(2) Bis zum Beginn des Hauptstudiums sollen die Studierenden mit den grundlegenden Anwendungen der Informations- und Kommunikationstechnologien vertraut sein.

§ 4
Studienbeginn

Das Studium kann sowohl in einem Winter- als auch in einem Sommersemester aufgenommen werden. Das Lehrangebot ist auf eine Studienaufnahme im Wintersemester ausgerichtet.

§ 5
Regelstudiendauer und Regelstudienzeit, Umfang des Studiums, Prüfungsabschnitte

(1) Die Regelstudienzeit im Sinne von § 91 Abs. 2 Nr. 2 UG umfasst gemäß § 31 Abs. 6 LPO die Regelstudiendauer von sechs Semestern sowie die Prüfungszeit des zweiten Prüfungsteils von einem Semester.

(2) Der Studienumfang beträgt insgesamt 21 Semesterwochenstunden (SWS). Gemäß §§ 10 und 13 entfallen davon 8 SWS auf Pflichtveranstaltungen und 13 SWS auf Wahlpflichtveranstaltungen.

(3) Die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung soll frühestens im fünften Semester beantragt werden. Das Prüfungsamt kann auf Antrag vorzeitig zur Prüfung zulassen (§ 18 Abs. 3 LABG, § 13 Abs. 1 LPO).

(4) Mit dem ersten Prüfungsteil (Anfertigung der schriftlichen Hausarbeit gem. § 17 LPO) kann nach dem Ende der Vorlesungszeit des fünften Semesters begonnen werden. Diese Prüfungsleistung soll spätestens im sechsten Semester erbracht werden (§ 4 Abs. 3 S. 1,2 LPO). Der zweite Prüfungsteil (schriftliche Arbeiten unter Aufsicht gemäß §§ 18, 19 LPO, mündliche Prüfungen gemäß § 20 LPO) soll innerhalb eines Semesters nach dem Ende der jeweiligen Regelstudiendauer erbracht werden (§ 4 Abs. 3 S. 3 LPO).

(5) Bei Zulassung innerhalb der Regelstudiendauer besteht gemäß § 28 LPO die Möglichkeit zu einem Freiversuch.

§ 6
Studienberatung

(1) Die allgemeine Studienberatung erfolgt durch die Zentrale Studentenberatung der Universität Bielefeld (ZSB). Sie erstreckt sich auf Fragen der Studieneignung sowie insbesondere auf die Unterrichtung über die Studienmöglichkeiten, Studieninhalte, Studienaufbau und Studienanforderungen; sie umfasst bei studienbedingten persönlichen Schwierigkeiten auch eine psychologische Beratung (§ 82 Abs. 1 und 2 UG).

(2) Die studienbegleitende Fachberatung im Fach Deutsch ist Aufgabe der Fakultät. Sie erfolgt durch die Lehrenden in ihren Sprechstunden, durch die Fachstudienberatung der Fakultät sowie durch die Studienberatung der Studentischen Fachschaft. Die studienbegleitende Fachberatung unterstützt die Studierenden insbesondere in Fragen der Studiengestaltung, der Studientechniken und in der Wahl der Teilgebiete.

§ 7
Studienziele

Durch das Studium sollen sich die Studierenden die wissenschaftlichen Voraussetzungen erwerben, die für das Unterrichten des Faches Deutsch in der Sekundarstufe I erforderlich sind. Dazu gehören

  • Kenntnisse der deutschen Sprache und Literatur in ihrer historischen, sozialen, regionalen und systematischen Differenzierung;
  • Kenntnisse und Fähigkeiten zur Erfassung von Texten in ihren jeweiligen Kommunikationszusammenhängen;
  • Kenntnisse und Fähigkeiten zum selbständigen Umgang mit wissenschaftlichen Methoden und Theorien;
  • Kenntnisse und Fähigkeiten zur Beurteilung von fachdidaktischen Modellen und Konzepten;
  • Kenntnisse und Fähigkeiten zur Vermittlung von Sprache und Literatur im Deutschunterricht.

§ 8
Inhalte des Studiums

(1) Das Studium umfasst die Bereiche

  • A Sprachwissenschaft (im folgenden: Linguistik),
  • B Literaturwissenschaft,
  • C Fachdidaktik sowie
  • D Sprachpraxis (Sprecherziehung / Stimmbildung).

Besondere Bedeutung haben die stufenspezifischen Veranstaltungen im Bereich der Fachdidaktik. Die Bereiche sind folgendermaßen in Teilgebiete gegliedert:

Bereich A: Linguistik

1 Theorien, Modelle, Methoden
2 Beschreibungsebenen der deutschen Sprache
3 Anwendungsbereiche und interdisziplinäre Beschreibungsaspekte
4 Historische Aspekte der deutschen Sprache
5 Regionale und soziale Aspekte der deutschen Sprache
6 Funktionale Aspekte der deutschen Sprache

Bereich B: Literaturwissenschaft

1 Theorien, Modelle, Methoden
2 Gattungen und Formen
3 Deutsche Literatur von den Anfängen bis etwa 1500
4 Deutsche Literatur von etwa 1500 bis etwa 1800
5 Deutsche Literatur von etwa 1800 bis zur Gegenwart
6 Autorinnen und Autoren und Werke

Bereich C: Fachdidaktik

1 Theorien, Modelle, Methoden
2 Curriculum Deutsch
3 Lehr- und Lernprozesse: Sprache im Deutschunterricht
4 Lehr- und Lernprozesse: Literatur im Deutschunterricht

Bereich D: Sprachpraxis

(2) Diesen Teilgebieten sind die einzelnen Lehrveranstaltungen zugeordnet. Die Zuordnung ist jeweils im Kommentierten Vorlesungsverzeichnis vermerkt.

§ 9
Veranstaltungsarten

  1. Grundkurs
    Einführende Vermittlung von Fachwissen und methodischen Kenntnissen, Einführung in wissenschaftliche Arbeitsweisen auch in Arbeitsgruppen / Tutorien;
  2. Übung
    Vermittlung, Aneignung und Anwendung von Kenntnissen und Fertigkeiten;
  3. Seminar
    Einführung in die wissenschaftliche Behandlung eines Themas (Grundstudium) oder Erarbeitung komplexer wissenschaftlicher Fragestellungen (Hauptstudium);
  4. Vorlesung
    Zusammenhängende Darstellung und Erörterung einer Thematik;
  5. Kolloquium
    Vorstellung und Diskussion fortgeschrittener Arbeiten aus den Studienschwerpunkten der Teilnehmenden; Examensvorbereitung;
  6. Exkursion
    Lehrveranstaltung außerhalb der Hochschule;
  7. Schulpraktische Studien
    Studien zur Planung, Durchführung und Analyse von Schulunterricht.

§ 10
Aufbau des Grundstudiums

(1) Das Grundstudium erstreckt sich auf drei Semester und umfasst 12 Wochenstunden. Von diesen entfallen 6 SWS auf die einführenden Pflichtveranstaltungen:

  1. Grundkurs Linguistik (A1) (2 SWS),
  2. Grundkurs Literaturwissenschaft (B1) (2 SWS),
  3. Grundkurs Fachdidaktik (C1) (2 SWS).

(2) Die restlichen 6 SWS sind in je einem Teilgebiet der Bereiche A, B (außer B3) und C zu studieren. Die Studien in den Teilgebieten sollen in der Regel 4 SWS umfassen.

§ 11
Leistungsnachweise im Grundstudium

(1) Im Grundstudium sind zwei Leistungsnachweise zu erwerben, und zwar einer aus den Bereichen A oder B (außer B3) und einer aus dem Bereich C.

(2) Einer der Leistungsnachweise ist an eine schriftliche Hausarbeit gebunden, der andere kann auch durch Referat, Klausur, Test oder eine andere Form erbracht werden. Die möglichen Formen der Erbringung werden durch die Lehrenden jeweils zu Beginn der Veranstaltung bekanntgegeben.

(3) Die Hausarbeit soll einen Umfang von 12 bis 15 Seiten haben; ein Referat soll auf ein ausgearbeitetes Konzept von etwa acht Seiten gestützt sein; ein schriftlicher Test oder eine Klausur nehmen zwei bis vier Stunden in Anspruch. Für einen in ‘anderer Form’ erworbenen Leistungsnachweis gelten diese Anforderungen entsprechend.

(4) Leistungsnachweise werden nur aufgrund von individuell überprüfbaren Leistungen ausgestellt; sie werden gemäß § 12 (1) LPO benotet.

(neu):

(5) Der Besuch der Pflichtveranstaltungen ist durch Teilnahmenachweise zu belegen. Teilnahmenachweise setzen die regelmäßige Teilnahme an diesen Veranstaltungen voraus; eine Leistungsüberprüfung erfolgt nicht.

 

§ 12
Abschluss des Grundstudiums

(1) Die Dekanin oder der Dekan oder von ihr oder ihm Beauftragte bescheinigen den Abschluss des Grundstudiums, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • die geforderten Leistungsnachweise,
  • der durch Eintrag in das Studienbuch geführte Nachweis, dass die in der Studienordnung vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen besucht worden sind.

Die Bescheinigung ist für den Antrag auf Zulassung zur Ersten Staatsprüfung erforderlich.

(neu:)

(2) Die Dekanin oder der Dekan oder von ihr oder ihm Beauftragte bescheinigen den Abschluss des Grundstudiums, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • die geforderten Leistungsnachweise,
  • die geforderten Teilnahmenachweise
  • der durch Eintrag in das Studienbuch geführte Nachweis, dass die in der Studienordnung vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen besucht worden sind.

Die Bescheinigung ist für den Antrag auf Zulassung zur Ersten Staatsprüfung erforderlich.

 

§ 13
Aufbau des Hauptstudiums

(1) Das Hauptstudium erstreckt sich auf drei Semester und umfasst 9 SWS. Es baut auf die im Grundstudium erworbenen Grundlagen des Faches auf und leistet eine exemplarische Vertiefung in zwei Teilgebieten. Zu studieren ist eines der Teilgebiete C3 oder C4 sowie ein Teilgebiet aus den Bereichen A oder B (außer A4 und B3). Das Teilgebiet C3 ist mit einem Teilgebiet des Bereiches B zu verbinden, das Teilgebiet C4 mit einem Teilgebiet des Bereiches A.

(2) Hinzu kommt eine Pflichtveranstaltung im Bereich D im Umfang von 2 SWS. Sie kann schon während des Grundstudiums besucht werden, wird dann jedoch nicht auf das Studienvolumen des Grundstudiums angerechnet. Über die erfolgreiche Teilnahme wird ein Nachweis ausgestellt, der mit dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung vorzulegen ist.

§ 14
Leistungsnachweise und Qualifizierte Studiennachweise im Hauptstudium

(1) Im Hauptstudium sind ein Leistungsnachweis und ein Qualifizierter Studiennachweis zu erwerben. Der Leistungsnachweis muss aus dem gemäß § 13 (1) studierten Teilgebiet des Bereiches C stammen, der Qualifizierte Studiennachweis aus dem studierten Teilgebiet der Bereiche A oder B.

(2) Der Leistungsnachweis wird durch eine schriftliche Hausarbeit, der Qualifizierte Studiennachweis durch eine mündliche oder schriftliche Leistung wie z. B. Referat, Klausur, Test oder eine andere Form erbracht. Die möglichen Formen der Erbringung werden durch die Lehrenden jeweils zu Beginn der Veranstaltung bekanntgegeben.

(3) Die Hausarbeit soll einen Umfang von 15 bis 20 Seiten haben. Die Anforderungen an den Qualifizierten Studiennachweis liegen bei etwa der Hälfte dieses Umfangs. Ein Referat soll auf ein ausgearbeitetes Konzept von etwa 5 Seiten gestützt sein; ein schriftlicher Test oder eine Klausur nehmen etwa zwei Stunden in Anspruch. Für einen in ‘anderer Form’ erworbenen Qualifizierten Studiennachweis gelten diese Anforderungen entsprechend.

(4) Leistungsnachweis wie Qualifizierter Studiennachweis werden nur aufgrund von individuell überprüfbaren Leistungen ausgestellt; sie werden gemäß § 12 (1) LPO benotet.

§ 15
Schulpraktische Studien

Im Studium des Faches Deutsch als weiteres Unterrichtsfach sind Schulpraktische Studien nicht verpflichtend.

§ 16
Prüfungen und Prüfungsvoraussetzungen

(1) Die Erste Staatsprüfung gliedert sich in zwei Teile. Der erste Teil, die schriftliche Hausarbeit, kann nur in dem als Schwerpunktfach studierten Fach oder in Erziehungswissenschaft angefertigt werden.

(2) Der zweite Prüfungsteil, Klausur oder mündliche Prüfung, bezieht sich auf die im Hauptstudium studierten beiden Teilgebiete, also ein Teilgebiet aus den Bereichen A oder B (außer A4 und B3) und ein Teilgebiet aus dem Bereich C.

(3) Für die Zulassung zum zweiten Prüfungsteil ist ein gemäß §§ 13 bis 15 ordnungsgemäß absolviertes Hauptstudium nachzuweisen. Die Zulassung kann zu Beginn des vorletzten Monats der Vorlesungszeit des sechsten Semesters beantragt werden. Wird der Antrag nicht innerhalb von drei Jahren nach der Zulassung zum ersten Prüfungsteil gestellt, verfällt die erste Prüfungsleistung.

(4) Die weiteren Bedingungen für die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung sind in der LPO der Fassung vom 23. August 1994 geregelt (vgl. §§ 13 - 15, 28 und 31 - 35).

§ 17
Anrechnung von Studien, Anerkennung von Prüfungen und Prüfungsleistungen im Rahmen der Ersten Staatsprüfung

(1) Studien, die an wissenschaftlichen Hochschulen, Kunsthochschulen und Musikhochschulen (Einrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 und 2 LABG) erbracht worden sind, jedoch nicht auf ein Lehramt ausgerichtet waren, können bei der Zulassung angerechnet werden (§ 18 Abs. 1 LABG i. V. m. § 13 Abs. 4 LPO).

(2) Studien, die an anderen als den in § 2 LABG genannten Hochschulen verbracht worden sind und die den in der Lehramtsprüfungsordnung (LPO) festgelegten Anforderungen entsprechen, können bei der Zulassung angerechnet werden.

(3) Prüfungsleistungen aus Hochschulabschluss- oder Staatsprüfungen nach einem Studium im Fach Deutsch können für die Erste Staatsprüfung anerkannt werden.

(4) Im übrigen können Studienleistungen gemäß § 90 Abs. 5 UG anerkannt werden.

(5) Kenntnisse und Fähigkeiten, die durch eine erfolgreich abgeschlossene vierjährige Ausbildung im Wahlfach Deutsch an dem Versuch Oberstufenkolleg Bielefeld erbracht worden sind, werden in Anwendung der Vorschriften des UG auf das Grundstudium angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit nachgewiesen wird. Die Einzelheiten regelt eine Vereinbarung zwischen der Fakultät für Linguistik und Literaturwissenschaft der Universität Bielefeld und dem Oberstufenkolleg.

(6) Die Entscheidungen gemäß Abs. 1 bis 3 trifft das für die Universität Bielefeld zuständige Prüfungsamt für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen.

§ 18
Inkrafttreten, Veröffentlichung, Übergangsbestimmungen

(1) Diese Studienordnung tritt mit Wirkung vom 01. April 1996 in Kraft. Sie wird im Mitteilungsblatt der Universität Bielefeld - Amtliche Bekanntmachungen - veröffentlicht.

(2) Die Regelungen, die das Hauptstudium betreffen, gelten für alle Studierenden, die das Hauptstudium ab dem Sommersemester 1996 oder später begonnen haben.

(3) Die Regelungen, die das Grundstudium betreffen, gelten erstmals für die Studierenden, die ihr Lehramtsstudium in dem Semester des Inkrafttretens der Zwischenprüfungsordnung der Universität Bielefeld und den fächerspezifischen Bestimmungen in den Anlagen zur Zwischenprüfungsordnung aufnehmen. Studierende, die ihr Grundstudium vor Inkrafttreten der Zwischenprüfungsordnung begonnen haben, können das Grundstudium abweichend von Satz 1 nach dieser Studienordnung und nach deren neuer Zwischenprüfungsordnung ablegen, wenn sie ihr Grundstudium unter Berücksichtigung des Lehrangebots des einzelnen Faches rechtzeitig auf die Bedingungen der neugefassten Zwischenprüfungsordnung einstellen konnten. Die Zwischenprüfungsordnung und die fächerspezifischen Anlagen treten jeweils am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Gemeinsamen Amtsblatt des Ministeriums für Schule und Weiterbildung und des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung in Kraft.

(4) Studierende, die ihr Lehramtsstudium im Fach Deutsch vor dem Wintersemester 1994/95 aufgenommen haben, setzen es nach den Bestimmungen der bisher geltenden LPO und der entsprechenden Studienordnung fort.

(5) Die Übergangsbestimmungen des § 61 LPO bleiben unberührt.

(neu)

(2) Die Regelungen, die das Hauptstudium betreffen, gelten für alle Studierenden, die ihr Hauptstudium ab dem Sommersemester 1996 aufgenommen haben. Studierende, die im Sommersemester 1995 oder im Wintersemester 1995/96 in das 4. Fachsemester gekommen sind, können ihr Studium nach Maßgabe dieser Studienordnung fortsetzen und abschließen, wenn sie es auf die Anforderungen dieser Studienordnung einstellen konnten.

(3) Studierende, die ihr Lehramtsstudium vor dem Wintersemester 1994/95 aufgenommen haben, setzen ihr Studium nach den Bestimmungen der bisher geltenden LPO und der entsprechenden Studienordnung fort. Die Wahloption gemäß Abs.2 wird hiervon nicht berührt.

(4) Die Übergangsbestimmungen der LPO bleiben unberührt.


Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse der Fakultät für Linguistik und Literaturwissenschaft vom 07. Februar 1996 und 29. Mai 1996, der Lehrerausbildungskommission der Universität Bielefeld vom 25. Juni 1996 und der zustimmenden Kenntnisnahme des Senats der Universität Bielefeld vom 03. Juli 1996.

Bielefeld, 13. September 1996

Der Rektor
der Universität Bielefeld
gez. Prof. Dr. H. Skowronek
Universitätsprofessor Dr. H. Skowronek

Gemäß § 1 der Bekanntmachungsordnung der Universität Bielefeld gebe ich die vorstehende Ordnung bekannt.

 

Bielefeld, 13. September 1996

Der Rektor
der Universität Bielefeld
gez. Prof. Dr. H. Skowronek
Universitätsprofessor Dr. H. Skowronek


FN) Diese Ordnung zur Änderung der Studienordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Verkündungsblatt der Universität Bielefeld - Amtliche Bekanntmachungen -  in Kraft und gilt erstmals für Studierende, die ihr Studium ab dem Wintersemester 2000/01 aufnehmen.
Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse der Fakultät für Linguistik und Literaturwissenschaft vom 10.12.1997, der Lehrerausbildungskommission vom 18.11.1998 und der zustimmenden Kenntnisnahme des Senats vom 16.12.1998.

Bielefeld, den 3.Juli 2000

Der Rektor
der Universität Bielefeld
Universitätsprofessor Dr. Gert Rickheit

Anhang:

Studienpläne

Die Studienpläne stellen eine Empfehlung für einen sachgerechten Aufbau des Studiums dar und zeigen einen Studiengang mit einem linguistischen und einen mit einem literaturwissenschaftlichen Schwerpunkt. Bei der Wahl der Teilgebiete, der Abfolge der Lehrveranstaltungen und bei der Kombination von Pflicht- und Wahlpflichtleistungen sind aber auch andere Varianten möglich. Die Grenzen der Gestaltungsfreiheit beim Aufbau und bei der inhaltlichen Ausfüllung des Studiums zieht allein die Studienordnung.

Studienplan Deutsch Primarstufe (weiteres Unterrichtsfach, Schwerpunkt Linguistik)
Semester Pflichtveranstaltungen SWS Veranst. im Wahlpflichtbereich SWS Veranst. im Wahlbereich SWS
Grundstudium (12 SWS)
1 Grundkurs Fachdidaktik (C1) 2 Seminar im Teilgebiet C1 2    
2 Grundkurs Linguistik (A1) 2 Seminar im Teilgebiet A1 2    
3 Grundkurs Literaturwissenschaft (B1) 2 Seminar im Teilgebiet B1 2    
Hauptstudium (9 SWS)
4     Ein oder zwei Seminare in einem der Teilgebiete A 2, A 3 oder A 5 4    
5 Sprecherziehung (D) 2        
6     Seminar im Teilgebiet C 4 3    
  Pflichtveranstaltungen: 8 Veranst. im Wahlpflichtbereich: 13 Veranst. im Wahlbereich:  
Studienplan Deutsch Primarstufe (weiteres Unterrichtsfach, Schwerpunkt Literaturwissenschaft)
Semester Pflichtveranstaltungen SWS Veranst. im Wahlpflichtbereich SWS Veranst. im Wahlbereich SWS
Grundstudium (12 SWS)
1 Grundkurs Fachdidaktik (C1) 2 Seminar im Teilgebiet C1 2    
2 Grundkurs Literaturwissenschaft (B1) 2 Seminar im Teilgebiet B1 2    
3 Grundkurs Linguistik (A1) 2 Seminar im Teilgebiet A1 2    
Hauptstudium (9 SWS)
4 Sprecherziehung (D 2 Ein oder zwei Seminare in einem der Teilgebiete B 2, B 5 oder B 6      
5       4    
6     Seminar im Teilgebiet C3 3    
  Pflichtveranstaltungen: 8 Veranst. im Wahlpflichtbereich: 13 Veranst. im Wahlbereich: