Auslaufender Studiengang - letzte Prüfung »

Die Studienordnung, die auf dieser Seite veröffentlicht ist, bezieht sich auf das auslaufende Lehramtsstudium nach dem alten Studienmodell der Universität Bielefeld. Seit dem Wintersemester 2002/2003 werden hier keine Studienanfänger mehr eingeschrieben; seit Abschluss des Sommersemesters 2008 sind die Studiengänge aufgehoben. Das Studium für den Lehrerberuf findet seitdem ausschließlich im konsekutiven  Studienmodell statt.

Hinweis für Lehramtsstudierende in den alten Lehramtsstudiengängen: Die Anmeldung zur Staatsprüfung ist letztmals zum 31. Oktober 2012 möglich.

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Das Landesprüfungsamt I – Geschäftsstelle Bielefeld ist Ihr Ansprechpartner, wenn Sie die Abschlussprüfung im alten Lehramtsstudium absolvieren wollen.

 

Chemie

Universität
Bielefeld
Mitteilungs-
Blatt
Amtliche Bekanntmachungen
Jahrgang 26  Nr. 43 Bielefeld, 18. August 1997
 
 

Studienordnung der Universität Bielefeld
für das Fach Chemie
mit dem Abschluss Erste Staatsprüfung
für das Lehramt für die Sekundarstufe I
vom 18. August 1997

- 2126.31 -


Präambel
Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 85 Abs. 1 des Gesetzes über die Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen (Universitätsgesetz - UG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. August 1993 (GV. NW. S. 532), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Juli 1997 (GV. NW. S. 213), hat die Universität Bielefeld folgende Studienordnung erlassen:

 

Inhaltsverzeichnis
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Qualifikation
§ 3 Sprachkenntnisse und andere Fähigkeiten
§ 4 Studienbeginn
§ 5 Regelstudiendauer und Regelstudienzeit, Umfang des Studiums, Prüfungsabschnitte
§ 6 Studienberatung
§ 7 Studienziele
§ 8 Inhalte Studiums
§ 9 Veranstaltungsarten
§ 10 Aufbau des Grundstudiums
§ 11 Teilnahmenachweis und Leistungsnachweise des Grundstudiums
§ 12 Zwischenprüfung und Abschluss des Grundstudiums
§ 13 Aufbau des Hauptstudiums
§ 14 Leistungsnachweise und Qualifizierte Studiennachweise im Hauptstudium
§ 15 Schulpraktische Studien
§ 16 Prüfungen und Prüfungsvoraussetzungen
§ 17 Anrechnung von Studien, Anerkennung von Prüfungen und Prüfungsleistungen im Rahmen der Ersten Staatsprüfung
§ 18 Inkrafttreten, Veröffentlichung, Übergangsbestimmungen
Anhang: Studienpläne

§ 1
Geltungsbereich

Diese Studienordnung regelt auf der Grundlage des Gesetzes über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz - LABG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juni 1989 (GV. NW. S. 421), geändert durch Gesetz vom 03. Mai 1994 (GV. NW. S. 220), und der Ordnung der Ersten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen (Lehramtsprüfungsordnung - LPO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1994 (GV. NW. S. 745, 1995 S. 166), geändert durch Verordnung vom 19. November 1996 (GV. NW. S. 524), das Studium für das Fach Chemie für das Lehramt für die Sekundarstufe I an der Universität Bielefeld.

§ 2
Qualifikation

Die Qualifikation für das Studium wird durch ein Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife) oder einer als gleichwertig anerkannten Vorbildung nachgewiesen.

§ 3
Sprachkenntnisse und andere Fähigkeiten

(1) Vorkenntnisse der englischen Sprache, die zur Lektüre und Auswertung wissenschaftlicher Fachliteratur befähigen, sind erwünscht.

(2) Für das Studium des Unterrichtsfaches Chemie für das Lehramt für die Sekundarstufe I werden Vorkenntnisse in Mathematik und Physik erwartet. Handwerkliche Fähigkeiten können beim Aufbau und Handhaben von Versuchen im Laboratorium von Nutzen sein.

(3) Bis zum Beginn des Hauptstudiums sollen die Studierenden mit grundlegenden Anwendungen der Informations- und Kommunikationstechnologien vertraut sein.

§ 4
Studienbeginn

Das Studium kann sowohl in einem Winter- als auch in einem Sommersemester aufgenommen werden. Das Lehrangebot ist auf einen Studienbeginn im Wintersemester ausgerichtet.

§ 5
Regelstudiendauer und Regelstudienzeit, Umfang des Studiums, Prüfungsabschnitte

(1) Die Regelstudienzeit im Sinne von § 91 Abs. 2 Nr. 2 UG umfasst gemäß § 36 Abs. 5 LPO die Regelstudiendauer von sechs Semestern sowie die Prüfungszeit des zweiten Prüfungsabschnitts von einem Semester.

(2) Das Studium der Chemie für das Lehramt für die Sekundarstufe I gliedert sich in ein Grund- und ein Hauptstudium von jeweils drei Semestern (Regelstudiendauer).

(3) Der Studienumfang bei Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlveranstaltungen beträgt insgesamt 42 Semesterwochenstunden (SWS). Gemäß §§ 10, 13 und 15 entfallen 20 SWS auf Pflichtveranstaltungen, 20 SWS auf Wahlpflichtveranstaltungen und 2 SWS auf Wahlveranstaltungen. Die Studienleistungen, die in Praktika zu erbringen sind, umfassen etwa die Hälfte des Studienumfangs.

(4) Die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung soll frühestens im fünften Semester beantragt werden. Das Prüfungsamt kann auf Antrag vorzeitig zur Prüfung zulassen (§ 18 Abs. 3 LABG, § 13 Abs. 1 LPO).

(5) Mit dem ersten Prüfungsteil (Anfertigung der schriftlichen Hausarbeit gem. § 17 LPO) kann nach dem Ende der Vorlesungszeit des fünften Semesters begonnen werden. Diese Prüfungsleistung soll spätestens im sechsten Semester erbracht werden (§ 4 Abs. 3 S. 1, 2 LPO). Der zweite Prüfungsteil (schriftliche Arbeiten unter Aufsicht gem. §§ 18, 19 LPO, mündliche Prüfungen gem. § 20 LPO) soll innerhalb eines Semesters nach dem Ende der Regelstudiendauer erbracht werden (§ 4 Abs. 3 S. 3 LPO).

(6) Bei Zulassung innerhalb der Regelstudiendauer besteht gem. § 28 LPO die Möglichkeit zu einem Freiversuch.

§ 6
Studienberatung

(1) Die allgemeine Studienberatung erfolgt durch die Zentrale Studentenberatung der Universität Bielefeld (ZSB). Sie erstreckt sich auf Fragen der Studieneignung sowie insbesondere auf die Unterrichtung über Studienmöglichkeiten, Studieninhalte, Studienaufbau und Studienanforderungen; sie umfasst bei studienbedingten persönlichen Schwierigkeiten auch eine psychologische Beratung (§ 82 Abs. 1 und 2 UG).

(2) Die studienbegleitende Fachberatung im Fach Chemie ist Aufgabe der Fakultät. Sie erfolgt durch die Lehrenden in ihren Sprechstunden und durch die Fachstudienberatung der Fakultät. Die studienbegleitende Fachberatung unterstützt die Studierenden insbesondere in Fragen der Studiengestaltung, der Studientechniken und der Wahl der Schwerpunkte des Studienfaches.

§ 7
Studienziele

Durch das Studium sollen die Studierenden die wissenschaftlichen Voraussetzungen erwerben, die für das Unterrichten des Faches Chemie in der Sekundarstufe I erforderlich sind. Sie sollen aus Einsicht in die fachlichen und fachdidaktischen Strukturen der Chemie Unterrichtsziele und -methoden beurteilen und an ihrer Weiterentwicklung selbständig mitarbeiten können. Die Studierenden sollen darauf vorbereitet werden, sich als Mittler zwischen den gesellschaftlichen Anforderungen und den Interessen und Bedürfnissen der Schülerinnen und Schüler zu verstehen. Die Inhalte und die Formen der Lehrveranstaltungen sind am Berufsfeld der Lehrerinnen und der Lehrer zu orientieren. Zu diesen Zielen gehören insbesondere:

  • Vertrautheit mit den Begriffen, Gesetzen, der Terminologie und den Strukturen der Chemie,
  • das Denken in naturwissenschaftlichen Modellen,
  • Einsicht in die historische Entwicklung der Theorien der Chemie,
  • grundlegende Kenntnisse in anorganischer, organischer, physikalischer und biologischer Chemie,
  • praktische Befähigung zum selbständigen Experimentieren,
  • Einsicht in die Beziehungen zwischen den Naturwissenschaften und der Gesellschaft,
  • Vertrautheit mit den fachdidaktischen Theorien und Modellen,
  • Vertrautheit mit schulchemischem Experimentieren,
  • Befähigung, die wissenschaftliche Entwicklung des Faches Chemie in Zukunft zu verfolgen und selbständig weitere Erkenntnisse gewinnen zu können.

§ 8
Inhalte des Studiums

(1) Das Grundstudium umfasst folgende Teilgebiete (TG):

  • TG 1 Grundlagen der anorganischen Chemie,
  • TG 2 Grundlagen der organischen Chemie,
  • TG 3 Grundlagen der physikalischen Chemie,
  • TG 4 Grundlagen der biologischen Chemie.

(2) Das Hauptstudium soll Gelegenheit zur Spezialisierung und Vertiefung bieten; es gliedert sich in die folgenden Bereiche und Teilgebiete:

Bereich

Teilgebiet

A Anorganische Chemie 1 Chemie der Metalle
    2 Chemie der Nichtmetalle
       
B Organische Chemie 1 Reaktionsmechanismen
    2 Synthesen
       
C Andere Gebiete der Chemie 1 Physikalische Chemie
    2 Biochemie
    3 Spezielle anwendungsorientierte Chemie
       
D Didaktik der Chemie 1 Voraussetzungen, Ziele, Methoden und Medien des Chemieunterrichtes
    2 Schulorientiertes Experimentieren

§ 9
Veranstaltungsarten

(1) Die Lehrveranstaltungen werden in folgenden Formen durchgeführt:

  • Vorlesung
    Einzelne Stoffgebiete werden im Zusammenhang überblicksartig dargestellt.
  • Seminar
    Innerhalb eines Oberthemas werden Inhalte von den Studierenden selbständig erarbeitet und dargestellt.
  • Experimentalseminar
    Innerhalb eines Oberthemas werden Inhalte von den Studierenden selbständig erarbeitet und anhand von Experimenten dargestellt.
  • Übungen
    Übungen dienen der eigenen aktiven Anwendung erworbener Kenntnisse; sie sollen deshalb eine wichtige laufende Selbstkontrolle über das Verständnis der wesentlichen Inhalte der zugeordneten Vorlesung ermöglichen.
  • Chemisches Praktikum
    Praktika dienen der experimentellen Ausbildung und der Vermittlung von Kenntnissen über grundlegende Experimente, wichtige Messtechniken und Messgeräte. Die Aufgaben werden nach schriftlicher oder mündlicher Anleitung von den Studierenden experimentell in einem vorgegebenen Zeitraum (Kurspraktikum) oder im Rahmen eines Semesters bearbeitet (freies Praktikum). Das Vertiefungspraktikum dient der Vermittlung spezieller Kenntnisse und Fertigkeiten im Teilgebiet der Vertiefung.
  • Schulpraktische Studien
    Die Studierenden beobachten und erproben Unterricht unter Anleitung einer Lehrenden oder eines Lehrenden der Universität und im Schuldienst tätiger Lehrkräfte. Sie wenden dabei fachinhaltliche, fachdidaktische und erziehungswissenschaftliche Kenntnisse und Methoden auf Unterrichtsabläufe an. Schulpraktische Studien werden i. d. R. in Form fachdidaktischer Tagespraktika (semesterbegleitend) und fachdidaktischer Blockpraktika (als Block in der vorlesungsfreien Zeit) angeboten (vgl. § 15).
  • Exkursionen
    Produktionsstätten, Untersuchungsinstitute, Forschungs- und Ausbildungseinrichtungen außerhalb der Hochschule werden besucht, um Einblicke in die Berufswelt der Chemikerin oder des Chemikers zu gewinnen.

§ 10
Aufbau des Grundstudiums

(1) Das Grundstudium umfasst drei Semester mit 22 SWS. Es soll Grundlagenwissen und Orientierungsfähigkeit vermitteln. Das Grundstudium soll nach dem drittem Semester abgeschlossen sein. Veranstaltungen des Hauptstudiums können bereits vor dem Abschluss des Grundstudiums absolviert werden. Es können allerdings keine Qualifizierten Studiennachweise oder Leistungsnachweise des Hauptstudiums erworben werden.

(2) Während des Grundstudiums ist das Einführungspraktikum abzuleisten. Es umfasst Inhalte der Teilgebiete 1 und 3 und wird auf das Studium dieser Teilgebiete angerechnet. Des weiteren ist das Chemische Praktikum abzuleisten. Das Chemische Praktikum wird auf das Studium der TG 1 und TG 4 angerechnet.

(3) Das Grundstudium umfasst folgende Lehrveranstaltungen:

Lehrveranstaltung Art SWS Teilgebiet Typus
Allgemeine Anorganische Chemie Vorlesung 3 TG 1 P
Allgemeine Chemie Vorlesung 1 TG 1, 2, 3 P
Einführung in die physikalische Chemie Vorlesung 1 TG 3 P
Organische Chemie Vorlesung 3 TG 2 P
Einführungspraktikum Praktikum 8 TG 1, 3 P
Chemisches Praktikum Praktikum 2 TG 1, 4 P
Zwischenprüfungsveranstaltung   2 TG 1, 2, 3, 4 WP
Thema aus dem Lehrangebot der Universität Bielefeld mit Bezug zum Studium des Unterrichtsfaches Chemie   2   W

P = Pflicht-, WP = Wahlpflicht-, W = Wahlveranstaltung

(4) Die empfohlene zeitliche Reihenfolge der Lehrveranstaltungen ist dem Studienplan zu entnehmen. Die möglichen Zwischenprüfungsveranstaltungen sind im Kommentierten Vorlesungsverzeichnis mit „ZP" gekennzeichnet. In ihnen kann kein Leistungsnachweis des Grundstudiums erworben werden.

§ 11
Teilnahmenachweis und Leistungsnachweise des Grundstudiums

(1) Für das Einführungspraktikum wird ein Teilnahmenachweis ausgestellt. Der Teilnahmenachweis setzt die regelmäßige, dokumentierte Teilnahme an der ent-sprechenden Veranstaltung voraus; eine Leistungsüberprüfung erfolgt nicht.

(2) Im Grundstudium sind zwei Leistungsnachweise zu erwerben, und zwar je ein Leistungsnachweis in den Lehrveranstaltungen:

  • Chemisches Praktikum,
  • Organische Chemie.

(3) Für die Leistungsnachweise sind mögliche Erbringungsformen:

  • eine Arbeit unter Aufsicht (Klausur) von zweistündiger Dauer,
  • eine schriftliche Hausarbeit im Umfang von etwa 15 Seiten,
  • ein Kolloquium von etwa 30 Minuten Dauer,
  • Anfertigung von Versuchsprotokollen im Gesamtumfang einer Hausarbeit.

(4) Ein Leistungsnachweis kann aufgrund einer individuellen oder einer Gruppenleistung erworben werden. Im Falle einer Gruppenleistung müssen die individuellen Leistungen deutlich abgrenzbar und bewertbar sein. Die jeweils möglichen Formen des Nachweises werden nach Absprache mit den Teilnehmerinnen und Teilnehmern zu Beginn einer Veranstaltung von der Veranstaltungsleiterin oder dem Veranstaltungsleiter bekanntgegeben.

(5) Leistungen, die einem Leistungsnachweis zugrunde liegen, werden durch die Lehrende oder den Lehrenden bewertet. Die bzw. der Lehrende kann die Bewertung „bestanden" davon abhängig machen, dass Auflagen zur Revision oder Ergänzung innerhalb einer Frist von 4 Wochen erfüllt werden. Wird die zugrundeliegende Leistung mit „bestanden" bewertet, so wird ein Leistungsnachweis ausgestellt. Er bescheinigt die erfolgreiche Teilnahme an der Veranstaltung und kennzeichnet die Leistung. Leistungsnachweise werden nicht benotet. Ausnahmen werden auf Antrag bei Studienortwechsel gemacht. Im Falle der Benotung gelten die Notenstufen gem. § 12 LPO.

§ 12
Zwischenprüfung und Abschluss des Grundstudiums

(1) Voraussetzung für den Abschluss des Grundstudiums ist das Bestehen der Zwischenprüfung. Sie wird in Form eines Kolloquiums von etwa 45 Minuten durchgeführt und bezieht sich auf den Stoff einer für die Zwischenprüfung bestimmten Lehrveranstaltung. In ihr sollen die Studierenden den Nachweis erbringen, dass sie sich methodisch wie inhaltlich das Grundlagenwissen des Faches und die Orientierungsfähigkeit im Fach angeeignet haben und auch über die für den Beginn des Hauptstudiums erforderlichen Kenntnisse verfügen. Die Einzelheiten der Prüfung regelt die Zwischenprüfungsordnung für Lehramtsstudiengänge der Universität Bielefeld (ZPO-LA), für Chemie S I im besonderen Anlage 2 Ziffer 2 zu § 19 ZPO-LA.

(2) Für den erfolgreichen Abschluss des Grundstudiums ist der Nachweis der für das Grundstudium vorgesehenen Studienleistungen erforderlich. Dies sind im einzelnen:

  • der Nachweis eines ordnungsgemäßen Studiums gem. § 10,
  • der Teilnahmenachweis gem. § 11 Abs. 1,
  • zwei Leistungsnachweise gem. § 11 Abs. 2,
  • das Zeugnis über die bestandene Zwischenprüfung.

(3) Der erfolgreiche Abschluss des Grundstudiums wird bei Vorlage der Nachweise gemäß Absatz 2 von der Dekanin oder dem Dekan der Fakultät für Chemie bzw. durch deren Beauftragte bescheinigt. Die Bescheinigung ist für den Antrag auf Zulassung zur Ersten Staatsprüfung erforderlich.

§ 13
Aufbau des Hauptstudiums

(1) Das Hauptstudium umfasst drei Semester im Umfang von 20 SWS. Im Hauptstudium sind insgesamt 4 Teilgebiete aus vier Bereichen zu studieren; drei im Umfang von je 4 SWS, ein viertes vertieft im Umfang von 6 SWS; dabei kann das Teilgebiet C3 nicht vertieft werden.

(2) Die 4 SWS in jedem Teilgebiet teilen sich wie folgt auf:

  • 2 SWS als Praktikum mit Bezug zur SI,
  • 2 SWS als Vorlesung oder Seminar.

Im Teilgebiet der Vertiefung hat das Praktikum gemäß Satz 1 Nr.1 einen Umfang von 4 SWS.

(3) Im Hauptstudium sind Schulpraktische Studien im Umfang von 2 SWS nachzuweisen.

(4) Den Teilgebieten des Hauptstudiums sind die einzelnen Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums zugeordnet. Die Zuordnung ist jeweils im Kommentierten Vorlesungsverzeichnis vermerkt.

(5) Das Hauptstudium umfasst folgende Veranstaltungen:

Lehrveranstaltung SWS Bereich Typus
Teilgebiet aus dem Bereich A 4 A WP
Teilgebiet aus dem Bereich B 4 B WP
Teilgebiet aus dem Bereich C 4 C WP
Teilgebiet aus dem Bereich D 4 D WP
Vertiefung 2   WP
Schulpraktische Studien 2   P

P = Pflicht-, WP = Wahlpflicht-, W = Wahlveranstaltung

§ 14
Leistungsnachweise und Qualifizierte Studiennachweise im Hauptstudium

(1) Im Hauptstudium sind zwei Leistungsnachweise, davon einer im vertieften Teilgebiet, und zwei Qualifizierte Studiennachweise zu erwerben. Einer der Leistungsnachweise muss im Bereich D erworben werden. Die beiden Qualifizierten Studiennachweise müssen in den übrigen Teilgebieten gemäß § 13 erbracht werden.

(2) Die Leistungsnachweise und die Qualifizierten Studiennachweise werden in den jeweiligen Praktika gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1 erworben.

(3) Für die Leistungsnachweise sind mögliche Erbringungsformen:

  • eine Arbeit unter Aufsicht (Klausur) von vierstündiger Dauer,
  • eine schriftliche Hausarbeit im Umfang von etwa 20 Seiten,
  • ein Kolloquium von etwa 45 Minuten Dauer,
  • Anfertigung von Versuchsprotokollen im Gesamtumfang einer Hausarbeit.

Die Anforderungen an Qualifizierte Studiennachweise liegen bei etwa der Hälfte der Anforderungen für Leistungsnachweise.

(4) Die Regelungen des § 11 Abs. 4 und 5 sind sinngemäß anzuwenden.

§ 15
Schulpraktische Studien

(1) Im Studium des Faches Chemie für das Lehramt für die Sekundarstufe I sind im Hauptstudium Schulpraktische Studien obligatorisch. Sie werden in der Regel als Tages- oder Blockpraktikum angeboten werden.

(2) Werden die Schulpraktischen Studien in Form eines Tagespraktikums absolviert, haben sie einen Umfang von 2 SWS. Es wird empfohlen, die Pflichtstudien des Teilgebietes D möglichst vollständig studiert zu haben.

(3) Ein fachdidaktisches Blockpraktikum umfasst eine vorbereitende Veranstaltung (2 SWS) sowie unterrichtliche Erfahrungen mit Unterrichtserprobung in einzelnen Unterrichtsstunden oder Teilen von ihnen in Form eines Blockes von in der Regel 5 Wochen Dauer (weitere 2 SWS). Die Begleitveranstaltung zu den Schulpraktischen Studien wird auf das Studium eines Teilgebietes des Bereiches D angerechnet. Die Empfehlung gemäß Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Über die Teilnahme an den Schulpraktischen Studien wird eine von der bzw. dem Lehrenden und von der Mentorin bzw. dem Mentor unterschriebene Bescheinigung ausgestellt.

§ 16
Prüfungen und Prüfungsvoraussetzungen

(1) Die Prüfungsbestimmungen ergeben sich aus der LPO, der Anlage Nr. 3 zu § 55 LPO sowie aus den entsprechenden Regelungen dieser Studienordnung.

(2) Die Erste Staatsprüfung gliedert sich in zwei Prüfungsteile (§ 4 LPO). Der erste Prüfungsteil umfasst die schriftliche Hausarbeit in einem der studierten Unterrichtsfächer. Der zweite Prüfungsteil umfasst Arbeiten unter Aufsicht und mündliche Prüfungen.

(3) Die Zulassung zum ersten Teil der Ersten Staatsprüfung soll für das Lehramt für die Sekundarstufe I frühestens im fünftem Semester beantragt werden. Voraussetzung für die Zulassung zum ersten Prüfungsteil (schriftliche Hausarbeit) ist u.a.:

  • der Nachweis des erfolgreich abgeschlossenen Grundstudiums,
  • ein Leistungsnachweis des Hauptstudiums, i.d.R. in dem vertieften Teilgebiet,
  • ein Qualifizierter Studiennachweis des Hauptstudiums.

Das Prüfungsamt kann auf Antrag vorzeitig zur Prüfung zulassen (§ 18 Abs. 3 LABG, § 13 Abs. 1 LPO). Die Ergänzung der Zulassung zum zweiten Prüfungsteil (Klausuren, mündliche Prüfungen) soll zu Beginn des sechsten Semesters beantragt werden.

(4) Die schriftliche Hausarbeit kann gemäß § 38 Abs. 1 LPO im Fach Chemie angefertigt werden. Auf § 17 LPO, der die Hausarbeit erläutert, wird besonders hingewiesen.

(5) Im zweiten Prüfungsabschnitt ist im Fach Chemie eine schriftliche Arbeit unter Aufsicht mit einer Dauer von vier Stunden anzufertigen. Ferner ist eine mündliche Prüfung von vierzig Minuten Dauer abzulegen. Auf §§ 18, 19 und 20 LPO, die die Bedingungen der schriftlichen Arbeiten und der mündlichen Prüfungen erläutern, wird besonders verwiesen. Für die Prüfung benennt die Kandidatin oder der Kandidat vier verschiedene Teilgebiete des Hauptstudiums gem. § 8 Abs. 2 dieser Studienordnung.

(6) Es wird den Studierenden empfohlen, sich frühzeitig beim Staatlichen Prüfungsamt nach den Prüfungsverfahren zu erkundigen und zu Beginn des Hauptstudiums die Fachberatung der Fakultät für Chemie zu besuchen. Eine Liste der prüfungsberechtigten Hochschulmitglieder für Chemie hängt im Staatlichen Prüfungsamt aus.

§ 17
Anrechnung von Studien, Anerkennung von Prüfungen und Prüfungsleistungen im Rahmen der Ersten Staatsprüfung

(1) Studien, die an wissenschaftlichen Hochschulen (Einrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 und 2 LABG) erbracht worden sind, jedoch nicht auf ein Lehramt ausgerichtet waren, können bei der Zulassung angerechnet werden (§ 18 Abs. 1 LABG i.V.m. § 13 Abs. 4 LPO).

(2) Studien, die an anderen als den in § 2 LABG genannten Hochschulen erbracht worden sind und die den in der Lehramtsprüfungsordnung (LPO) festgelegten Anforderungen entsprechen, können bei der Zulassung angerechnet werden.

(3) Für die Erste Staatsprüfung im Fach Chemie können Hochschulabschlussprüfungen oder Staatsprüfungen nach einem Studium in einem wissenschaftlichen Studiengang oder Prüfungsleistungen aus solchen Prüfungen anerkannt werden.

(4) Im übrigen können Studienleistungen gemäß § 90 Abs. 5 UG anerkannt werden.

(5) Kenntnisse und Fähigkeiten, die durch eine erfolgreich abgeschlossene vierjährige Ausbildung im Wahlfach Chemie am Oberstufenkolleg Bielefeld belegt sind, werden entsprechend den jeweils gültigen Vereinbarungen zwischen der Fakultät Chemie und dem Oberstufenkolleg auf das Grundstudium angerechnet. Zu diesem Zweck sollen die Betroffenen bei Aufnahme ihres Studiums unverzüglich die zuständige Studienberaterin bzw. den zuständigen Studienberater der Fakultät aufsuchen.

(6) Die Entscheidungen gemäß Abs. 1 bis 3 trifft das für die Universität Bielefeld zuständige Staatliche Prüfungsamt für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen.

§ 18
Inkrafttreten, Veröffentlichung, Übergangsbestimmungen

(1) Die Studienordnung tritt mit Wirkung vom 01. Oktober 1997 in Kraft. Sie wird im Mitteilungsblatt der Universität Bielefeld -Amtliche Bekanntmachungen- veröffentlicht.

(2) Die Regelungen, die den Abschluss des Grundstudiums mit einer Zwischenprüfung betreffen (§ 12), gelten erstmals für die Studierenden, die ihr Lehramtsstudium in dem Semester nach Inkrafttreten der fachspezifischen Anlage für das Fach Chemie zur Zwischenprüfungsordnung der Universität Bielefeld aufnehmen. Die fachspezifische Anlage tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Gemeinsamen Amtsblatt des Ministeriums für Schule und Weiterbildung und des Wissenschaftsministeriums in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt tritt an die Stelle der Zwischenprüfung ein weiterer Leistungsnachweis gem. § 11. Die übrigen Regelungen des § 12 bleiben unberührt.

(3) Die Regelungen, die das Hauptstudium betreffen, gelten erstmals für die Studierenden, die ihr Hauptstudium ab dem Wintersemester 1997/98 oder später beginnen. Studierende, die im Wintersemester 1996/97 oder im Sommersemester 1997 in das 4. Fachsemester gekommen sind, können ihr Studium nach Maßgabe dieser Studienordnung fortsetzen und abschließen, wenn sie es auf die Anforderungen dieser Studienordnung einstellen konnten.

(4) Studierende, die ihr Lehramtsstudium vor dem Sommersemester 1995 aufgenommen haben, setzen ihr Studium nach den Bestimmungen der bisher geltenden LPO und der entsprechenden Studienordnung fort. Die Wahloption gemäß Abs. 3 wird hiervon nicht berührt.

(5) Die Übergangsbestimmungen der LPO bleiben unberührt.


Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse der Fakultät für Chemie vom 12. Juni 1997 und 25.06.1997 sowie des Beschlusses der Lehrerausbildungskommission der Universität Bielefeld vom 25.06.1997 und der zustimmenden Kenntnisnahme des Senats vom 02.07.1997.

Bielefeld, den 18. August 1997

Der Rektor
der Universität Bielefeld
gez. Universitätsprofessor Dr. G. Rickheit

Gemäß § 1 der Bekanntmachungsordnung der Universität Bielefeld gebe ich die vorstehende Ordnung bekannt.

Bielefeld, den 18. August 1997

Der Rektor
der Universität Bielefeld
gez. Universitätsprofessor Dr. G. Rickheit

Anhang:

Studienpläne

Studienpläne sind Fallbeispiele für den Aufbau eines individuellen Studienfaches. Sie sollen, ohne Modellcharakter zu haben, beispielhaft Hilfe für die eigene Studienverlaufsplanung bieten. Das Studium des Unterrichtsfaches Chemie für die Sekundarstufe I umfasst 42 SWS, davon 22 SWS im Grundstudium und 20 SWS im Hauptstudium.

Grundstudium 
Lehrveranstaltung Art SWS Nachweise
1. Semester
Allgemeine Anorganische Chemie Vorlesung 3  
Allgemeine Chemie Vorlesung 1  
Einführung in die physikalische Chemie Vorlesung 1  
Einführungspraktikum Praktikum 8 TN
2. Semester
Chemisches Praktikum Praktikum 2 LN
Organische Chemie Vorlesung 1  
3. Semester
Organische Chemie Vorlesung 2 LN
Veranstaltung nach freier Wahl Vor./Sem. 2  
Zwischenprüfungsveranstaltung Vor./Sem. 2  

Zwischenprüfung und Abschluss des Grundstudiums

 

Hauptstudium (Vertiefung im Bereich B) 
Lehrveranstaltung Art SWS Nachweise
4. Semester
Veranstaltung aus dem gewählten Teilgebiet des Bereichs C Praktikum 2 QStn/LN
Veranstaltung aus dem gewählten Teilgebiet des Bereichs B Vor./Sem. 2  
Vertiefungspraktikum (hier in B) Praktikum 4 LN
Veranstaltung aus dem gewählten Teilgebiet des Bereichs D Vor./Sem. 2  
5. Semester
(im 5. Semester Antrag auf Zulassung zum 1. Prüfungsteil (schriftliche Hausarbeit)
Veranstaltung aus dem gewählten Teilgebiet des Bereichs A Praktikum 2 QStn/LN
Veranstaltung aus dem gewählten Teilgebiet des Bereichs D Praktikum 2 LN
Schulpraktische Studien   2  
6. Semester
(im 6. Semester Ergänzung des Antrags auf Zulassung (Klausuren und mündliche Prüfungen)
Veranstaltung aus dem gewählten Teilgebiet des Bereichs C Vor./Sem. 2  
Veranstaltung aus dem gewählten Teilgebiet des Bereichs A Vor./Sem. 2