Auslaufender Studiengang - letzte Prüfung »
Die Studienordnung, die auf dieser Seite veröffentlicht ist, bezieht sich auf das auslaufende Lehramtsstudium nach dem alten Studienmodell der Universität Bielefeld. Seit dem Wintersemester 2002/2003 werden hier keine Studienanfänger mehr eingeschrieben; seit Abschluss des Sommersemesters 2008 sind die Studiengänge aufgehoben. Das Studium für den Lehrerberuf findet seitdem ausschließlich im konsekutiven Studienmodell statt.
Hinweis für Lehramtsstudierende in den alten Lehramtsstudiengängen: Die Anmeldung zur Staatsprüfung ist letztmals zum 31. Oktober 2012 möglich.
Landesprüfungsamt »
Deutsch
| Universität Bielefeld |
Mitteilungs- Blatt |
|
| Amtliche Bekanntmachungen | ||
| Jahrgang 25 Nr. 35 | Bielefeld, 13. September 1996 | |
|
Studienordnung |
- 2146.323 -
Präambel
Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 85 Abs. 1 des Gesetzes über die Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen (Universitätsgesetz - UG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. August 1993 (GV. NW. S. 532), geändert durch Gesetz vom 19. Juni 1994 (GV. NW. S. 428), hat die Universität Bielefeld die folgende Studienordnung erlassen:
| Inhaltsübersicht |
| § 1 | Geltungsbereich | |
| § 2 | Qualifikation | |
| § 3 | Sprachkenntnisse und andere Fähigkeiten | |
| § 4 | Studienbeginn | |
| § 5 | Regelstudiendauer und Regelstudienzeit, Umfang des Studiums, Prüfungsabschnitte | |
| § 6 | Studienberatung | |
| § 7 | Studienziele | |
| § 8 | Inhalte des Studiums | |
| § 9 | Veranstaltungsarten | |
| § 10 | Aufbau des Grundstudiums | |
| § 11 | Leistungsnachweise im Grundstudium | |
| § 12 | Zwischenprüfung und Abschluss des Grundstudiums | |
| § 13 | Aufbau des Hauptstudiums | |
| § 14 | Leistungsnachweise und Qualifizierte Studiennachweise im Hauptstudium | |
| § 15 | Schulpraktische Studien | |
| § 16 | Prüfungen und Prüfungsvoraussetzungen | |
| § 17 | Anrechnung von Studien, Anerkennung von Prüfungen und Prüfungsleistungen im Rahmen der Ersten Staatsprüfung | |
| § 18 | Inkrafttreten, Veröffentlichung, Übergangsbestimmungen | |
| Studienplan Schwerpunkt Linguistik | ||
| Studienplan Schwerpunkt Literaturwissenschaft | ||
| Studienplan Schwerpunkt Fachdidaktik |
§ 1
Geltungsbereich
Diese Studienordnung regelt auf der Grundlage des Gesetzes über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz - LABG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juni 1989 (GV. NW. S. 421), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03. Mai 1994 (GV. NW. S. 220), und der Ordnung der Ersten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen (Lehramtsprüfungsordnung - LPO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1994 (GV. NW. S. 754) das Studium für das Fach Deutsch für das Lehramt für die Sekundarstufe I an der Universität Bielefeld.
(neu)
Diese Studienordnung regelt auf der Grundlage des Gesetzes über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz - LABG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juni 1989 (GV. NW. S. 421), geändert durch Gesetz vom 03. Mai 1994 (GV. NW. S. 220), und der Ordnung der Ersten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen (Lehramtsprüfungsordnung - LPO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1994 (GV. NW. S. 754, 1995 S.166), geändert durch Verordnung vom 19. November 1996 (GV. NW. S.524) das Studium für das Fach Deutsch für das Lehramt für die Sekundarstufe I an der Universität Bielefeld.
§ 2
Qualifikation
Die Qualifikation für das Studium wird durch ein Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife) oder einer als gleichwertig anerkannten Vorbildung nachgewiesen.
§ 3
Sprachkenntnisse und andere Fähigkeiten
(1) In mindestens einer modernen Fremdsprache sind Kenntnisse dringend erwünscht, die zur Lektüre fremdsprachiger wissenschaftlicher Literatur befähigen.
(2) Bis zum Beginn des Hauptstudiums sollen die Studierenden mit den grundlegenden Anwendungen der Informations- und Kommunikationstechnologien vertraut sein.
§ 4
Studienbeginn
Das Studium kann sowohl in einem Winter- als auch in einem Sommersemester aufgenommen werden. Das Lehrangebot ist auf eine Studienaufnahme im Wintersemester ausgerichtet.
§ 5
Regelstudiendauer und Regelstudienzeit, Umfang des Studiums, Prüfungsabschnitte
(1) Die Regelstudienzeit im Sinne von § 91 Abs. 2 Nr. 2 UG umfasst gemäß § 36 Abs. 6 LPO die Regelstudiendauer von sechs Semestern sowie die Prüfungszeit des zweiten Prüfungsteils von einem Semester.
(2) Der Studienumfang beträgt insgesamt 42 Semesterwochenstunden (SWS). Gemäß §§ 10, 13 und 15 entfallen davon 14 SWS auf Pflichtveranstaltungen, 24 SWS auf Wahlpflichtveranstaltungen und 4 SWS auf Wahlveranstaltungen.
(3) Die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung soll frühestens im fünften Semester beantragt werden. Das Prüfungsamt kann auf Antrag vorzeitig zur Prüfung zulassen (§ 18 Abs. 3 LABG, § 13 Abs. 1 LPO).
(4) Mit dem ersten Prüfungsteil (Anfertigung der schriftlichen Hausarbeit gem. § 17 LPO) kann nach dem Ende der Vorlesungszeit des fünften Semesters begonnen werden. Diese Prüfungsleistung soll spätestens im sechsten Semester erbracht werden (§ 4 Abs. 3 S. 1,2 LPO). Der zweite Prüfungsteil (schriftliche Arbeiten unter Aufsicht gemäß §§ 18, 19 LPO, mündliche Prüfungen gemäß § 20 LPO) soll innerhalb eines Semesters nach dem Ende der jeweiligen Regelstudiendauer erbracht werden (§ 4 Abs. 3 S. 3 LPO).
(5) Bei Zulassung innerhalb der Regelstudiendauer besteht gemäß § 28 LPO die Möglichkeit zu einem Freiversuch.
§ 6
Studienberatung
(1) Die allgemeine Studienberatung erfolgt durch die Zentrale Studentenberatung der Universität Bielefeld (ZSB). Sie erstreckt sich auf Fragen der Studieneignung sowie insbesondere auf die Unterrichtung über die Studienmöglichkeiten, Studieninhalte, Studienaufbau und Studienanforderungen; sie umfasst bei studienbedingten persönlichen Schwierigkeiten auch eine psychologische Beratung (§ 82 Abs. 1 und 2 UG).
(2) Die studienbegleitende Fachberatung im Fach Deutsch ist Aufgabe der Fakultät. Sie erfolgt durch die Lehrenden in ihren Sprechstunden, durch die Fachstudienberatung der Fakultät sowie durch die Studienberatung der Studentischen Fachschaft. Die studienbegleitende Fachberatung unterstützt die Studierenden insbesondere in Fragen der Studiengestaltung, der Studientechniken und in der Wahl der Teilgebiete.
§ 7
Studienziele
Durch das Studium sollen sich die Studierenden die wissenschaftlichen Voraussetzungen erwerben, die für das Unterrichten des Faches Deutsch in der Sekundarstufe I erforderlich sind. Dazu gehören
- Kenntnisse der deutschen Sprache und Literatur in ihrer historischen, sozialen, regionalen und systematischen Differenzierung;
- Kenntnisse und Fähigkeiten zur Erfassung von Texten in ihren jeweiligen Kommunikationszusammenhängen;
- Kenntnisse und Fähigkeiten zum selbständigen Umgang mit wissenschaftlichen Methoden und Theorien;
- Kenntnisse und Fähigkeiten zur Beurteilung von fachdidaktischen Modellen und Konzepten;
- Kenntnisse und Fähigkeiten zur Vermittlung von Sprache und Literatur im Deutschunterricht.
§ 8
Inhalte des Studiums
(1) Das Studium umfasst die Bereiche
- A Sprachwissenschaft (im folgenden: Linguistik),
- B Literaturwissenschaft,
- C Fachdidaktik sowie
- D Sprachpraxis (Sprecherziehung / Stimmbildung).
Die Bereiche sind folgendermaßen in Teilgebiete gegliedert:
Bereich A: Linguistik
| 1 | Theorien, Modelle, Methoden |
| 2 | Beschreibungsebenen der deutschen Sprache |
| 3 | Anwendungsbereiche und interdisziplinäre Beschreibungsaspekte |
| 4 | Historische Aspekte der deutschen Sprache |
| 5 | Regionale und soziale Aspekte der deutschen Sprache |
| 6 | Funktionale Aspekte der deutschen Sprache |
Bereich B: Literaturwissenschaft
| 1 | Theorien, Modelle, Methoden |
| 2 | Gattungen und Formen |
| 3 | Deutsche Literatur von den Anfängen bis etwa 1500 |
| 4 | Deutsche Literatur von etwa 1500 bis etwa 1800 |
| 5 | Deutsche Literatur von etwa 1800 bis zur Gegenwart |
| 6 | Autorinnen und Autoren und Werke |
Bereich C: Fachdidaktik
| 1 | Theorien, Modelle, Methoden |
| 2 | Curriculum Deutsch |
| 3 | Lehr- und Lernprozesse: Sprache im Deutschunterricht |
| 4 | Lehr- und Lernprozesse: Literatur im Deutschunterricht |
Bereich D: Sprachpraxis
(2) Diesen Teilgebieten sind die einzelnen Lehrveranstaltungen zugeordnet. Die Zuordnung ist jeweils im Kommentierten Vorlesungsverzeichnis vermerkt.
§ 9
Veranstaltungsarten
- Grundkurs
Einführende Vermittlung von Fachwissen und methodischen Kenntnissen, Einführung in wissenschaftliche Arbeitsweisen auch in Arbeitsgruppen / Tutorien;- Übung
Vermittlung, Aneignung und Anwendung von Kenntnissen und Fertigkeiten;- Seminar
Einführung in die wissenschaftliche Behandlung eines Themas (Grundstudium) oder Erarbeitung komplexer wissenschaftlicher Fragestellungen (Hauptstudium);- Vorlesung
Zusammenhängende Darstellung und Erörterung einer Thematik;- Kolloquium
Vorstellung und Diskussion fortgeschrittener Arbeiten aus den Studienschwerpunkten der Teilnehmenden; Examensvorbereitung;- Exkursion
Lehrveranstaltung außerhalb der Hochschule;- Schulpraktische Studien
Studien zur Planung, Durchführung und Analyse von Schulunterricht.
§ 10
Aufbau des Grundstudiums
(1) Das Grundstudium erstreckt sich auf drei Semester und umfasst 22 Wochenstunden. Von diesen entfallen 10 SWS auf die einführenden Pflichtveranstaltungen:
- Grundkurs Linguistik (A1) (4 SWS),
- Grundkurs Literaturwissenschaft (B1) (4 SWS),
- Grundkurs Fachdidaktik (C1) (2 SWS),
(2) Weitere 8 SWS sind in Teilgebieten der Bereiche A, B und C zu studieren, die restlichen 4 SWS in Teilgebieten nach Wahl. Die Studien in den Teilgebieten sollen in der Regel 4 SWS umfassen.
(3) In einer der Veranstaltungen der zu studierenden Teilgebiete ist die Zwischenprüfung abzulegen. Die dafür vorgesehenen Veranstaltungen sind im Vorlesungsverzeichnis mit "ZP" gekennzeichnet.
§ 11
Leistungsnachweise im Grundstudium
(1) Im Grundstudium sind zwei Leistungsnachweise zu erwerben, einer aus den Bereichen A oder B (außer B3), der andere aus dem Bereich C. In demjenigen Bereich von A/B, in dem kein Leistungsnachweis erworben wird, ist die Zwischenprüfung abzulegen.
(2) Einer der Leistungsnachweise ist an eine schriftliche Hausarbeit gebunden, der andere kann auch durch Referat, Klausur, Test oder eine andere Form erbracht werden. Die möglichen Formen der Erbringung werden durch die Lehrenden jeweils zu Beginn der Veranstaltung bekanntgegeben.
(3) Die Hausarbeit soll einen Umfang von 12 bis 15 Seiten haben; ein Referat soll auf ein ausgearbeitetes Konzept von etwa acht Seiten gestützt sein; ein schriftlicher Test oder eine Klausur nehmen zwei bis vier Stunden in Anspruch. Für einen in ‘anderer Form’ erworbenen Leistungsnachweis gelten diese Anforderungen entsprechend.
(4) Leistungsnachweise werden nur aufgrund von individuell überprüfbaren Leistungen ausgestellt; sie werden gemäß § 12 (1) LPO benotet.
(neu):
(5) Der Besuch der Pflichtveranstaltungen ist durch Teilnahmenachweise zu belegen. Teilnahmenachweise setzen die regelmäßige Teilnahme an diesen Veranstaltungen voraus; eine Leistungsüberprüfung erfolgt nicht.
§ 12
Zwischenprüfung und Abschluss des Grundstudiums
(1) Voraussetzung für den Abschluss des Grundstudiums ist das Bestehen der Zwischenprüfung. Sie wird als Klausurarbeit von vier Stunden durchgeführt und schließt sich an den Stoff jeweils einer der für die Zwischenprüfung bestimmten Lehrveranstaltungen an. Die Zwischenprüfungsklausur ist in demjenigen Bereich (A oder B) zu schreiben, in dem kein Leistungsnachweis erworben worden ist. Sie soll den Nachweis erbringen, dass sich die Studierenden methodisch wie inhaltlich das Grundlagen- und Orientierungswissen des Faches angeeignet haben und in der Lage sind, sich auch sprachlich angemessen zu den Gegenständen des Faches zu äußern. Einzelheiten regelt die Zwischenprüfungsordnung für die Lehramtsstudiengänge der Universität Bielefeld, für Deutsch S I insbesondere Anlage 3 Ziffer 2 zu § 19 ZPO-LA.
(2) Die Dekanin oder der Dekan oder von ihr oder ihm Beauftragte bescheinigen den Abschluss des Grundstudiums, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
- die geforderten Leistungsnachweise (bereits Zulassungsvoraussetzung für die Zwischenprüfung),
- das Zeugnis über die bestandene Zwischenprüfung,
- der durch Eintrag in das Studienbuch geführte Nachweis, dass die in der Studienordnung vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen besucht worden sind.
Die Bescheinigung ist für den Antrag auf Zulassung zur Ersten Staatsprüfung erforderlich.
(neu:)
(2) Die Dekanin oder der Dekan oder von ihr oder ihm Beauftragte bescheinigen den Abschluss des Grundstudiums, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
- die geforderten Leistungsnachweise,
- die geforderten Teilnahmenachweise
(beides bereits Zulassungsvoraussetzungen für die Zwischenprüfung)- das Zeugnis über die bestandene Zwischenprüfung,
- der durch Eintrag in das Studienbuch geführte Nachweis, dass die in der Studienordnung vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen besucht worden sind.
Die Bescheinigung ist für den Antrag auf Zulassung zur Ersten Staatsprüfung erforderlich.
§ 13
Aufbau des Hauptstudiums
(1) Das Hauptstudium erstreckt sich auf drei Semester und umfasst 20 SWS. Es baut auf der in der Zwischenprüfung nachgewiesenen Beherrschung der Grundlagen des Faches auf und leistet eine exemplarische Vertiefung in ausgewählten Bereichen und Teilgebieten. Nachzuweisen ist ein Studium von vier Teilgebieten, von denen eins vertieft zu studieren ist. Als vertieft studiert gilt ein Teilgebiet bei Studien im Umfang von mindestens 6 SWS. Eines der Teilgebiete, in denen ein Qualifizierter Studiennachweis erworben wird, kann mit 2 SWS studiert werden.
(2) Zu studieren ist je ein Teilgebiet der Bereiche A (außer A4), B (außer B3) und C sowie wahlweise ein weiteres Teilgebiet aus einem dieser Bereiche (außer A4/B3).
(3) Hinzu kommt eine Pflichtveranstaltung im Bereich D im Umfang von 2 SWS. Sie kann schon während des Grundstudiums besucht werden, wird dann jedoch nicht auf das Studienvolumen des Grundstudiums angerechnet. Über die erfolgreiche Teilnahme wird ein Nachweis ausgestellt, der mit dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung vorzulegen ist.
§ 14
Leistungsnachweise und Qualifizierte Studiennachweise im Hauptstudium
(1) Im Hauptstudium sind zwei Leistungsnachweise und zwei Qualifizierte Studiennachweise zu erwerben. Einer der Leistungsnachweise muss aus den gemäß § 13 (2) studierten Teilgebieten der Bereiche A oder B stammen, der andere aus dem studierten Teilgebiet des Bereiches C, und es soll das vertieft studierte Teilgebiet darunter sein. Die Qualifizierten Studiennachweise sind in den beiden anderen studierten Teilgebieten zu erwerben.
(2) Die Leistungsnachweise werden durch schriftliche Hausarbeiten, die Qualifizierten Studiennachweise durch eine mündliche oder schriftliche Leistung wie z. B. Referat, Klausur, Test oder eine andere Form erbracht. Die möglichen Formen der Erbringung werden durch die Lehrenden jeweils zu Beginn der Veranstaltung bekanntgegeben.
(3) Leistungsnachweise wie Qualifizierte Studiennachweise werden nur aufgrund von individuell überprüfbaren Leistungen ausgestellt; sie werden gemäß § 12 (1) LPO benotet.
(4) Die Hausarbeiten sollen einen Umfang von 15 bis 20 Seiten haben. Die Anforderungen an die Qualifizierten Studiennachweise liegen bei etwa der Hälfte dieses Umfangs. Ein Referat soll auf ein ausgearbeitetes Konzept von etwa 5 Seiten gestützt sein; ein schriftlicher Test oder eine Klausur nehmen etwa zwei Stunden in Anspruch. Für einen in ‘anderer Form’ erworbenen Qualifizierten Studiennachweis gelten diese Anforderungen entsprechend.
§ 15
Schulpraktische Studien
Schulpraktische Studien sind im Hauptstudium obligatorisch und in Verbindung mit einer fachdidaktischen Lehrveranstaltung entweder als Tagespraktikum, als Blockpraktikum oder als Projektpraktikum zu absolvieren. Für sie sind 2 SWS anzusetzen.
§ 16
Prüfungen und Prüfungsvoraussetzungen
(1) Die Erste Staatsprüfung gliedert sich in zwei Teile. Der erste Teil, die schriftliche Hausarbeit, kann wahlweise im Fach Deutsch oder in dem anderen Unterrichtsfach angefertigt werden. Sie ist in dem Teilgebiet zu verfassen, das vertieft studiert worden ist.
(2) Voraussetzung für die Zulassung zum ersten Prüfungsteil ist der Abschluss des Grundstudiums sowie u. a. ein Leistungsnachweis in der Regel aus dem vertieft studierten Teilgebiet. Die Zulassung kann bereits nach dem Ende der Vorlesungszeit des fünften Semesters erfolgen. Die Arbeit soll spätestens im sechsten Semester angefertigt werden. Die Bearbeitungszeit beträgt drei Monate.
(3) Der zweite Prüfungsteil, Klausur und mündliche Prüfung, bezieht sich auf die im Hauptstudium studierten vier Teilgebiete, also je ein Teilgebiet aus den Bereichen A, B und C (außer A4 und B3) sowie ein weiteres Teilgebiet aus einem dieser Bereiche.
(4) Für die Zulassung zum zweiten Prüfungsteil ist ein gemäß §§ 13 bis 15 ordnungsgemäß absolviertes Hauptstudium nachzuweisen. Die Zulassung kann zu Beginn des vorletzten Monats der Vorlesungszeit des sechsten Semesters beantragt werden. Wird der Antrag nicht innerhalb von drei Jahren nach der Zulassung zum ersten Prüfungsteil gestellt, verfällt die erste Prüfungsleistung.
(5) Die weiteren Bedingungen für die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung sind in der LPO der Fassung vom 23. August 1994 geregelt (vgl. §§ 13 - 15, 28 und 36 - 40).
§ 17
Anrechnung von Studien, Anerkennung von Prüfungen und Prüfungsleistungen im Rahmen der Ersten Staatsprüfung
(1) Studien, die an wissenschaftlichen Hochschulen, Kunsthochschulen und Musikhochschulen (Einrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 und 2 LABG) erbracht worden sind, jedoch nicht auf ein Lehramt ausgerichtet waren, können bei der Zulassung angerechnet werden (§ 18 Abs. 1 LABG i. V. m. § 13 Abs. 4 LPO).
(2) Studien, die an anderen als den in § 2 LABG genannten Hochschulen verbracht worden sind und die den in der Lehramtsprüfungsordnung (LPO) festgelegten Anforderungen entsprechen, können bei der Zulassung angerechnet werden.
(3) Prüfungsleistungen aus Hochschulabschluss- oder Staatsprüfungen nach einem Studium im Fach Deutsch können für die Erste Staatsprüfung anerkannt werden.
(4) Im übrigen können Studienleistungen gemäß § 90 Abs. 5 UG anerkannt werden.
(5) Kenntnisse und Fähigkeiten, die durch eine erfolgreich abgeschlossene vierjährige Ausbildung im Wahlfach Deutsch an dem Versuch Oberstufenkolleg Bielefeld erbracht worden sind, werden in Anwendung der Vorschriften des UG auf das Grundstudium angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit nachgewiesen wird. Die Einzelheiten regelt eine Vereinbarung zwischen der Fakultät für Linguistik und Literaturwissenschaft der Universität Bielefeld und dem Oberstufenkolleg.
(6) Die Entscheidungen gemäß Abs. 1 bis 3 trifft das für die Universität Bielefeld zuständige Prüfungsamt für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen.
§ 18
Inkrafttreten, Veröffentlichung, Übergangsbestimmungen
(1) Diese Studienordnung tritt mit Wirkung vom 01. April 1996 in Kraft. Sie wird im Mitteilungsblatt der Universität Bielefeld - Amtliche Bekanntmachungen - veröffentlicht.
(2) Die Regelungen, die das Hauptstudium betreffen, gelten für alle Studierenden, die das Hauptstudium ab dem Sommersemester 1996 oder später begonnen haben.
(3) Die Regelungen, die das Grundstudium betreffen, gelten erstmals für die Studierenden, die ihr Lehramtsstudium in dem Semester des Inkrafttretens der Zwischenprüfungsordnung der Universität Bielefeld und den fächerspezifischen Bestimmungen in den Anlagen zur Zwischenprüfungsordnung aufnehmen. Studierende, die ihr Grundstudium vor Inkrafttreten der Zwischenprüfungsordnung begonnen haben, können das Grundstudium abweichend von Satz 1 nach dieser Studienordnung und nach deren neuer Zwischenprüfungsordnung ablegen, wenn sie ihr Grundstudium unter Berücksichtigung des Lehrangebots des einzelnen Faches rechtzeitig auf die Bedingungen der neugefassten Zwischenprüfungsordnung einstellen konnten. Die Zwischenprüfungsordnung und die fächerspezifischen Anlagen treten jeweils am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Gemeinsamen Amtsblatt des Ministeriums für Schule und Weiterbildung und des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung in Kraft.
(4) Studierende, die ihr Lehramtsstudium im Fach Deutsch vor dem Wintersemester 1994/95 aufgenommen haben, setzen es nach den Bestimmungen der bisher geltenden LPO und der entsprechenden Studienordnung fort.
(5) Die Übergangsbestimmungen des § 61 LPO bleiben unberührt.
(neu)
(2) Die Regelungen, die das Hauptstudium betreffen, gelten für alle Studierenden, die ihr Hauptstudium ab dem Sommersemester 1996 aufgenommen haben. Studierende, die im Sommersemester 1995 oder im Wintersemester 1995/96 in das 4. Fachsemester gekommen sind, können ihr Studium nach Maßgabe dieser Studienordnung fortsetzen und abschließen, wenn sie es auf die Anforderungen dieser Studienordnung einstellen konnten.
(3) Die Regelungen, die den Abschluss des Grundstudiums mit einer Zwischenprüfung betreffen (§ 12), gelten erstmals für die Studierenden, die ihr Lehramtsstudium in dem Semester nach Inkrafttreten der Zwischenprüfungsordnung der Universität Bielefeld und der fachspezifischen Anlage für das Fach Deutsch aufnehmen. Die Zwischenprüfungsordnung und die fachspezifische Anlage treten jeweils am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Gemeinsamen Amtsblatt des Ministeriums für Schule und Weiterbildung und des Wissenschaftsministeriums in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt tritt an die Stelle der Zwischenprüfung ein weiterer Leistungsnachweis gemäß § 11. Die übrigen Regelungen des § 12 bleiben unberührt.
Abweichend von Satz 1 können Studierende, die ihr Grundstudium vor Inkrafttreten der Zwischenprüfungsordnung und den fachspezifischen Bestimmungen aufgenommen haben, ihr Grundstudium nach der Zwischenprüfungsordnung abschließen, wenn sie ihr Grundstudium rechtzeitig auf die Bedingungen der neugefassten Zwischenprüfungsordnung einstellen konnten.
(4) Studierende, die ihr Lehramtsstudium vor dem Wintersemester 1994/95 aufgenommen haben, setzen ihr Studium nach den Bestimmungen der bisher geltenden LPO und der entsprechenden Studienordnung fort. Die Wahloption gemäß Abs.2 wird hiervon nicht berührt.
(5) Die Übergangsbestimmungen der LPO bleiben unberührt.
Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse der Fakultät für Linguistik und Literaturwissenschaft vom 07. Februar 1996 und 29. Mai 1996, der Lehrerausbildungskommission der Universität Bielefeld vom 25. Juni 1996 und der zustimmenden Kenntnisnahme des Senats der Universität Bielefeld vom 03. Juli 1996.
Bielefeld, 13. September 1996
Der Rektor
der Universität Bielefeld
gez. Prof. Dr. H. Skowronek
Universitätsprofessor Dr. H. Skowronek
Gemäß § 1 der Bekanntmachungsordnung der Universität Bielefeld gebe ich die vorstehende Ordnung bekannt.
Bielefeld, 13. September 1996
Der Rektor
der Universität Bielefeld
gez. Prof. Dr. H. Skowronek
Universitätsprofessor Dr. H. Skowronek
FN) Diese Ordnung zur Änderung der Studienordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Verkündungsblatt der Universität Bielefeld - Amtliche Bekanntmachungen - in Kraft und gilt erstmals für Studierende, die ihr Studium ab dem Wintersemester 2000/01 aufnehmen.
Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse der Fakultät für Linguistik und Literaturwissenschaft vom 10.12.1997, der Lehrerausbildungskommission vom 18.11.1998 und der zustimmenden Kenntnisnahme des Senats vom 16.12.1998.
Bielefeld, den 3.Juli 2000
Der Rektor
der Universität Bielefeld
Universitätsprofessor Dr. Gert Rickheit
|
Anhang: |
Studienpläne
Die Studienpläne stellen eine Empfehlung für einen sachgerechten Aufbau des Studiums dar und zeigen einen Studiengang mit einem linguistischen, einen mit einem literaturwissenschaftlichen und einen mit einem fachdidaktischen Schwerpunkt. Bei der Wahl der Teilgebiete, der Abfolge der Lehrveranstaltungen und bei der Kombination von Pflicht- und Wahlpflichtleistungen sind aber auch andere Varianten möglich. Die Grenzen der Gestaltungsfreiheit beim Aufbau und bei der inhaltlichen Ausfüllung des Studiums zieht allein die Studienordnung.
| Studienplan Deutsch S I (Schwerpunkt Linguistik) | ||||||
| Semester | Pflichtveranstaltungen | SWS | Veranst. im Wahlpflichtbereich | SWS | Veranst. im Wahlbereich | SWS |
| Grundstudium (22 SWS) | ||||||
| 1 | Grundkurs Linguistik (A1) | 4 | Seminar im Teilgebiet A6 | 2 | ||
| 2 | Grundkurs Literaturwissenschaft (B1) | 4 | Seminar im Teilgebiet B5 | 2 | Vorlesung oder Seminar in einem Teilgebiet der Bereiche A, B oder C | 2 |
| Grundkurs Fachdidaktik (C1) | 2 | |||||
| 3 | Seminar in einem der Teilgebiete C 3 oder C 4 | 2 | Vorlesung oder Seminar in einem Teilgebiet der Bereiche A, B oder C | 2 | ||
| Seminar zur Zwischenprüfung in dem Bereich (A oder B), in dem kein Leistungsnachweis erworben wurde. | 2 | |||||
| Hauptstudium (20 SWS) | ||||||
| 4 | Sprecherziehung (D) | 2 | Seminar im Teilgebiet A2 | 2 | ||
| Seminar im Teilgebiet B5 | 2 | |||||
| Seminar im Teilgebiet C3 | 2 | |||||
| 5 | Schulpraktische Studien (C1) | 2 | Seminar im Teilgebiet A2 | 2 | ||
| Seminar im Teilgebiet C3 | 2 | |||||
| 6 | Seminar im Teilgebiet A2 | 2 | ||||
| Seminar im Teilgebiet A3 | 2 | |||||
| Seminar im Teilgebiet B5 | 2 | |||||
| Pflichtveranstaltungen: | 14 | Veranst. im Wahlpflichtbereich: | 24 | Veranst. im Wahlbereich: | 4 |
| Studienplan Deutsch S I (Schwerpunkt Literaturwissenschaft) | ||||||
| Semester | Pflichtveranstaltungen | SWS | Veranst. im Wahlpflichtbereich | SWS | Veranst. im Wahlbereich | SWS |
| Grundstudium (22 SWS) | ||||||
| 1 | Grundkurs Literaturwissenschaft (B1) | 4 | Seminar im Teilgebiet B6 | 2 | Vorlesung oder Seminar in einem Teilgebiet der Bereiche A, B oder C | 2 |
| 2 | Grundkurs Linguistik (A1) | 4 | Seminar im Teilgebiet A5 oder A6 | 2 | Vorlesung oder Seminar in einem Teilgebiet der Bereiche A, B oder C | 2 |
| Grundkurs Fachdidaktik (C1) | 2 | |||||
| 3 | Seminar in einem der Teilgebiete C3 oder C4 | 2 | ||||
| Seminar zur Zwischenprüfung in dem Bereich (A oder B), in dem kein Leistungsnachweis erworben wurde. | 2 | |||||
| Hauptstudium (20 SWS) | ||||||
| 4 | Sprecherziehung (D) | 2 | Seminar im Teilgebiet B5 | 2 | ||
| Schulpraktische Studien (C1) | 2 | Seminar im Teilgebiet C4 | 2 | |||
| 5 | Seminar im Teilgebiet A3 | 2 | ||||
| Seminar im Teilgebiet B5 | 2 | |||||
| Seminar im Teilgebiet C4 | 2 | |||||
| 6 | Seminar im Teilgebiet A3 | 2 | ||||
| Seminar im Teilgebiet B2 | 2 | |||||
| Seminar im Teilgebiet B5 | 2 | |||||
| Pflichtveranstaltungen: | 14 | Veranst. im Wahlpflichtbereich: | 24 | Veranst. im Wahlbereich: | 4 |
| Studienplan Deutsch S I (Schwerpunkt Fachdidaktik) | ||||||
| Semester | Pflichtveranstaltungen | SWS | Veranst. im Wahlpflichtbereich | SWS | Veranst. im Wahlbereich | SWS |
| Grundstudium (22 SWS) | ||||||
| 1 | Grundkurs Literaturwissenschaft (B1) | 4 | Seminar im Teilgebiet B5 oder B6 | 2 | Vorlesung oder Seminar in einem Teilgebiet der Bereiche A, B oder C | 2 |
| 2 | Grundkurs Linguistik (A1) | 4 | Seminar im Teilgebiet A5 oder A6 | 2 | Vorlesung oder Seminar in einem Teilgebiet der Bereiche A, B oder C | 2 |
| 3 | Grundkurs Fachdidaktik (C 1 | Seminar in einem der Teilgebiete C3 oder C 4 | 2 | |||
| Seminar zur Zwischenprüfung in dem Bereich (A oder B), in dem kein Leistungsnachweis erworben wurde. | 2 | |||||
| Hauptstudium (20 SWS) | ||||||
| 4 | Sprecherziehung (D) | 2 | Seminar im Teilgebiet A3 | 2 | ||
| Seminar im Teilgebiet B5 | 2 | |||||
| Seminar im Teilgebiet C3 | 2 | |||||
| 5 | Schulpraktische Studien | 2 | Seminar im Teilgebiet B2 | 2 | ||
| Seminar im Teilgebiet C3 | 2 | |||||
| 6 | Seminar im Teilgebiet A3 | 2 | ||||
| Seminar im Teilgebiet B5 | 2 | |||||
| Seminar im Teilgebiet C3 | 2 | |||||
| Pflichtveranstaltungen: | 14 | Veranst. im Wahlpflichtbereich: | 24 | Veranst. im Wahlbereich: | 4 |



