Auslaufender Studiengang - letzte Prüfung »
Die Studienordnung, die auf dieser Seite veröffentlicht ist, bezieht sich auf das auslaufende Lehramtsstudium nach dem alten Studienmodell der Universität Bielefeld. Seit dem Wintersemester 2002/2003 werden hier keine Studienanfänger mehr eingeschrieben; seit Abschluss des Sommersemesters 2008 sind die Studiengänge aufgehoben. Das Studium für den Lehrerberuf findet seitdem ausschließlich im konsekutiven Studienmodell statt.
Hinweis für Lehramtsstudierende in den alten Lehramtsstudiengängen: Die Anmeldung zur Staatsprüfung ist letztmals zum 31. Oktober 2012 möglich.
Landesprüfungsamt »
Biologie
| Universität Bielefeld |
Mitteilungs- Blatt |
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| Amtliche Bekanntmachungen | ||
| Jahrgang 25 Nr. 05 | Bielefeld, 20. März 1996 | |
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Studienordnung für den Studiengang Biologie |
Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 85 Abs. 1 des Gesetzes über die Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen (Universitätsgesetz - UG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 03. August 1993 (GV. NW. S. 532), geändert durch Gesetz vom 19. Juni 1994 (GV. NW. S. 428), hat die Universität Bielefeld die folgende Studienordnung erlassen:
| Inhaltsübersicht |
| § 1 | Geltungsbereich | |
| § 2 | Qualifikation | |
| § 3 | Besondere wünschenswerte Qualifikationen | |
| § 4 | Studienbeginn | |
| § 5 | Regelstudiendauer und Regelstudienzeit, Prüfungsabschnitte und Umfang des Studiums | |
| § 6 | Studienberatung | |
| § 7 | Studienziele | |
| § 8 | Inhalte und Aufbau des Grundstudiums | |
| § 9 | Inhalte und Aufbau des Hauptstudiums | |
| § 10 | Schulpraktische Studien | |
| § 11 | Veranstaltungsarten | |
| § 12 | Leistungsnachweise und Teilnahmenachweise im Grundstudium | |
| § 13 | Abschluss des Grundstudiums | |
| § 14 | Leistungsnachweise und Qualifizierte Studiennachweise im Hauptstudium | |
| § 15 | Prüfungen und Prüfungsvoraussetzungen | |
| § 16 | Zusätzliche Studien für das Lehramt Sekundarstufe I | |
| § 17 | Anrechnung von Studien, Anerkennung von Prüfungen und Prüfungsleistungen | |
| § 18 | Inkrafttreten, Veröffentlichung, Übergangsbestimmungen | |
| Anhang: Studienplan |
§ 1
Geltungsbereich
Diese Studienordnung regelt auf der Grundlage des Gesetzes über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz - LABG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juni 1989 (GV. NW. S. 421), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03. Mai 1994 (GV. NW. S. 220), und der Ordnung der Ersten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen (Lehramtsprüfungsordnung - LPO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1994 (GV. NW. S. 754) das Studium für den Studiengang Biologie für das Lehramt für die Sekundarstufe II an der Universität Bielefeld.
(neu)
Diese Studienordnung regelt auf der Grundlage des Gesetzes über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz - LABG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juni 1989 (GV. NW. S. 421), geändert durch Gesetz vom 03. Mai 1994 (GV. NW. S. 220), und der Ordnung der Ersten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen (Lehramtsprüfungsordnung - LPO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1994 (GV. NW. S. 754, 1995 S.166), geändert durch Verordnung vom 19. November 1996 (GV. NW. S.524) das Studium für das Fach Biologie für das Lehramt für die Sekundarstufe II an der Universität Bielefeld.
§ 2
Qualifikation
Die Qualifikation für das Studium wird durch ein Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife) oder einer als gleichwertig anerkannten Vorbildung nachgewiesen.
§ 3
Besondere wünschenswerte Qualifikationen
Folgende Kenntnisse und Fähigkeiten erleichtern das Studium der Biologie:
- eine im Rahmen der differenzierten Oberstufe erfolgte Schwerpunktbildung in naturwissenschaftlichen Fächern,
- Kenntnisse im Englischen ("reading knowledge") als wissenschaftlicher Kommunikationssprache.
Die wünschenswerten Kenntnisse zu 2. können erworben werden durch Teilnahme an Sprachkursen (z. B. an der Fakultät für Linguistik und Literaturwissenschaft der Universität Bielefeld).
§ 4
Studienbeginn
Das Studium ist in Studienjahren organisiert und kann nur in einem Wintersemester aufgenommen werden.
§ 5
Regelstudiendauer und Regelstudienzeit, Prüfungsabschnitte und Umfang des Studiums
(1) Die Regelstudienzeit im Sinne von § 91 Abs. 2 Nr. 2 UG umfasst gemäß § 41 Abs. 6 LPO die Regelstudiendauer von acht Semestern sowie die Prüfungszeit von einem Semester.
(2) Der Studienumfang bei Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlveranstaltungen beträgt insgesamt 66 SWS. Davon entfallen 31 SWS auf Pflicht-, 29 SWS auf Wahlpflicht- und 6 SWS auf Wahlveranstaltungen.
(3) Die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung soll frühestens im sechsten Semester beantragt werden. Das Staatliche Prüfungsamt kann auf Antrag vorzeitig zur Prüfung zulassen (§ 18 Abs. 3 LABG, § 13 Abs. 1 LPO).
(4) Mit dem ersten Prüfungsteil (Anfertigung der schriftlichen Hausarbeit gemäß § 17 LPO) kann nach dem Ende der Vorlesungszeit des sechsten Semesters begonnen werden; er soll spätestens im achten Semester erbracht werden (§ 4 Abs. 3 LPO). Der zweite Prüfungsteil (schriftliche Arbeiten unter Aufsicht gemäß §§ 18, 19 LPO, mündliche Prüfungen gemäß § 20 LPO) soll innerhalb eines Semesters nach dem Ende der jeweiligen Regelstudiendauer erbracht werden (§ 4 Abs. 3 LPO).
§ 6
Studienberatung
(1) Die allgemeine Studienberatung erfolgt durch die Zentrale Studentenberatung der Universität Bielefeld (ZSB). Sie erstreckt sich auf Fragen der Studieneignung sowie insbesondere auf die Unterrichtung über Studienmöglichkeiten, Studieninhalte, Studienaufbau und Studienanforderungen; sie umfasst bei studienbedingten persönlichen Schwierigkeiten auch eine psychologische Beratung (§ 82 Abs. 1 und 2 UG).
(2) Die Beratung zu Fragen der Studiengestaltung einschließlich der Vorbereitung auf Prüfungen wird von den Lehrenden und der Studienberatung der Fakultät für Biologie erteilt. Vor Beginn der Vorlesungszeit des ersten Semesters wird eine Einführungswoche in das Biologiestudium angeboten, die ebenfalls Beratungsfunktion hat.
(3) Eine Beratung zu Fragen der Organisation der Prüfungen wird von dem Staatlichen Prüfungsamt für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen in Bielefeld erteilt.
§ 7
Studienziele
(1) Ziel des Studiums ist, die für die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse, einen Überblick über die Zusammenhänge des Faches sowie die Fähigkeiten zu vermitteln, wissenschaftliche Erkenntnisse und ihre gesellschaftliche Bedeutung darstellen und einen fachlich sach- und zeitgemäßen, didaktisch und methodisch reflektierten Unterricht für die Jahrgänge der Sekundarstufe II erteilen zu können. Biologielehrende sollten zudem in der Lage sein, Ge- und Missbrauch wissenschaftlicher Erkenntnisse einzuschätzen. Sie sollten die Fähigkeit zu fachübergreifender Kooperation und Kommunikation besitzen. Sie sollten Einsicht haben in die Verantwortung des Menschen für die von ihm bedrohte Umwelt. Die Verwirklichung dieser Ziele wird in allen hierzu geeigneten Veranstaltungen angestrebt.
(2) Das Studium bereitet insbesondere auf eine spätere Tätigkeit als Lehrer oder Lehrerin für die Sekundarstufe II vor.
§ 8
Inhalte und Aufbau des Grundstudiums
(1) Das viersemestrige Grundstudium beinhaltet Einführungen in die
- Grundlagen der Allgemeinen Biologie,
- Grundlagen der Zoologie (morphologisch und systematisch),
- Grundlagen der Botanik (morphologisch und systematisch) und
- Didaktik der Biologie.
(2) Das Grundstudium umfasst gemäß der folgenden Aufstellung Veranstaltungen im Umfang von 31 SWS, die als Pflichtveranstaltungen angeboten werden.
| Vorlesung | Allgemeine Biologie und Zellbiologie | 2 SWS |
| Übung | Allgemeine Biologie und Zellbiologie | 2 SWS |
| Vorlesung | Allgemeine Zoologie/Histologie | 2 SWS |
| Übung | Allgemeine Zoologie/Histologie | 2 SWS |
| Vorlesung | Allgemeine Botanik | 2 SWS |
| Übung | Allgemeine Botanik | 2 SWS |
| Vorlesung | Stoffwechselphysiologie | 2 SWS |
| Übung | Stoffwechselphysiologie | 3 SWS |
| Vorlesung | Genetik (mit integr. Übung) | 2 SWS |
| Vorlesung | Neurobiologie | 2 SWS |
| Vorlesung | Entwicklungsbiologie | 1 SWS |
| Vorlesung | Verhaltensforschung | 1 SWS |
| Vorlesung | Ökologie | 1 SWS |
| Vorlesung | Evolutionsbiologie | 1 SWS |
| Vorlesung | Einf. in die Didaktik der Biologie (mit integr. Übung) | 2 SWS |
| Übung | Zoologische Formenkenntnis | 1 SWS |
| mit Exkursion | 1 SWS | |
| Übung | Botanische Formenkenntnis | 1 SWS |
| mit Exkursion | 1 SWS |
Die Exkursionen zur Formenkenntnis sind als 6 halbtägige Exkursionen nachzuweisen; diese können zu eintägigen Exkursionen zusammengefasst werden.
§ 9
Inhalte und Aufbau des Hauptstudiums
(1) Das viersemestrige Hauptstudium umfasst 35 SWS und gliedert sich in die folgenden Bereiche und Teilgebiete :
Bereich A: Allgemeine Biologie I
| 1 | Zellbiologie |
| 2 | Genetik |
| 3 | Biochemie |
Bereich B: Botanik und Mikrobiologie
| 1 | Morphologie und Evolution der Pflanzen |
| 2 | Pflanzenphysiologie |
| 3 | Mikrobiologie |
Bereich C: Zoologie und Humanbiologie
| 1 | Morphologie und Evolution der Tiere |
| 2 | Tierphysiologie |
| 3 | Neurobiologie und Ethologie |
| 4 | Humanbiologie/Anthropologie |
Bereich D: Allgemeine Biologie II
| 1 | Entwicklungsbiologie |
| 2 | Ökologie |
| 3 | Theoretische Biologie/Kybernetik |
Bereich E: Didaktik der Biologie
| 1 | Allgemeine Biologiedidaktik |
| 2 | Spezielle Biologiedidaktik: Didaktik einzelner Teilgebiete |
(2) Im Hauptstudium sind insgesamt sind 5 Teilgebiete zu studieren, vier im Umfang von je 4 SWS, ein fünftes vertieft im Umfang von 8 SWS. Das vertieft zu studierende und einweiteres Teilgebiet sind aus A2, B1, B2, C1, C3 und D2 zu wählen. Dabei darf B1 nicht mit B2 und C1 nicht mit C3 kombiniert werden. Ein Teilgebiet ist als E1 oder E2 zu wählen.
(3) Im vertieften Teilgebiet sind 6 SWS als Übung oder Praktikum nachzuweisen, in den übrigen Teilgebieten insgesamt 10 SWS. Insgesamt sind mindestens 7 SWS in Form von Praktika nachzuweisen. Schulpraktische Studien im Umfang von 2 SWS stellen den Praktikumsanteil des jeweils gewählten Teilgebietes im Bereich E dar.
(4) Die Veranstaltungen in den Teilgebieten gemäß Absatz 2 und 3 stellen Wahlpflichtveranstaltungen dar. Weitere Wahlpflichtveranstaltungen umfassen 2 SWS für ein Seminar sowie 3 SWS für acht eintägige Exkursionen, die zu Mehrtagesexkursionen zusammengefasst werden können. Hinzu kommen 6 SWS für Wahlveranstaltungen.
(5) Im Lehrangebot der Fakultät ist ausgewiesen, welchen Teilgebieten die einzelnen Veranstaltungen zugeordnet sind. Das Lehrangebot kann vorsehen, dass in Einzelfällen ein Teilgebiet auch ohne Übungs- bzw. Praktikumsanteil studiert werden kann; die Summe der vorgeschriebenen praktischen Anteile (gemäß Absatz 3) verändert sich dadurch nicht.
§ 10
Schulpraktische Studien
(1) Die Schulpraktischen Studien gemäß § 9 Abs. 3 Satz 2 werden in der Regel in Form eines Fachdidaktischen Tagespraktikums (im Umfang von 2 SWS) und eines begleitenden Seminars von gleicher Dauer angeboten; sie sollen nach Möglichkeit zu Beginn des Hauptstudiums absolviert werden. Nach Abschluss dieses Fachdidaktischen Tagespraktikums wird eine Teilnahmebescheinigung ausgestellt, die keinen Studiennachweis im Sinne des § 14 darstellt.
(2) Im Rahmen des Wahlbereiches (§ 9 Abs. 4 Satz 3) kann auch ein Schulpraktisches Blockpraktikum (nach Teilnahme an einem Fachdidaktischen Tagespraktikum) besucht werden. Dieses umfasst eine vorbereitende Veranstaltung sowie unterrichtliche Erfahrungen mit eigener Unterrichtstätigkeit in Form eines Blocks von 5 Wochen Dauer (2 SWS).
§ 11
Veranstaltungsarten
Folgende Vermittlungsformen sind vorgesehen:
- Vorlesung
Einzelne Stoffgebiete werden im Zusammenhang dargestellt. In Vorlesungen können Übungsanteile in unterschiedlichem Umfang integriert sein.- Seminar
Von den Teilnehmenden werden innerhalb eines Oberthemas wissenschaftliche Arbeiten und Erkenntnisse dargestellt und diskutiert.- Übung
Praktische Kenntnisse werden vermittelt und entsprechende Fertigkeiten eingeübt.- Exkursion
Pflanzen und Tiere werden in ihrer natürlichen oder vom Menschen geschaffenen Umwelt vorgestellt; dabei sollen ökologische Zusammenhänge veranschaulicht werden. Durch Besuche von Sammlungen und Museen werden die erworbenen Artenkenntnisse vertieft.- Praktikum des Hauptstudiums
Spezielle Kenntnisse werden mittels weitgehend selbständiger Bearbeitung wissenschaftlicher Fragestellungen erworben. Gruppenarbeit wird angestrebt.- Schulpraktische Studien
Schulpraktische Studien werden in Form Fachdidaktischer Tagespraktika (semesterdurchgehend) und Schulpraktischer Blockpraktika angeboten (§ 10). Die Teilnehmenden beobachten und erteilen Unterricht unter Anleitung und wenden Kenntnisse und wissenschaftliche Methoden auf schulische Abläufe an.- Weitere Veranstaltungsarten können erprobt werden.
§ 12
Leistungsnachweise und Teilnahmenachweise im Grundstudium
(1) Für die Zulassung zur Zwischenprüfung sind insgesamt 3 Leistungsnachweise vorzulegen, die erworben werden können in
- der Übung Allgemeine Biologie und Zellbiologie (2 SWS)
- der Übung Allgemeine Zoologie/Histologie (2 SWS)
- der Übung Allgemeine Botanik (2 SWS)
- der Vorlesung Genetik (mit integr. Übung) (2 SWS)
- der Übung Stoffwechselphysiologie (3 SWS)
Aus den nicht für die Leistungsnachweise gewählten Übungen ist je ein Teilnahmenachweis vorzulegen; der Inhalt dieser Übungen und der zugeordneten Vorlesungen wird Gegenstand der Zwischenprüfung.
(2) Für die Bestätigung des erfolgreichen Abschlusses des Grundstudiums gemäß § 13 ist zusätzlich die Vorlage von zwei Teilnahmenachweisen aus den Übungen Zoologische Formenkenntnis und Botanische Formenkenntnis (incl. 6 halbtägiger Exkursionen) im Umfang von insgesamt 4 SWS erforderlich. Es wird empfohlen, diese Teilnahmenachweise bereits mit der Meldung zur Zwischenprüfung einzureichen.
(3) Für den Erwerb eines Leistungsnachweises im Grundstudium ist außer der regelmäßigen Teilnahme an der betreffenden Veranstaltung eine der folgenden, individuell feststellbaren Leistungen zu erbringen:
- schriftliche Arbeit unter Aufsicht (z. B. Test oder Klausur),
- schriftliche Hausarbeit,
- Kolloquium oder
- selbständige Vorbereitung, Durchführung und schriftliche Dokumentation einer praktischen Aufgabe.
Die Art des Nachweises wird jeweils zu Beginn der Veranstaltung festgelegt.
(4) Teilnahmenachweise setzen die regelmäßige, dokumentierte Teilnahme an der entsprechenden Veranstaltung voraus; eine Leistungsüberprüfung erfolgt nicht.
§ 13
Abschluss des Grundstudiums
Voraussetzung für den erfolgreichen Abschluss des Grundstudiums ist das Bestehen der Zwischenprüfung sowie die Vorlage der nach § 12 Abs. 1 und 2 geforderten Leistungs- und Teilnahmenachweise.
§ 14
Leistungsnachweise und Qualifizierte Studiennachweise im Hauptstudium
(1) Im Hauptstudium sind drei Leistungsnachweise und zwei Qualifizierte Studiennachweise zu erwerben. Einer der Leistungsnachweise muss im vertieften Teilgebiet, die beiden anderen sowie die beiden Qualifizierten Studiennachweise müssen in den übrigen Teilgebieten gemäß § 9 Abs. 2 erbracht werden.
(2) Für die Leistungsnachweise des Hauptstudiums gelten die in § 12 Abs. 3 genannten Erbringungsformen; die Leistung kann auch in einem Seminarvortrag mit schriftlicher Ausarbeitung (im Umfang von 3 bis 6 Seiten) bestehen. In dem geforderten Leistungsnachweis muss eine selbständige Auseinandersetzung mit dem behandelten Stoff erkennbar werden.
(3) Die Anforderungen an einen Qualifizierten Studiennachweis beschränken sich auf die Feststellung, ob sich die Studierenden den in der jeweiligen Veranstaltung behandelten Stoff angeeignet haben; sie liegen deutlich unter den Anforderungen an einen Leistungsnachweis. Die möglichen Formen des Nachweises sind die gleichen wie in Absatz 2.
§ 15
Prüfungen und Prüfungsvoraussetzungen
Die Erste Staatsprüfung gliedert sich in zwei Prüfungsteile (§ 4 LPO). Die Prüfungsteile sind eine schriftliche Hausarbeit in einem Fach und je eine Prüfung (Arbeiten unter Aufsicht und mündliche Prüfungen) in Erziehungswissenschaften und in den Fächern. Die schriftliche Hausarbeit (erster Prüfungsteil) kann nach dem Ende der Vorlesungszeit des sechsten Semesters erbracht werden; sie soll spätestens im achten Semester erbracht werden. Voraussetzung für die Zulassung zum ersten Prüfungsteil ist der erfolgreiche Abschluss des Grundstudiums, der Leistungsnachweis im vertieften Teilgebiet (gemäß § 9 Abs. 3) und ein Qualifizierter Studiennachweis in einem der anderen Teilgebiete. Die Ergänzung der Zulassung soll zu Beginn des vorletzten Vorlesungsmonats des achten Semesters beantragt werden; hierzu ist das ordnungsgemäße Hauptstudium nachzuweisen.
§ 16
Zusätzliche Studien für das Lehramt Sekundarstufe I
(1) Wer im Rahmen der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II im Fach Biologie auch die Lehrbefähigung für die Sekundarstufe I (SI) in diesem Fach erwerben will, muss zusätzliche Studien nach Absatz 2 nachweisen. Die zusätzlichen Prüfungsleistungen ergeben sich aus § 47 LPO.
(2) Die zusätzlichen Studien haben im Fach Biologie einen Umfang von 6 SWS und teilen sich wie folgt auf:
- zwei SWS zur Unterrichtspraxis der SI, davon 1 SWS als Übung oder Praktikum,
- vier SWS zur freien Wahl aus dem SI-bezogenen Lehrangebot.
Über den Besuch der Übung oder des Praktikums im Umfang von 1 SWS gemäß Nr. 1 ist ein Teilnahmenachweis vorzulegen.
§ 17
Anrechnung von Studien, Anerkennung von Prüfungen und Prüfungsleistungen
(1) Studien, die an wissenschaftlichen Hochschulen, Kunsthochschulen und Musikhochschulen (Einrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 und 2 LABG) erbracht worden sind und nicht auf dieses Lehramt ausgerichtet waren, können bei der Zulassung angerechnet werden (§ 18 Abs. 1 LABG i. V. m. § 13 Abs. 4 LPO).
(2) Studien, die an anderen als den in § 2 LABG genannten Hochschulen erbracht worden sind und die den in der LPO festgelegten Anforderungen entsprechen, können bei der Zulassung angerechnet werden.
(3) Als Erste Staatsprüfung im Fach Biologie können nur bestandene Hochschulabschlussprüfungen oder Staatsprüfungen nach einem Studium in einem wissenschaftlichen Studiengang oder Prüfungsleistungen aus solchen Prüfungen anerkannt werden.
(4) Im übrigen können Studienleistungen gemäß § 90 Abs. 5 UG anerkannt werden.
(5) Kenntnisse und Fähigkeiten, die durch eine erfolgreich abgeschlossene vierjährige Ausbildung im Wahlfach Biologie an dem Versuch Oberstufenkolleg Bielefeld erbracht worden sind, werden in Anwendung der Vorschriften des UG auf das Grundstudium angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit nachgewiesen wird. Auf die jeweils gültigen Vereinbarungen zwischen der Fakultät für Biologie der Universität Bielefeld und dem Oberstufenkolleg wird hingewiesen.
(6) Die Entscheidungen nach Absatz 1 bis 4 trifft das für die Universität Bielefeld zuständige Staatliche Prüfungsamt für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen nach Anhörung der Fakultät für Biologie.
§ 18
Inkrafttreten, Veröffentlichung, Übergangsbestimmungen
(1) Diese Studienordnung tritt mit Wirkung vom 01. April 1996 in Kraft. Sie wird im Mitteilungsblatt der Universität - Amtliche Bekanntmachungen - veröffentlicht.
(2) Die Regelungen, die das Hauptstudium betreffen, gelten für alle Studierenden, die ihr Lehramtsstudium ab dem Wintersemester 1994/95 aufgenommen haben.
(3) Die Regelungen, die Inhalte und Aufbau des Grundstudiums betreffen, gelten erstmals für die Studierenden, die ihr Lehramtsstudium ab dem Wintersemester 1995/96 aufgenommen haben.
(4) Die Leistungsnachweise, Teilnahmenachweise und Abschluss des Grundstudiums betreffenden Regelungen gelten erstmals für die Studierenden, die ihr Lehramtsstudium nach Inkrafttreten der Zwischenprüfungsordnung der Universität Bielefeld und der fächerspezifischen Bestimmungen in den Anlagen zur Zwischenprüfungsordnung aufnehmen. Die Zwischenprüfungsordnung und die fächerspezifischen Anlagen treten jeweils am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Gemeinsamen Amtsblatt des Ministeriums für Schule und Weiterbildung und des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung in Kraft.
(5) Bis zum Inkrafttreten der Zwischenprüfungsordnung und der fächerspezifischen Anlagen tritt an die Stelle der Zwischenprüfung die Bestätigung des erfolgreichen Abschlusses des Grundstudiums gemäß der Studienordnung vom 26. Juni 1987.
(6) Studierende, die ihr Lehramtsstudium vor dem Wintersemester 1994/95 aufgenommen haben, setzen ihr Studium nach den Bestimmungen der bisher geltenden LPO und der Studienordnung vom 26. Juni 1987 fort.
(7) Die Übergangsbestimmungen des § 61 LPO sowie des Artikel III der 7. Verordnung zur Änderung der Ordnung der Ersten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen vom 29. Juni 1994 bleiben unberührt.
(neu)
(2) Die Regelungen, die das Hauptstudium betreffen, gelten für alle Studierenden, die ihr Hauptstudium ab dem Sommersemester 1996 aufgenommen haben. Studierende, die im Sommersemester 1995 oder im Wintersemester 1995/96 in das 5. Fachsemester gekommen sind, können ihr Studium nach Maßgabe dieser Studienordnung fortsetzen und abschließen, wenn sie es auf die Anforderungen dieser Studienordnung einstellen konnten.
(3) Die Regelungen, die den Abschluss des Grundstudiums mit einer Zwischenprüfung betreffen (§ 13), gelten erstmals für die Studierenden, die ihr Lehramtsstudium in dem Semester nach Inkrafttreten der Zwischenprüfungsordnung der Universität Bielefeld und der fachspezifischen Anlage für das Fach Biologie aufnehmen. Die Zwischenprüfungsordnung und die fachspezifische Anlage treten jeweils am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Gemeinsamen Amtsblatt des Ministeriums für Schule und Weiterbildung und des Wissenschaftsministeriums in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt tritt an die Stelle der Zwischenprüfung ein weiterer Leistungsnachweis gemäß § 12. Die übrigen Regelungen des § 13 bleiben unberührt.
Abweichend von Satz 1 können Studierende, die ihr Grundstudium vor Inkrafttreten der Zwischenprüfungsordnung und den fachspezifischen Bestimmungen aufgenommen haben, ihr Grundstudium nach der Zwischenprüfungsordnung abschließen, wenn sie ihr Grundstudium rechtzeitig auf die Bedingungen der neugefassten Zwischenprüfungsordnung einstellen konnten.
(4) Studierende, die ihr Lehramtsstudium vor dem Wintersemester 1994/95 aufgenommen haben, setzen ihr Studium nach den Bestimmungen der bisher geltenden LPO und der entsprechenden Studienordnung fort. Die Wahloption gemäß Abs.2 wird hiervon nicht berührt.
(5) Die Übergangsbestimmungen der LPO bleiben unberührt.
Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse der Fakultät für Biologie vom 13. Januar 1996, der Lehrerausbildungskommission vom 13. Dezember 1995 und des Senats vom 14. Februar 1996.
Bielefeld, 20. März 1996
Der Rektor
der Universität Bielefeld
gez. Prof. Dr. H. Skowronek
Universitätsprofessor Dr. H. Skowronek
Gemäß § 1 der Bekanntmachungsordnung der Universität Bielefeld mache ich die vorstehende Studienordnung bekannt.
Bielefeld, 20. März 1996
Der Rektor
der Universität Bielefeld
gez. Prof. Dr. H. Skowronek
Universitätsprofessor Dr. H. Skowronek
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Anhang: |
Studienplan
| 1. Semester | ||
| V | Allgemeine Biologie und Zellbiologie | 2 SWS |
| Ü | Allgemeine Biologie und Zellbiologie | 2 SWS* |
| V | Allgemeine Zoologie/Histologie | 2 SWS |
| Ü | Allgemeine Zoologie/Histologie | 2 SWS* |
| Ü | Zool. Formenkenntnis | 1 SWS+ |
| Ü/Ex | Spez. Zoologie und Formenkenntnis | 3 SWS* |
| Gesamt-Wochenstunden: 9 SWS | ||
| 2. Semester | ||
| V | Botanik | 2 SWS |
| Ü | Botanik | 2 SWS* |
| V/Ü | Genetik | 2 SWS* |
| Ü | Botan. Formenkenntnis | 1 SWS+ |
| Ex | Botan. Exkursionen | 1 SWS+ |
| Gesamt-Wochenstunden: 8 SWS | ||
| 3. Semester | ||
| V | Stoffwechselphysiologie | 2 SWS |
| Ü | Stoffwechselphysiologie | 3 SWS* |
| V | Neurobiologie | 2 SWS |
| V | Entwicklungsbiologie | 1 SWS |
| V/Ü | Einf. Didaktik | 2 SWS |
| Gesamt-Wochenstunden 10 SWS | ||
| 4. Semester | ||
| V | Verhaltensforschung | 1 SWS |
| V | Ökologie | 1 SWS |
| V | Evolutionsbiologie | 1 SWS |
| Ex. | Zool. Exkursionen | 1 SWS+ |
| Gesamt-Wochenstunden 4 SWS |
1. Alle aufgeführten Veranstaltungen sind Pflichtveranstaltungen.
2. In allen mit "+" hinter der SWS-Angabe gekennzeichneten Veranstaltungen ist die regelmäßige Teilnahme zu dokumentieren, d. h. es ist ein Teilnahmenachweis zu erwerben.
3. In allen mit "*" gekennzeichneten Veranstaltungen besteht für Studierende die Wahlmöglichkeit, entweder auch einen Teilnahmenachweis zu erwerben, oder (nach einem Leistungstest) einen Leistungsnachweis.
4. Es gibt fünf mit "*" gekennzeichnete Veranstaltungen. In 3 dieser Kurse muss ein Leistungsnachweis erworben werden. Die Inhalte der beiden übrigen Kurse, in denen demzufolge nur ein Teilnahmenachweis erworben wurde, werden die beiden Prüfungsthemen der mündlichen Zwischenprüfung nach dem 4. Semester. Die Auswahl ist freigestellt.
Fußnote: Mit Berichtigung vom 26. Juli 1999, Mitteilungsblatt - Amtliche Bekanntmachungen - Jg.28 Nr.27, S.150



