Auslaufender Studiengang - letzte Prüfung »

Die Studienordnung, die auf dieser Seite veröffentlicht ist, bezieht sich auf das auslaufende Lehramtsstudium nach dem alten Studienmodell der Universität Bielefeld. Seit dem Wintersemester 2002/2003 werden hier keine Studienanfänger mehr eingeschrieben; seit Abschluss des Sommersemesters 2008 sind die Studiengänge aufgehoben. Das Studium für den Lehrerberuf findet seitdem ausschließlich im konsekutiven  Studienmodell statt.

Hinweis für Lehramtsstudierende in den alten Lehramtsstudiengängen: Die Anmeldung zur Staatsprüfung ist letztmals zum 31. Oktober 2012 möglich.

Landesprüfungsamt »

Das Landesprüfungsamt I – Geschäftsstelle Bielefeld ist Ihr Ansprechpartner, wenn Sie die Abschlussprüfung im alten Lehramtsstudium absolvieren wollen.

 

Englisch

Universität
Bielefeld
Mitteilungs-
Blatt
Amtliche Bekanntmachungen
Jahrgang 26  Nr. 12 Bielefeld, 21. März 1997
 
 

Studienordnung
der Universität Bielefeld
für das Studienfach Englisch
mit dem Abschluss Erste Staatsprüfung
für das Lehramt für die Sekundarstufe I
vom 21. März 1997 FN1)
mit den Änderungen vom 3.Juli 2000 FN2)

- 2146.325 -


Präambel

Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 85 Abs. 1 des Gesetzes über die Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen (Universitätsgesetz - UG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. August 1993 (GV. NW. S. 532), geändert durch Gesetz vom 19. Juni 1994 (GV. NW. S. 428), hat die Universität Bielefeld folgende Studienordnung erlassen:

Inhaltsübersicht
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Qualifikation
§ 3 Sprachkenntnisse und andere Fähigkeiten
§ 4 Studienbeginn
§ 5 Regelstudiendauer und Regelstudienzeit, Umfang des Studiums, Prüfungsabschnitte
§ 6 Studienberatung
§ 7 Studienziele
§ 8 Inhalte des Studiums
§ 9 Veranstaltungsarten
§ 10 Aufbau des Grundstudiums
§ 11 Leistungsnachweise im Grundstudium
§ 12 Zwischenprüfung und Abschluss des Grundstudiums
§ 13 Aufbau des Hauptstudiums
§ 14 Leistungsnachweise und Qualifizierte Studiennachweise im Hauptstudium
§ 15 Schulpraktische Studien
§ 16 Prüfungen und Prüfungsvoraussetzungen
§ 17 Anrechnung von Studien, Anerkennung von Prüfungen und Prüfungsleistungen im Rahmen der Ersten Staatsprüfung
§ 18 Inkrafttreten, Veröffentlichung, Übergangsbestimmungen
Studienplan Schwerpunkt Linguistik
Studienplan Schwerpunkt Literaturwissenschaft

§ 1
Geltungsbereich

Diese Studienordnung regelt auf der Grundlage des Gesetzes über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz - LABG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juni 1989 (GV. NW. S. 421), geändert durch Gesetz vom 3. Mai 1994 (GV. NW. S. 220), und der Ordnung der Ersten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen (Lehramtsprüfungsordnung - LPO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1994 (GV. NW. S. 754, 1995 S. 166), geändert durch Verordnung vom 19. November 1996 (GV. NW. S. 524), das Studium für das Studienfach Englisch für das Lehramt für die Sekundarstufe I an der Universität Bielefeld.

§ 2
Qualifikation

Die Qualifikation für das Studium wird durch ein Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife) oder einer als gleichwertig anerkannten Vorbildung nachgewiesen.

§ 3
Sprachkenntnisse und andere Fähigkeiten

(1) Voraussetzung für das Studium sind ferner Kenntnisse in zwei Fremdsprachen, darunter Latein (Latinum). Der Nachweis von Lateinkenntnissen kann geführt werden durch einen entsprechenden Vermerk im Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife oder durch das Zeugnis der Erweiterungsprüfung zum Abiturzeugnis, für die die entsprechende Prüfungsordnung gilt. Nachgewiesene Lateinkenntnisse sind Voraussetzung für die Bescheinigung über den Abschluss des Grundstudiums. Der Nachweis von Kenntnissen in der anderen Fremdsprache wird durch einen entsprechenden Vermerk im Zeugnis der Hochschulreife erbracht.

(2) Das Lehrangebot geht von Englischkenntnissen aus, die etwa dem Niveau eines Leistungskurses in der Sekundarstufe II entsprechen. Geringere Kenntnisse müssen durch Studien außerhalb des Stundenvolumens des Grundstudiums ausgeglichen werden.

(3) In mindestens einer weiteren modernen Fremdsprache (außer Englisch) sind Kenntnisse dringend erwünscht, die zur Lektüre fremdsprachiger wissenschaftlicher Literatur befähigen.

(4) Bis zum Beginn des Hauptstudiums sollen die Studierenden mit den grundlegenden Anwendungen der Informations- und Kommunikationstechnologien vertraut sein.

§ 4
Studienbeginn

Das Studium kann sowohl in einem Winter- als auch in einem Sommersemester aufgenommen werden. Das Lehrangebot ist auf eine Studienaufnahme im Wintersemester ausgerichtet.

§ 5
Regelstudiendauer und Regelstudienzeit, Umfang des Studiums, Prüfungsabschnitte

(1) Die Regelstudienzeit im Sinne von § 91 Abs. 2 Nr. 2 UG umfasst gemäß § 36 Abs. 5 LPO die Regelstudiendauer von sechs Semestern sowie die Prüfungszeit des zweiten Prüfungsteils von einem Semester.

(2) Der Studienumfang beträgt insgesamt 42 Semesterwochenstunden (SWS). Gemäß §§ 10, 13 und 15 entfallen davon 20 SWS auf Pflichtveranstaltungen, 18 SWS auf Wahlpflichtveranstaltungen und 4 SWS auf Wahlveranstaltungen.

(3) Die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung soll frühestens im fünften Semester beantragt werden. Das Prüfungsamt kann auf Antrag vorzeitig zur Prüfung zulassen (§ 18 Abs. 3 LABG, § 13 Abs. 1 LPO).

(4) Mit dem ersten Prüfungsteil (Anfertigung der schriftlichen Hausarbeit gem. § 17 LPO) kann nach dem Ende der Vorlesungszeit des fünften Semesters begonnen werden. Diese Prüfungsleistung soll spätestens im sechsten Semester erbracht werden (§ 4 Abs. 3 S. 1,2 LPO). Der zweite Prüfungsteil (schriftliche Arbeiten unter Aufsicht gemäß §§ 18, 19 LPO, mündliche Prüfungen gemäß § 20 LPO) soll innerhalb eines Semesters nach dem Ende der jeweiligen Regelstudiendauer erbracht werden (§ 4 Abs. 3 S. 3 LPO).

(5) Bei Zulassung innerhalb der Regelstudiendauer besteht gemäß § 28 LPO die Möglichkeit zu einem Freiversuch.

§ 6
Studienberatung

(1) Die allgemeine Studienberatung erfolgt durch die Zentrale Studentenberatung der Universität Bielefeld (ZSB). Sie erstreckt sich auf Fragen der Studieneignung sowie insbesondere auf die Unterrichtung über die Studienmöglichkeiten, Studieninhalte, Studienaufbau und Studienanforderungen; sie umfasst bei studienbedingten persönlichen Schwierigkeiten auch eine psychologische Beratung (§ 82 Abs. 1 und 2 UG).

(2) Die studienbegleitende Fachberatung im Studienfach Englisch ist Aufgabe der Fakultät. Sie erfolgt durch die Lehrenden in ihren Sprechstunden, durch die Fachstudienberatung der Fakultät sowie durch die Studienberatung der Studentischen Fachschaft. Die studienbegleitende Fachberatung unterstützt die Studierenden insbesondere in Fragen der Studiengestaltung, der Studientechniken und in der Wahl der Teilgebiete.

§ 7
Studienziele

Durch das Studium sollen die Studierenden die wissenschaftlichen Voraussetzungen erwerben, die für das Unterrichten des Faches Englisch in der Sekundarstufe II erforderlich sind. Dazu gehören

  • Kenntnisse der englischen Sprache und Literatur in ihrer historischen, sozialen, regionalen und systematischen Differenzierung;
  • Kenntnisse und Fähigkeiten zur Erfassung von Texten in ihren jeweiligen Kommunikationszusammenhängen;
  • Kenntnisse und Fähigkeiten zum selbständigen Umgang mit wissenschaftlichen Methoden und Theorien;
  • Kenntnisse und Fähigkeiten zur Beurteilung von fachdidaktischen Modellen und Konzepten;
  • Kenntnisse und Fähigkeiten zur Vermittlung von Sprache und Literatur im Englischunterricht.

§ 8
Inhalte des Studiums

(1) Das Studium umfasst die Bereiche

  • A Sprachwissenschaft (im folgenden: Linguistik),
  • B Literaturwissenschaft,
  • C Fachdidaktik sowie den Bereich
  • D Sprachpraxis und den Bereich
  • E Landeskunde.

Die Bereiche sind folgendermaßen in Teilgebiete gegliedert:

Bereich A: Linguistik

1 Theorien, Modelle, Methoden
2 Beschreibungsebenen der englischen Sprache
3 Anwendungsbereiche und interdisziplinäre Beschreibungsaspekte
4 Historische Aspekte der englischen Sprache
5 Regionale, soziale und funktionale Aspekte der englischen Sprache

Bereich B: Literaturwissenschaft

1 Theorien, Modelle, Methoden
2 Englische Literatur von den Anfängen bis etwa 1650
3 Englische Literatur von etwa 1650 bis zur Gegenwart
4 Amerikanische Literatur
5 Außeranglo-amerikanische Literaturen

Bereich C: Fachdidaktik

1 Theorien, Modelle, Methoden
2 Curriculum Englisch
3 Lehr- und Lernprozesse: Sprache im Englischunterricht
4 Lehr- und Lernprozesse: Literatur im Englischunterricht

Bereich D: Sprachpraxis

Bereich E: Landeskunde

(2) Diesen Bereichen und Teilgebieten sind die einzelnen Lehrveranstaltungen zugeordnet. Die Zuordnung ist jeweils im Kommentierten Vorlesungsverzeichnis vermerkt.

§ 9
Veranstaltungsarten

  1. Grundkurs
    Einführende Vermittlung von Fachwissen und methodischen Kenntnissen, Einführung in wissenschaftliche Arbeitsweisen auch in Arbeitsgruppen / Tutorien;
  2. Übung
    Vermittlung, Aneignung und Anwendung von Kenntnissen und Fertigkeiten;
  3. Seminar
    Einführung in die wissenschaftliche Behandlung eines Themas (Grundstudium) oder Erarbeitung komplexer wissenschaftlicher Fragestellungen (Hauptstudium);
  4. Vorlesung
    Zusammenhängende Darstellung und Erörterung einer Thematik;
  5. Kolloquium
    Vorstellung und Diskussion fortgeschrittener Arbeiten aus den Studienschwerpunkten der Teilnehmenden; Examensvorbereitung;
  6. Exkursion
    Lehrveranstaltung außerhalb der Hochschule;
  7. Schulpraktische Studien
    Studien zur Planung, Durchführung und Analyse von Schulunterricht.

§ 10
Aufbau des Grundstudiums

(1) Das Grundstudium erstreckt sich auf drei Semester und umfasst 22 SWS. Von diesen entfallen 18 SWS auf die Pflichtveranstaltungen:

1. Grundkurs Linguistik (A1) (4 SWS)
2. Grundkurs Literaturwissenschaft (B1) (4 SWS)
3. Grundkurs Fachdidaktik (C1) (2 SWS)
4. Grundkurs Landeskunde (E) (2 SWS)
5. Sprachpraxis (Pronunciation, Lexis, Grammar) (D) (6 SWS)

(2) Die restlichen 4 SWS sind in Teilgebieten der Bereiche A oder B zu studieren.

(3) In einer der Veranstaltungen der zu studierenden Teilgebiete ist die Zwischenprüfung abzulegen. Die dafür vorgesehenen Veranstaltungen sind im Vorlesungsverzeichnis mit "ZP" gekennzeichnet.

§ 11
Leistungsnachweise im Grundstudium

(1) Im Grundstudium sind zwei Leistungsnachweise zu erwerben, einer aus den Bereichen A oder B und einer aus den Bereichen C oder E. In demjenigen Bereich von A/B, in dem kein Leistungsnachweis erworben wird, ist die Zwischenprüfung abzulegen.

(2) Die Leistungsnachweise aus den Bereichen A oder B ist in Form einer schriftlichen Hausarbeit zu erbringen, die in englischer Sprache abzufassen ist. Der andere kann auch durch Referat, Klausur, Test oder eine andere Form erbracht werden. Die möglichen Formen der Erbringung werden durch die Lehrenden jeweils zu Beginn der Veranstaltungen bekanntgegeben.

(3) Die Hausarbeiten sollen einen Umfang von 12 bis 15 Seiten haben; ein Referat soll auf ein ausgearbeitetes Konzept von etwa 8 Seiten gestützt sein; ein schriftlicher Test oder eine Klausur nehmen zwei bis vier Stunden in Anspruch. Für einen in ‘anderer Form’ erworbenen Leistungsnachweis gelten diese Anforderungen entsprechend.

(4) Leistungsnachweise werden nur aufgrund von individuell überprüfbaren Leistungen ausgestellt; sie werden gemäß § 12 Abs. 1 LPO benotet.

(neu):

(5) Der Besuch der Pflichtveranstaltungen ist durch Teilnahmenachweise zu belegen. Teilnahmenachweise setzen die regelmäßige Teilnahme an diesen Veranstaltungen voraus; eine Leistungsüberprüfung erfolgt nicht.

§ 12
Abschluss des Grundstudiums

(1) Voraussetzung für den Abschluss des Grundstudiums ist das Bestehen der Zwischenprüfung. Sie wird in Form einer Klausurarbeit von vier Stunden durchgeführt und schließt sich an den Stoff jeweils einer der für die Zwischenprüfung bestimmten Lehrveranstaltungen an. Sie ist in demjenigen Bereich von A/B zu schreiben, in dem kein Leistungsnachweis erworben worden ist. In der Zwischenprüfung sollen die Studierenden den Nachweis erbringen, dass sie sich methodisch wie inhaltlich das Grundlagen- und Orientierungswissen des Faches angeeignet haben und über ausreichende englische Sprachkenntnisse verfügen, d.h. in der Lage sind, der im Hauptstudium größeren Komplexität und Vielfalt der Texte sowie deren historischer Komponente sprachlich gerecht zu werden. Die Einzelheiten der Prüfung regelt die Zwischenprüfungsordnung für die Lehramtsstudiengänge der Universität Bielefeld, für Englisch S I insbesondere Anlage 4 Ziffer 2 zu § 19 ZPO-LA.

(2) Die Dekanin oder der Dekan oder von ihr oder ihm Beauftragte bescheinigen den Abschluss des Grundstudiums, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • die geforderten Leistungsnachweise (bereits Zulassungsvoraussetzung für die Zwischenprüfung),
  • das Zeugnis über die bestandene Zwischenprüfung,
  • der Nachweis des Latinums,
  • der durch Eintrag in das Studienbuch geführte Nachweis, dass die in der Studienordnung vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen besucht worden sind.

Die Bescheinigung ist für den Antrag auf Zulassung zur Ersten Staatsprüfung erforderlich.

(neu:)

(2) Die Dekanin oder der Dekan oder von ihr oder ihm Beauftragte bescheinigen den Abschluss des Grundstudiums, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • die geforderten Leistungsnachweise,
  • die geforderten Teilnahmenachweise
    (beides bereits Zulassungsvoraussetzungen für die Zwischenprüfung)
  • der Nachweis des Latinums
  • das Zeugnis über die bestandene Zwischenprüfung,
  • der durch Eintrag in das Studienbuch geführte Nachweis, dass die in der Studienordnung vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen besucht worden sind.

Die Bescheinigung ist für den Antrag auf Zulassung zur Ersten Staatsprüfung erforderlich.

§ 13
Aufbau des Hauptstudiums

(1) Das Hauptstudium erstreckt sich auf drei Semester und umfasst 20 SWS. Es baut auf der in der Zwischenprüfung nachgewiesenen Beherrschung der Grundlagen des Faches auf und leistet eine exemplarische Vertiefung in ausgewählten Bereichen und Teilgebieten. Nachzuweisen ist ein Studium von vier Teilgebieten, von denen eins vertieft zu studieren ist. Diese Teilgebiete sind die vier Prüfungsteilgebiete des Ersten Staatsexamens. Als vertieft studiert gilt ein Teilgebiet bei Studien im Umfang von mindestens 6 SWS. Ein weiteres Teilgebiet ist mit mindestens 4 SWS zu studieren. Die Teilgebiet, in denen die Qualifizierten Studiennachweise erworben werden, können mit je 2 SWS studiert werden.

(2) Die Teilgebiete müssen aus den Bereichen A, B, C und D stammen. Für das vertiefte Studium kommt nur ein Teilgebiet aus den Bereichen A, B oder C in Frage. Vier SWS können nach Wahl studiert werden. Ferner ist gemäß § 15 in Verbindung mit einer Veranstaltung aus dem Bereich C ein Schulpraktikum (2 SWS) nachzuweisen.

§ 14
Leistungsnachweise und Qualifizierte Studiennachweise im Hauptstudium

(1) Im Hauptstudium sind zwei Leistungsnachweise und zwei Qualifizierte Studiennachweise zu erwerben. Einer der Leistungsnachweise muss aus einem der gemäß §13 Abs.2 studierten Teilgebieten der Bereiche A oder B stammen, der andere aus dem studierten Teilgebiet des Bereiches C, und es soll das vertieft studierte Teilgebiet darunter sein. Die Qualifizierten Studiennachweise sind im Bereich D und in dem anderen studierten Teilgebiet zu erwerben.

(2) Die Leistungsnachweise werden durch schriftliche Hausarbeiten erworben. Der Qualifizierte Studiennachweis im Bereich D wird durch eine sprachpraktische Klausur, in dem anderen studierten Teilgebiet durch eine mündliche oder schriftliche Leistung wie z.B. Referat, Klausur, Test oder eine andere Form erbracht. Die möglichen Formen der Erbringung werden durch die Lehrenden jeweils zu Beginn der Veranstaltung bekanntgegeben.

(3) Die Hausarbeiten sollen einen Umfang von 15 bis 20 Seiten haben; eine der Hausarbeiten ist in englischer Sprache abzufassen. Die Anforderungen an die Qualifizierten Studiennachweise liegen bei etwa der Hälfte dieses Umfangs. Ein Referat soll auf ein ausgearbeitetes Konzept von etwa 5 Seiten gestützt sein, die sprachpraktische Klausur nimmt zwei bis vier Stunden in Anspruch. Für einen Test oder einen in ‘anderer Form’ erworbenen Qualifizierten Studiennachweis gelten diese Anforderungen entsprechend.

(4) Leistungsnachweise und Qualifizierte Studiennachweise werden nur aufgrund von individuell überprüfbaren Leistungen ausgestellt; sie werden gemäß § 12 Abs. 1 LPO benotet.

§ 15
Schulpraktische Studien

(1) Schulpraktische Studien sind im Hauptstudium obligatorisch. Sie sind in Verbindung mit einer fachdidaktischen Lehrveranstaltung als Tagespraktikum, Blockpraktikum oder Projektpraktikum zu absolvieren. Für sie sind 2 SWS anzusetzen.

(2) Tätigkeiten als Fremdsprachenassistentin oder Fremdsprachenassistent werden gemäß § 5 Abs. 4 LPO als Schulpraktische Studien anerkannt. Die Anerkennung erfolgt durch die Fachstudienberatung des Studienfaches Englisch der Fakultät.

§ 16
Prüfungen und Prüfungsvoraussetzungen

(1) Die Erste Staatsprüfung gliedert sich in zwei Teile. Der erste Teil, die schriftliche Hausarbeit, kann wahlweise im Fach Englisch oder in dem anderen Unterrichtsfach angefertigt werden. Sie ist in dem Teilgebiet zu verfassen, das vertieft studiert worden ist.

(2) Voraussetzung für die Zulassung zum ersten Prüfungsteil ist der Abschluss des Grundstudiums sowie u.a. ein Leistungsnachweis in der Regel aus dem vertieft studierten Teilgebiet. Die Zulassung kann bereits nach dem Ende der Vorlesungszeit des fünften Semesters erfolgen. Die Arbeit soll spätestens im sechsten Semester angefertigt werden. Die Bearbeitungszeit beträgt drei Monate.

(3) Der zweite Prüfungsteil, Klausur und mündliche Prüfung, bezieht sich auf die im Hauptstudium studierten Teilgebiete, also zwei Teilgebiete aus den Bereichen A, B und E, ein Teilgebiet aus dem Bereich C und auf den Bereich D.
Die Klausur besteht aus zwei Teilen. Ein Teil bezieht sich auf den Bereich D, der andere auf eines der Teilgebiete. Werden zwei Klausuren geschrieben, bezieht sich eine auf den Bereich D, die andere auf ein Thema aus den Teilgebieten.

(4) Für die Zulassung zum zweiten Prüfungsteil ist ein gemäß §§ 13 bis 15 ordnungsgemäß absolviertes Hauptstudium nachzuweisen. Die Zulassung kann zu Beginn des vorletzten Monats der Vorlesungszeit des sechsten Semesters beantragt werden. Wird der Antrag nicht innerhalb von drei Jahren nach der Zulassung zum ersten Prüfungsteil gestellt, verfällt die erste Prüfungsleistung.

(5) Die weiteren Bedingungen für die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung sind in der LPO der Fassung vom 23. August 1994, geändert durch Verordnung vom 28. Dezember 1996, geregelt (vgl. §§ 13 bis 15, 28 und 36 bis 40 LPO).

§ 17
Anrechnung von Studien, Anerkennung von Prüfungen und Prüfungsleistungen im Rahmen der Ersten Staatsprüfung

(1) Studien, die an wissenschaftlichen Hochschulen, Kunsthochschulen und Musikhochschulen (Einrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 und 2 LABG) erbracht worden sind, jedoch nicht auf ein Lehramt ausgerichtet waren, können bei der Zulassung angerechnet werden (§ 18 Abs. 1 LABG i.V.m. § 13 Abs. 4 LPO).

(2) Studien, die an anderen als den in § 2 LABG genannten Hochschulen erbracht worden sind und die den in der Lehramtsprüfungsordnung (LPO) festgelegten Anforderungen entsprechen, können bei der Zulassung angerechnet werden.

(3) Prüfungsleistungen aus Hochschulabschluss- oder Staatsprüfungen nach einem Studium im Fach Englisch können für die Erste Staatsprüfung anerkannt werden.

(4) Im übrigen können Studienleistungen gemäß § 90 Abs. 5 UG anerkannt werden.

(5) Kenntnisse und Fähigkeiten, die durch eine erfolgreich abgeschlossene vierjährige Ausbildung im Wahlfach Englisch an dem Versuch Oberstufenkolleg Bielefeld erbracht worden sind, werden in Anwendung der Vorschriften des UG auf das Grundstudium angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit nachgewiesen wird. Die Einzelheiten regelt eine Vereinbarung zwischen der Fakultät für Linguistik und Literaturwissenschaft der Universität Bielefeld und dem Oberstufenkolleg.

(6) Die Entscheidungen gemäß Abs. 1 bis 3 trifft das für die Universität Bielefeld zuständige Prüfungsamt für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen.

§ 18
Inkrafttreten, Veröffentlichung, Übergangsbestimmungen

(1) Diese Studienordnung tritt mit Wirkung vom 01. Oktober 1996 in Kraft. Sie wird im Mitteilungsblatt der Universität Bielefeld - Amtliche Bekanntmachungen - veröffentlicht.

(2) Die Regelungen, die das Hauptstudium betreffen, gelten für alle Studierenden, die das Hauptstudium im Wintersemester 1996/97 oder später begonnen haben. Studierende, die im Wintersemester 1995/96 oder im Sommersemester 1996 in das 4. Fachsemester gekommen sind, können ihr Studium nach Maßgabe dieser Studienordnung fortsetzen und abschließen, wenn sie es auf die Anforderungen dieser Studienordnung einstellen konnten.

(3) Die Regelungen, die das Grundstudium betreffen (§ 12), gelten erstmals für die Studierenden, die ihr Lehramtsstudium im Semester nach Inkrafttreten der Zwischenprüfungsordnung aufnehmen. Die Zwischenprüfungsordnung und die fächerspezifischen Anlagen treten jeweils am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Gemeinsamen Amtsblatt des Ministeriums für Schule und Weiterbildung und des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt tritt an die Stelle der Zwischenprüfung ein weiterer Leistungsnachweis gem. § 11. Die übrigen Regelungen des § 12 bleiben unberührt. Studierende, die ihr Grundstudium vor Inkrafttreten der Zwischenprüfungsordnung und den fächerspezifischen Bestimmungen begonnen haben, können das Grundstudium abweichend von Satz 1 nach dieser Studienordnung und der neuen Zwischenprüfungsordnung ablegen, wenn sie ihr Grundstudium rechtzeitig auf die Bedingungen der neugefassten Zwischenprüfungsordnung einstellen konnten.

(4) Studierende, die ihr Lehramtsstudium im Fach Englisch vor dem Wintersemester 1994/95 aufgenommen haben, setzen es nach den Bestimmungen der bisher geltenden LPO und der entsprechenden Studienordnung fort.

(5) Die Übergangsbestimmungen der LPO bleiben unberührt.


Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse der Fakultät für Linguistik und Literaturwissenschaft vom 07. Februar und 10. Juni 1996, der Lehrerausbildungskommission der Universität Bielefeld vom 15. Januar 1997 und der zustimmenden Kenntnisnahme des Senats der Universität Bielefeld vom 12. Februar 1997.

Bielefeld, 21. März 1997

Der Rektor
der Universität Bielefeld
Universitätsprofessor Dr. G. Rickheit

Gemäß § 1 der Bekanntmachungsordnung der Universität Bielefeld gebe ich die vorstehende Ordnung bekannt.

Bielefeld, 21. März 1997

Der Rektor
der Universität Bielefeld
Universitätsprofessor Dr. G. Rickheit


FN1) Mit Berichtigung vom 15. August 1997, Mitteilungsblatt - Amtliche Bekanntmachungen - Jg.26 Nr.38, S.279

FN2) Diese Ordnung zur Änderung der Studienordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Verkündungsblatt der Universität Bielefeld - Amtliche Bekanntmachungen -  in Kraft und gilt erstmals für Studierende, die ihr Studium ab dem Wintersemester 2000/01 aufnehmen.
Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse der Fakultät für Linguistik und Literaturwissenschaft vom 10.12.1997, der Lehrerausbildungskommission vom 18.11.1998 und der zustimmenden Kenntnisnahme des Senats vom 16.12.1998.

Bielefeld, den 3.Juli 2000

Der Rektor
der Universität Bielefeld
Universitätsprofessor Dr. Gert Rickheit

Anhang:

Studienpläne

Die Studienpläne stellen eine Empfehlung für einen sachgerechten Aufbau des Studiums dar und zeigen einen Studiengang mit einem linguistischen und einen mit einem literaturwissenschaftlichen Schwerpunkt. Beide Bereiche können aber auch gleichgewichtig studiert werden, und ebenso sind bei der Wahl der Teilgebiete, der Abfolge der Lehrveranstaltungen und bei der Kombination von Pflicht- und Wahlpflichtleistungen andere Varianten möglich. Die Grenzen der Gestaltungsfreiheit beim Aufbau und bei der inhaltlichen Ausfüllung des Studiums zieht allein die Studienordnung.

Studienplanbeispiel Englisch SI (Schwerpunkt Linguistik)
Semester Pflichtveranstaltungen SWS Veranst. im Wahlpflichtbereich SWS Veranstaltungen im Wahlbereich SWS
Grundstudium (22 SWS)
1 Grundkurs Linguistik (A1) 4        
Sprachpraxis (D) 2
2 Grundkurs Literaturwissenschaft (B1) 4 Seminar in einem Teilgebiet der Bereiche A oder B 2    
Sprachpraxis (D) 2
3 Grundkurs Fachdidaktik (C1) 2 Seminar zur Zwischenprüfung in einem Teilgebiet der Bereiche A oder B 2    
Grundkurs Landeskunde (E) 2
Sprachpraxis (D) 2
Hauptstudium (20 SWS)
4     Seminar im Teilgebiet A2 2 Veranstaltung in einem Teilgebiet der Bereiche A, B, C, D oder E 2
Seminar im Teilgebiet C3 2
5 Schulpraktische Studien (C1) 2 Seminar im Teilgebiet A2 2    
Veranstaltung im Bereich D 2
Seminar im Teilgebiet B3 2
6     Seminar im Teilgebiet A2 2 Veranstaltung in einem Teilgebiet der Bereiche A, B, C, D oder E 2
Seminar im Teilgebiet C3 2
  Pflichtveranstaltungen: 20 Veranst. im Wahlpflichtbereich: 18 Veranst. im Wahlbereich: 4
Studienplanbeispiel Englisch SI (Schwerpunkt Literaturwissenschaft)
Semester Pflichtveranstaltungen SWS Veranst. im Wahlpflichtbereich SWS Veranstaltungen im Wahlbereich SWS
Grundstudium (22 SWS)
1 Grundkurs Literaturwissenschaft (B1) 4        
Sprachpraxis (D) 2
2 Grundkurs Linguistik (A1) 4 Seminar im Teilgebiet A oder B 2    
Sprachpraxis (D) 2
3 Grundkurs Fachdidaktik (C1) 2 Seminar zur Zwischenprüfung in einem Teilgebiet der Bereiche A oder B 2    
Grundkurs Landeskunde (E) 2
Sprachpraxis (D) 2
Hauptstudium (20 SWS)
4     Seminar im Teilgebiet A2 2 Veranstaltung in einem Teilgebiet der Bereiche A, B, C, D oder E 2
Seminar im Teilgebiet B3 2
5 Schulpraktische Studien (C1) 2 Seminar im Teilgebiet B3 2    
Seminar im Teilgebiet C4 2
Veranstaltung im Bereich D 2
6     Seminar im Teilgebiet B3 2 Veranstaltung in einem Teilgebiet der Bereiche A, B, C, D oder E 2
Seminar im Teilgebiet C4 2
  Pflichtveranstaltungen: 20 Veranst. im Wahlpflichtbereich: 18 Veranst. im Wahlbereich: 4