Auslaufender Studiengang - letzte Prüfung »

Die Studienordnung, die auf dieser Seite veröffentlicht ist, bezieht sich auf das auslaufende Lehramtsstudium nach dem alten Studienmodell der Universität Bielefeld. Seit dem Wintersemester 2002/2003 werden hier keine Studienanfänger mehr eingeschrieben; seit Abschluss des Sommersemesters 2008 sind die Studiengänge aufgehoben. Das Studium für den Lehrerberuf findet seitdem ausschließlich im konsekutiven  Studienmodell statt.

Hinweis für Lehramtsstudierende in den alten Lehramtsstudiengängen: Die Anmeldung zur Staatsprüfung ist letztmals zum 31. Oktober 2012 möglich.

Landesprüfungsamt »

Das Landesprüfungsamt I – Geschäftsstelle Bielefeld ist Ihr Ansprechpartner, wenn Sie die Abschlussprüfung im alten Lehramtsstudium absolvieren wollen.

 

Sport (PWU)

Universität 
Bielefeld
Mitteilungs- 
Blatt
Amtliche Bekanntmachungen
Jahrgang 26  Nr. 25 Bielefeld, 30. Mai 1997
 
 

Studienordnung
der Universität Bielefeld
für das Fach Sport
mit dem Abschluss Erste Staatsprüfung
für das Lehramt für die Primarstufe (weiteres Unterrichtsfach)
vom 30. Mai 1997

 -  2216.34 -


Präambel

Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 85 Abs. 1 des Gesetzes über die Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen (Universitätsgesetz - UG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. August 1993 (GV.NW. S. 532), geändert durch Gesetz vom 19. Juni 1994 (GV.NW. S. 428), hat die Universität Bielefeld die folgende Studienordnung erlassen:

Inhaltsübersicht
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Qualifikationen
§ 3 Wünschenswerte Qualifikationen
§ 4 Studienbeginn 
§ 5 Regelstudiendauer und Regelstudienzeit, Umfang des Studiums, Prüfungsabschnitte
§ 6 Studienberatung 
§ 7 Studienziele
§ 8 Veranstaltungsarten
§ 9 Inhalte des Studiums
§ 10 Grundstudium
§ 11 Leistungsnachweise im Grundstudium
§ 12 Abschluss des Grundstudiums
§ 13 Hauptstudium
§ 14 Schulpraktische Studien
§ 15 Leistungsnachweise und Qualifizierte Studiennachweise im Hauptstudium
§ 16 Fachpraktische Ausbildung
§ 17 Fachpraktische Prüfung 
§ 18 Prüfungen und Prüfungsvoraussetzungen
§ 19 Anrechnung von Studien, Anerkennung von Prüfungen und Prüfungsleistungen im Rahmen der Ersten Staatsprüfung
§ 20 Inkrafttreten, Veröffentlichung, Übergangsbestimmungen 
Anhang: Studienplan

  § 1
Geltungsbereich

Diese Studienordnung regelt auf der Grundlage des Gesetzes über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz - LABG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juni 1989 (GV.NW. S. 421), geändert durch Gesetz vom 3. Mai 1994 (GV.NW. S. 220), und der Ordnung der Ersten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen (Lehramtsprüfungsordnung - LPO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1994 (GV.NW. S. 754, 1995, S. 166), geändert durch Verordnung vom 19. November 1996 (GV. NW. S. 524), das Studium für das Fach Sport für das Lehramt für die Primarstufe (weiteres Unterrichtsfach) an der Universität Bielefeld.

§ 2
Qualifikationen

(1) Die Qualifikation für das Studium wird durch ein Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife) oder einer als gleichwertig anerkannten Vorbildung nachgewiesen.

(2) Bei der Einschreibung durch die Universität ist die Bescheinigung über die besondere Eignung für diesen Studiengang vorzulegen. Sie wird durch die erfolgreiche Teilnahme an einem Verfahren zur Feststellung der besonderen Eignung an einer Universität in Nordrhein-Westfalen oder an der Deutschen Sporthochschule in Köln nachgewiesen. Über Termine und inhaltliche Anforderungen der Feststellung der besonderen Eignung an der Universität Bielefeld gibt die Fakultät für Psychologie und Sportwissenschaft, Abteilung Sportwissenschaft, Auskunft.  


§ 3

Wünschenswerte Qualifikationen

(1) Ein erfolgreicher Abschluss des Sportstudiums ist im allgemeinen nur zu erwarten, wenn auf intensiven Vorerfahrungen in verschiedenen Sportarten aufgebaut werden kann. Daher ist insbesondere die Teilnahme am Leistungsfach Sport in der Sekundarstufe II eine wünschenswerte Grundlage. Fehlende Grundlagen in einzelnen Sportarten sollten in Übungskursen im Rahmen der Sportlehrerausbildung ergänzt werden, zusätzlich gegebenenfalls im Rahmen des Hochschulsports oder außerhalb der Hochschule.

(2) Das Studium wird wesentlich erleichtert, wenn bereits praktische Erfahrungen in der Anleitung von Kindern und Jugendlichen zum Sport, z.B. aus der Mitarbeit in einem Verein, vorliegen und eine entsprechende Tätigkeit auch parallel zum Studium durchgeführt wird.

(3) Wünschenswert sind Kenntnisse im Englischen als wissenschaftlicher Kommunikationssprache. Sie können durch die Teilnahme an Sprachkursen (z.B. an der Fakultät für Linguistik und Literaturwissenschaft der Universität Bielefeld) oder im Selbststudium erworben werden.  


§ 4
Studienbeginn

Das Studium kann sowohl in einem Winter- als auch in einem Sommersemester aufgenommen werden. Das Lehrangebot ist auf eine Studienaufnahme im Wintersemester ausgerichtet.  


§ 5
Regelstudiendauer und Regelstudienzeit, Umfang des Studiums, Prüfungsabschnitte

(1) Die Regelstudienzeit im Sinne von § 91 Abs. 2 Nr. 2 UG umfasst gemäß § 31 Abs. 5 LPO die Regelstudiendauer von sechs Semestern sowie die Prüfungszeit des zweiten Prüfungsteils von einem Semester.

(2) Der Studienumfang bei Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlveranstaltungen beträgt insgesamt 24 Semesterwochenstunden (SWS). Davon entfallen 12 SWS auf Pflicht-, 10 SWS auf Wahlpflicht- und 2 SWS auf Wahlveranstaltungen. Die 2 SWS Wahl sollten für die Schulpraktischen Studien vorgesehen werden.

(3) Die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung soll frühestens im fünften Semester beantragt werden. Das Prüfungsamt kann auf Antrag vorzeitig zur Prüfung zulassen (§ 18 Abs. 3 LABG, § 13 Abs. 1 LPO).

(4) Mit dem ersten Prüfungsteil (Anfertigung der schriftlichen Hausarbeit gem. § 17 LPO) kann nach dem Ende der Vorlesungszeit des fünften Semesters begonnen werden. Sie soll spätestens im sechsten Semester erbracht werden (§ 4 Abs. 3 S. 1, 2 LPO). Der zweite Prüfungsteil (schriftliche Arbeiten unter Aufsicht gemäß §§ 18, 19 LPO, mündliche Prüfungen gemäß § 20 LPO) soll innerhalb eines Semesters nach dem Ende der jeweiligen Regelstudiendauer erbracht werden (§ 4 Abs. 3 S. 3 LPO). Die Regelungen zum Freiversuch sind im § 28 LPO nachzulesen.

(5) In Fächerverbindungen mit Sport kann gem. § 16 LPO mit einem größeren Anteil zunächst eines der Fächer und sodann die anderen mit dem erforderlichen Anteil studiert werden. Die Zulassung kann zunächst begrenzt auf die erforderlichen Prüfungsteile des mit größerem Anteil studierten Fachs beantragt werden.  


§ 6
Studienberatung

(1) Die allgemeine Studienberatung erfolgt durch die Zentrale Studentenberatung der Universität Bielefeld (ZSB). Sie erstreckt sich auf Fragen der Studieneignung sowie insbesondere auf die Unterrichtung über die Studienmöglichkeiten, Studieninhalte, Studienaufbau und Studienanforderungen; sie umfasst bei studienbedingten persönlichen Schwierigkeiten auch eine psychologische Beratung (§ 82 Abs. 1 und 2 UG).

(2) Die studienbegleitende Fachberatung im Fach Sport ist Aufgabe der Fakultät für Psychologie und Sportwissenschaft, Abteilung Sportwissenschaft. Sie erfolgt durch die Lehrenden in ihren Sprechstunden sowie durch die Studienberaterinnen und -berater. Die studienbegleitende Fachberatung unterstützt die Studierenden insbesondere in Fragen der Studiengestaltung, der Studientechniken und der Wahl der Schwerpunkte des Faches.  


§ 7
Studienziele

Das Studium ist darauf ausgerichtet, Lehrkräfte auszubilden, die auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse und eigener praktischer Erfahrungen

  • eine differenzierte Vorstellung von den vielfältigen Formen des Sports, von ihrer Wandelbarkeit sowie ihren gesellschaftlichen Bedingungen und Funktionen haben;
  • die pädagogischen Möglichkeiten und Grenzen bestimmter Formen des Sports für bestimmte Menschen beurteilen können;
  • eine breite Palette von Lehrwegen und Vermittlungsformen, Lehr- und Lernhilfen, Möglichkeiten der Unterrichtsorganisation und des Trainings kennen sowie zu deren Einsatz und Beurteilung befähigt sind;
  • fähig sind, Literatur im Bereich der Sportwissenschaft zu verfolgen, kritisch zu lesen und im Sinne der Verbesserung ihrer Berufspraxis zu nutzen.


§ 8
Veranstaltungsarten

Folgende Veranstaltungsarten und -formen werden im Sportstudium genutzt:

(1) In Vorlesungen tragen Lehrende zusammenhängende Darstellungen vor und vermitteln wissenschaftliches Grund- und Spezialwissen sowie Kenntnisse. Die Grundlagenveranstaltungen der Arbeitsbereiche I - IV werden in der Regel als Vorlesungen abgehalten.

(2) Proseminare dienen der Durcharbeitung von Lehrinhalten und der Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten. Die Lehrenden leiten die Diskussion, die Studierenden üben Fertigkeiten und Methoden, erarbeiten Beiträge, tragen die Beiträge vor und diskutieren sie. Die vertiefenden Seminare zu den Grundlagenveranstaltungen werden als Proseminare durchgeführt.

(3) In Seminaren und Hauptseminaren werden komplexe Fragestellungen sportwissenschaftlicher Erkenntnisse erarbeitet, vorwiegend neue Problemstellungen mit wissenschaftlichen Methoden im Wechsel von Vortrag und Diskussion diskutiert und beurteilt. Die Studierenden erarbeiten längere Vorträge, tragen ihre Ergebnisse vor und diskutieren sie intensiv. Die theoretischen Veranstaltungen des Hauptstudiums werden als Seminare oder Hauptseminare abgehalten. Sie können nur im Hauptstudium gewählt werden.

(4) In Projekten werden sportbezogene Problemstellungen interdisziplinär, über die Grenzen einzelner Teilgebiete hinaus, analysiert. Sie beziehen sich auf mindestens zwei Teilgebiete aus unterschiedlichen sportwissenschaftlichen Theoriebereichen (B - D). Neben theoretischen Diskussionen beinhalten Projekte in der Regel auch die Durchführung eigenständiger praktischer, insbesondere empirischer Arbeiten. Ein Projekt umfasst 4 SWS, die in der Regel über zwei Semester verteilt werden. Projekte können nur im Hauptstudium gewählt werden.

(5) Fachpraktische Übungen: In Veranstaltungen des Bereichs A Praxis und Theorie der Sportbereiche und Bewegungsfelder wird von der Praxis in einzelnen Bereichen des Sports ausgegangen. Dabei geht es zugleich um die Erweiterung sporttypischer Erfahrungen (sportlicher Aspekt) und um die Anleitung anderer beim Sport (unterrichtlicher Aspekt). Die Anforderungen des Sportlehrerinnen- bzw. Sportlehrerberufs setzen dabei sowohl Erfahrungen als auch Wissen über diese beiden Aspekte des Handelns im Sport ("eigene Praxis", "Anleitung anderer") voraus. Fachpraktische Übungen können im Grund- und Hauptstudium absolviert werden.

(6) Exkursionen ähneln fachpraktischen Übungen, wenn sie außerhalb der Hochschule durchgeführt werden (z.B. Ski-, Wassersportexkursionen). Sie sollen zudem die Themen "Schullandheimaufenthalt" und "Veranstaltungen außerhalb der Schule" beinhalten. Die Teilnahme an Exkursionen ist während des gesamten Studiums möglich.

(7) Ergänzungsveranstaltungen: Zusätzlich zu den Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen werden Ergänzungsveranstaltungen in Form von Übungen und Seminaren zur Vertiefung und Erweiterung sportlicher und sportwissenschaftlicher Fertigkeiten und Methoden im Grund- und Hauptstudium und Kolloquien zur Vorbereitung auf das Erste Staatsexamen (Hauptstudium) angeboten.  


§ 9
Inhalte des Studiums

(1) Das ordnungsgemäße Studium (vgl. § 55 LPO) setzt Studienleistungen im Rahmen folgender Bereiche und Teilgebiete gemäß Anlage 29 zu § 55 LPO und nach Maßgabe der §§ 10 bis 17 dieser Studienordnung voraus:

Bereich

Teilgebiet

Praxis und Theorie 
der Sportbereiche   
und Bewegungsfelder

Leichtathletik

2

Turnen

3

Gymnastik/Tanz

4

Schwimmen

5

Rückschlagspiele

 

5.1 

Einzelrückschlagspiele  
(Badminton oder Tennis oder Tischtennis)

 

5.2 

Volleyball 

6

Wurfspiele

 

6.1 

Basketball 

 

6.2 

Handball

7

Torschussspiele 

 

7.1 

Fußball

 

7.2 

Hockey

8

Weitere Teilgebiete im Rahmen der Sportbereiche und Bewegungsfelder nach Maßgabe des Lehrangebots der Hochschule wie

 

8.1 

Zweikampfsport, Wassersport, Wintersport, Wander- /Klettersport, Roll-/Radsport u.a.

 

8.2 

Gesundheit/Fitness, Bewegungskünste, Sportförderunterricht/ Kleine Spiele u.a.

 

Sportwissenschaftlicher Theoriebereich I   
(medizinisch-naturwissen-
schaftlicher Bereich)

1

Biologische Grundlagen von Bewegung und Leistung (Sportmedizin/Sportbiologie)

2

Bewegung, Sport und Gesundheit; Prävention, Therapie, Rehabilitation (Trainingslehre/Sportmedizin)

3

Analyse, Aufbau und Korrektur von Bewegung und Leistung (Biomechanik/Bewegungslehre/Trainingslehre)

 

Sportwissenschaftlicher Theoriebereich II (sozialwissenschaftlicher Bereich)

1

Anthropologische, pädagogische und historische Grundlagen von Bewegung, Spiel und Sport (Sportpädagogik/Sportgeschichte)

2

Psychische Grundlagen des Sports, motorische Entwicklung und motorisches Lernen (Sportpsychologie/Bewegungslehre)

3

Bedeutung des Sports für Individuum, Gruppe und Gesellschaft (Sportsoziologie/Sportpolitik/Sportgeschichte)

 

Sportwissenschaftlicher Theoriebereich III
(fachdidaktischer Bereich)

1

Aufgaben, Ziele und Gestaltung des Schulsports (Sportdidaktik/ Sportpädagogik)

2

Analyse, Planung und Evaluation von Sportunterricht (Sportdidaktik)

 (2) In der Regel wird das Lehrangebot für die Bereiche B - D von den vier sportwissenschaftlichen Arbeitsbereichen (AB) der Abteilung Sportwissenschaft wie folgt organisiert:

AB I Sportmedizin: Gesundheit und Training Teilgebiete B1, B2, B3
AB II Bewegung und Motorik Teilgebiete B3, C2
AB III Sport und Gesellschaft Teilgebiete C1, C3
AB IV Sportunterricht und Erziehung Teilgebiete C1, D1, D2

Das Lehrangebot für den Bereich A ist Aufgabe aller vier Arbeitsbereiche.  


§ 10

Grundstudium

(1) Das Grundstudium umfasst 3 Semester mit 10 SWS. Sie umfassen gemäß nachstehender Übersicht 6 SWS aus dem Bereich A Praxis und Theorie der Sportbereiche und Bewegungsfelder und 4 SWS aus den Bereichen B bis D Sportwissenschaftliche Theoriebereiche.

Grund-
studium

Bereich Pflicht (P) Wahlpflicht (WP) Wahl (W)    Summe
Praxis (A) (nach Maßgabe von §16) 4 SWS 2 SWS   6 SWS
Theorie (B-D) 4 SWS   4 SWS
Summe   8 SWS 2 SWS 10 SWS

(2) Im Grundstudium sind gemäß nachstehender Übersicht die beiden integrierten Proseminare verbindlich zu studieren und jeweils mit einem Leistungsnachweis gemäß §11 abzuschließen.

Veranstaltung SWS P/WP/W G/H Teilgebiete
1 Proseminar zu den Grundlagenveranstaltungen der AB I/II 2 P G B1, B2, B3, C2
1 Proseminar zu den Grundlagenveranstaltungen der AB III/IV 2 P G C1, C3, D1, D2

Das Studium der Bereiche B - D umfasst insgesamt 4 SWS. 

(3) Aus dem Bereich A Praxis und Theorie der Sportbereiche und Bewegungsfelder sind im Grundstudium in der Regel drei Teilgebiete zu studieren und mit einer fachpraktischen Prüfung abzuschließen:

  1. Zwei Kurse aus den Teilgebieten A1 - A4 (4 SWS)
    und
  2. ein Kurs aus den Teilgebieten A5 - A8 (2 SWS).

(4) Die Vorgaben für die fachpraktische Ausbildung über das Studium insgesamt sind in § 16 geregelt; die Vorgaben für die fachpraktische Prüfung in § 17.


§ 11
Leistungsnachweise im Grundstudium

(1) Die Studien in den Teilgebieten des Bereichs A werden durch fachpraktische Prüfungen abgeschlossen (vgl. § 17). Ferner sind folgende Pflichtveranstaltungen mit Leistungsnachweisen abzuschließen:

  1. Die Veranstaltung "Proseminar zu den Grundlagen der Arbeitsbereiche I/II" aus den Teilgebieten B1 oder B2 oder B3 oder C2 und
  2. die Veranstaltung "Proseminar zu den Grundlagen der Arbeitsbereiche III/IV" aus den Teilgebieten C1 oder C3 oder D1 oder D2.

(2) Die Leistungsnachweise des Grundstudiums werden aufgrund von individuell feststellbaren Leistungen ausgestellt und beziehen sich auf Gegenstände des Grundstudiums im jeweiligen Arbeitsbereich. Zulässige Erbringungsformen sind in der Regel:

  • eine mündliche Prüfung von höchstens 30 Minuten Dauer oder
  • ein Referat mit schriftlicher Ausarbeitung im Umfang von maximal 10 Seiten oder ein Referat mit Kolloquium von höchstens 15 Minuten Dauer oder
  • eine Hausarbeit im Umfang von maximal 20 Seiten.  

Zwei der drei möglichen Erbringungsformen müssen auf den Leistungsnachweisen vermerkt sein.


§ 12
Abschluss des Grundstudiums 

(1) Der erfolgreiche Abschluss des Grundstudiums wird durch die Dekanin oder den Dekan bzw. durch deren Beauftragte bescheinigt, wenn folgende Nachweise erbracht werden: 

  1. Die Teilnahme an den Veranstaltungen des Grundstudiums (vgl. §§ 5 und 10) im Umfang von 10 SWS (Nachweis durch das Studienbuch);
  2. zwei Leistungsnachweise aus den beiden Proseminaren gemäß § 11.

(2) In der Regel sind bereits während des Grundstudiums drei Teilgebiete aus dem Bereich A mit einer fachpraktischen Prüfung abzuschließen (vgl. § 10 Abs. 3).


§ 13
Hauptstudium
 

(1) Das Hauptstudium umfasst 3 Semester mit 14 SWS. Sie setzen sich gemäß nachstehender Übersicht zusammen aus 6 SWS aus dem Bereich A Praxis und Theorie der Sportbereiche und Bewegungsfelder und 8 SWS aus den Bereichen B - D Sportwissenschaftliche Theoriebereiche I - III. Die 2 SWS Schulpraktische Studien sind als Wahlveranstaltung gemäß § 14 im Hauptstudium enthalten.

Hauptstudium

Bereich Pflicht (P) Wahlpflicht (WP) Wahl (W) Summe
Praxis (A) (nach Maßgabe von §16) 4 SWS 2 SWS   6 SWS
Theorie (B-D)   6 SWS   6 SWS
Schulpraktische Studien (D)     2 SWS 2 SWS
Summe   4 SWS 8 SWS 2 SWS 14 SWS

(2) Im Rahmen des Nachweises des ordnungsgemäßen Hauptstudiums sind im Theoriebereich Studien in zwei Teilgebieten der Bereiche B oder C und D nachzuweisen. Eines der Teilgebiete ist dem Bereich Fachdidaktik (D1, D2) zu entnehmen und mit einem Leistungsnachweis oder Qualifiziertem Studiennachweis abzuschließen. Der zweite Nachweis (Leistungsnachweis oder Qualifizierter Studiennachweis) ist in einem Teilgebiet der Bereiche B oder C abzulegen.

(3) Eine Lehrveranstaltung kann mehreren Teilgebieten aus verschiedenen Bereichen zugeordnet werden; die Zuordnung der einzelnen Lehrveranstaltungen wird im Kommentierten Vorlesungsverzeichnis bekanntgegeben. Für den Nachweis des ordnungsgemäßen Studiums und für den Erwerb von Leistungsnachweisen sowie Qualifizierten Studiennachweisen kann eine Lehrveranstaltung nur einmal angerechnet werden.

(4) Im Hauptstudium sind in der Regel im Bereich A zwei Grundfachkurse (4 SWS) aus den Teilgebieten A1 - A4 zu absolvieren und mit einer fachpraktischen Prüfung abzuschließen. Ferner ist ein weiterer Kurs aus den Teilgebieten A8.1 und A8.2 zu belegen; dabei wird eine Exkursion empfohlen.


§ 14
Schulpraktische Studien
 

(1) Schulpraktische Studien werden im Studienfach Fach Sport (Sport als weiteres Unterrichtsfach) als Fachdidaktisches Seminar/Praktikum durchgeführt.

(2) Schulpraktische Studien im Fach Sport sind Wahlveranstaltungen im Hauptstudium. Sie werden als Fachdidaktisches Seminar angeboten, das nicht mit einem Leistungsnachweis abgeschlossen werden kann. Die Studierenden hospitieren im Sportunterricht in der Schule und beteiligen sich an der Planung, Durchführung und Auswertung im Sportunterricht ihrer Mentorin/ihres Mentors.

(3) Die Schulpraktischen Studien werden durch einen Teilnahmenachweis bescheinigt, der von der Veranstalterin/dem Veranstalter und der Mentorin/dem Mentor unterzeichnet wird. Dieser Nachweis bestätigt die regelmäßige Teilnahme an der Veranstaltung und die Unterrichtserprobung in einzelnen Unterrichtsstunden oder Teilen von ihnen.  


§ 15
Leistungsnachweise und Qualifizierte Studiennachweise im Hauptstudium 

(1) Insgesamt sind ein Leistungsnachweis und ein Qualifizierter Studiennachweise über die erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums (Seminare, Hauptseminare) zu erbringen.

(2) Der Leistungsnachweis oder der Qualifizierte Studiennachweis ist aus dem Teilgebiet D1 oder D2 zu wählen. Der zweite Nachweis (Leistungsnachweis der der Qualifizierte Studiennachweis) ist in einem Teilgebiet aus einem der beiden studierten Bereiche B oder C zu erwerben.

(3) Der Leistungsnachweis wird aufgrund von individuell feststellbaren Leistungen ausgestellt. Die Anforderungen sind durch eine selbständige Auseinandersetzung mit dem in den jeweiligen Lehrveranstaltungen behandelten Stoff bestimmt. Die den Anforderungen entsprechenden Leistungen können u.a. erbracht werden: 

  • in Form von Arbeiten unter Aufsicht von höchstens 90 Minuten Dauer oder
  • Seminarvorträgen mit schriftlicher Ausarbeitung im Umfang von maximal 15 Seiten oder
  • schriftlichen Hausarbeiten im Umfang von maximal 20 Seiten oder
  • von mündlichen Prüfungen von höchstens 30 Minuten Dauer.

Die Erbringungsform wird von den Lehrenden im Rahmen ihrer Veranstaltung zu Semesterbeginn bekanntgegeben bzw. abgesprochen. 

(4) Der Qualifizierte Studiennachweis wird ebenfalls aufgrund von individuell feststellbaren Leistungen ausgestellt. Die Anforderungen beschränken sich auf die Feststellung, ob sich die Studierenden jeweils den in den Lehrveranstaltungen behandelten Stoff angeeignet haben.
Die den Anforderungen entsprechenden Leistungen können u.a. erbracht werden in Form von

  • Protokollen einer Seminarsitzung,
  • Exkursionsberichten,
  • Versuchsprotokollen,
  • Praktikumsberichten,
  • schriftlichen Unterrichtsvorbereitungen und
  • schriftlichen Hausaufgaben.

Für die jeweiligen Erbringungsformen gilt etwa die Hälfte des Umfangs, der für Leistungsnachweise in der entsprechenden mündlichen oder schriftlichen Form gilt. Die Erbringungsform wird von den Lehrenden im Rahmen ihrer Veranstaltung zu Semesterbeginn bekanntgegeben bzw. abgesprochen.


§ 16
Fachpraktische Ausbildung

(1) Insgesamt sind während des Grund- und Hauptstudiums aus dem Bereich A (Praxis und Theorie der Sportbereiche und Bewegungsfelder) die Individualsportarten Leichtathletik, Turnen, Gymnastik/Tanz und Schwimmen (Teilgebiete A1 - A4) im Umfang von je 2 SWS zu studieren und mit einer fachpraktischen Prüfung abzuschließen. Von den Spielen (Teilgebiete A5 - A7) ist ein Teilgebiet (integriert) mit 2 SWS zu studieren und mit einer fachpraktischen Prüfung abzuschließen.

(2) Aus dem Teilgebiet A8 ist eine Veranstaltung im Umfang von 2 SWS verbindlich zu studieren. Dabei wird die Teilnahme an einer Exkursion empfohlen.

(3) Es ergibt sich folgende Übersicht für den Bereich A (Legende: FP=Fachpraktische Prüfung; P=Pflicht; WP=Wahlpflicht; W=Wahl; G=Grundstudium; H=Hauptstudium

Individualsportbereiche (Teilgebiete A1 - A4) 8 SWS
A1 Leichtathletik 2 SWS FP P G/H  
A2 Turnen 2 SWS FP P G/H
A3 Gymnastik/Tanz 2 SWS FP P G/H
A4 Schwimmen 2 SWS FP P G/H
 
Sportspielbereiche (Teilgebiete A5 -A7) 2 SWS
A5 Rückschlagspiele 2 SWS   W G/H  
  A5.1 Einzelrückschlagspiele (Badminton
oder Tennis oder Tischtennis)
2 SWS FP WP G/H
  A5.2 Volleyball 2 SWS oder W G/H
A6 Wurfspiele 2 SWS W G/H
  A6.1 Basketball 2 SWS FP WP G/H
  A6.2 Handball 2 SWS oder W G/H
A7 Torschussspiele 2 SWS W G/H
  A7.1 Fußball 2 SWS FP WP G/H
  A7.2 Hockey 2 SWS   W G/H
 
Weitere Sportbereiche und Bewegungsfelder (Teilgebiete A8) 2 SWS
  A8.1 Zweikampfsport, Wassersport, Wintersport,
Wander-/Klettersport, Roll-/Radsport u.a.

2 SWS
oder
2 SWS

  WP G/H  
  A8.2 Gesundheit/Fitness, Bewegungskünste,
Sportförderunterricht/Kleine Spiele u.a.
  WP G/H
Das Studium des Bereichs A umfasst insgesamt 12 SWS


§ 17
Fachpraktische Prüfung

(1) In fünf Teilgebieten des Bereichs A Praxis und Theorie der Sportbereiche und Bewegungsfelder ist während des Grund- und Hauptstudiums die fachpraktische Prüfung abzulegen. Sie ist in jedem der Teilgebiete A1 - A4 und in einem der Teilgebiete A5.1, A6.1 oder A7.1 abzulegen. Bei der ersten Meldung zur fachpraktischen Prüfung ist eine sportärztliche oder amtsärztliche Bescheinigung über die volle Sporttauglichkeit vorzulegen. 

(2) Die fachpraktische Prüfung wird in der Regel unmittelbar nach Abschluss der Studien in dem jeweiligen Teilgebiet des Bereichs A abgenommen. Für die Meldung zur fachpraktischen Prüfung sind für die einzelnen Teilgebiete Studien im Umfang gemäß § 16 nachzuweisen. 

(3) Die Prüfung in jedem Teilgebiet besteht aus:

  1. einer Prüfung des sportmotorischen Könnens und
  2. einer Prüfung der Kenntnisse in den Sportbereichen und Bewegungsfeldern einschließlich der didaktischen und methodischen Kenntnisse und Fähigkeiten.

Sie ist für die einzelnen Prüfungsteilgebiete nach Ziffer 1 durch einen Leistungstest und/oder eine Demonstration nachzuweisen. Die Prüfung nach Ziffer 2 erfolgt bei mehr als ca. zehn Prüflingen in einer schriftlichen Arbeit unter Aufsicht von maximal 90 Minuten Dauer, ansonsten in einer mündlichen Prüfung von maximal 30 Minuten Dauer; diese kann gegebenenfalls mit einer Demonstration verbunden werden. Für jedes Teilgebiet des Bereichs A, in dem sportpraktische Übungen abzulegen sind, wird die jeweils anzuwendende Form der Prüfung zu Semesterbeginn festgelegt bzw. abgesprochen. 

(4) Die Anforderungen der fachpraktischen Prüfung richten sich nach den Erfordernissen des Lehramtes Primarstufe (Schwerpunktfach), auch unter Berücksichtigung der "Richtlinien und Lehrpläne für den Sport in den Schulen im Lande Nordrhein-Westfalen". 

(5) Die Ergebnisse der beiden Teile der Prüfung nach Absatz 3 Ziffern 1 und 2 werden gleich gewichtet. Die Prüfung in einem Teilgebiet des Bereichs A ist bestanden, wenn jeder dieser beiden Teile mit mindestens ausreichend (4,0) bewertet wurde. 

(6) Jede Prüfung in einem Teilgebiet des Bereichs A kann zweimal wiederholt werden. 

(7) Für die Zulassungsvoraussetzungen und Durchführung der fachpraktischen Prüfung wird auf die LPO verwiesen, insbesondere auf § 16 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 29 zu § 55, sowie auf die Durchführungsbestimmungen der Abteilung Sportwissenschaft in Absprache mit dem Staatlichen Prüfungsamt für Lehrämter an Schulen in Bielefeld.  


§ 18
Prüfungen und Prüfungsvoraussetzungen

(1) Die Prüfungsbestimmungen ergeben sich aus der LPO, der Anlage 29 zu § 55 LPO und dieser Studienordnung. 

(2) Die Erste Staatsprüfung gliedert sich in zwei Prüfungsteile (§ 4 LPO). Die Prüfungsteile sind eine schriftliche Hausarbeit in einem Fach und je eine Prüfung (Arbeiten unter Aufsicht und mündliche Prüfungen) in Erziehungswissenschaften und in den Fächern. Die schriftliche Hausarbeit (erster Prüfungsteil) kann nach dem Ende der Vorlesungszeit des fünften Semesters erbracht werden. Sie soll spätestens im sechsten Semester erbracht werden. Voraussetzung für die Zulassung zum ersten Prüfungsteil (schriftliche Hausarbeit) ist der erfolgreiche Abschluss des Grundstudiums sowie u.a. ein Leistungsnachweis i.d.R. in dem vertieften Teilgebiet, für die Ergänzung der Zulassung das ordnungsgemäße Hauptstudium. Die Ergänzung der Zulassung soll zu Beginn des sechsten Semesters beantragt werden. 

(3) In den nach § 31 Abs. 4 LPO, den fächer-spezifischen Bestimmungen in der Anlage 29 zu § 55 LPO und den §§ 13 und 15 dieser Studienordnung nachzuweisenden Teilgebieten des Hauptstudiums sind folgende Studiennachweise zu erbringen: 

  • ein ordnungsgemäßes Studium im Umfang von 14 SWS nach Maßgabe dieser Studienordnung,
  • ein Leistungsnachweis und ein Qualifizierter Studiennachweis des Hauptstudiums gemäß § 15,
  • Schulpraktische Studien gemäß § 14,
  • fachpraktische Prüfungen gemäß § 17,
  • Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem sportspezifischen Kurs "Erste Hilfe" und Nachweis des Deutschen Rettungsschwimmabzeichens der DLRG/DRK (Silber). 

(4) Die Studiennachweise werden im Studienbuch geführt, das ordnungsgemäße Studium im Bereich A von der Studienleiterin oder dem Studienleiter der Abteilung Sportwissenschaft bestätigt und die fachpraktische Prüfung vom Staatlichen Prüfungsamt bescheinigt.  

(5) Die Prüfungen beziehen sich auf die Inhalte und Methoden der gewählten Teilgebiete des Hauptstudiums und können Zusammenhänge des Fachs und Überblickswissen in wesentlichen Bereichen des Fachs berücksichtigen. 


§ 19
Anrechnung von Studien, Anerkennung von Prüfungen und Prüfungsleistungen im Rahmen der Ersten Staatsprüfung

(1) Studien, die an wissenschaftlichen Hochschulen, Kunsthochschulen und Musikhochschulen (Einrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 und 2 LABG) erbracht worden sind, jedoch nicht auf ein Lehramt ausgerichtet waren, können bei der Zulassung angerechnet werden (§ 18 Abs. 1 LABG i.V.m. § 13 Abs. 4 LPO). 

(2) Studien, die an anderen als den in § 2 LABG genannten Hochschulen erbracht worden sind und die den in der Lehramtsprüfungsordnung (LPO) festgelegten Anforderungen entsprechen, können bei der Zulassung angerechnet werden. 

(3) Für die Erste Staatsprüfung können Prüfungsleistungen aus Hochschulabschluss- oder Staatsprüfungen nach einem Studium im Fach Sportwissenschaft anerkannt werden. 

(4) Im übrigen können Studienleistungen gemäß § 90 Abs. 5 UG anerkannt werden. 

(5) Kenntnisse und Fähigkeiten, die durch eine erfolgreich abgeschlossene vierjährige Ausbildung im Wahlfach Sport an dem Versuch Oberstufenkolleg Bielefeld erbracht worden sind, werden in Anwendung der Vorschriften des UG auf das Grundstudium angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit nachgewiesen wird. Auf die jeweils gültigen Vereinbarungen zwischen der Fakultät für Psychologie und Sportwissenschaft, Abteilung Sportwissenschaft, der Universität Bielefeld und dem Oberstufenkolleg wird hingewiesen. 

(6) Die Entscheidungen gemäß Abs. 1 bis 3 trifft das für die Universität Bielefeld zuständige Prüfungsamt für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen.


§ 20
Inkrafttreten, Veröffentlichung, Übergangsbestimmungen  

(1) Die Studienordnung tritt mit Wirkung vom 01. Oktober 1996 in Kraft. Sie wird im Mitteilungsblatt der Universität Bielefeld - Amtliche Bekanntmachungen - veröffentlicht. 

(2) Sie gilt in vollem Umfang für alle Studierenden, die ihr Lehramtsstudium ab Wintersemester 1996/97 aufgenommen haben. Der Abschluss des Grundstudiums wird nach Vorlage der Leistungs- und Studiennachweise gemäß §§ 11 und 12 bescheinigt.

(3) Die Regelungen, die das Hauptstudium betreffen, gelten erstmals für die Studierenden, die ihr Hauptstudium ab dem Wintersemester 1996/97 oder später beginnen. Studierende, die im Wintersemester 1995/96 oder im Sommersemester 1996 in das 4. Fachsemester gekommen sind, können ihr Studium nach Maßgabe dieser Studienordnung fortsetzen und abschließen, wenn sie es auf die Anforderungen dieser Studienordnung einstellen konnten.  

(4) Studierende, die ihr Grundstudium ab Sommersemester 1995 aufgenommen haben, können ihr Grundstudium nach dieser Studienordnung abschließen, wenn sie ihr Studium rechtzeitig auf die Bedingungen der neugefassten Studienordnung einstellen konnten. Sie setzen das Hauptstudium nach Maßgabe von Absatz 2 fort. 

(4) Studierende, die ihr Lehramtsstudium vor dem Wintersemester 1994/95 aufgenommen haben, setzen ihr Studium nach den Bestimmungen der bisher geltenden LPO und der entsprechenden Studienordnung fort. Die Wahloption gemäß Abs. 3 wird hiervon nicht berührt. 

(5) Die Übergangsbestimmungen der LPO bleiben unberührt.  


Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses der Fakultät für Psychologie und Sportwissenschaft, Abteilung Sportwissenschaft vom 06.11.1996 sowie des Beschlusses der Lehrerausbildungskommission der Universität Bielefeld vom 19.03.1997 und der zustimmenden Kenntnisnahme des Senats der Universität Bielefeld vom 28.05.1997.  

Bielefeld, den 30. Mai 1997

Der Rektor
der Universität Bielefeld
gez. Prof. Dr. G. Rickheit
Universitätsprofessor Dr. G. Rickheit

 

Gemäß § 1 der Bekanntmachungsordnung der Universität Bielefeld gebe ich die vorstehende Ordnung bekannt.

 Bielefeld, den 30. Mai 1997

 Der Rektor
der Universität Bielefeld
gez. Prof. Dr. G. Rickheit
Universitätsprofessor Dr. G. Rickheit

Anhang:

Studienplan 

Der Studienplan enthält Empfehlungen für die Verteilung der Pflicht- (P), Wahlpflicht- (WP) und Wahlveranstaltungen (W) auf die sechs Fachsemester. 

Veranstaltungen P/WP/W 1 2 3 4 5 6
Sportwissenschaftliche Theoriebereiche
1 Proseminar AB I/II P ï 2 ð      
1 Proseminar AB III/IV P ï 2 ð      
3 Hauptseminare WP       ï 6 ð
1 Fachdidaktisches Seminar W       ï 2 ð
Praxis und Theorie der Sportbereiche und Bewegungsfelder
Individualsportarten A1 - A4 P ï 4 ð ï 4 ð
Sportspiele A 5 - A7 WP ï ï 2 ð ð ð
Weitere Sportbereiche und Bewegungsfelder (darunter 1 SWS Exkursion empfohlen) WP ï ï 2 ð ð ð