Auslaufender Studiengang - letzte Prüfung »
Die Studienordnung, die auf dieser Seite veröffentlicht ist, bezieht sich auf das auslaufende Lehramtsstudium nach dem alten Studienmodell der Universität Bielefeld. Seit dem Wintersemester 2002/2003 werden hier keine Studienanfänger mehr eingeschrieben; seit Abschluss des Sommersemesters 2008 sind die Studiengänge aufgehoben. Das Studium für den Lehrerberuf findet seitdem ausschließlich im konsekutiven Studienmodell statt.
Hinweis für Lehramtsstudierende in den alten Lehramtsstudiengängen: Die Anmeldung zur Staatsprüfung ist letztmals zum 31. Oktober 2012 möglich.
Landesprüfungsamt »
Mathematik (PWU)
| Universität Bielefeld |
Mitteilungs- Blatt |
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| Amtliche Bekanntmachungen | ||
| Jahrgang 26 Nr. 29 | Bielefeld, 7. Juli 1997 | |
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Studienordnung |
- 2156.32 -
Präambel
Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 85 Abs. 1 des Gesetzes über die Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen (Universitätsgesetz - UG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. August 1993 (GV. NW. S. 532), geändert durch Gesetz vom 19. Juni 1994 (GV.NW. S. 428), hat die Universität Bielefeld die folgende Studienordnung erlassen:
| Inhaltsübersicht |
| § 1 | Geltungsbereich | |
| § 2 | Qualifikation | |
| § 3 | Studienbeginn | |
| § 4 | Regelstudiendauer und Regelstudienzeit, Umfang des Studiums, Prüfungsabschnitte | |
| § 5 | Studienberatung | |
| § 6 | Studienziele | |
| § 7 | Veranstaltungsarten | |
| § 8 | Grundstudium | |
| § 9 | Leistungsnachweise im Grundstudium | |
| § 10 | Abschluss des Grundstudiums | |
| § 11 | Hauptstudium | |
| § 12 | Leistungsnachweis und Qualifizierter Studiennachweis im Hauptstudium | |
| § 13 | Schulpraktische Studien | |
| § 14 | Prüfungen und Prüfungsvoraussetzungen | |
| § 15 | Anrechnung von Studien, Anerkennung von Prüfungen und Prüfungsleistungen im Rahmen der Ersten Staatsprüfung | |
| § 16 | Inkrafttreten, Veröffentlichung, Übergangsbestimmungen | |
| Studienplan Beispiel 1 | ||
| Studienplan Beispiel 2 |
§ 1
Geltungsbereich
Diese Studienordnung regelt auf der Grundlage des Gesetzes über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz - LABG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juni 1989 (GV. NW. S. 421), geändert durch Gesetz vom 3. Mai 1994 (GV. NW. S. 220), und der Ordnung der Ersten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen (Lehramtprüfungsordnung - LPO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1994 (GV. NW. S. 754, 1995 S. 166), geändert durch Verordnung vom 19. November 1996 (GV NW. S. 524), das Studium für das Fach Mathematik als weiteres Unterrichtsfach für das Lehramt für die Primarstufe an der Universität Bielefeld.
§ 2
Qualifikation
Die Qualifikation für das Studium wird durch ein Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife) oder einer als gleichwertig anerkannten Vorbildung nachgewiesen.
§ 3
Studienbeginn
Das Studium kann sowohl in einem Wintersemester als auch in einem Sommersemester aufgenommen werden. Das Lehrangebot ist auf eine Aufnahme des Studiums im Wintersemester ausgerichtet.
§ 4
Regelstudiendauer und Regelstudienzeit, Umfang des Studiums, Prüfungsabschnitte
(1) Die Regelstudienzeit im Sinne von § 91 Abs. 2 Nr. 2 UG umfasst gemäß § 31 Abs. 5 LPO die Regelstudiendauer von sechs Semestern sowie die Prüfungszeit des zweiten Prüfungsteils von einem Semester.
(2) Der Studienumfang bei Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlveranstaltungen beträgt insgesamt 22 Semesterwochenstunden (SWS). Davon entfallen 12 SWS auf Pflichtveranstaltungen, 8 SWS auf Wahlpflichtveranstaltungen und 2 SWS auf Wahlveranstaltungen.
(3) Die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung soll frühestens im fünften Semester beantragt werden. Das Prüfungsamt kann auf Antrag vorzeitig zur Prüfung zulassen (§18 Abs. 3 LABG, § 13 Abs. 1 LPO). Der Zulassungsantrag soll zu Beginn des vorletzten Monats des sechsten Semesters ergänzt werden (§ 15 LPO).
(4) Mit dem ersten Prüfungsteil (Anfertigung der schriftlichen Hausarbeit gem. § 17 LPO) kann nach dem Ende der Vorlesungszeit des fünften Semesters begonnen werden. Sie soll spätestens im sechsten Semester erbracht werden (§ 4 Abs. 3 S. 1,2 LPO). Der zweite Prüfungsteil (schriftliche Arbeiten unter Aufsicht gemäß §§ 18, 19 LPO und mündliche Prüfungen gemäß § 20 LPO) soll innerhalb eines Semesters nach dem Ende der Regelstudiendauer von sechs Semestern erbracht werden.
(5) Bei Zulassung innerhalb der Regelstudiendauer besteht gem. § 28 LPO die Möglichkeit zu einem Freiversuch.
§ 5
Studienberatung
(1) Die allgemeine Studienberatung erfolgt durch die Zentrale Studentenberatung der Universität Bielefeld (ZSB). Sie erstreckt sich auf Fragen der Studieneignung sowie insbesondere auf die Unterrichtung über die Studienmöglichkeiten, Studieninhalte, Studienaufbau und Studienanforderungen; sie umfasst bei studienbedingten persönlichen Schwierigkeiten auch eine psychologische Beratung (§ 82 Abs. 1 und 2 UG).
(2) Die studienbegleitende Fachberatung im Studienfach Mathematik ist Aufgabe der Fakultät für Mathematik. Sie erfolgt durch die Lehrenden in ihren Sprechstunden sowie durch die Studienberaterinnen oder Studienberater der Fakultät. Die studienbegleitende Fachberatung unterstützt die Studierenden insbesondere in Fragen der Studiengestaltung, der Studientechniken und der Wahl der Schwerpunkte des Fachs.
§ 6
Studienziele
Durch das Studium sollen die Studierenden die theoretischen Grundlagen für die Planung und Durchführung des Mathematikunterrichts in der Primarstufe erwerben. Außerdem sollen sie zur Reflexion und Analyse von Unterrichtspraxis befähigt werden. Ausbildung und Zielsetzung haben zu berücksichtigen, dass der Mathematikunterricht der Primarstufe eingebettet ist in einen ganzheitlichen Erziehungs- und Bildungsprozess.
§ 7
Veranstaltungsarten
Vorwiegend in Betracht kommende Veranstaltungsarten sind:
- Vorlesung:
Zusammenhängende Darstellung und Vermittlung von wissenschaftlichem Grund- und Spezialwissen und von methodischen Kenntnissen;- Übungen:
Intensive Durcharbeitung der von den Studierenden vorher bearbeiteten Übungsaufgaben sowie Diskussion über den Lehrstoff der zugehörigen Vorlesung;- Proseminar:
Von Lehrenden angeleitete selbständige Erarbeitung eines Themenbereichs mit anschließender sachgerechter Darstellung;- Seminar:
Behandlung komplexerer Fragen in Form von Vorträgen und Diskussionen, wobei auch in Probleme der neueren Forschung eingeführt wird;- Schulpraktische Studien:
Theoretische und praktische Studien mit Anleitung zur Durchführung und Reflexion von Schulunterricht.
§ 8
Grundstudium
(1) Im Grundstudium sollen die allgemeinen Grundlagen für das weitere Studium und die für eine erfolgreiche Durchführung des Hauptstudiums notwendigen mathematischen und mathematikdidaktischen Kenntnisse und Fähigkeiten erworben werden.
(2) Das Grundstudium umfasst 22 SWS. Es sind die folgenden Teilgebiete zu studieren:
- Grundkurs I
(Einführung in die Didaktik des Mathematikunterrichts in der Primarstufe)
4 SWS (einschl. Übungen)- Grundkurs II
(Ausgewählte Kapitel aus der Arithmetik)
4 SWS (einschl. Übungen)- Grundkurs III
(Ausgewählte Kapitel aus der Geometrie)
4 SWS (einschl. Übungen)
§ 9
Leistungsnachweise im Grundstudium
(1) Im Grundstudium sind zwei Leistungsnachweise aus verschiedenen Teilgebieten des Grundstudiums (vgl. § 8 Abs. 2) zu erbringen.
(2) Leistungsnachweise des Grundstudiums werden auf Grund individuell feststellbarer Leistungen ausgestellt. In der Regel handelt es sich hierbei um eine zweistündige Arbeit unter Aufsicht, deren Themen sich auf die Veranstaltung beziehen.
In Ausnahmefällen kann der Leistungsnachweis in Absprache mit der Veranstalterin oder dem Veranstalter auch in anderer Form entsprechend §12 Abs. 1 erbracht werden.
§ 10
Abschluss des Grundstudiums
Die Dekanin oder der Dekan stellt eine Bescheinigung über den erfolgreichen Abschluss des Grundstudiums aus, wenn zwei Leistungsnachweise aus verschiedenen Veranstaltungen des Grundstudiums (vgl. §§ 8 und 9) vorgelegt werden und ein Studium gemäß § 8 durch das Studienbuch nachgewiesen wird.
§ 11
Hauptstudium
(1) Das Hauptstudium besteht aus Studienleistungen im Rahmen der Bereiche A und B mit den folgenden Teilgebieten:
| A 1 | Ausgewählte Kapitel aus der Arithmetik |
| A 2 | Ausgewählte Fragestellungen aus der Mathematik |
| B 1 | Mathematiklernen in der Grundschule |
| B 2 | Arithmetikunterricht in der Primarstufe |
| B 3 | Ausgewählte Fragestellungen aus der Didaktik der Mathematik |
(2) Das Hauptstudium umfasst 10 SWS :
- Ein Teilgebiet aus dem Bereich A im Umfang von 4 SWS (Wahlpflicht).
[Veranstaltungen hierzu sind z.B.:
- Elementare Arithmetik und Zahlentheorie (A 1),
- Elementare Algebra (A 1),
- Elementargeometrie (A 2),
- Einführung in die Stochastik (A 2),
- Ausgewählte Aspekte der Geschichte der Mathematik (A 2).]
- Ein Teilgebiet aus dem Bereich B im Umfang von 4 SWS (Wahlpflicht).
[Veranstaltungen hierzu sind z.B.:
- Didaktik der Arithmetik (B2),
- Größen und Sachrechnen in der Primarstufe (B 2),
- Geometrieunterricht in der Primarstufe (B 3),
- Lernschwierigkeiten im Mathematikunterricht der Primarstufe (B 1),
- Prävention und Förderung im Mathematikunterricht der Primarstufe (B 1),
- Entdeckendes Lernen im Mathematikunterricht der Primarstufe (B 1),
- Geschichte des Mathematikunterrichts (B 1 oder B 3),
- Wahlveranstaltungen im Umfang von 2 SWS.
[Es wird empfohlen, diese Wahlveranstaltungen für weitere mathematikdidaktische Studien zu nutzen.]
§ 12
Leistungsnachweis und Qualifizierter Studiennachweis im Hauptstudium
(1) Der Leistungsnachweis des Hauptstudiums ist durch eine selbständige Auseinandersetzung mit dem in den jeweiligen Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums behandelten Themen bestimmt. Die den Anforderungen entsprechenden Leistungen können unter anderem in einer der folgenden Formen erbracht werden:
- eine zweistündige Arbeit unter Aufsicht,
- die Übungsaufgaben im Rahmen einer Lehrveranstaltung,
- ein Vortrag von mindestens 30 Minuten mit einer zusammenfassenden schriftlichen Ausarbeitung im Umfang von ca. 10 Seiten,
- eine schriftliche Hausarbeit über ein ausgewähltes Thema im Umfang von ca. 20 Seiten,
- ein Kolloquium von 30 Minuten.
Die Veranstalterin bzw. der Veranstalter legt zu Beginn der Veranstaltung eine Form der zu erbringenden Leistung fest.
(2) Durch den Qualifizierten Studiennachweis des Hauptstudiums soll festgestellt werden, ob die Studierenden sich die in der Lehrveranstaltung des Hauptstudiums behandelten Inhalte angeeignet haben. Die den Anforderungen entsprechenden Leistungen können unter anderem in einer der folgenden Formen erbracht werden:
- eine zweistündige Arbeit unter Aufsicht über ausgewählte Inhalte der Veranstaltung,
- ein Kolloquium von etwa 20 Minuten Dauer mit der Veranstalterin bzw. dem Veranstalter,
- eine Reihe von Protokollen der Veranstaltung bzw. Protokollen bezüglich der persönlichen Erfahrungen mit Kindern oder mit bestimmten Unterrichtsmaterialien, die den Anforderungen an die anderen Erbringungsformen entsprechen.
(3) Teilgebiete, in denen ein Leistungsnachweis oder ein Qualifizierter Studiennachweis erworben wird, sind in der Regel mit 4 SWS zu studieren.
(4) Die Anforderungen der Leistungsnachweise liegen deutlich über den Anforderungen der Qualifizierten Studiennachweise. Leistungsnachweise werden als Qualifizierte Studiennachweise anerkannt.
(5) In einem Teilgebiet aus dem Bereich A ist ein Qualifizierter Studiennachweis zu erbringen. In einem Teilgebiet aus dem Bereich B ist ein Leistungsnachweis zu erbringen.
Wir der Qualifizierte Studiennachweis nicht in A 1 erbracht, so ist der Leistungsnachweis in B 2 zu erbringen.
§ 13
Schulpraktische Studien
Für das weitere Unterrichtsfach Mathematik ist kein Nachweis Schulpraktischer Studien vorgeschrieben. Die Teilnahme an Schulpraktischen Studien im Fach Mathematik kann auf Wunsch über das Studienvolumen hinaus erfolgen, sofern genügend Praktikumsplätze zur Verfügung stehen.
§ 14
Prüfungen und Prüfungsvoraussetzungen
(1) Die Prüfungsbestimmungen für die Erste Staatsprüfung ergeben sich aus der LPO und dieser Studienordnung. Die Prüfung gliedert sich in zwei Prüfungsteile, die schriftliche Hausarbeit und die Fachprüfungen (Arbeiten unter Aufsicht, mündliche Prüfungen).
(2) Die schriftliche Hausarbeit ist nach Wahl der Kandidatin oder des Kandidaten im Schwerpunktfach oder in den Erziehungswissenschaften anzufertigen.
In den Fachprüfungen ist nach Wahl der Kandidatin oder des Kandidaten in einem der weiteren Unterrichtsfächer eine Arbeit unter Aufsicht und in dem anderen weiteren Unterrichtsfach eine mündliche Prüfung von 40 Minuten Dauer zu erbringen.
(3) Im Rahmen des Nachweises des ordnungsgemäßen Studiums ist im Hauptstudium das Studium von zwei Teilgebieten gemäß §§ 11 und 12 nachzuweisen.
Prüfungsteilgebiete sind im Umfang von in der Regel 4 SWS zu studieren.
(4) Für die Zulassung zum ersten Prüfungsteil ist u.a. die Bescheinigung über den Abschluss des Grundstudiums vorzulegen.
Für die Zulassung zum zweiten Prüfungsteil sind u.a. ein Qualifizierter Studiennachweis aus dem mathematisch Prüfungsteilgebiet und ein Leistungsnachweis aus dem mathematikdidaktischen Prüfungsteilgebiet vorzulegen.
§ 15
Anrechnung von Studien, Anerkennung von Prüfungen und Prüfungsleistungen im Rahmen der Ersten Staatsprüfung
(1) Studien, die an wissenschaftlichen Hochschulen, Kunsthochschulen und Musikhochschulen (Einrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 und 2 LABG) erbracht worden sind (auch wenn sie nicht auf ein Lehramt ausgerichtet waren) können bei der Zulassung angerechnet werden (§ 18 Abs. 1 LABG i.V.m. § 13 Abs. 4 LPO).
(2) Studien, die an anderen als den in § 2 LABG genannten Hochschulen erbracht worden sind und die den in der Lehramtsprüfungsordnung (LPO) festgelegten Anforderungen entsprechen, können bei der Zulassung angerechnet werden.
(3) Für eine Erste Staatsprüfung im Fach Mathematik können auf das Fach Mathematik bezogene Prüfungsleistungen aus Hochschulabschluss- oder Staatsprüfungen anerkannt werden.
(4) Im übrigen können Studienleistungen gemäß § 90 Abs. 5 UG anerkannt werden.
(5) Kenntnisse und Fähigkeiten, die durch eine erfolgreich abgeschlossene vierjährige Ausbildung im Wahlfach Mathematik an dem Versuch Oberstufenkolleg Bielefeld erbracht worden sind, werden in Anwendung der Vorschriften des UG auf das Grundstudium angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit nachgewiesen wird. Auf die jeweils gültigen Vereinbarungen zwischen der Fakultät Mathematik der Universität Bielefeld und dem Oberstufenkolleg wird hingewiesen.
(6) Die Entscheidungen gemäß Abs. 1 bis 3 trifft das für die Universität Bielefeld zuständige Prüfungsamt für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen.
§ 16
Inkrafttreten, Veröffentlichung, Übergangsbestimmungen
(1) Die Studienordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 1997 in Kraft. Sie wird im Mitteilungsblatt der Universität Bielefeld - Amtliche Bekanntmachungen - veröffentlicht.
(2) Die Regelungen, die das Hauptstudium betreffen, gelten erstmals für die Studierenden, die ihr Hauptstudium ab dem Sommersemester 1997 oder später beginnen.
Studierende, die ihr Hauptstudium bereits im Wintersemester 1996/97 begonnen haben, können ihr Studium nach Maßgabe dieser Studienordnung fortsetzen und abschließen, wenn sie es auf die Anforderungen dieser Studienordnung einstellen konnten.
(3) Studierende, die ihr Lehramtsstudium vor dem Sommersemester 1995 aufgenommen haben, setzen ihr Studium nach den Bestimmungen der bisher geltenden LPO und der entsprechenden Studienordnung fort. Die Wahloption gemäß Abs. 2 wird hiervon nicht berührt.
(5) Die Übergangsbestimmungen der LPO bleiben unberührt.
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses der Fakultät für Mathematik vom 23. Januar 1997 sowie des Beschlusses der Lehrerausbildungskonferenz vom 05.02.1997 und der zustimmenden Kenntnisnahme des Senats der Universität Bielefeld vom 30. 04.1997.
Bielefeld, den 7. Juli 1997
Der Rektor
der Universität Bielefeld
gez.
Universitätsprofessor Dr. G. Rickheit
Gemäß § 1 der Bekanntmachungsordnung der Universität Bielefeld gebe ich die vorstehende Ordnung bekannt.
Bielefeld, 7. Juli 1997
Der Rektor
der Universität Bielefeld
gez.
Universitätsprofessor Dr. G. Rickheit
| Anhang: |
Studienpläne:
| 1. Beispiel: |
| Semester | Teilgebiet | Veranstaltungen | SWS | |
| 1. | (G) | Grundkurs I (Einf. in die Didaktik d. Math.) | 4 | |
| 2. | (G) | Grundkurs II (Ausgew. Kap. d. Arithmetik) | 4 | |
| 3. | (G) | Grundkurs III (Ausgew. Kap. d. Geometrie) | 4 | |
| 4. | (H) | A1 | Arithmetik/Zahlentheorie | 4 |
| 5. | (H) | B2 | Didaktik der Arithmetik | 4 |
| 6. | (H) | Wahlveranstaltung [z.B. Spielen und Üben im Mathematikunterricht) |
2 |
G: Grundstudium
H: Hauptstudium
| 2. Beispiel: |
| Semester | Teilgebiet | Veranstaltungen | SWS | |
| 1. | (G) | Grundkurs I (Einf. in die Didaktik d. Math.) | 4 | |
| 2. | (G) | Grundkurs II (Ausgew. Kap. d. Arithmetik) | 4 | |
| 3. | (G) | Grundkurs III (Ausgew. Kap. d. Geometrie) | 4 | |
| 4. | (H) | A2 | Einführung in die Stochastik | 4 |
| 5. | (H) | B2 | Didaktik der Arithmetik | 4 |
| 6. | (H) | Wahlveranstaltung [z.B. Spielen und Üben im Mathematikunterricht) |
2 |
G: Grundstudium
H: Hauptstudium



