Auslaufender Studiengang - letzte Prüfung »

Die Studienordnung, die auf dieser Seite veröffentlicht ist, bezieht sich auf das auslaufende Lehramtsstudium nach dem alten Studienmodell der Universität Bielefeld. Seit dem Wintersemester 2002/2003 werden hier keine Studienanfänger mehr eingeschrieben; seit Abschluss des Sommersemesters 2008 sind die Studiengänge aufgehoben. Das Studium für den Lehrerberuf findet seitdem ausschließlich im konsekutiven  Studienmodell statt.

Hinweis für Lehramtsstudierende in den alten Lehramtsstudiengängen: Die Anmeldung zur Staatsprüfung ist letztmals zum 31. Oktober 2012 möglich.

Landesprüfungsamt »

Das Landesprüfungsamt I – Geschäftsstelle Bielefeld ist Ihr Ansprechpartner, wenn Sie die Abschlussprüfung im alten Lehramtsstudium absolvieren wollen.

 

Biologie

Universität
Bielefeld
Mitteilungs-
Blatt
Amtliche Bekanntmachungen
Jahrgang 25  Nr. 05 Bielefeld, 20. März 1996
 
 

Studienordnung für den Studiengang Biologie
an der Universität Bielefeld
mit dem Abschluß Erste Staatsprüfung
für das Lehramt für die Sekundarstufe I
vom 20. März 1996FN

- -


Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 85 Abs. 1 des Gesetzes über die Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen (Universitätsgesetz - UG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 03. August 1993 (GV. NW. S. 532), geändert durch Gesetz vom 19. Juni 1994 (GV. NW. S. 428), hat die Universität Bielefeld die folgende Studienordnung erlassen:

Inhaltsübersicht
§ 1   Geltungsbereich
§ 2   Qualifikation
§ 3   Besondere wünschenswerte Qualifikationen
§ 4   Studienbeginn
§ 5   Regelstudiendauer und Regelstudienzeit, Prüfungsabschnitte und Umfang des Studiums
§ 6   Studienberatung
§ 7   Studienziele
§ 8   Inhalte und Aufbau des Grundstudiums
§ 9   Inhalte und Aufbau des Hauptstudiums
§ 10   Schulpraktische Studien
§ 11   Veranstaltungsarten
§ 12   Leistungsnachweise und Teilnahmenachweise im Grundstudium
§ 13   Abschluß des Grundstudiums
§ 14   Leistungsnachweise und Qualifizierte Studiennachweise im Hauptstudium
§ 15   Prüfungen und Prüfungsvoraussetzungen
§ 16   Anrechnung von Studien, Anerkennung von Prüfungen und Prüfungsleistungen
§ 17   Inkrafttreten, Veröffentlichung, Übergangsbestimmungen
    Anhang: Studienplan

§ 1
Geltungsbereich

Diese Studienordnung regelt auf der Grundlage des Gesetzes über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz - LABG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juni 1989 (GV. NW. S. 421), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03. Mai 1994 (GV. NW. S. 220), und der Ordnung der Ersten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen (Lehramtsprüfungsordnung - LPO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1994 (GV. NW. S. 754) das Studium für den Studiengang Biologie für das Lehramt für die Sekundarstufe I an der Universität Bielefeld.

§ 2
Qualifikation

Die Qualifikation für das Studium wird durch ein Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife) oder einer als gleichwertig anerkannten Vorbildung nachgewiesen.

§ 3
Besondere wünschenswerte Qualifikationen

Folgende Kenntnisse und Fähigkeiten erleichtern das Studium der Biologie:

  1. eine im Rahmen der differenzierten Oberstufe erfolgte Schwerpunktbildung in naturwissenschaftlichen Fächern,
  2. Kenntnisse im Englischen ("reading knowledge") als wissenschaftlicher Kommunikationssprache.

Die wünschenswerten Kenntnisse zu 2. können erworben werden durch Teilnahme an Sprachkursen (z. B. an der Fakultät für Linguistik und Literaturwissenschaft der Universität Bielefeld).

§ 4
Studienbeginn

Das Studium ist in Studienjahren organisiert und auf einen Beginn in einem Wintersemester ausgerichtet; es kann jedoch auch zu einem Sommersemester aufgenommen werden. In diesem Fall ist entweder ein überdurchschnittlich hohes Stundenvolumen im zweiten Fachsemester zu absolvieren oder mit einer Überschreitung der Regelstudienzeit gemäß § 5 Abs. 1 und mit einer Verschiebung der in § 5 Abs. 4 genannten Prüfungszeiträume für den ersten Prüfungsteil (schriftliche Hausarbeit) zu rechnen.

§ 5
Regelstudiendauer und Regelstudienzeit, Prüfungsabschnitte und Umfang des Studiums

(1) Die Regelstudienzeit im Sinne von § 91 Abs. 2 Nr. 2 UG umfaßt gemäß § 36 Abs. 5 LPO die Regelstudiendauer von sechs Semestern sowie die Prüfungszeit von einem Semester.

(2) Der Studienumfang bei Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlveranstaltungen beträgt insgesamt 46 SWS. Davon entfallen 33 SWS auf Pflicht-, 10 SWS auf Wahlpflicht- und 3 SWS auf Wahlveranstaltungen.

(3) Die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung soll frühestens im fünften Semester beantragt werden. Das Staatliche Prüfungsamt kann auf Antrag vorzeitig zur Prüfung zulassen (§ 18 Abs. 3 LABG, § 13 Abs. 1 LPO).

(4) Mit dem ersten Prüfungsteil (Anfertigung der schriftlichen Hausarbeit gemäß § 17 LPO) kann nach dem Ende der Vorlesungszeit des fünften Semesters begonnen werden; er soll spätestens im sechsten Semester erbracht werden (§ 4 Abs. 3 LPO). Der zweite Prüfungsteil (schriftliche Arbeiten unter Aufsicht gemäß §§ 18, 19 LPO, mündliche Prüfungen gemäß § 20 LPO) soll innerhalb eines Semesters nach dem Ende der jeweiligen Regelstudiendauer erbracht werden (§ 4 Abs. 3 LPO).

§ 6
Studienberatung

(1) Die allgemeine Studienberatung erfolgt durch die Zentrale Studentenberatung der Universität Bielefeld (ZSB). Sie erstreckt sich auf Fragen der Studieneignung sowie insbesondere auf die Unterrichtung über die Studienmöglichkeiten, Studieninhalte, Studienaufbau und Studienanforderungen; sie umfaßt bei studienbedingten persönlichen Schwierigkeiten auch eine psychologische Beratung (§ 82 Abs. 1 und 2 UG).

(2) Die Beratung zu Fragen der Studiengestaltung einschließlich der Vorbereitung auf Prüfungen wird von den Lehrenden und der Studienberatung der Fakultät für Biologie erteilt. Vor Beginn der Vorlesungszeit des ersten Semesters wird eine Einführungswoche in das Biologiestudium angeboten, die ebenfalls Beratungsfunktion hat.

(3) Eine Beratung zu Fragen der Organisation der Prüfungen wird von dem Staatlichen Prüfungsamt für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen in Bielefeld erteilt.

§ 7
Studienziele

(1) Durch das Studium der Biologie und ihrer Didaktik sollen die Studierenden die Grundlagen dafür schaffen, als Biologielehrende einen fachlich sach- und zeitgemäßen, didaktisch und methodisch reflektierten Unterricht erteilen zu können. Biologielehrende sollten zudem in der Lage sein, Ge- und Mißbrauch wissenschaftlicher Erkenntnisse einzuschätzen. Sie sollten die Fähigkeit zu fachübergreifender Kooperation und Kommunikation besitzen. Sie sollten Einsicht haben in die Verantwortung des Menschen für die von ihm bedrohte Umwelt. Die Verwirklichung dieser Ziele wird in allen hierzu geeigneten Veranstaltungen angestrebt.

(2) Das Studium bereitet insbesondere auf eine spätere Tätigkeit als Lehrer oder Lehrerin für die Sekundarstufe I vor.

§ 8
Inhalte und Aufbau des Grundstudiums

(1) Das dreisemestrige Grundstudium beinhaltet Einführungen in die

  1. Grundlagen der Allgemeinen Biologie,
  2. Grundlagen der Zoologie (morphologisch und systematisch),
  3. Grundlagen der Botanik (morphologisch und systematisch) und
  4. Didaktik der Biologie.

(2) Das Grundstudium umfaßt gemäß der folgenden Aufstellung Veranstaltungen im Umfang von 23 SWS, die als Pflichtveranstaltungen angeboten werden.

Vorlesung Allgemeine Biologie und Zellbiologie 2 SWS
Vorlesung Allgemeine Zoologie/Histologie 2 SWS
Übung Allgemeine Zoologie/Histologie 2 SWS
Vorlesung Allgemeine Botanik 2 SWS
Übung Allgemeine Botanik 2 SWS
Vorlesung Stoffwechselphysiologie 2 SWS
Übung Stoffwechselphysiologie 3 SWS
Vorlesung Einf. in die Didaktik der Biologie (mit integr. Übung) 2 SWS
Übung Spez. Zoologie und Formenkenntnis 2 SWS
mit Exkursion   1 SWS
Übung Spez. Botanik und Formenkenntnis 2 SWS
mit Exkursion   1 SWS

Die Exkursionen zur Formenkenntnis sind als 6 halbtägige Exkursionen nachzuweisen; diese können zu eintägigen Exkursionen zusammengefaßt werden.

§ 9
Inhalte und Aufbau des Hauptstudiums

(1) Das dreisemestrige Hauptstudium umfaßt 23 SWS und gliedert sich in die folgenden Bereiche und Teilgebiete:

Bereich A: Allgemeine Biologie

1 Zellbiologie
2 Genetik
3 Ökologie

Bereich B: Botanik

1 Morphologie und Evolution der Pflanzen
2 Physiologie der Pflanzen

Bereich C: Zoologie

1 Morphologie und Evolution der Tiere
2 Physiologie und Ethologie der Tiere

Bereich D: Humanbiologie

1 Anatomie und Physiologie des Menschen
2 Anthropologie und Humangenetik

Bereich E: Didaktik der Biologie

1 Allgemeine Biologiedidaktik
2 Spezielle Biologiedidaktik


(2) Im Hauptstudium sind insgesamt sind 4 Teilgebiete zu studieren: drei im Umfang von je 4 SWS, eines vertieft im Umfang von 6 SWS. Die Teilgebiete A3 und D1 sind verpflichtend; eines der beiden ist vertieft zu studieren. Ebenfalls verpflichtend ist das Studium der Teilgebiete E1 oder E2. Das vierte Teilgebiet ist aus den Bereichen B oder C zu wählen.

(3) Im vertieften Teilgebiet sind 4 SWS als Übung oder Praktikum nachzuweisen, in den übrigen Teilgebieten 2 SWS. Insgesamt sind mindestens 4 SWS in Form von Praktika nachzuweisen. Schulpraktische Studien im Umfang von 2 SWS stellen den Praktikumsanteil des jeweils gewählten Teilgebietes im Bereich E dar.

(4) Die Veranstaltungen in den Teilgebieten A3 und D1 stellen Pflichtveranstaltungen im Umfang von 10 SWS dar. Die Wahlpflichtveranstaltungen umfassen 8 SWS für die verbleibenden Teilgebiete gemäß Absatz 2 Satz 3 und 4 sowie 2 SWS für fünf eintägige Exkursionen, die zu Mehrtagesexkursionen zusammengefaßt werden können. Hinzukommen 3 SWS für Wahlveranstaltungen.

(5) Im Lehrangebot der Fakultät ist ausgewiesen, welchen Teilgebieten die einzelnen Veranstaltungen zugeordnet sind. Das Lehrangebot kann vorsehen, daß in Einzelfällen ein Teilgebiet auch ohne Übungs- bzw. Praktikumsanteil studiert werden kann; die Summe der vorgeschriebenen praktischen Anteile (gemäß Absatz 3) verändert sich dadurch nicht.

§ 10
Schulpraktische Studien

(1) Die Schulpraktischen Studien gemäß § 9 Abs. 3 Satz 2 werden in der Regel in Form eines Fachdidaktischen Tagespraktikums (im Umfang von 2 SWS) und eines begleitenden Seminars von gleicher Dauer angeboten; sie sollen nach Möglichkeit zu Beginn des Hauptstudiums absolviert werden. Nach Abschluß dieses Fachdidaktischen Tagespraktikums wird eine Teilnahmebescheinigung ausgestellt, die keinen Studiennachweis im Sinne des § 14 darstellt.

(2) Im Rahmen des Wahlbereiches (§ 9 Abs. 4 Satz 3) kann auch ein Schulpraktisches Blockpraktikum (nach Teilnahme an einem Fachdidaktischen Tagespraktikum) besucht werden. Dieses umfaßt eine vorbereitende Veranstaltung sowie unterrichtliche Erfahrungen mit eigener Unterrichtstätigkeit in Form eines Blocks von 5 Wochen Dauer (2 SWS).

§ 11
Veranstaltungsarten

Folgende Vermittlungsformen sind vorgesehen:

  1. Vorlesung
    Einzelne Stoffgebiete werden im Zusammenhang dargestellt. In Vorlesungen können Übungsanteile in unterschiedlichem Umfang integriert sein.
  2. Seminar
    Von den Teilnehmenden werden innerhalb eines Oberthemas wissenschaftliche Arbeiten und Erkenntnisse dargestellt und diskutiert.
  3. Übung
    Praktische Kenntnisse werden vermittelt und entsprechende Fertigkeiten eingeübt.
  4. Exkursion
    Pflanzen und Tiere werden in ihrer natürlichen oder vom Menschen geschaffenen Umwelt vorgestellt; dabei sollen ökologische Zusammenhänge veranschaulicht werden. Durch Besuche von Sammlungen und Museen werden die erworbenen Artenkenntnisse vertieft.
  5. Praktikum des Hauptstudiums
    Spezielle Kenntnisse werden mittels weitgehend selbständiger Bearbeitung wissenschaftlicher Fragestellungen erworben. Gruppenarbeit wird angestrebt.
  6. Schulpraktische Studien
    Schulpraktische Studien werden in Form Fachdidaktischer Tagespraktika (semesterdurchgehend) und Schulpraktischer Blockpraktika angeboten (§ 10). Die Teilnehmenden beobachten und erteilen Unterricht unter Anleitung und wenden Kenntnisse und wissenschaftliche Methoden auf schulische Abläufe an.
  7. Weitere Veranstaltungsarten können erprobt werden.

§ 12
Leistungsnachweise und Teilnahmenachweise im Grundstudium

(1) Für die Zulassung zur Zwischenprüfung sind insgesamt 2 Leistungsnachweise vorzulegen, die erworben werden können in

a) der Übung Allgemeine Zoologie/Histologie (2 SWS)
b) der Übung Allgemeine Botanik (2 SWS)
c) der Übung Spez. Zoologie und Formenkenntnis (2 SWS)
d) der Übung Spez. Botanik und Formenkenntnis (2 SWS)
e) der Übung Stoffwechselphysiologie (3 SWS)

Aus den nicht für die Leistungsnachweise gewählten Übungen ist je ein Teilnahmenachweis vorzulegen. Die Inhalte von zwei der drei mit Teilnahmenachweisen belegten Übungen werden Gegenstand der Zwischenprüfung.

(2) Für die Bestätigung des erfolgreichen Abschlusses des Grundstudiums gemäß § 13 ist zusätzlich die Vorlage von Teilnahmenachweisen über 6 halbtägige Exkursionen im Umfang von insgesamt 2 SWS erforderlich. Es wird empfohlen, diese Teilnahmenachweise bereits mit der Meldung zur Zwischenprüfung einzureichen.

(3) Für den Erwerb eines Leistungsnachweises im Grundstudium ist außer der regelmäßigen Teilnahme an der betreffenden Veranstaltung eine der folgenden, individuell feststellbaren Leistungen zu erbringen:

  1. schriftliche Arbeit unter Aufsicht (z. B. Test oder Klausur),
  2. schriftliche Hausarbeit,
  3. Kolloquium oder
  4. selbständige Vorbereitung, Durchführung und schriftliche Dokumentation einer praktischen Aufgabe.

Die Art des Nachweises wird jeweils zu Beginn der Veranstaltung festgelegt.

(4) Teilnahmenachweise setzen die regelmäßige, dokumentierte Teilnahme an der entsprechenden Veranstaltung voraus; eine Leistungsüberprüfung erfolgt nicht.

§ 13
Abschluß des Grundstudiums

Voraussetzung für den erfolgreichen Abschluß des Grundstudiums ist das Bestehen der Zwischenprüfung sowie die Vorlage der nach § 12 Abs. 1 und 2 geforderten Leistungs- und Teilnahmenachweise.

§ 14
Leistungsnachweise und Qualifizierte Studiennachweise im Hauptstudium

(1) Im Hauptstudium sind zwei Leistungsnachweise und zwei Qualifizierte Studiennachweise zu erwerben. Einer der Leistungsnachweise muß im vertieften Teilgebiet, der andere sowie die beiden Qualifizierten Studiennachweise müssen in den übrigen Teilgebieten gemäß § 9 Abs. 2 erbracht werden.

(2) Für die Leistungsnachweise des Hauptstudiums gelten die in § 12 Abs. 3 genannten Erbringungsformen; die Leistung kann auch in einem Seminarvortrag mit schriftlicher Ausarbeitung (im Umfang von 3 bis 6 Seiten) bestehen. In dem geforderten Leistungsnachweis muß eine selbständige Auseinandersetzung mit dem behandelten Stoff erkennbar werden.

(3) Die Anforderungen an einen Qualifizierten Studiennachweis beschränken sich auf die Feststellung, ob sich die Studierenden den in der jeweiligen Veranstaltung behandelten Stoff angeeignet haben; sie liegen deutlich unter den Anforderungen an einen Leistungsnachweis. Die möglichen Formen des Nachweises sind die gleichen wie in Absatz 2.

§ 15
Prüfungen und Prüfungsvoraussetzungen

Die Erste Staatsprüfung gliedert sich in zwei Prüfungsteile (§ 4 LPO). Die Prüfungsteile sind eine schriftliche Hausarbeit in einem Fach und je eine Prüfung (Arbeiten unter Aufsicht und mündliche Prüfungen) in Erziehungswissenschaften und in den Fächern. Die schriftliche Hausarbeit (erster Prüfungsteil) kann nach dem Ende der Vorlesungszeit des fünften Semesters erbracht werden; sie soll spätestens im sechsten Semester erbracht werden. Voraussetzung für die Zulassung zum ersten Prüfungsteil ist der erfolgreiche Abschluß des Grundstudiums, der Leistungsnachweis im vertieften Teilgebiet (gemäß § 9 Abs. 3) und ein Qualifizierter Studiennachweis in einem anderen Teilgebiet. Die Ergänzung der Zulassung soll zu Beginn des vorletzten Vorlesungsmonats des sechsten Semesters beantragt werden; hierzu ist das ordnungsgemäße Hauptstudium nachzuweisen.

§ 16
Anrechnung von Studien, Anerkennung von Prüfungen und Prüfungsleistungen

(1) Studien, die an wissenschaftlichen Hochschulen, Kunsthochschulen und Musikhochschulen (Einrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 und 2 LABG) erbracht worden sind und nicht auf dieses Lehramt ausgerichtet waren, können bei der Zulassung angerechnet werden (§ 18 Abs. 1 LABG i.V.m. § 13 Abs. 4 LPO).

(2) Studien, die an anderen als den in § 2 LABG genannten Hochschulen erbracht worden sind und die den in der LPO festgelegten Anforderungen entsprechen, können bei der Zulassung angerechnet werden.

(3) Als Erste Staatsprüfung im Fach Biologie können nur bestandene Hochschulabschlußprüfungen oder Staatsprüfungen nach einem Studium in einem wissenschaftlichen Studiengang oder Prüfungsleistungen aus solchen Prüfungen anerkannt werden.

(4) Im übrigen können Studienleistungen gemäß § 90 Abs. 5 UG anerkannt werden.

(5) Kenntnisse und Fähigkeiten, die durch eine erfolgreich abgeschlossene vierjährige Ausbildung im Wahlfach Biologie an dem Versuch Oberstufenkolleg Bielefeld erbracht worden sind, werden in Anwendung der Vorschriften des UG auf das Grundstudium angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit nachgewiesen wird. Auf die jeweils gültigen Vereinbarungen zwischen der Fakultät für Biologie der Universität Bielefeld und dem Oberstufenkolleg wird hingewiesen.

(6) Die Entscheidungen nach Absatz 1 bis 4 trifft das für die Universität Bielefeld zuständige Staatliche Prüfungsamt für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen nach Anhörung der Fakultät für Biologie.

§ 17
Inkrafttreten, Veröffentlichung, Übergangsbestimmungen

(1) Diese Studienordnung tritt mit Wirkung vom 01. April 1996 in Kraft. Sie wird im Mitteilungsblatt der Universität - Amtliche Bekanntmachungen - veröffentlicht.

(2) Die Regelungen, die das Hauptstudium betreffen, gelten für alle Studierenden, die ihr Lehramtsstudium ab dem Wintersemester 1994/95 aufgenommen haben.

(3) Die Regelungen, die Inhalte und Aufbau des Grundstudiums betreffen, gelten erstmals für die Studierenden, die ihr Lehramtsstudium ab dem Wintersemester 1995/96 aufgenommen haben.

(4) Die Regelungen, die Leistungsnachweise, Teilnahmenachweise und Abschluß des Grundstudiums betreffen, gelten erstmals für die Studierenden, die ihr Lehramtsstudium nach Inkrafttreten der Zwischenprüfungsordnung der Universität Bielefeld und den fächerspezifischen Bestimmungen in den Anlagen zur Zwischenprüfungsordnung aufnehmen. Die Zwischenprüfungsordnung und die fächerspezifischen Anlagen treten jeweils am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Gemeinsamen Amtsblatt des Ministeriums für Schule und Weiterbildung und des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung in Kraft.

(5) Bis zum Inkrafttreten der Zwischenprüfungsordnung und der fächerspezifischen Anlagen tritt an die Stelle der Zwischenprüfung die Bestätigung des erfolgreichen Abschlusses des Grundstudiums gemäß der Studienordnung vom 26. Juni 1987.

(6) Studierende, die ihr Lehramtsstudium vor dem Wintersemester 1994/95 aufgenommen haben, setzen ihr Studium nach den Bestimmungen der bisher geltenden LPO und der Studienordnung vom 26. Juni 1987 fort.

(7) Die Übergangsbestimmungen des § 61 LPO sowie des Artikel III der 7. Verordnung zur Änderung der Ordnung der Ersten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen vom 29. Juni 1994 bleiben unberührt.


Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse der Fakultät für Biologie vom 13. Januar 1996, der Lehrerausbildungskommission vom 13. Dezember 1995 und des Senats vom 14. Februar 1996.

Bielefeld, 20. März 1996

Der Rektor
der Universität Bielefeld
gez. Prof. Dr. H. Skowronek
Universitätsprofessor Dr. H. Skowronek

Gemäß § 1 der Bekanntmachungsordnung der Universität Bielefeld mache ich die vorstehende Studienordnung bekannt.

Bielefeld, 20. März 1996

Der Rektor
der Universität Bielefeld
gez. Prof. Dr. H. Skowronek
Universitätsprofessor Dr. H. Skowronek

Anhang:

Studienplan

1. Semester
V Allgemeine Biologie und Zellbiologie 2 SWS
V Allgemeine Zoologie/Histologie 2 SWS
Ü Allgemeine Zoologie/Histologie 2 SWS*
Ü/Ex Spez. Zoologie und Formenkenntnis 3 SWS*
  Gesamt-Wochenstunden: 9 SWS  
2. Semester
V Allgemeine Botanik 2 SWS
Ü Allgemeine Botanik 2 SWS*
Ü/Ex Spez. Botanik und Formenkenntnis 3 SWS*
  Gesamt-Wochenstunden: 7 SWS  
3. Semester
V Stoffwechselphysiologie 2 SWS
Ü Stoffwechselphysiologie 3 SWS*
V/Ü Einf. Didaktik 2 SWS
  Gesamt-Wochenstunden 7 SWS  

1. Alle aufgeführten Veranstaltungen sind Pflichtveranstaltungen.

2. In allen mit "*" gekennzeichneten Veranstaltungen besteht für Studierende die Wahlmöglichkeit, sich entweder die regelmäßige Teilnahme bestätigen zu lassen (Teilnahmenachweis), oder (nach einem Leistungstest) einen Leistungsnachweis zu erwerben.

3. Es gibt fünf mit "*" gekennzeichnete Veranstaltungen. In 2 dieser Kurse muß ein Leistungsnachweis erworben werden. Die Inhalte von zwei der drei übrigen Kurse, in denen demzufolge nur ein Teilnahmenachweis erworben wurde, werden die beiden Prüfungsthemen der mündlichen Zwischenprüfung nach dem 3. Semester. Die Auswahl ist freigestellt.


Fußnote: Mit Berichtigung vom 26. Juli 1999, Mitteilungsblatt - Amtliche Bekanntmachungen - Jg.28 Nr.27, S.149