Auslaufender Studiengang - letzte Prüfung »

Die Studienordnung, die auf dieser Seite veröffentlicht ist, bezieht sich auf das auslaufende Lehramtsstudium nach dem alten Studienmodell der Universität Bielefeld. Seit dem Wintersemester 2002/2003 werden hier keine Studienanfänger mehr eingeschrieben; seit Abschluss des Sommersemesters 2008 sind die Studiengänge aufgehoben. Das Studium für den Lehrerberuf findet seitdem ausschließlich im konsekutiven  Studienmodell statt.

Hinweis für Lehramtsstudierende in den alten Lehramtsstudiengängen: Die Anmeldung zur Staatsprüfung ist letztmals zum 31. Oktober 2012 möglich.

Landesprüfungsamt »

Das Landesprüfungsamt I – Geschäftsstelle Bielefeld ist Ihr Ansprechpartner, wenn Sie die Abschlussprüfung im alten Lehramtsstudium absolvieren wollen.

 

Sachunterricht NT

Universität
Bielefeld
Mitteilungs-
Blatt
Amtliche Bekanntmachungen
Jahrgang 26  Nr. 8 Bielefeld, 17. Februar 1997
 
 

Studienordnung
der Universität Bielefeld
für den Lernbereich Sachunterricht Naturwissenschaft/Technik
mit dem Abschluss Erste Staatsprüfung
für das Lehramt für die Primarstufe
vom 17. Februar 1997,
geändert durch Anpassung an die Achte Änderungsverordnung 
zur Lehramtsprüfungsordnung vom 22. August 1997 
(Mitteilungsblatt der Universität Bielefeld 
- Amtliche Bekanntmachungen - 
Jahrgang 26, Nr. 46) 
und Berichtigung vom 09. November 1998
(Mitteilungsblatt der Universität Bielefeld 
- Amtliche Bekanntmachungen - 
Jahrgang 27, Nr. 35)

- 2104.4 -


Präambel

Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 85 Abs. 1 des Gesetzes über die Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen (Universitätsgesetz - UG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. August 1993 (GV. NW. S. 532), geändert durch Gesetz vom 19. Juni 1994 (GV. NW. S. 428), hat die Universität Bielefeld die folgende Studienordnung erlassen:

Inhaltsübersicht
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Qualifikation
§ 3 Studienbeginn
§ 4 Regelstudiendauer und Regelstudienzeit, Umfang des Studiums, Prüfungsabschnitte
§ 5 Studienberatung
§ 6 Studienziele
§ 7 Inhalte des Studiums
§ 8 Grundstudium
§ 9 Leistungsnachweise im Grundstudium
§ 10 Zwischenprüfung; Abschluss des Grundstudiums
§ 11 Hauptstudium
§ 12 Leistungsnachweise und Qualifizierte Studiennachweise im Hauptstudium
§ 13 Schulpraktische Studien
§ 14 Veranstaltungsarten
§ 15 Prüfungen und Prüfungsvoraussetzungen
§ 16 Anrechnung von Studien, Anerkennung von Prüfungen und Prüfungsleistungen im Rahmen der Ersten Staatsprüfung
§ 17 Inkrafttreten, Veröffentlichung, Übergangsbestimmungen
Anhang A: Hinweise zu Studienschwerpunkten
Anhang B: Studienplan

§ 1
Geltungsbereich

Diese Studienordnung regelt auf der Grundlage des Gesetzes über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz - LABG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juni 1989 (GV. NW. S. 421), geändert durch Gesetz vom 3. Mai 1994 (GV. NW. S. 220), und der Ordnung der Ersten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen (Lehramtsprüfungsordnung - LPO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1994 (GV. NW. S. 754, 1995 S. 166) geändert durch Verordnung vom 19. November 1996 (GV. NW. S. 524) das Studium für den Lernbereich Sachunterricht Naturwissenschaft/Technik für das Lehramt für die Primarstufe (Schwerpunktfach) an der Universität Bielefeld.

§ 2
Qualifikation

Die Qualifikation für das Studium wird durch ein Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife) oder einer als gleichwertig anerkannten Vorbildung nachgewiesen.

§ 3
Studienbeginn

Das Studium kann sowohl in einem Wintersemester als auch in einem Sommersemester aufgenommen werden. Das Lehrangebot ist auf eine Studienaufnahme im Wintersemester ausgerichtet.

§ 4
Regelstudiendauer und Regelstudienzeit, Umfang des Studiums, Prüfungsabschnitte

(1) Die Regelstudienzeit umfasst gemäß § 31 Abs. 5 LPO die Regelstudiendauer von sechs Semestern sowie die Prüfungszeit des zweiten Prüfungsteils von einem Semester (vgl. § 91 Abs. 2 Nr. 2 UG).

(2) Der Studienumfang an Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlveranstaltungen beträgt insgesamt 42 Semesterwochenstunden (SWS). Davon entfallen 21 SWS auf Pflicht-, 17 SWS auf Wahlpflicht- und 4 SWS auf Wahlveranstaltungen.

(3) Die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung soll frühestens im fünften Semester beantragt werden. Das Prüfungsamt kann auf Antrag auch früher zur Prüfung zulassen (§ 18 Abs. 3 LABG, § 13 Abs. 1 LPO).

(4) Mit dem ersten Prüfungsteil (Anfertigung der schriftlichen Hausarbeit gem. § 17 LPO) kann nach dem Ende der Vorlesungszeit des fünften Semesters begonnen werden. Die schriftliche Hausarbeit soll spätestens im sechsten Semester erbracht werden (§ 4 Abs. 3 Satz 1, 2 LPO). Der zweite Prüfungsteil (schriftliche Arbeiten unter Aufsicht gemäß §§ 18, 19 LPO, mündliche Prüfungen gemäß § 20 LPO) soll innerhalb eines Semesters nach dem Ende der Regelstudiendauer erbracht werden (§ 4 Abs. 3 Satz 3 LPO).

§ 5
Studienberatung

(1) Die allgemeine Studienberatung erfolgt durch die Zentrale Studentenberatung der Universität Bielefeld (ZSB). Sie erstreckt sich auf Fragen der Studieneignung sowie insbesondere auf die Unterrichtung über die Studienmöglichkeiten, Studieninhalte, Studienaufbau und Studienanforderungen; sie umfasst bei studienbedingten persönlichen Schwierigkeiten auch eine psychologische Beratung (§ 82 Abs. 1 und 2 UG).

(2) Die Studienberatung im Lernbereich Sachunterricht Naturwissenschaft/Technik erfolgt durch die Lehrenden der am Lernbereich beteiligten Fakultäten. Sie unterstützt die Studierenden insbesondere in Fragen der Studiengestaltung, der Studientechniken und der Wahl der Studienschwerpunkte.

§ 6
Studienziele

Ziel des Studiums des Lernbereichs Sachunterricht Naturwissenschaft/Technik ist der Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten, die notwendig sind, um in den Vorbereitungsdienst einzutreten und nach diesem im Rahmen des Lehramts für die Primarstufe den Lernbereich selbständig unterrichten zu können. Die Studierenden sollen aus Einsicht in die fachlichen und die didaktischen Aspekte didaktisch-methodische Wege des Sachunterrichts Naturwissenschaft/Technik beurteilen und an ihrer Entwicklung mitarbeiten können.

§ 7
Inhalte des Studiums

(1) Zu den Inhalten tragen die Fächer Biologie, Chemie, Geographie, Physik sowie nach Maßgabe des Lehrangebots Technik und Hauswirtschaftswissenschaft in fachlichen, in fächerübergreifenden, in didaktischen und in schulpraktischen Lehrveranstaltungen bei. Die Auswahl der Studieninhalte wird vornehmlich von den Kenntnissen über die Erfahrungen, Lernbedürfnisse und Lernmöglichkeiten von Kindern in der Grundschule bestimmt.

(2) Die Inhalte gliedern sich in Bereiche und Teilgebiete gemäß folgender Übersicht:

Bereich A: Wohn- und Lebensbereich des Kindes

1 Werkzeuge und Maschinen
2 Konstruieren und Bauen
3 Gefährdung und Schutz des Wohn- und Lebensbereichs
(unter Berücksichtigung der Gefahren des Straßenverkehrs)
4 Ernährung und Gesundheitspflege
5 Versorgung und Entsorgung
6 Die natürliche und gestaltete Umwelt des Menschen [1]

Bereich B: Die unbelebte Natur in der Erfahrungswelt des Kindes

1 Wasser: Kreislauf, Bedeutung, Schutz
2 Wetter und Klima, insbesondere Beobachtung und Deutung
3 Naturphänomene und ihre Deutung [2]
4 Stoffe und ihre Eigenschaften [2]
5 Naturphänomene und ihre Nutzung [1]

Bereich C: Die belebte Natur in der Erfahrungswelt des Kindes

1 Der menschliche Körper; Geschlechtererziehung [2]
2 Die heimische Tier- und Pflanzenwelt [2]
3 Fortpflanzung, Wachstum, Entwicklung
4 Ordnung in der belebten Natur; Gefährdung und Schutz

Bereich D: Didaktik des Sachunterrichts

1 Lernbedürfnisse, Lernbedingungen der Grundschülerinnen und Grundschüler im Sachunterricht
2 Prinzipien, Methoden und Medien des Sachunterrichts
3 Unterschiedliche Konzeptionen des Sachunterrichts
4 Unterrichtsplanung und Unterrichtsanalyse im Sachunterricht [2]

____________________

[1] Weiteres Teilgebiet gemäß Ziff. 2 der Anlage 33 zu § 55 LPO
[2] Teilgebiet mit Pflichtveranstaltungen

§ 8
Grundstudium

(1) Das Grundstudium umfasst drei Semester mit zusammen 22 SWS.

(2) Im Grundstudium werden grundlegende Inhalte, Arbeits- und Denkweisen der beteiligten Fächer im Hinblick auf den Sachunterricht vermittelt. Dazu dienen Studien in den Bereichen B und C in Pflichtveranstaltungen und im Bereich A in Wahlpflichtveranstaltungen. Diese Lehrveranstaltungen werden im Umfang von jeweils 5 SWS durchgeführt in den Fächern

  • Biologie (C1, C2),
  • Chemie (B4, B5),
  • Physik (B3, B5)

sowie im Bereich A nach Wahl der Studierenden im

  • Fach Geographie (A5, A6) oder im
  • Fach Hauswirtschaftswissenschaft (A3, A4) oder im
  • Fach Technik (A1, A2).

(3) Zum Studium der Fächer Biologie und Geographie gehören ferner Exkursionen, über die Teilnahmenachweise vorzulegen sind. Die Teilnahmenachweise beinhalten keine Leistungsbewertung. Die Exkursionen des Faches Biologie umfassen insgesamt fünf Tage und finden in Verbindung mit Veranstaltungen zu dem Teilgebiet C2 statt. Die Exkursionen des Faches Geographie umfassen insgesamt drei Tage und finden in Verbindung mit Veranstaltungen zu den Teilgebieten A5, A6 statt.

(4) Im Grundstudium ist eine Lehrveranstaltung im Umfang von 2 SWS zur Einführung in die Didaktik des Sachunterrichts (Bereich D) verpflichtend.

§ 9
Leistungsnachweise im Grundstudium

(1) Für die Zulassung zur Zwischenprüfung sind im Grundstudium aufgrund der Teilnahme an entsprechenden Veranstaltungen insgesamt zwei Leistungsnachweise zu erbringen. Einem der beiden Leistungsnachweise liegt eine schriftliche Hausarbeit von ca. 12 bis 18 Seiten Umfang zugrunde. Der andere Leistungsnachweis ist durch eine der folgenden Leistungen zu erbringen:

  • eine schriftliche Arbeit unter Aufsicht von mindestens zwei- und höchstens dreistündiger Dauer,
  • ein Seminarvortrag von etwa 15 bis 30 Minuten Dauer aufgrund einer schriftlichen Vorlage von 3 bis 5 Seiten Umfang,
  • eine schriftliche Ausarbeitung (z. B. Protokoll, Bericht) im Rahmen eines Experimentalpraktikums oder einer Übung,
  • ein Kolloquium von etwa 20 bis höchstens 30 Minuten Dauer, bei Gruppenprüfungen entsprechend länger.

(2) Die Form des Nachweises wird von der Lehrenden oder dem Lehrenden zu Beginn der Veranstaltung bekanntgegeben.

(3) Im Leistungsnachweis wird vermerkt, für welches Teilgebiet er erteilt wird.

(4) Ein Leistungsnachweis kann aufgrund einer individuellen oder einer Gruppenleistung erbracht werden. Im Falle einer Gruppenleistung müssen die individuellen Leistungen deutlich abgrenzbar und bewertbar sein und den Anforderungen von Abs. 1 entsprechen.

(5) Leistungen für einen Leistungsnachweis werden durch die Lehrende oder den Lehrenden beurteilt und mit 'bestanden' oder 'nicht bestanden' bewertet. Die Lehrende oder der Lehrende kann die Bewertung 'bestanden' davon abhängig machen, dass innerhalb von vier Wochen Auflagen zur Revision oder Ergänzung erfüllt werden. Wird die zugrundeliegende Leistung mit 'bestanden' bewertet, so wird ein Leistungsnachweis ausgestellt. Er enthält den Vermerk, dass die Studierende oder der Studierende mit Erfolg an der Veranstaltung teilgenommen hat, und kennzeichnet Form und Gegenstand der Leistung. Die Leistung wird nicht benotet. Ausnahmen werden auf Antrag bei der Ausstellung des Leistungsnachweises bei geplantem Studienortswechsel gemacht; in diesem Fall erfolgt die Benotung entsprechend den Regelungen der LPO.

§ 10
Zwischenprüfung; Abschluss des Grundstudiums

(1) Die Bestimmungen für die Zwischenprüfung ergeben sich aus der Ordnung der Universität Bielefeld für die Zwischenprüfung in Lehramtsstudiengängen, insbesondere aus der Anlage Nr. 18 zu § 19 ZPO-LA.

(2) Voraussetzung für die Zulassung zur Zwischenprüfung ist die Vorlage der nach § 9 erforderlichen Leistungsnachweise.

(3) Zum Abschluss des Grundstudiums sind vorzulegen:

  1. Nachweis über die bestandene Zwischenprüfung;

  2. Nachweis eines ordnungsgemäßen Studiums gemäß § 8 im Umfang von 22 SWS; er setzt die Teilnahme (Bescheinigung der Lehrenden oder des Lehrenden) an folgenden Veranstaltungen voraus:

    2.1 biologische Exkursionen im Umfang von zusammen fünf Exkursionstagen und einer Übung in C2,

    2.2 ein Seminar/Experimentalpraktikum in B3,

    2.3 zwei Seminare/Experimentalpraktika in B4,

    2.4 drei eintägige geographische Exkursionen, sofern das Fach Geographie gewählt worden ist.

§ 11
Hauptstudium

(1) Das Hauptstudium (vgl. § 8 Abs. 1 LPO) baut auf der in der Zwischenprüfung nachgewiesenen Beherrschung der Grundlagen der im Grundstudium studierten Fächer auf und leistet eine exemplarische Vertiefung in ausgewählten Teilgebieten des Lernbereichs Sachunterricht Naturwissenschaft/Technik. Es umfasst drei Semester, in deren Verlauf Studien im Umfang von 20 SWS zu absolvieren sind. Dabei sind vier Teilgebiete (Prüfungsteilgebiete im Rahmen der Ersten Staatsprüfung) nachzuweisen. Das Studium eines Teilgebietes umfasst in der Regel 4 SWS, im Fall der Vertiefung 6 SWS. Eines der Teilgebiete, in denen ein Qualifizierter Studiennachweis erworben wird, kann mit 2 SWS nachgewiesen werden (vgl. Absatz 3).

(2) Es sind zwei Teilgebiete in einem der Fächer Biologie (C1, C2), Chemie (B4, B5), Geographie (A5, A6) oder Physik (B3, B5) zu studieren. Das Fach Geographie kann nur gewählt werden, wenn bereits im Grundstudium Geographie als viertes Fach studiert worden ist.

(3) Eines der beiden Teilgebiete gem. Absatz 2 ist im Umfang von 6 SWS als vertieftes Teilgebiet zu studieren, das andere im Umfang von mindestens 2 SWS. Im vertieften Teilgebiet ist ein Leistungsnachweis zu erwerben, in dem anderen kann ein Qualifizierter Studiennachweis erworben werden. Nach Maßgabe des Lehrangebotes können als Vertiefung auch Studien aus einem Teilgebiet der Didaktik (D1, D2, D3) gewählt werden. In diesem Fall ist im gewählten Fach ein Teilgebiet mit 4 SWS, das andere mit mindestens 2 SWS zu studieren.

(4) Didaktische Studien sind im Umfang von 4 SWS, im Fall der Vertiefung mit 6 SWS in einem der Teilgebiete D1, D2, D3 zu absolvieren.

(5) Schulpraktische Studien sind während des Hauptstudiums als Tagespraktikum oder Projektpraktikum zu erbringen (2 SWS, Teilgebiet D4). Das Tages- oder Projektpraktikum ist mit einer geeigneten Veranstaltung im Umfang von 2 SWS zu koppeln.

(6) Weitere Studien im Umfang von 4 SWS oder ein Blockpraktikum sind nach Wahl der Studierenden im Lernbereich Sachunterricht Naturwissenschaft/Technik und/oder Gesellschaftslehre zu absolvieren. Empfohlen werden ergänzende Studien aus den Teilgebieten A bis D.

§ 12
Leistungsnachweise und Qualifizierte Studiennachweise im Hauptstudium

(1) Im Hauptstudium des Lernbereichs Sachunterricht Naturwissenschaft/Technik ist im Teilgebiet der Vertiefung und in einem anderen Teilgebiet je ein Leistungsnachweis zu erbringen, in den beiden anderen Teilgebieten je ein Qualifizierter Studiennachweis.

(2) Leistungsnachweise und Qualifizierte Studiennachweise bescheinigen die erfolgreiche Teilnahme an einer bestimmten Lehrveranstaltung. Ihnen müssen individuell feststellbare Leistungen zugrunde liegen. Die Anforderungen der Leistungsnachweise sollen deutlich über den Anforderungen der Qualifizierten Studiennachweise liegen. Für die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung sind vorzulegen:

  1. Zwei Leistungsnachweise des Hauptstudiums: Die Anforderungen sind durch eine selbständige Auseinandersetzung mit dem in den jeweiligen Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums behandelten Stoff bestimmt. Die den Anforderungen entsprechenden Leistungen können unter anderem erbracht werden in Form von Arbeiten unter Aufsicht, Seminarvorträgen mit schriftlicher Ausarbeitung, schriftlichen Hausarbeiten und von mündlichen Prüfungen gemäß den Angaben in § 9 Absatz 1.
  2. Zwei Qualifizierte Studiennachweise des Hauptstudiums: Die Anforderungen beschränken sich auf die Feststellung, ob sich die Studierenden jeweils den in den Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums behandelten Stoff angeeignet haben. Die den Anforderungen entsprechenden Leistungen können unter anderem erbracht werden in Form von Protokollen einer Seminarsitzung, Exkursionsberichten, Versuchsprotokollen, Praktikumsberichten, schriftlichen Unterrichtsvorbereitungen oder der Lösung schriftlicher Hausaufgaben. Die Leistungen entsprechen etwa dem halben Umfang der Anforderungen für Leistungsnachweise.

§ 13
Schulpraktische Studien

(1) Das für das Hauptstudium des Lernbereichs Sachunterricht Naturwissenschaft/Technik gemäß § 11 Absatz 5 verpflichtende Tagespraktikum oder Projektpraktikum wird in der Regel im 4. oder 5. Fachsemester erbracht. Es kann frühestens im 3. Studiensemester absolviert werden und wird dann auf das Hauptstudium angerechnet.

(2) Im Lernbereich Sachunterricht Naturwissenschaft/Technik kann zusätzlich ein Blockpraktikum absolviert werden. Es umfasst eine Schulphase, die mit 2 SWS auf die Wahlveranstaltungen angerechnet wird, und eine die Schulpraktischen Studien vor- und nachbereitende Veranstaltung, ebenfalls im Umfang von 2 SWS. Die Schulphase liegt in der Verantwortung der Hochschule; eine Betreuung in der Schule durch Lehrende der Hochschule ist nicht verpflichtend. Voraussetzung für die Teilnahme an einem Blockpraktikum im Lernbereich ist die Teilnahme am Pflichtpraktikum gemäß § 11 Absatz 5.

(3) Die Teilnahme an Schulpraktischen Studien ist jeweils durch eine schriftliche Bescheinigung nachzuweisen, die von der oder dem betreuenden Lehrenden und von der betreuenden Lehrerin oder dem betreuenden Lehrer zu unterschreiben ist. Mindestvoraussetzung für die Erteilung der Praktikumsbescheinigung sind die regelmäßige Teilnahme an den vorbereitenden und, soweit angeboten, auswertenden Veranstaltungen, an den Schulunterrichtserkundungen, ferner eigenen Unterrichtserprobungen in einzelnen Unterrichtsstunden oder Teilen von ihnen sowie im Blockpraktikum die regelmäßige Teilnahme am Schulunterricht der Praktikumsklassen. Darüber hinaus muss entweder eine schriftliche Ausarbeitung eines Stundenentwurfs oder ein schriftlicher Praktikumsbericht erbracht werden. Die jeweils möglichen Formen des Teilnahmenachweises werden nach einer Besprechung mit den teilnehmenden Studierenden zu Beginn der Veranstaltung bekanntgegeben.

§ 14
Veranstaltungsarten

(1) Im Lernbereich Sachunterricht Naturwissenschaft/Technik werden fachliche, didaktische und schulpraktische Lehrveranstaltungen angeboten, in denen die entsprechenden Studien absolviert werden können. Außerdem werden auch fächerübergreifende Lehrveranstaltungen angeboten.

(2) Fachlich ist eine Veranstaltung insbesondere dann, wenn sie in der Veranstaltungsankündigung nur für ein Fach ausgewiesen ist:

  • Technik: A1, A2;
  • Hauswirtschaftswissenschaft: A3, A4;
  • Geographie: A5, A6, B1, B2;
  • Chemie: B4, B5;
  • Physik: B3, B5;
  • Biologie: C1, C2, C3, C4.

(3) Fächerübergreifend ist eine Veranstaltung,

  • wenn sie in der Veranstaltungsankündigung ausgewiesen ist für Teilgebiete aus mindestens zwei der eben aufgeführten Fächer oder
  • wenn sie von mindestens zwei Lehrenden verschiedener Fächer durchgeführt wird.

(4) Der Didaktik sind Veranstaltungen zugeordnet, die in der Veranstaltungsankündigung für mindestens eines der Teilgebiete D1, D2, D3 ausgewiesen sind, unabhängig davon, ob auch noch andere Teilgebiete angegeben sind. Didaktische Veranstaltungen werden von allen am Sachunterricht Naturwissenschaft/Technik beteiligten Fächern angeboten.

(5) Schulpraktische Veranstaltungen (Teilgebiet D4) sind Tagespraktikum, Projektpraktikum und Blockpraktikum.

(6) Veranstaltungsarten sind:

  • Vorlesung:
    Zusammenhängende Darstellung und Vermittlung von Grund- und Spezialwissen.
  • Seminare/Übungen:
    Seminare umfassen die Durcharbeitung von Lehrstoffen und die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten; Studierende erarbeiten Beiträge, tragen sie vor und diskutieren sie. Übungen umfassen gleichfalls die Durcharbeitung von Lehrstoffen, ferner die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten und die Schulung in der jeweiligen Fachmethodik; Studierende üben Fertigkeiten und Methoden und lösen Übungsaufgaben.
    Veranstaltungen können zugleich Seminar- und Übungsanteile enthalten.
  • Experimentalseminar:
    Experimentalseminare umfassen die theoretische und experimentelle Durcharbeitung von Lehrstoffen und die Vermittlung von Kenntnissen und experimentellen Fertigkeiten; Studierende bereiten Experimente vor und erarbeiten hierzu Beiträge, führen sie vor, beteiligen gegebenenfalls weitere Studierende und diskutieren darüber.
  • Experimentalpraktikum:
    Studierende führen nach Anleitung selbständig Versuche durch und werten diese aus.
  • Exkursion:
    Anschauungsunterricht außerhalb der Hochschule.
  • Schulpraktika:
    Studierende erteilen Unterricht unter Anleitung und wenden Kenntnisse und wissenschaftliche Methoden auf schulische Abläufe an.
  • Fachliches Projekt:
    In einem fachlichen Projekt erfolgt die Bearbeitung eines fachlichen Problems zum vertieften Studium einer von der Projektgruppe gemeinsam festgelegten Thematik. Sowohl die Ausarbeitung eines Arbeitsplanes als auch die Durchführung der Projektarbeit nach diesem Plan werden in Zusammenarbeit mit den Studierenden geleistet. Das Projekt wird mit einer gemeinsamen Bewertung der Projektergebnisse abgeschlossen.
  • Fächerübergreifendes Projekt:
    Über das zum fachlichen Projekt Gesagte hinaus ist ein fächerübergreifendes Projekt ein praxisbezogenes Vorhaben unter fächerübergreifenden Gesichtspunkten. Ziel sind die Verbindung von Grundlagenstudium und Anwendung der erarbeiteten Grundlagen auf den Unterricht, die Gestaltung von Unterrichtsmaterial und die Strukturierung von Sachunterricht.

§ 15
Prüfungen und Prüfungsvoraussetzungen

(1) Die Prüfungsbestimmungen ergeben sich aus der LPO, der Anlage Nr. 33 zu § 55 LPO und den Bestimmungen dieser Studienordnung für das Hauptstudium.

(2) Die Erste Staatsprüfung gliedert sich in zwei Prüfungsteile (§ 4 LPO). Die Prüfungsteile sind eine schriftliche Hausarbeit wahlweise in Erziehungswissenschaften oder im Lernbereich Sachunterricht Naturwissenschaft/Technik und je eine Prüfung (Arbeiten unter Aufsicht und mündliche Prüfungen) in Erziehungswissenschaften und in den Fächern. Die schriftliche Hausarbeit (erster Prüfungsteil) kann nach dem Ende der Vorlesungszeit des fünften Semesters erbracht werden. Sie soll spätestens im sechsten Semester erbracht werden. Voraussetzung für die Zulassung zum ersten Prüfungsteil (schriftliche Hausarbeit) ist der erfolgreiche Abschluss des Grundstudiums sowie u.a. ein Leistungsnachweis i.d.R. in dem vertieften Teilgebiet, für die Ergänzung der Zulassung das ordnungsgemäße Hauptstudium. Die Ergänzung der Zulassung soll zu Beginn des vorletzten Monats der Vorlesungszeit des sechsten Semesters beantragt werden.

§ 16
Anrechnung von Studien, Anerkennung von Prüfungen und Prüfungsleistungen im Rahmen der Ersten Staatsprüfung

(1) Studien, die an wissenschaftlichen Hochschulen, Kunsthochschulen und Musikhochschulen (Einrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 und 2 LABG) verbracht worden sind, jedoch nicht auf ein Lehramt ausgerichtet waren, können bei der Zulassung angerechnet werden (§ 18 Abs. 1 LABG i.V.m. § 13 Abs. 4 LPO).

(2) Studien, die an anderen als den in § 2 LABG genannten Hochschulen verbracht worden sind und die den in der Lehramtsprüfungsordnung (LPO) festgelegten Anforderungen entsprechen, können bei der Zulassung angerechnet werden.

(3) Für die Erste Staatsprüfung können Prüfungsleistungen aus Hochschulabschluss- oder Staatsprüfungen nach einem Studium in einem einschlägigen Fach anerkannt werden.

(4) Im übrigen können Studienleistungen gemäß § 90 Abs. 5 UG anerkannt werden.

(5) Kenntnisse und Fähigkeiten, die durch eine erfolgreich abgeschlossene vierjährige Ausbildung in einem einschlägigen Wahlfach an dem Versuch Oberstufenkolleg Bielefeld erbracht worden sind, werden in Anwendung der Vorschriften des UG auf das Grundstudium angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit nachgewiesen wird. Auf die jeweils gültigen Vereinbarungen zwischen den am Lernbereich Sachunterricht Naturwissenschaft/Technik beteiligten Fakultäten der Universität Bielefeld und dem Oberstufenkolleg wird hingewiesen.

(6) Die Entscheidungen gemäß Abs. 1 bis 3 trifft das für die Universität Bielefeld zuständige Prüfungsamt für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen.

§ 17
Inkrafttreten, Veröffentlichung, Übergangsbestimmungen

(1) Die Studienordnung tritt mit Wirkung vom 01. April 1996 in Kraft. Sie wird im Mitteilungsblatt der Universität Bielefeld - Amtliche Bekanntmachungen - veröffentlicht.

(2) Die Regelungen, die das Hauptstudium betreffen, gelten für alle Studierenden, die ihr Hauptstudium ab dem Sommersemester 1996 aufgenommen haben. Studierende, die im Sommersemester 1995 oder im Wintersemester 1995/96 in das 4. Fachsemester gekommen sind, können ihr Studium nach Maßgabe dieser Studienordnung fortsetzen und abschließen, wenn sie es auf die Anforderungen dieser Studienordnung einstellen konnten.

(3) Die Regelungen, die den Abschluss des Grundstudiums mit einer Zwischenprüfung betreffen (§ 10), gelten erstmals für die Studierenden, die ihr Lehramtsstudium in dem Semester nach Inkrafttreten der Zwischenprüfungsordnung der Universität Bielefeld und der fachspezifischen Anlage für den Lernbereich Sachunterricht Naturwissenschaft/Technik aufnehmen. Die Zwischenprüfungsordnung und die fachspezifische Anlage treten jeweils am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Gemeinsamen Amtsblatt des Ministeriums für Schule und Weiterbildung und des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt tritt an die Stelle der Zwischenprüfung ein weiterer Leistungsnachweis gemäß §9. Die übrigen Regelungen des §10 bleiben unberührt.
Abweichend von Satz 1 können Studierende, die ihr Grundstudium vor Inkrafttreten der Zwischenprüfungsordnung und den fachspezifischen Bestimmungen aufgenommen haben, ihr Grundstudium nach der Zwischenprüfungsordnung abschließen, wenn sie ihr Grundstudium rechtzeitig auf die Bedingungen der neugefassten Zwischenprüfungsordnung einstellen konnten.

(4) Studierende, die ihr Lehramtsstudium vor dem Wintersemester 1994/95 aufgenommen haben, setzen das ihr Studium nach den bisher geltenden Bestimmungen der bisher geltenden LPO und der entsprechenden Studienordnung fort. Die Wahloption gemäß Abs. 2 wird hiervon nicht berührt.

(5) Studierende, die ihr Lehramtsstudium vor dem Wintersemester 1994/95 aufgenommen haben, setzen das Studium nach den bisher geltenden Bestimmungen der LPO und der entsprechenden Studienordnung fort.

(6) Die Übergangsbestimmungen der LPO bleiben unberührt.

Anhang A:

Hinweise zu den Studienschwerpunkten

I. Allgemeine Bestimmungen

Die im Hauptstudium geforderten vertieften Studien in einem Teilgebiet ermöglichen eine begrenzte fachbezogene Schwerpunktbildung innerhalb des Studiums im Lernbereich Sachunterricht Naturwissenschaft/Technik.

II. Besondere Bestimmungen

Biologie
  1. Ziele:
    Die Studierenden sollen exemplarisch ein vertieftes Verständnis des Faches Biologie im Hinblick auf den Sachunterricht erwerben. Sie sollen dabei weitere Sachverhalte, Begriffe und Methoden der Biologie kennenlernen sowie Fertigkeiten im Beobachten und Experimentieren erwerben.

  2. Studienfelder:
    2.1 Humanbiologie, einschließlich Sexualerziehung
    2.2 Botanik und Zoologie, einschließlich Ökologie

Chemie
  1. Ziele:
    Die Studierenden sollen exemplarisch ein vertieftes Verständnis des Faches Chemie im Hinblick auf den Sachunterricht erwerben. Sie sollen dabei Begriffe, Gesetze, Methoden und Anwendungen der Chemie kennenlernen und experimentelle Fertigkeiten unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften entwickeln.

  2. Studienfelder:
    2.1 Ausgewählte Themen aus der organischen Chemie mit Versuchen
    2.2 Ausgewählte Themen aus der anorganischen Chemie mit Versuchen
    2.3 Chemisch orientierte Schwerpunkte im Sachunterricht
    2.4 Chemische Gesichtspunkte in der Technik

Geographie
  1. Ziele:
    Das Lehrangebot zur Geographie im Hauptstudium baut auf Veranstaltungen des Grundstudiums auf, in denen bereits an einzelnen Fallstudien in wesentlichen Fragestellungen, Theorien, Gegenständen und Methoden des Faches - insbesondere der Naturgeographie - eingeführt wird. Die Veranstaltungen des Hauptstudiums sollen eine Vertiefung in einzelne theoretische und gegenständliche Problembereiche ermöglichen. Insbesondere rücken die Beziehungen zwischen Mensch und Natur in den Mittelpunkt der Betrachtung. Für die Geographie charakteristische Methoden, wie Karten- und Luftbildanalyse, Kartierungen und Geländebeobachtungen sollen am konkreten Gegenstand erarbeitet und angewandt werden.

  2. Studienfelder:
    2.1 Klima und Wetter
    2.2 Geoökologie
    2.3 Dritte Welt
    2.4 Landeskunde (insbesondere NRW)
    2.5 Leben in der Stadt und auf dem Lande

Physik
  1. Ziele
    Die Studierenden sollen exemplarisch ein vertieftes Verständnis des Faches Physik im Hinblick auf den Sachunterricht erwerben. Sie sollen dabei Begriffe, Gesetze, Methoden und Anwendungen der Physik kennenlernen und experimentelle Fähigkeiten erwerben.

  2. Studienfelder
    2.1 Ausgewählte Themen aus der Physik
    2.2 Ausgewählte Praktikumsversuche zu 2.1

Didaktik des Sachunterrichts
  1. Ziele:
    Die Studierenden sollen das Wahlpflichtteilgebiet in der Didaktik des Sachunterrichts in Verbindung mit fachlichen Studien vertiefen können (vgl. § 11 Abs. 3 und 4).

  2. Studienfelder:
    2.1 Anforderungen an Lernende und das Lernen im Sachunterricht
    2.2 Konzeptionen des Sachunterrichts: Prinzipien, Gegenstände, Methoden und Medien im Sachunterricht

Anhang B

Studienplan

Dieser Studienplan für den Studiengang Lernbereich Sachunterricht Naturwissenschaft/Technik stellt auf der Grundlage der obigen Studienordnung eine Empfehlung an die Studierenden für einen sachgerechten Aufbau des Studiums dar.

Grundstudium / Studienplan

Teilgebiete im Pflichtbereich Teilgebiete im Wahlpflichtbereich, gemäß Lehrangebot

Semester Biologie Chemie Physik Lernbereichs-
didaktik
Geographie Technik Hauswirtschafts-
wissenschaften
1. Sem. 
(WS)
    B 3 D 1, D 2, D 3 A 5 A 1 A 3
2 SWS 2 SWS 2 SWS 3 SWS 2 SWS
Vorlesung/
Seminar mit Experimenten
Vorlesung/
Seminar
Seminar Vorlesung/
Experimental-
seminar
Vorlesung/
Seminar
2. Sem. 
(SS)
C 2 B 4 B 3   A 6 A 2 A 4
3 SWS 2 SWS 2 SWS 3 SWS 2 SWS 2 SWS
Übung und Exkursionen Seminar/
Experimental-
praktikum
Vorlesung/
Seminar mit Experimenten
Seminar mit Exkursionen Vorlesung/
Experimental-
seminar
Übung
3. Sem. 
(WS)
C 1 B 4 B 3       A 4
2 SWS 3 SWS 1 SWS 1 SWS
Vorlesung/
Seminar
Seminar/
Experimental-
praktikum
Seminar/
Experimental-
praktikum
Seminar

 

Hauptstudium / Studienplan (Zum Aufbau des Hauptstudiums vgl. § 11)
Fachliche Studien
§ 11 Abs. 2 und § 11 Abs. 3
Schulpraktische Studien
§ 11 Abs. 5
Ergänzende Veranstaltungen 
zu Schulpraktische Studien
§ 11 Abs. 5
Didaktische Studien
§ 11 Abs. 4
Wahlbereich
§ 11 Abs. 6
4 SWS + 2 SWS

im Fall der Vertiefung:

6 SWS + 2 SWS

2 SWS fachliche Ergänzung 2 SWS 4 SWS

im Fall der Vertiefung:

6 SWS

4 SWS
oder
fächerübergreifende 2 SWS
Ergänzung
oder
Projektanteil 2 SWS

Individuelle Studienpläne lassen sich unter Beachtung der §§ 8 und 11 erstellen.