Auslaufender Studiengang - letzte Prüfung »
Die Studienordnung, die auf dieser Seite veröffentlicht ist, bezieht sich auf das auslaufende Lehramtsstudium nach dem alten Studienmodell der Universität Bielefeld. Seit dem Wintersemester 2002/2003 werden hier keine Studienanfänger mehr eingeschrieben; seit Abschluss des Sommersemesters 2008 sind die Studiengänge aufgehoben. Das Studium für den Lehrerberuf findet seitdem ausschließlich im konsekutiven Studienmodell statt.
Hinweis für Lehramtsstudierende in den alten Lehramtsstudiengängen: Die Anmeldung zur Staatsprüfung ist letztmals zum 31. Oktober 2012 möglich.
Landesprüfungsamt »
ESL
| Universität Bielefeld |
Mitteilungs- Blatt |
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| Amtliche Bekanntmachungen | ||
| Jahrgang 26 Nr. 18 | Bielefeld, 27. März 1997 | |
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Studienordnung |
- 2104.22 -
Präambel
Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 85 Abs. 1 des Gesetzes über die Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen (Universitätsgesetz - UG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. August 1993 (GV. NW. S. 532), geändert durch Gesetz vom 19. Juni 1994 (GV. NW. S. 428), hat die Universität Bielefeld die folgende Studienordnung erlassen:
| Inhaltsübersicht |
| § 1 | Geltungsbereich | |
| § 2 | Qualifikation für das Studium | |
| § 3 | Studienbeginn | |
| § 4 | Regelstudiendauer und Regelstudienzeit, Umfang des Studiums | |
| § 5 | Studienberatung | |
| § 6 | Studienziele | |
| § 7 | Zusammenwirken der beteiligten Fakultäten | |
| § 8 | Inhalte des Studiums | |
| § 9 | Veranstaltungsarten | |
| § 10 | Grundstudium | |
| § 11 | Einführung | |
| § 12 | Schulpraktische Studien | |
| § 13 | Leistungsnachweise im Grundstudium | |
| § 14 | Abschluss des Grundstudiums | |
| § 15 | Hauptstudium | |
| § 16 | Leistungsnachweise und Qualifizierter Studiennachweis im Hauptstudium | |
| § 17 | Prüfungen und Prüfungsvoraussetzungen | |
| § 18 | Erweiterungsprüfung für die Sekundarstufe I | |
| § 19 | Anrechnung von Studien, Anerkennung von Prüfungen und Prüfungsleistungen im Rahmen der Ersten Staatsprüfung | |
| § 20 | Inkrafttreten, Veröffentlichung, Übergangsbestimmungen | |
| Anhang: Studienplan einschließlich Übersicht zu Leistungsnachweisen |
§ 1
Geltungsbereich
Diese Studienordnung regelt auf der Grundlage des Gesetzes über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz - LABG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juni 1989 (GV. NW. S. 421), geändert durch Gesetz vom 3. Mai 1994 (GV. NW. S. 220), und der Ordnung der Ersten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen (Lehramtsprüfungsordnung - LPO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1994 (GV. NW. S. 754, 1995 S. 166), geändert durch Verordnung vom 19. November 1996 (GV. NW. S. 524), das Studium des Prüfungsfachs Erziehungswissenschaft (Erziehungswissenschaftliches Studium für das Lehramt - ESL) mit dem Abschluss Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II an der Universität Bielefeld.
§ 2
Qualifikation für das Studium
Die Qualifikation für das Studium wird durch ein Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife) oder einer als gleichwertig anerkannten Vorbildung nachgewiesen.
§ 3
Studienbeginn
Das Studium kann sowohl in einem Winter- als auch in einem Sommersemester aufgenommen werden.
§ 4
Regelstudiendauer und Regelstudienzeit, Umfang des Studiums, Prüfungsabschnitte
(1) Die Regelstudienzeit im Sinne von § 91 Abs. 2 Nr. 2 UG umfasst gemäß § 41 Abs. 6 LPO die Regelstudiendauer von acht Semestern sowie die Prüfungszeit des zweiten Prüfungsteils von einem Semester.
(2) Das ESL gliedert sich in ein Grund- und ein Hauptstudium von jeweils vier Semestern.
(3) Der Studienumfang bei Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlveranstaltungen beträgt insgesamt 30 Semesterwochenstunden (SWS). Davon entfallen 8 SWS auf Pflicht-, 18 SWS auf Wahlpflicht- und 4 SWS auf Wahlveranstaltungen.
§ 5
Studienberatung
(1) Die allgemeine Studienberatung erfolgt durch die Zentrale Studentenberatung der Universität Bielefeld (ZSB). Sie erstreckt sich auf Fragen der Studieneignung sowie insbesondere auf die Unterrichtung über die Studienmöglichkeiten, Studieninhalte, Studienaufbau und Studienanforderungen; sie umfasst bei studienbedingten persönlichen Schwierigkeiten auch eine psychologische Beratung (§ 82 Abs. 1 und 2 UG).
(2) Die studienbegleitende Fachberatung im ESL ist Aufgabe der beteiligten Fakultäten. Sie erfolgt durch die Lehrenden in ihren Sprechstunden und durch die Studienberaterin oder den Studienberater der Fakultäten. Die studienbegleitende Fachberatung unterstützt die Studierenden insbesondere in Fragen der Studiengestaltung, der Studientechniken und der Wahl der Schwerpunkte.
§ 6
Studienziele
(1) Das ESL soll dazu beitragen, die Studierenden auf ihre spätere Berufsrolle als Lehrerinnen oder Lehrer vorzubereiten. Diese Berufsrolle steht in der heutigen Gesellschaft im Spannungsfeld verschiedenartiger sozialer, politischer, ökonomischer und kultureller Anforderungen. Die Studierenden sollen darauf vorbereitet werden, sich als Mittler zwischen den gesellschaftlichen Anforderungen und den Interessen und Bedürfnissen der Schülerinnen und Schüler zu verstehen.
(2) Die Studierenden sollen im ESL durch den Erwerb grundlegender Kenntnisse und theoretischer Vorstellungen über die Entwicklung und Bildung von jungen Menschen in die Lage versetzt werden,
- eigene Konzeptionen zu entwickeln, um durch Gestaltung von Lernprozessen die Selbständigkeit und die persönliche Entfaltung von Kindern und Jugendlichen zu fördern,
- die Auswahl und Anordnung von Unterrichtszielen und -inhalten sowie Formen der Unterrichtsgestaltung zu begründen,
- die Voraussetzungen von Lernprozessen zu analysieren und zu beurteilen, um Bedingungen von Benachteiligungen und Schwierigkeiten von Schülerinnen und Schülern zu erkennen und um geeignete Förderungs- und Hilfsmaßnahmen zu entwickeln,
- allgemeine gesellschaftliche Entwicklungen und ihre Auswirkungen auf das Bildungswesen kritisch wahrzunehmen, um die sozialen Widersprüche und Probleme einzuschätzen, die sich daraus ergeben.
§ 7
Zusammenwirken der beteiligten Fakultäten
(1) Die Gestaltung und Organisation des ESL ist eine gemeinsame Aufgabe der Fakultät für Geschichtswissenschaft und Philosophie (Fach Philosophie), der Fakultät für Pädagogik, der Fakultät für Psychologie und Sportwissenschaft (Fach Psychologie), der Fakultät für Rechtswissenschaft und der Fakultät für Soziologie unter der Federführung der Fakultät für Pädagogik. Bei der Gestaltung des Lehrangebots wird von den beteiligten Fakultäten darauf geachtet, dass verschiedene theoretische Ansätze und allgemeine wissenschaftstheoretische und methodologische Aspekte eine ausreichende Darstellung finden.
(2) Die am ESL beteiligten Fakultäten bilden einen Koordinationsausschuss, dem je eine Professorin oder ein Professor der in Abs. 1 genannten Fakultäten, zwei Studierende, die in einem Lehramtsstudiengang eingeschrieben sind, und zwei wissenschaftliche Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter angehören. Die Vertretung der Fächer Philosophie, Psychologie, Soziologie und Rechtswissenschaft wird von ihren jeweiligen Fakultätskonferenzen in den Koordinationsausschuss gewählt. Das Fach Pädagogik wird durch die jeweilige Vorsitzende oder den jeweiligen Vorsitzenden der Kommission für Lehre und studentische Angelegenheiten bzw. deren oder dessen Stellvertretung repräsentiert. Diese Person ist gleichzeitig Vorsitzende oder Vorsitzender des Koordinationsausschusses. Die beiden Studierenden werden von den studentischen Mitgliedern der Fakultätskonferenz der Fakultät für Pädagogik vorgeschlagen und von dieser gewählt. Die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter werden im turnusmäßigen Wechsel von den Fakultäten bestellt.
(3) Der Koordinationsausschuss stimmt die Planung und Organisation des Lehrangebots, das zur Einhaltung dieser Studienordnung erforderlich ist, ab. Der Ausschuss soll die Reform und Weiterentwicklung des ESL betreiben. Er erarbeitet bei Bedarf entsprechende Änderungsvorschläge zu den Studienordnungen für das ESL.
(4) Mitglieder der beteiligten Fakultäten, die sich von Amts wegen mit der Koordination des Lehrangebots befassen, können als Gäste mit Rederecht an den Sitzungen des Koordinationsausschusses teilnehmen.
§ 8
Inhalte des Studiums
(1) Die Studieninhalte des ESL sind durch die Anlage 1 zu § 55 LPO festgelegt und gliedern sich in folgende Bereiche und Teilgebiete:
Bereich A: Erziehung und Bildung
| 1 | Konzepte und Methoden der Erziehungswissenschaft |
| 2 | Erziehungs- und Bildungstheorien unter historischen und systematischen Aspekten |
| 3 | Philosophische und anthropologische Grundfragen der Erziehung |
Bereich B: Entwicklung und Lernen
| 1 | Entwicklungspsychologische Voraussetzungen für Erziehung und Unterricht |
| 2 | Lernpsychologische Voraussetzungen für Erziehung und Unterricht |
| 3 | Begabung und Intelligenz |
Bereich C: Gesellschaftliche Voraussetzungen der Erziehung
| 1 | Kulturelle Wertorientierung und ihre Auswirkungen auf die Schule, insbesondere Ursachen und Folgen der Migration |
| 2 | Sozialer Wandel und seine Auswirkungen auf das Erziehungswesen |
| 3 | Sozialisationstheorien, insbesondere Theorien schulischer Sozialisation |
Bereich D: Institutionen und Organisationsformen des Bildungswesens
| 1 | Geschichte des Bildungswesens |
| 2 | Bildungswesen und Bildungspolitik in der Bundesrepublik Deutschland |
| 3 | Organisation einzelner Bildungs- und Erziehungseinrichtungen (einschl. der rechtlichen Bedingungen) |
Bereich E: Unterricht und allgemeine Didaktik
| 1 | Didaktik und Curriculumentwicklung |
| 2 | Unterrichtsplanung und -organisation |
| 3 | Lernprozessanalyse; Leistungsförderung und -bewertung |
(2) Innerhalb des durch die Bereiche festgelegten Rahmens sind geeignete gesellschaftswissenschaftliche Studien (Philosophie, Psychologie, Soziologie oder Rechtswissenschaft) in das erziehungswissenschaftliche Studium einzubeziehen.
(3) Die einzelnen Lehrveranstaltungen werden den in Absatz 1 genannten Teilgebieten zugeordnet. Eine Lehrveranstaltung, die die Probleme mehrerer Teilgebiete oder auch Bereiche berührt, kann mehrfach zugeordnet werden. Für den Nachweis eines ordnungsgemäßen Studiums und für einen Leistungsnachweis kann eine Lehrveranstaltung jeweils nur einmal angerechnet werden.
§ 9
Veranstaltungsarten
(1) Die vorherrschende Veranstaltungsform des ESL sind Seminare. Verschiedene Sozialformen (Einzelarbeit, Gruppenarbeit) und Arbeitsmethoden (Thesenvorlage, Referat, freier Vortrag) in Verbindung mit Plenardiskussionen dienen dem Erwerb spezieller Kenntnisse und der Einübung in das wissenschaftliche Arbeiten.
(2) Neben den Seminaren werden als Überblicksveranstaltungen Vorlesungen angeboten. Sie vermitteln Kenntnisse über einen größeren Gegenstandsbereich.
(3) Als weitere Veranstaltungsform werden Schulpraktische Studien angeboten (s. § 12).
(4) Zusätzlich zu den durch Lehrende geleiteten Veranstaltungen können Studiengruppen gebildet werden. Studiengruppen stehen unter der Verantwortung einer bzw. eines Lehrenden und werden von den Studierenden geplant und durchgeführt. Sie sollen zur Ergänzung und Differenzierung des Lehrangebots beitragen. Für die Einrichtung von Studiengruppen gilt folgendes Verfahren: Die Studierenden legen der oder dem Lehrenden ihrer Wahl das Konzept der Studiengruppe vor. Die oder der Lehrende prüft, ob das Konzept den wissenschaftlichen Ansprüchen an eine Lehrveranstaltung genügt. Am Ende des Semesters informiert sie oder er die Lehrkommission, ob die Studiengruppe ordnungsgemäß stattgefunden hat.
§ 10
Grundstudium
(1) Das Grundstudium soll Grundlagen- und Orientierungswissen der verschiedenen Fächer, die zum ESL gehören, vermitteln und in der Regel nach dem 4. Semester abgeschlossen werden. Das Grundstudium umfasst 16 SWS. Davon entfallen acht auf Pflicht- und acht auf Wahlpflichtveranstaltungen.
(2) Zum Grundstudium gehören:
- eine Einführung (§ 11), die für ein Teilgebiet aus den Bereichen A bis E angerechnet wird (Pflichtveranstaltung) 4 SWS,
- vier weitere Lehrveranstaltungen, die grundlegende Orientierungen in den noch nicht abgedeckten Bereichen vermitteln (Wahlpflichtveranstaltungen) 8 SWS,
- Schulpraktische Studien (§ 12) (Pflichtveranstaltung) 4 SWS.
(3) Im Verlauf des Grundstudiums müssen alle Bereiche (§ 8) mit mindestens zwei SWS abgedeckt werden.
§ 11
Einführung
(1) Die Einführung im Umfang von 4 SWS wird für Studierende im ersten Studiensemester angeboten. Veranstaltungen der Einführung werden für ein Teilgebiet aus den Bereichen A bis E angerechnet. Die Teilnahme ist für alle Studierenden verpflichtend.
(2) Veranstaltungen der Einführung sind thematisch orientiert. Daneben geben sie einen Überblick über die am ESL beteiligten Disziplinen und deren Studieninhalte. Sie sollen Studierenden dabei helfen, ihre Schulerfahrungen aufzuarbeiten und in ersten Anfängen eine Berufsperspektive zu entwickeln. Ferner sollen sie in die Hilfsmittel des erziehungswissenschaftlichen Studiums einführen und über die Bedingungen des Lehramtsstudiums informieren.
(3) Veranstaltungsformen der Einführung sind in der Regel
- einführende Vorlesungen mit Überblickscharakter,
- darauf bezogene Seminare mit unterschiedlichen Themenschwerpunkten,
- gegebenenfalls ergänzende, von Tutorinnen und Tutoren betreute Kleingruppen.
(4) Die regelmäßige Teilnahme an der Einführung ist durch einen Teilnahmeschein nachzuweisen. Die Teilnahmebescheinigung darf nicht an erfolgreiche Leistungen geknüpft werden. Einer der beiden Leistungsnachweise des Grundstudiums sollte in der Einführung erworben werden.
(5) Der Teilnahmeschein gem. Absatz 4 ist Voraussetzung für den Erwerb der Bescheinigung über den erfolgreichen Abschluss des Grundstudiums.
§ 12
Schulpraktische Studien
(1) Weil der Akzent in der ersten Phase der Lehrerausbildung im ESL bis zur Ersten Staatsprüfung auf der Aneignung von Inhalten und Methoden der Erziehungswissenschaft liegt, wird von Anfang an das Problem der Theorie-Praxis-Vermittlung berücksichtigt. An der Durchführung der Schulpraktischen Studien beteiligen sich die Fächer Pädagogik, Psychologie, Soziologie und Philosophie.
(2) Erziehungswissenschaftlich orientierte Schulpraktische Studien beziehen sich beispielsweise auf:
- die Analyse unterschiedlicher Methoden und Medien des Unterrichts,
- die Analyse und Erprobung unterschiedlicher Unterrichtsstile,
- die Analyse der sozialpsychologischen und gruppendynamischen Beziehungen in der Schulklasse,
- die Beobachtung und Analyse von Unterrichtskonflikten und ihrer Lösung,
- die Beobachtung und Analyse von Lern- und Verhaltensproblemen einzelner Schülerinnen und Schüler bzw. ganzer Gruppen,
- die Untersuchung der Auswirkungen der Organisationsstruktur einer Schule,
- die Analyse der Alltagserfahrungen von Schülerinnen und Schülern sowie von Lehrerinnen und Lehrern,
- die Analyse der Kontakte von Eltern und Lehrenden.
(3) Schulpraktische Studien im Umfang von 4 SWS sind Teil des Grundstudiums. Sie finden in Form eines etwa fünfwöchigen Blockpraktikums in der Regel nach dem Wintersemester oder eines semesterbegleitenden Tagespraktikums oder eines Projektpraktikums statt. Zum Schulpraktikum gehört der Besuch einer Veranstaltung, die für die Begleitung bzw. Vor- und Nachbereitung der Schulbesuche geeignet ist. Die Schulpraktischen Studien werden insgesamt auf das Teilgebiet angerechnet, dem diese Veranstaltung zugeordnet ist. Der Praxisanteil wird - unabhängig von der Form des Praktikums - mit 2 SWS angerechnet.
(4) Die Teilnahme an Schulpraktischen Studien ist durch eine Bescheinigung nachzuweisen, die von einer Praxisvertreterin oder einem Praxisvertreter und von der oder dem Lehrenden der zugeordneten Veranstaltung unterzeichnet wird. Voraussetzungen für die Erteilung eines solchen Nachweises sind:
- die regelmäßige Teilnahme an den vorbereitenden, begleitenden bzw. den auswertenden Seminarsitzungen,
- die regelmäßige Teilnahme an den Schul- und Unterrichtsbesuchen und
- die Anfertigung eines schriftlichen Praktikumberichts im Umfang von acht bis zehn Seiten.
(5) Der Nachweis der Teilnahme an den Schulpraktischen Studien gem. Absatz 4 ist Voraussetzung für den Erwerb der Bescheinigung über den erfolgreichen Abschluss des Grundstudiums.
(6) Im Hauptstudium können zusätzlich Schulpraktische Studien in einer der Formen gemäß Absatz 3 Satz 3 nach Maßgabe des Lehrangebots zum Nachweis eines Prüfungsteilgebietes absolviert werden.
§ 13
Leistungsnachweise im Grundstudium
(1) Im Grundstudium sind zwei Leistungsnachweise aus zwei verschiedenen Bereichen zu erbringen. Einer der beiden Leistungsnachweise sollte in der Einführungsveranstaltung erworben werden.
(2) Für die Leistungsnachweise sind folgende Erbringungsformen möglich:
- eine Arbeit unter Aufsicht (Klausur) von zweistündiger Dauer,
- eine schriftliche Hausarbeit im Umfang von etwa 15 Seiten,
- ein Seminarvortrag einschließlich einer schriftlichen Ausarbeitung im Umfang von etwa 8 Seiten,
- ein Kolloquium von etwa 20 Minuten Dauer.
Einer der Leistungsnachweise ist in Form einer Klausur oder einer schriftlichen Hausarbeit zu erbringen.
(3) Ein Leistungsnachweis kann aufgrund einer individuellen oder einer Gruppenleistung erworben werden. Im Falle einer Gruppenarbeit müssen die individuellen Leistungen deutlich abgrenzbar und bewertbar sein. Die jeweils möglichen Formen des Nachweises werden nach Absprache mit den Teilnehmerinnen und Teilnehmern zu Beginn einer Veranstaltung von der Veranstaltungsleiterin oder dem Veranstaltungsleiter bekanntgegeben.
(4) Leistungen, die einem Leistungsnachweis zugrundeliegen, werden durch die Lehrende oder den Lehrenden bewertet. Die bzw. der Lehrende kann die Bewertung "bestanden" davon abhängig machen, dass Auflagen zur Revision oder Ergänzung innerhalb einer Frist von vier Wochen erfüllt werden. Wird die zugrundeliegende Leistung mit "bestanden" bewertet, so wird ein Leistungsnachweis ausgestellt. Er enthält einen Vermerk über die erfolgreiche Teilnahme an der Veranstaltung und kennzeichnet die Leistung. Leistungsnachweise werden nicht benotet. Ausnahmen werden auf Antrag bei Studienortswechsel gemacht.
(5) Leistungsnachweise können auch im Rahmen von Studiengruppen erbracht werden. Die Verantwortung für die Vergabe von Leistungsnachweisen liegt bei der bzw. dem verantwortlichen Lehrenden.
§ 14
Abschluss des Grundstudiums
(1) Für den erfolgreichen Abschluss des Grundstudiums ist der Nachweis der für das Grundstudium vorgesehenen Studienleistungen erforderlich. Dies sind im einzelnen:
- der Nachweis eines ordnungsgemäßen Studiums im Umfang von 16 SWS gem. § 10,
- der Teilnahmeschein aus der Einführungsveranstaltung (§ 11),
- der Nachweis der Teilnahme an den Schulpraktischen Studien im ESL (§ 12),
- zwei Leistungsnachweise gem. § 13.
(2) Die Bescheinigung über den erfolgreichen Abschluss des Grundstudiums wird von der Dekanin bzw. dem Dekan der Fakultät für Pädagogik oder einer von ihr oder ihm beauftragten Person ausgestellt.
§ 15
Hauptstudium
(1) Das Hauptstudium im Umfang von 14 SWS soll die Inhalte und Methoden der Erziehungswissenschaft in ausgewählten Teilgebieten vertiefen und die Besonderheiten des Lehramtes und der gewählten Schulfächer berücksichtigen. Es soll exemplarische Vertiefung in drei ausgewählten Teilgebieten des Faches leisten und den Studierenden durch vertieftes Studium eines dieser Teilgebiete die Bildung eines Studienschwerpunktes ermöglichen. Die drei ausgewählten Teilgebiete sind Prüfungsteilgebiete im Rahmen der Ersten Staatsprüfung.
(2) Für die Auswahl der Teilgebiete wird ein Kernbereich des ESL von sechs Teilgebieten festgelegt. Der Kernbereich umfasst die Teilgebiete A 2, A 3, B 2, C 2, D 3 und aus dem didaktischen Pflichtbereich eines der Teilgebiete E 1 oder E 2 oder E 3. Die Auswahl der Teilgebiete muss umfassen:
- ein didaktisches Teilgebiet des Kernbereichs (E 1 oder E 2 oder E 3),
- ein weiteres Teilgebiet des Kernbereichs (A 2, A 3, B 2, C 2, D 3) und
- ein drittes Teilgebiet, das aus einem der Bereiche A bis E frei gewählt werden kann.
(3) Das Teilgebiet aus den Bereichen A bis D (Absatz 2 Ziffer 2) ist mit 4 SWS nachzuweisen. Entweder das didaktische Teilgebiet (Absatz 2 Ziffer 1) oder das frei wählbare Teilgebiet (Absatz 2 Ziffer 3) kann mit 2 SWS, das andere mit 4 SWS nachgewiesen werden. Eines dieser drei Teilgebiete muss als Studienschwerpunkt auf einen Umfang von 6 SWS vertieft werden. Jedes Teilgebiet des Teilgebietskatalogs kann Teilgebiet der Vertiefung sein.
(4) Die drei Prüfungsteilgebiete sind im Umfang von insgesamt 12 SWS nachzuweisen. Die verbleibenden zwei SWS des Hauptstudiums sind frei wählbar, auch aus dem auf das ESL bezogenen Lehrangebot der Universität.
§ 16
Leistungsnachweis und Qualifizierter Studiennachweis im Hauptstudium
(1) Im Hauptstudium sind ein Leistungsnachweis und ein Qualifizierter Studiennachweis zu erbringen. Der Leistungsnachweis ist im Teilgebiet der Vertiefung (Studienschwerpunkt) zu erbringen, der Qualifizierte Studiennachweis in einem der beiden anderen Teilgebiete.
(2) Für den Leistungsnachweis sind folgende Erbringungsformen möglich:
- eine Arbeit unter Aufsicht (Klausur) von zweistündiger Dauer,
- eine schriftliche Hausarbeit im Umfang von etwa 15 Seiten,
- ein Seminarvortrag einschließlich einer schriftlichen Ausarbeitung im Umfang von etwa 8 Seiten.
(3) Die Anforderungen für den Qualifizierten Studiennachweis liegen deutlich unter denen für den Leistungsnachweis. Für den Qualifizierten Studiennachweis sind folgende Erbringungsformen möglich:
- eine Arbeit unter Aufsicht von einstündiger Dauer,
- eine schriftliche Hausarbeit im Umfang von etwa 8 Seiten,
- ein mündlicher Seminarbeitrag mit schriftlicher Ausarbeitung von etwa 3 bis 5 Seiten,
- ein Kolloquium von etwa 20 Minuten Dauer, das sich auf ausgewählte Teile der Veranstaltung bezieht.
(4) Die Regelungen von § 13 Absatz 3 bis 5 gelten entsprechend.
§ 17
Prüfungen und Prüfungsvoraussetzungen
(1) Die Prüfungsbestimmungen ergeben sich aus der LPO, der Anlage Nr. 1 zu § 55 LPO sowie aus den entsprechenden Regelungen dieser Studienordnung.
(2) Die Erste Staatsprüfung gliedert sich in zwei Prüfungsteile (§ 4 LPO). Der erste Prüfungsteil umfasst die schriftliche Hausarbeit in einem der studierten Unterrichtsfächer. Der zweite Prüfungsteil umfasst Klausuren und mündliche Prüfungen. Das ESL wird nur im zweiten Prüfungsteil geprüft.
(3) Die Ergänzung der Zulassung zum ersten Teil der Ersten Staatsprüfung soll für das Lehramt für die Sekundarstufe II frühestens im sechsten Semester beantragt werden. Voraussetzung für die Zulassung ist unter anderem der Nachweis des abgeschlossenen Grundstudiums. Das Prüfungsamt kann auf Antrag vorzeitig zur Prüfung zulassen (§ 18 Abs. 3 LABG, § 13 Abs. 1 LPO). Die Zulassung zum zweiten Prüfungsteil soll zu Beginn des achten Semesters beantragt werden. Voraussetzungen für die Zulassung sind unter anderem:
- die Vorlage eines Leistungsnachweises und eines Qualifizierten Studiennachweises gem. § 16 und
- der Nachweis eines Studienumfangs von 14 SWS mit dem Studium von drei Teilgebieten im Hauptstudium gemäß § 15.
(4) Der zweite Prüfungsteil umfasst im ESL eine Arbeit unter Aufsicht (Klausur) von vier Stunden Dauer und eine mündliche Prüfung von 40 Minuten Dauer. Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die beiden anderen gemäß § 15 gewählten Teilgebiete.
(5) Es wird den Studierenden empfohlen, sich frühzeitig beim Staatlichen Prüfungsamt nach den Prüfungsmodalitäten zu erkundigen und zu Beginn des Hauptstudiums eine Informationsveranstaltung des Staatlichen Prüfungsamtes zu besuchen. Eine Liste der prüfungsberechtigten Hochschulmitglieder für Erziehungswissenschaft hängt im Staatlichen Prüfungsamt und in der Verwaltung der Fakultät für Pädagogik aus.
§ 18
Erweiterungsprüfung für die Sekundarstufe I
Wer im Rahmen der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II gemäß § 47 Abs. 1 LPO die Befähigung zum Lehramt für die Sekundarstufe I erwerben möchte, hat im ESL im Umfang von 6 SWS zusätzliche, auf das Lehramt für die Sekundarstufe I bezogene Studienleistungen zu erbringen. Die mündliche Prüfung in Erziehungswissenschaft wird um 15 Minuten verlängert. Sie bezieht sich auf zwei weitere Teilgebiete (§ 47 Abs. 3 LPO).
§ 19
Anrechnung von Studien, Anerkennung von Prüfungen und Prüfungsleistungen im Rahmen der Ersten Staatsprüfung
(1) Studien, die an wissenschaftlichen Hochschulen, Kunsthochschulen und Musikhochschulen (Einrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 und 2 LABG) erbracht worden sind, jedoch nicht auf ein Lehramt ausgerichtet waren, können bei der Zulassung angerechnet werden (§ 18 Abs. 1 LABG i.V.m. § 13 Abs. 4 LPO).
(2) Studien, die an anderen als den in § 2 LABG genannten Hochschulen erbracht worden sind und die den in der Lehramtsprüfungsordnung (LPO) festgelegten Anforderungen entsprechen, können bei der Zulassung angerechnet werden.
(3) Für die Erste Staatsprüfung im Prüfungsfach Erziehungswissenschaft können Prüfungsleistungen aus Hochschulabschluss- oder Staatsprüfungen nach einem Studium in einem oder mehreren der Fächer Pädagogik, Philosophie, Psychologie, Rechtswissenschaften oder Soziologie anerkannt werden.
(4) Im übrigen können Studienleistungen gemäß § 90 Abs. 5 UG anerkannt werden.
(5) Einschlägige Kenntnisse und Fähigkeiten in Erziehungswissenschaft, die durch eine erfolgreich abgeschlossene vierjährige Ausbildung an dem Versuch Oberstufenkolleg Bielefeld erworben worden sind, werden in Anwendung der Vorschriften des UG auf das Grundstudium angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit nachgewiesen wird. Zu diesem Zweck sollen die Betroffenen bei Aufnahme ihres Studiums unverzüglich die zuständige Studienberaterin bzw. den zuständigen Studienberater des jeweiligen ESL-Faches aufsuchen. Auf die jeweils gültigen Vereinbarungen zwischen den am ESL beteiligten Fakultäten der Universität Bielefeld und dem Oberstufenkolleg wird hingewiesen.
(6) Die Entscheidungen gemäß Abs. 1 bis 3 trifft das für die Universität Bielefeld zuständige Staatliche Prüfungsamt für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen.
§ 20
Inkrafttreten, Veröffentlichung, Übergangsbestimmungen
(1) Diese Studienordnung tritt mit Wirkung vom 01. Oktober 1996 in Kraft. Sie wird im Mitteilungsblatt der Universität Bielefeld - Amtliche Bekanntmachungen - veröffentlicht.
(2) Die Studienordnung gilt für alle Studierenden, die ihr Studium ab dem Wintersemester 1996/97 aufnehmen. Studierende, die sich zu diesem Zeitpunkt im Grundstudium befinden, schließen das Grundstudium nach Maßgabe der bisherigen Studienordnung ab und setzen das Hauptstudium nach dieser Studienordnung fort.
(3) Die Regelungen, die das Hauptstudium betreffen, gelten erstmals für die Studierenden, die sich zum Wintersemester 1996/97 im 5. Fachsemester befinden (Studienbeginn Wintersemester 1994/95).
(4) Studierende, die ihr Lehramtsstudium vor dem Wintersemester 1994/95 aufgenommen haben, setzen ihr Studium nach den Bestimmungen der bisher geltenden LPO und der entsprechenden Studienordnung fort.
(6) Die Übergangsbestimmungen der LPO bleiben unberührt.
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses der Fakultät für Geschichtswissenschaft und Philosophie vom 09.01.1997, der Fakultät für Pädagogik vom 15.01.1997, der Fakultät für Psychologie und Sportwissenschaft vom 22.01.1997, der Fakultät für Soziologie vom 05.02.1997 und der Fakultät für Rechtswissenschaft vom 22.01.1997 sowie des Beschlusses der Lehrerausbildungskommission der Universität Bielefeld vom 05.02.1997 und der zustimmenden Kenntnisnahme des Senats vom 12.02.1997.
Bielefeld, 27. März 1997
Der Rektor
der Universität Bielefeld
Universitätsprofessor Dr. G. Rickheit
Gemäß § 1 der Bekanntmachungsordnung der Universität Bielefeld gebe ich die vorstehende Ordnung bekannt.
Bielefeld, 21. März 1997
Der Rektor
der Universität Bielefeld
Universitätsprofessor Dr. G. Rickheit
FN1) Mit Berichtigung vom 15. August 1997, Mitteilungsblatt - Amtliche Bekanntmachungen - Jg.26 Nr.38, S.279
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Anhang: |
Studienplan
Studienpläne sind Fallbeispiele für den Aufbau eines individuellen Studiengangs. Sie sollen, ohne Modellcharakter zu haben, beispielhafte Hilfe für die eigene Studienverlaufsplanung bieten.
Das ESL-Studium (Sek II) umfasst 30 SWS, davon 16 SWS im Grundstudium, 14 SWS im Hauptstudium.
| Grundstudium: |
| Anzahl | SWS | Nachweise | |
| 1. Semester | Einführung, anrechenbar für ein Teilgebiet aus den Bereichen A - E | 4 | LN+TN oder TN |
| 2. Semester | 3 Veranstaltungen, die grundlegende Orientierung vermitteln, aus unterschiedlichen Bereichen, wobei der Bereich der Einführung ausgenommen, da schon abgedeckt ist | 2 2 2 |
LN |
| 3. Semester | Schulpraktische Studien (SPS) (einschließlich Begleitveranstaltung) | 2 2 |
TN |
| 4. Semester | 1 weitere Veranstaltungen, die grundlegende Orientierung vermittelt und den 5. Bereich abdeckt, wenn er noch nicht durch die SPS abgedeckt ist. In diesem Fall könnte der Bereich der letzten Veranstaltung frei gewählt werden. | 2 | LN (wenn nicht schon in der Einführung erworben) |
Abschluss Grundstudium:
- 16 SWS nachgewiesen,
- jeder der Bereiche mit mind. 2 SWS abgedeckt,
- TN aus der Einführungsveranstaltung,
- TN aus den SPS,
- 2 LN’e aus verschiedenen Bereichen.
| Hauptstudium: |
| Anzahl | SWS | Nachweise | |
| 5. Semester (Es empfiehlt sich, bereits jetzt die 3 Prüfungsteilgebiete festzulegen.) |
1 Veranstaltung aus E1 oder E2 oder E3,studiert als Didaktik des Anfangsunterrichts | 2 | (Der LN ist in dem Teilgebiet der Vertiefung zu erbringen, der QN in einem der beiden anderen Prüfungsteilgebiete.) |
| 1 Veranstaltung aus einem weiteren Teilgebiet des Kernbereichs | 2 | ||
| 6. Semester | 1 weitere Veranstaltung aus dem gewählten didaktischen Teilgebiet (Damit ist das erste Prüfungsteilgebiet abgedeckt). | 2 | |
| 1 weitere Veranstaltung aus dem im 5. Semester gewählten weiteren Teilgebiet des Kernbereichs. | 2 | ||
| Am Ende des 6. Semesters Antrag auf Zulassung zum 1. Prüfungsteil in einem der beiden Fächer. | |||
| 7. Semester | 1 Veranstaltung aus dem 3. Prüfungsteilgebiet (Damit ist auch dieses Prüfungsteilgebiet abgedeckt.) |
2 | |
| 8. Semester Zu Beginn Antrag auf Zulassung zum 2. Prüfungsteil (beide Fächer und ESL). |
1 Veranstaltung aus demjenigen Prüfungsteilgebiet, das Teilgebiet der Vertiefung werden soll (Damit ist das letzte Prüfungsteilgebiet abgedeckt.) | 2 | |
| 1 Veranstaltung nach freier Wahl | 2 |
Prüfungsvoraussetzung erfüllt:
- 14 SWS nachgewiesen, davon 2 oder 4 in einem Teilgebiet des Bereiches E, 6 im Teilgebiet der Vertiefung, 2 oder 4 in einem dritten Prüfungsteilgebiet und 2 nach freier Wahl,
- 1 LN aus einem Teilgebiet der Vertiefung,
- 1 QN aus einem weiteren Prüfungsteilgebiet.
abk.: LN= Leistungsnachweis QN= Qualifizierter Studiennachweis



