Auslaufender Studiengang - letzte Prüfung »
Die Studienordnung, die auf dieser Seite veröffentlicht ist, bezieht sich auf das auslaufende Lehramtsstudium nach dem alten Studienmodell der Universität Bielefeld. Seit dem Wintersemester 2002/2003 werden hier keine Studienanfänger mehr eingeschrieben; seit Abschluss des Sommersemesters 2008 sind die Studiengänge aufgehoben. Das Studium für den Lehrerberuf findet seitdem ausschließlich im konsekutiven Studienmodell statt.
Hinweis für Lehramtsstudierende in den alten Lehramtsstudiengängen: Die Anmeldung zur Staatsprüfung ist letztmals zum 31. Oktober 2012 möglich.
Landesprüfungsamt »
Englisch
| Universität Bielefeld |
Verkündungs- |
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| Amtliche Bekanntmachungen | ||
| Jahrgang 29 Nr.21 | Bielefeld, 1. September 2000 | |
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Studienordnung |
Az. - 2146.6 -
Aufgrund des § 2 Abs.4 und des § 92 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 14.März 2000 (GV. NRW. S. 190) hat die Universität Bielefeld folgende Studienordnung erlassen:
| Inhaltsübersicht |
| § 1 | Geltungsbereich | |
| § 2 | Qualifikation; Voraussetzungen für die Einschreibung | |
| § 3 | Sprachkompetenz; Eignungstest | |
| § 4 | Auswahlverfahren | |
| § 5 | Studienbeginn | |
| § 6 | Studiendauer, Umfang des Studiums, Prüfungszeitraum | |
| § 7 | Studienberatung | |
| § 8 | Studienziele | |
| § 9 | Inhalte des Studiums | |
| § 10 | Veranstaltungsarten | |
| § 11 | Aufbau des Studiums | |
| § 12 | Leistungsnachweise und Qualifizierte Studiennachweise | |
| § 13 | Schulpraktische Studien | |
| § 14 | Prüfungsvoraussetzungen und Prüfungen | |
| § 15 | Anrechnung von Studien, Anerkennung von Prüfungen und Prüfungsleistungen im Rahmen der Erweiterungsprüfung | |
| § 16 | In Kraft treten, Veröffentlichung |
§ 1
Geltungsbereich
Diese Studienordnung regelt auf der Grundlage des Gesetzes über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz - LABG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 1998 (GV.NW. 1998 S.564), geändert durch Gesetz vom 15. Juni 1999 (GV. NRW. S. 386), und der Ordnung der Ersten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen (Lehramtsprüfungsordnung - LPO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1994 (GV. NW. S. 754, 1995 S. 166), geändert durch Verordnung vom 19.11.1996 (GV. NW. S. 524) vorbereitende Studien für die Erweiterungsprüfung im Unterrichtsfach Englisch für das Lehramt für die Primarstufe an der Universität Bielefeld.
§ 2
Qualifikation, Voraussetzungen für die Einschreibung
Die Qualifikation für das Studium wird durch ein Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife) oder einer als gleichwertig anerkannten Vorbildung nachgewiesen. Voraussetzung für die Einschreibung sind ferner:
a) Nachweis von Sprachkompetenz durch einen erfolgreich absolvierten Eignungstest in englischer Sprache gemäß § 3,b) Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Primarstufe oder Nachweis der Zulassung zur Ersten Staatsprüfung oder mindestens der Abschluss des Grundstudiums im Lehramt für die Primarstufe,
c) Ausnahmegenehmigung des Staatlichen Prüfungsamts für Erste Staatsprüfungen; diese Genehmigung wird bei Vorliegen der Voraussetzungen unter a) und b) von der Fakultät eingeholt.
§ 3
Sprachkompetenz; Eignungstest
(2) Der Eignungstest dient der Feststellung des erforderlichen Eingangsniveaus und soll den Studierenden auch helfen, ihre kommunikativen und sprachlichen Fertigkeiten im Englischen zu bewerten und Lücken rechtzeitig zu erkennen.
§ 4
Auswahlverfahren
- Wer den Eignungstest mit der Bewertung "hervorragend geeignet" bestanden hat, erhält Vorrang gegenüber der Bewertung "geeignet".
- Bei gleicher Bewertung der sprachlichen Eignung erhält Vorrang, wer bereits die Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Primarstufe bestanden hat.
- Danach wird berücksichtigt, wer außer dem Abschluss des Grundstudiums im Lehramt Primarstufe bereits die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung erhalten hat.
- Danach entscheidet das Los.
§ 5
Studienbeginn
Das Studium kann sowohl in einem Winter- als auch in einem Sommersemester aufgenommen werden.
§ 6
Studiendauer, Umfang des Studiums; Prüfungszeitraum
(2) Der Studienumfang beträgt insgesamt mindestens 20 Semesterwochenstunden (SWS) Pflichtveranstaltungen.
(3) Der Prüfungszeitraum umfasst 6 Monate.
§ 7
Studienberatung
(2) Die studienbegleitende Fachberatung im Studienfach Englisch ist Aufgabe der Fakultät. Die Studienberatung für den Studiengang wird von einer in der Kooperationsvereinbarung Anglistik/ Germanistik festgelegten Studiengangskommission organisiert. Die Beratung erfolgt durch die Lehrenden in ihren Sprechstunden, durch die Fachstudienberatung der Fakultät sowie durch die Studienberatung der Studentischen Fachschaft. Die studienbegleitende Fachberatung unterstützt die Studierenden insbesondere in Fragen der Studiengestaltung, der Studientechniken und in der Wahl der Teilgebiete.
(3) Vor der Meldung zur Erweiterungsprüfung sollte die Beratung des Staatlichen Prüfungsamts für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter in Anspruch genommen werden.
§ 8
Studienziele
Durch das Studium sollen die Studierenden die fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen sowie sprachpraktische Kompetenzen erwerben, die für den Englischunterricht der Primarstufe erforderlich sind. Dazu gehören
- Kenntnisse der englischen Sprache, der Kinderliteratur, der Kindermedien und der Kinderkultur
- Kenntnisse und Fähigkeiten zur wissenschaftlichen Analyse entsprechender Texte und Medien in ihren jeweiligen Kommunikationszusammenhängen
- Kenntnisse und Fähigkeiten zur Beurteilung von fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Modellen und Konzepten des Fremdsprachenunterrichts in der Grundschule
- Kenntnisse und Fähigkeiten zur Vermittlung von Sprache und Literatur für diese Altersgruppe in enger Verbindung mit unterrichtspraktischen Kompetenzen.
§ 9
Inhalte des Studiums
-
(A) Sprachwissenschaft
-
(B) Literaturwissenschaft
-
(C) Fachdidaktik
-
(D) Sprachpraxis
Teilgebiet im Bereich A (Sprachwissenschaft):
Theorien, Modelle, Methoden
(Spracherwerbstheorien - Muttersprachenerwerb, Fremdsprachenerwerb im Kindesalter -)
Teilgebiet im Bereich B (Literaturwissenschaft):
Autoren, Gattungen Werke der englischsprachigen Literatur und Medien
(Schwerpunkt: Literatur und Medien für Kinder)
Teilgebiete im Bereich C (Fachdidaktik):
C1 Fremdsprachendidaktische Modelle C2 Lehrplan Englisch für die Grundschule (mit Anschluss an die Sekundarstufe I) C3 Lehr- und Lernprozesse: Ziele, Inhalte und Methoden des Fremdsprachenunterrichts in der Grundschule C4 Lehr- und Lernprozesse: Literatur, Medien und Kinderkultur im Englischunterricht der Grundschule
Teilgebiet im Bereich D (Sprachpraxis):
(2) Diesen Bereichen und Teilgebieten sind die einzelnen Lehrveranstaltungen zugeordnet. Die Zuordnung ist jeweils im Kommentierten Vorlesungsverzeichnis vermerkt.Sprachkompetenzerweiterung (Aussprache, Wortschatz, Grammatik; ,Oral and written communication?; Sprachverwendungsweisen und Sprachvarietäten)
§ 10
Veranstaltungsarten
Veranstaltungsarten sind:
- Grundkurs: Einführende Vermittlung von Fachwissen und methodischen Kenntnissen, Einführung in wissenschaftliche Arbeitsweisen auch in Arbeitsgruppen /Tutorien;
- Übung: Vermittlung, Aneignung und Anwendung von Kenntnissen und Fertigkeiten;
- Seminar: Einführung in die wissenschaftliche Behandlung eines Themas (Grundstudium) oder Erarbeitung komplexer wissenschaftlicher Fragestellungen (Hauptstudium);
- Vorlesung: Zusammenhängende Darstellung und Erörterung einer Thematik;
- Kolloquium: Vorstellung und Diskussion fortgeschrittener Arbeiten aus den Studienschwerpunkten der Teilnehmenden; Examensvorbereitung;
- Exkursion: Lehrveranstaltung außerhalb der Hochschule;
- Schulpraktische Studien: Studien zur Planung, Durchführung und Analyse von Schulunterricht.
§ 11
Aufbau des Studiums
Veranstaltungen (je 2 SWS) im Umfang von mindestens 22 SWS aus den folgenden Teilgebieten sind nachzuweisen:
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Beginn im Wintersemester |
Beginn im Sommersemester |
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Veranstaltungen zu |
Bereich/ Teilgebiet |
Veranstaltungen zu |
Bereich/ Teilgebiet |
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1. WS |
Fremdsprachendidaktische Modelle |
C 1 |
1. SS |
Lehr- und Lernprozesse: Ziele, Inhalte und Methoden |
C 3 |
|
Lehr- und Lernprozesse; Literatur, Medien, Kinderkultur |
C 4 |
Sprachpraxis |
D |
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2. SS |
Lehr- und Lernprozesse: Ziele, Inhalte und Methoden |
C 3 |
2. WS |
Fremdsprachendidaktische Modelle |
C 1 |
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Autoren, Gattungen und Werke; Schwerpunkt Medien für Kinder |
B |
Lehr- und Lernprozesse; Literatur, Medien, Kinderkultur |
C 4 |
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|
Spracherwerbstheorien - Muttersprachenerwerb, Fremdsprachenerwerb im Kindesalter - |
A |
Sprachpraxis |
D |
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Sprachpraxis |
D |
Praktikum mit einer Begleitveranstaltung aus C 3 oder C 4 |
C 3, C 4 |
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3. WS |
Autoren, Gattungen und Werke; Schwerpunkt Kinderliteratur |
B |
3. SS |
Autoren, Gattungen und |
B |
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Lehrplan Englisch für die Grundschule |
C 2 |
Lehrplan Englisch für die Grundschule |
C 2 |
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Sprachpraxis |
D |
Sprachpraxis |
D |
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Praktikum mit einer Begleitveranstaltung aus C 3 oder C 4 |
C 3, C 4 |
Spracherwerbstheorien - Muttersprachenerwerb, Fremdsprachenerwerb im Kindesalter - |
A |
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|
Studienumfang |
22 SWS |
Studienumfang |
22 SWS |
Die vorstehende Abfolge der Veranstaltungen ist nicht verbindlich; sie dient lediglich der Orientierung im Erweiterungsstudium für einen zweckmäßigen Studienaufbau.
§ 12
Leistungsnachweise und Qualifizierte Studiennachweise
(2) Die Leistungsnachweise werden durch schriftliche Hausarbeiten erworben. Die Hausarbeiten sollen einen Umfang von 15 bis 20 Seiten haben; eine der Hausarbeiten ist in englischer Sprache abzufassen. Die Qualifizierten Studiennachweise im Bereich A und in einem der Teilgebiete C1 oder C2 werden durch ein Referat, eine Klausur, ein Kolloquium oder eine andere geeignete Form erbracht; das Anforderungsniveau dieser Qualifizierten Studiennachweise soll einer schriftlichen Arbeit von 8 bis 12 Seiten oder einem Referat von höchstens 30 Minuten entsprechen. Der Qualifizierte Studiennachweis im Bereich D wird durch eine sprachpraktische Klausur im Umfang von zwei Stunden erbracht. Einzelheiten der Erbringung werden durch die Lehrenden jeweils zu Beginn der Veranstaltung bekannt gegeben.
(3) Leistungsnachweise und Qualifizierte Studiennachweise werden nur aufgrund von individuell überprüfbaren Leistungen ausgestellt; sie werden gemäß § 12 Abs. 1 LPO benotet.
§ 13
Schulpraktische Studien
(2) Tätigkeiten als Fremdsprachenassistentin oder Fremdsprachenassistent können gemäß § 5 Abs. 4 LPO als Schulpraktische Studien anerkannt werden. Die Anerkennung erfolgt durch die Fachstudienberatung des Studienfaches Englisch der Fakultät.
§ 14
Prüfungsvoraussetzungen und Prüfung
(2) Dem Antrag auf Zulassung zur Erweiterungsprüfung sind u.a. beizufügen:
- eine Immatrikulationsbescheinigung;
- eine beglaubigte Kopie des Zeugnisses der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt für die Primarstufe;
- der Nachweis über alle Veranstaltungen des Studiums im Umfang von mindestens 22 SWS. Es sind vier Prüfungsteilgebiete gemäß § 12 anzugeben, darunter als vertieftes Teilgebiet C3 oder C4;
- die beiden Leistungsnachweise und die drei qualifizierten Studiennachweise gemäß § 12.
(4) Die Prüfung gliedert sich in zwei Teile:
- Die schriftliche Prüfung besteht aus einer vierstündigen Klausur zu Inhalten, die zur Hälfte aus dem Bereich D und zur anderen Hälfte aus dem Bereich A oder dem Bereich B stammen.
- Die mündliche Prüfung umfasst 40 Minuten und ist in zwei Prüfungsgebieten, eines in C und eines in D abzuleisten. Die Prüfung wird zu einem angemessenen Teil in englischer Sprache durchgeführt.
§ 15
Anrechnung von Studien, Anerkennung von Prüfungen und Prüfungsleistungen
im Rahmen der Erweiterungsprüfung
(2) Studien, die an anderen als den in § 2 LABG genannten Hochschulen erbracht worden sind und die den in der Lehramtsprüfungsordnung (LPO) festgelegten Anforderungen entsprechen, können bei der Zulassung angerechnet werden.
(3) Prüfungsleistungen aus Hochschulabschluss- oder Staatsprüfungen nach einem Studium im Fach Englisch können für die Erweiterungsprüfung anerkannt werden.
(4) Im übrigen können Studienleistungen gemäß § 90 Abs. 3 HG anerkannt werden.
(5) Kenntnisse und Fähigkeiten, die durch eine erfolgreich abgeschlossene vierjährige Ausbildung im Wahlfach Englisch an dem Versuch Oberstufenkolleg Bielefeld erbracht worden sind, werden in Anwendung der Vorschriften des HG angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit nachgewiesen wird.
(6) Die Entscheidungen gemäß Abs. 1 bis 3 trifft das für die Universität Bielefeld zuständige Prüfungsamt für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen.
§ 16
In Kraft treten, Veröffentlichung
Diese Studienordnung tritt mit Wirkung vom 01. Oktober 2000 in Kraft. Sie wird im Verkündungsblatt der Universität Bielefeld - Amtliche Bekanntmachungen - veröffentlicht. Sie findet erstmals Anwendung auf Studierende, die ihr Studium im Unterrichtsfach Englisch mit dem Abschluss Erste Staatsprüfung für die Primarstufe zum Wintersemester 2000/01 aufnehmen.
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses der Fakultät für Linguistik und Literaturwissenschaft vom 12. Juli 2000.
Bielefeld, 1. September 2000
Der Rektor
der Universität Bielefeld
Universitätsprofessor Dr. G. Rickheit



