Auslaufender Studiengang - letzte Prüfung »

Die Studienordnung, die auf dieser Seite veröffentlicht ist, bezieht sich auf das auslaufende Lehramtsstudium nach dem alten Studienmodell der Universität Bielefeld. Seit dem Wintersemester 2002/2003 werden hier keine Studienanfänger mehr eingeschrieben; seit Abschluss des Sommersemesters 2008 sind die Studiengänge aufgehoben. Das Studium für den Lehrerberuf findet seitdem ausschließlich im konsekutiven  Studienmodell statt.

Hinweis für Lehramtsstudierende in den alten Lehramtsstudiengängen: Die Anmeldung zur Staatsprüfung ist letztmals zum 31. Oktober 2012 möglich.

Landesprüfungsamt »

Das Landesprüfungsamt I – Geschäftsstelle Bielefeld ist Ihr Ansprechpartner, wenn Sie die Abschlussprüfung im alten Lehramtsstudium absolvieren wollen.

 

Französisch

Universität
Bielefeld
Mitteilungs-
Blatt
Amtliche Bekanntmachungen
Jahrgang 25  Nr. 37 Bielefeld, 13. September 1996
 
 

Studienordnung
der Fakultät für Linguistik und Literaturwissenschaft
an der Universität Bielefeld
für das Fach Französisch
mit dem Abschluss Erste Staatsprüfung
für das Lehramt für die Sekundarstufe II
vom 13. September 1996
mit den Anpassungen an die Achte Änderungsverordnung
zur Lehramtsprüfungsordnung
vom 22. August 1997
sowie den Änderungen vom 3.Juli 2000 FN)

- 2146.327 -


Präambel

Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 85 Abs. 1 des Gesetzes über die Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen (Universitätsgesetz - UG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. August 1993 (GV. NW. S. 532), geändert durch Gesetz vom 19. Juni 1994 (GV. NW. S. 428), hat die Universität Bielefeld die folgende Studienordnung erlassen:

Inhaltsübersicht
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Qualifikation
§ 3 Sprachkenntnisse und andere Fähigkeiten
§ 4 Studienbeginn
§ 5 Regelstudiendauer und Regelstudienzeit, Umfang des Studiums, Prüfungsabschnitte
§ 6 Studienberatung
§ 7 Studienziele
§ 8 Inhalte des Studiums
§ 9 Veranstaltungsarten
§ 10 Aufbau des Grundstudiums
§ 11 Leistungsnachweise im Grundstudium
§ 12 Zwischenprüfung und Abschluss des Grundstudiums
§ 13 Aufbau des Hauptstudiums
§ 14 Leistungsnachweise und Qualifizierte Studiennachweise im Hauptstudium
§ 15 Schulpraktische Studien
§ 16 Erwerb der Befähigung für das Lehramt für die Sekundarstufe I
§ 17 Prüfungen und Prüfungsvoraussetzungen
§ 18 Anrechnung von Studien, Anerkennung von Prüfungen und Prüfungsleistungen im Rahmen der Ersten Staatsprüfung
§ 19 Inkrafttreten, Veröffentlichung, Übergangsbestimmungen
Studienplan Schwerpunkt Linguistik
Studienplan Schwerpunkt Literaturwissenschaft

§ 1
Geltungsbereich

Diese Studienordnung regelt auf der Grundlage des Gesetzes über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz - LABG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juni 1989 (GV. NW. S. 421), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 1994 (GV. NW. S. 220), und der Ordnung der Ersten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen (Lehramtsprüfungsordnung - LPO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1994 (GV. NW. S. 754) das Studium für das Fach Französisch für das Lehramt für die Sekundarstufe II an der Universität Bielefeld.

(neu)

Diese Studienordnung regelt auf der Grundlage des Gesetzes über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz - LABG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juni 1989 (GV. NW. S. 421), geändert durch Gesetz vom 03. Mai 1994 (GV. NW. S. 220), und der Ordnung der Ersten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen (Lehramtsprüfungsordnung - LPO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1994 (GV. NW. S. 754, 1995 S.166), geändert durch Verordnung vom 19. November 1996 (GV. NW. S.524) das Studium für das Fach Französisch für das Lehramt für die Sekundarstufe II an der Universität Bielefeld.

§ 2
Qualifikation

Die Qualifikation für das Studium wird durch ein Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife) oder einer als gleichwertig anerkannten Vorbildung nachgewiesen.

§ 3
Sprachkenntnisse und andere Fähigkeiten

(1) Voraussetzung für das Studium sind ferner Kenntnisse in zwei Fremdsprachen, darunter Latein (Latinum). Der Nachweis von Lateinkenntnissen kann geführt werden durch einen entsprechenden Vermerk im Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife oder durch das Zeugnis der Erweiterungsprüfung zum Abiturzeugnis, für die die entsprechende Prüfungsordnung gilt. Nachgewiesene Lateinkenntnisse sind Voraussetzung für die Zulassung zur Zwischenprüfung. Der Nachweis von Kenntnissen in der anderen Fremdsprache wird durch einen entsprechenden Vermerk im Zeugnis der Hochschulreife erbracht.

(2) Das Lehrangebot geht von Französischkenntnissen aus, die etwa dem Niveau eines Leistungskurses in der Sekundarstufe II entsprechen. Geringere Kenntnisse müssen durch Studien außerhalb des Stundenvolumens des Grundstudiums ausgeglichen werden.

(3) In mindestens einer weiteren modernen Fremdsprache (außer Französisch) sind Kenntnisse dringend erwünscht, die zur Lektüre fremdsprachiger wissenschaftlicher Literatur befähigen.

(4) Bis zum Beginn des Hauptstudiums sollen die Studierenden mit den grundlegenden Anwendungen der Informations- und Kommunikationstechnologien vertraut sein.

§ 4
Studienbeginn

Das Studium kann sowohl in einem Winter- als auch in einem Sommersemester aufgenommen werden. Das Lehrangebot ist auf eine Studienaufnahme im Wintersemester ausgerichtet.

§ 5
Regelstudiendauer und Regelstudienzeit, Umfang des Studiums, Prüfungsabschnitte

(1) Die Regelstudienzeit im Sinne von § 91 Abs. 2 Nr. 2 UG umfasst gemäß § 41 Abs. 6 LPO die Regelstudiendauer von acht Semestern sowie die Prüfungszeit des zweiten Prüfungsteils von einem Semester.

(2) Der Studienumfang beträgt insgesamt 60 Semesterwochenstunden (SWS). Gemäß §§ 10, 13 und 15 entfallen davon 26 SWS auf Pflichtveranstaltungen, 30 SWS auf Wahlpflichtveranstaltungen und 4 SWS auf Wahlveranstaltungen.

(3) Die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung soll frühestens im sechsten Semester beantragt werden. Das Prüfungsamt kann auf Antrag vorzeitig zur Prüfung zulassen (§ 18 Abs. 3 LABG, § 13 Abs. 1 LPO).

(4) Mit dem ersten Prüfungsteil (Anfertigung der schriftlichen Hausarbeit gem. § 17 LPO) kann nach dem Ende der Vorlesungszeit des sechsten Semesters begonnen werden. Diese Prüfungsleistung soll spätestens im achten Semester erbracht werden (§ 4 Abs. 3 S. 1,2 LPO). Der zweite Prüfungsteil (schriftliche Arbeiten unter Aufsicht gemäß §§ 18, 19 LPO, mündliche Prüfungen gemäß § 20 LPO) soll innerhalb eines Semesters nach dem Ende der jeweiligen Regelstudiendauer erbracht werden (§ 4 Abs. 3 S. 3 LPO).

(5) Bei Zulassung innerhalb der Regelstudiendauer besteht gemäß § 28 LPO die Möglichkeit zu einem Freiversuch.

§ 6
Studienberatung

(1) Die allgemeine Studienberatung erfolgt durch die Zentrale Studentenberatung der Universität Bielefeld (ZSB). Sie erstreckt sich auf Fragen der Studieneignung sowie insbesondere auf die Unterrichtung über die Studienmöglichkeiten, Studieninhalte, Studienaufbau und Studienanforderungen; sie umfasst bei studienbedingten persönlichen Schwierigkeiten auch eine psychologische Beratung (§ 82 Abs. 1 und 2 UG).

(2) Die studienbegleitende Fachberatung im Fach Französisch ist Aufgabe der Fakultät. Sie erfolgt durch die Lehrenden in ihren Sprechstunden, durch die Fachstudienberatung der Fakultät sowie durch die Studienberatung der Studentischen Fachschaft. Die studienbegleitende Fachberatung unterstützt die Studierenden insbesondere in Fragen der Studiengestaltung, der Studientechniken und in der Wahl der Teilgebiete.

§ 7
Studienziele

Durch das Studium sollen sich die Studierenden die wissenschaftlichen Voraussetzungen erwerben, die für das Unterrichten des Faches Französisch in der Sekundarstufe II erforderlich sind. Dazu gehören

  • Kenntnisse der französischen Sprache und Literatur in ihrer historischen, sozialen, regionalen und systematischen Differenzierung;
  • Kenntnisse und Fähigkeiten zur Erfassung von Texten in ihren jeweiligen Kommunikationszusammenhängen;
  • Kenntnisse und Fähigkeiten zum selbständigen Umgang mit wissenschaftlichen Methoden und Theorien;
  • Kenntnisse und Fähigkeiten zur Beurteilung von fachdidaktischen Modellen und Konzepten;
  • Kenntnisse und Fähigkeiten zur Vermittlung von Sprache und Literatur im Französischunterricht.

§ 8
Inhalte des Studiums

(1) Das Studium umfasst die Bereiche

  • A Sprachwissenschaft (im folgenden: Linguistik),
  • B Literaturwissenschaft,
  • C Fachdidaktik sowie den Bereich
  • D Sprachpraxis und den Bereich
  • E Landeskunde.

Die Bereiche sind folgendermaßen in Teilgebiete gegliedert:

Bereich A: Linguistik

1 Theorien, Modelle, Methoden
2 Beschreibungsebenen der französischen Sprache
3 Anwendungsbereiche und interdisziplinäre Beschreibungsaspekte
4 Historische Aspekte der französischen Sprache
5 Regionale, soziale und funktionale Aspekte der französischen Sprache

Bereich B: Literaturwissenschaft

1 Theorien, Modelle, Methoden
2 Gattungen und Formen
3 Französische Literatur von den Anfängen bis etwa 1630
4 Französische Literatur von etwa 1630 bis zur Gegenwart
5 Autorinnen und Autoren und Werke

Bereich C: Fachdidaktik

1 Theorien, Modelle, Methoden
2 Lehr- und Lernprozesse: Landeskunde im Französischunterricht
3 Lehr- und Lernprozesse: Sprache im Französischunterricht
4 Lehr- und Lernprozesse: Literatur im Französischunterricht

Bereich D: Sprachpraxis

Bereich E: Landeskunde

(Als ein Sachgebiet dieses Bereiches gilt auch das Teilgebiet C2.)

(2) Diesen Teilgebieten sind die einzelnen Lehrveranstaltungen zugeordnet. Die Zuordnung ist jeweils im Kommentierten Vorlesungsverzeichnis vermerkt.

§ 9
Veranstaltungsarten

  1. Grundkurs
    Einführende Vermittlung von Fachwissen und methodischen Kenntnissen, Einführung in wissenschaftliche Arbeitsweisen auch in Arbeitsgruppen / Tutorien;
  2. Übung
    Vermittlung, Aneignung und Anwendung von Kenntnissen und Fertigkeiten;
  3. Seminar
    Einführung in die wissenschaftliche Behandlung eines Themas (Grundstudium) oder Erarbeitung komplexer wissenschaftlicher Fragestellungen (Hauptstudium);
  4. Vorlesung
    Zusammenhängende Darstellung und Erörterung einer Thematik;
  5. Kolloquium
    Vorstellung und Diskussion fortgeschrittener Arbeiten aus den Studienschwerpunkten der Teilnehmenden; Examensvorbereitung;
  6. Exkursion
    Lehrveranstaltung außerhalb der Hochschule;
  7. Schulpraktische Studien
    Studien zur Planung, Durchführung und Analyse von Schulunterricht.

§ 10
Aufbau des Grundstudiums

(1) Das Grundstudium erstreckt sich auf vier Semester und umfasst 32 Wochenstunden. Von diesen entfallen 20 SWS auf die Pflichtveranstaltungen:

  1. Grundkurs I Linguistik (A1) (4 SWS),
  2. Grundkurs I Literaturwissenschaft (B1) (4 SWS),
  3. Grundkurs II Linguistik (A) (2 SWS),
  4. Grundkurs II Literaturwissenschaft (B) (2 SWS),
  5. Sprachpraxis (D) (Syntaxe, Lexique, Phonétique, Traduction, Rédaction) (8 SWS).

(2) Weitere 8 SWS sind in Teilgebieten aus mindestens zweien der Bereiche A, B, C und E zu studieren, die restlichen 4 SWS können nach Wahl studiert werden. Die Studien in den Teilgebieten sollen in der Regel 4 SWS umfassen.

(3) In einer der Veranstaltungen der zu studierenden Teilgebiete ist die Zwischenprüfung abzulegen. Die dafür vorgesehenen Veranstaltungen sind im Vorlesungsverzeichnis mit "ZP" gekennzeichnet.

§ 11
Leistungsnachweise im Grundstudium

(1) Im Grundstudium sind drei Leistungsnachweise zu erwerben, je einer aus den Bereichen A, B und D.

(2) Die Leistungsnachweise aus den Bereichen A und B sind an schriftliche Hausarbeiten im Umfang von 12 bis 15 Seiten gebunden; eine der Hausarbeiten muss in französischer Sprache abgefasst sein. Der Leistungsnachweis aus dem Bereich D wird durch einen sprachpraktischen Test von zwei bis vier Stunden erworben.

(3) Leistungsnachweise werden nur aufgrund von individuell überprüfbaren Leistungen ausgestellt; sie werden gemäß § 12 (1) LPO benotet.

(neu):

(4) Der Besuch der Pflichtveranstaltungen ist durch Teilnahmenachweise zu belegen. Teilnahmenachweise setzen die regelmäßige Teilnahme an diesen Veranstaltungen voraus; eine Leistungsüberprüfung erfolgt nicht.

§ 12
Zwischenprüfung und Abschluss des Grundstudiums

(1) Voraussetzung für den Abschluss des Grundstudiums ist das Bestehen der Zwischenprüfung. Sie wird in Form einer Klausurarbeit von zwei Stunden und einem zwanzigminütigen mündlichen Prüfungsteil durchgeführt und schließt sich an den Stoff jeweils einer der für die Zwischenprüfung bestimmten Lehrveranstaltungen an. In ihr sollen die Studierenden den Nachweis erbringen, dass sie sich methodisch wie inhaltlich das Grundlagen- und Orientierungswissen des Faches angeeignet haben und auch über die für das Hauptstudium erforderlichen französischen Sprachkenntnisse verfügen. Die Einzelheiten der Prüfung regelt die Zwischenprüfungsordnung für die Lehramtsstudiengänge der Universität Bielefeld, für Französisch insbesondere Anlage 5 zu § 19 ZPO-LA.

(2) Die Dekanin oder der Dekan oder von ihr oder ihm Beauftragte bescheinigen den Abschluss des Grundstudiums, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • der Nachweis des Latinums,
  • die geforderten Leistungsnachweise
  • (beides bereits Zulassungsvoraussetzungen für die Zwischenprüfung),
  • das Zeugnis über die bestandene Zwischenprüfung,
  • der durch Eintrag in das Studienbuch geführte Nachweis, dass die in der Studienordnung vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen besucht worden sind.

Die Bescheinigung ist für den Antrag auf Zulassung zur Ersten Staatsprüfung erforderlich.

(neu:)

(2) Die Dekanin oder der Dekan oder von ihr oder ihm Beauftragte bescheinigen den Abschluss des Grundstudiums, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • die geforderten Leistungsnachweise,
  • die geforderten Teilnahmenachweise
    (beides bereits Zulassungsvoraussetzungen für die Zwischenprüfung)
  • der Nachweis des Latinums
  • das Zeugnis über die bestandene Zwischenprüfung,
  • der durch Eintrag in das Studienbuch geführte Nachweis, dass die in der Studienordnung vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen besucht worden sind.

Die Bescheinigung ist für den Antrag auf Zulassung zur Ersten Staatsprüfung erforderlich.

§ 13
Aufbau des Hauptstudiums

(1) Das Hauptstudium erstreckt sich auf vier Semester und umfasst 30 SWS. Es baut auf der in der Zwischenprüfung nachgewiesenen Beherrschung der Grundlagen des Faches auf und leistet eine exemplarische Vertiefung in ausgewählten Bereichen und Teilgebieten. Nachzuweisen ist ein Studium von fünf Teilgebieten, von denen eins vertieft zu studieren ist. Als vertieft studiert gilt ein Teilgebiet bei Studien im Umfang von mindestens 6 SWS.

(2) Verpflichtend ist das Studium des Teilgebietes A2 und das eines weiteren A-Teilgebietes, ferner das Studium zweier B-Teilgebiete und das Studium eines Teilgebietes aus dem Bereich C. Vier SWS sind im Bereich D zu studieren, 2 SWS können nach Wahl studiert werden.

§ 14
Leistungsnachweise und Qualifizierte Studiennachweise im Hauptstudium

(1) Im Hauptstudium sind drei Leistungsnachweise und zwei Qualifizierte Studiennachweise zu erwerben. Je ein Leistungsnachweis muss aus den gemäß § 13 (2) studierten Teilgebieten der Bereiche A (außer A2), B und C stammen, und es soll das vertieft studierte Teilgebiet darunter sein. Die Qualifizierten Studiennachweise sind im Teilgebiet A2 und in dem weiteren studierten B-Teilgebiet zu erwerben.

(2) Die Leistungsnachweise werden durch schriftliche Hausarbeiten erworben. Der Qualifizierte Studiennachweis im Bereich A2 wird durch eine sprachpraktische Klausur erbracht, der im Bereich B durch eine mündliche oder schriftliche Leistung wie z. B. Referat, Klausur, Test oder eine andere Form. Die möglichen Formen der Erbringung werden durch die Lehrenden jeweils zu Beginn der Veranstaltung bekanntgegeben.

(3) Leistungsnachweise wie Qualifizierte Studiennachweise werden nur aufgrund von individuell überprüfbaren Leistungen ausgestellt; sie werden gemäß § 12 (1) LPO benotet.

(4) Die Hausarbeiten sollen einen Umfang von 15 bis 20 Seiten haben; eine der Hausarbeiten ist in französischer Sprache abzufassen. Die Anforderungen an die Qualifizierten Studiennachweise liegen bei etwa der Hälfte dieses Umfangs. Ein Referat soll auf ein ausgearbeitetes Konzept von etwa 5 Seiten gestützt sein; die sprachpraktische Klausur nimmt zwei bis vier Stunden in Anspruch. Für einen Test oder einen in ‘anderer Form’ erworbenen Qualifizierten Studiennachweis gelten diese Anforderungen entsprechend.

§ 15
Schulpraktische Studien

(1) Schulpraktische Studien sind im Hauptstudium obligatorisch und in Verbindung mit einer fachdidaktischen Lehrveranstaltung entweder als Tagespraktikum, als Blockpraktikum oder als Projektpraktikum zu absolvieren. Für sie sind 2 SWS anzusetzen.

(2) Tätigkeiten als Fremdsprachenassistentin oder Fremdsprachenassistent werden gemäß § 5 (4) LPO als Schulpraktische Studien anerkannt. Die Anerkennung erfolgt durch die Fachstudienberatung des Studienganges Französisch der Fakultät.

§ 16
Erwerb der Befähigung für das Lehramt für die Sekundarstufe I

Wer zusätzlich zur Befähigung für das Lehramt für die Sekundarstufe II die für die Sekundarstufe I erwerben will, muss über die 60 SWS des SII-Studienganges hinaus 6 bis 8 SWS auf die Sekundarstufe I bezogene Lehrveranstaltungen im Fach Französisch besuchen.

§ 17
Prüfungen und Prüfungsvoraussetzungen

(1) Die Erste Staatsprüfung gliedert sich in zwei Teile. Der erste Teil, die schriftliche Hausarbeit, kann wahlweise im Fach Französisch oder in dem anderen Unterrichtsfach angefertigt werden. Sie ist in dem Teilgebiet zu verfassen, das vertieft studiert worden ist.

(2) Voraussetzung für die Zulassung zum ersten Prüfungsteil ist der Abschluss des Grundstudiums sowie u. a. ein Leistungsnachweis in der Regel aus dem vertieft studierten Teilgebiet. Die Zulassung kann bereits nach dem Ende der Vorlesungszeit des sechsten Semesters erfolgen. Die Arbeit soll spätestens im achten Semester angefertigt werden. Die Bearbeitungszeit beträgt drei Monate.

(3) Der zweite Prüfungsteil, Klausur(en) und mündliche Prüfung, bezieht sich auf die im Hauptstudium studierten Teilgebiete, schließt aber auch sprachpraktische Aufgaben ein. Entsprechend sind je zwei Teilgebiete aus den Bereichen A und B und ein Teilgebiet aus dem Bereich C zu benennen. Falls zwei Klausuren zu schreiben sind, beziehen sie sich auf die Teilgebiete von verschiedenen Bereichen.

(4) Für die Zulassung zum zweiten Prüfungsteil ist ein gemäß §§ 13 bis 15 und ggf. § 16 ordnungsgemäß absolviertes Hauptstudium nachzuweisen. Die Zulassung kann zu Beginn des vorletzten Monats der Vorlesungszeit des achten Semesters beantragt werden. Wird der Antrag nicht innerhalb von drei Jahren nach der Zulassung zum ersten Prüfungsteil gestellt, verfällt die erste Prüfungsleistung.

(5) Wer zusätzlich zur Befähigung für das Lehramt für die Sekundarstufe II die für die Sekundarstufe I erwerben will, muss eine weitere Klausur mit vornehmlich fachdidaktischer Ausrichtung schreiben, oder es wird die mündliche Prüfung um 15 Minuten verlängert.

(6) Die weiteren Bedingungen für die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung sind in der LPO der Fassung vom 23. August 1994 geregelt (vgl. §§ 13 - 15, 28 und 41 - 47).

§ 18
Anrechnung von Studien, Anerkennung von Prüfungen und Prüfungsleistungen im Rahmen der Ersten Staatsprüfung

(1) Studien, die an wissenschaftlichen Hochschulen, Kunsthochschulen und Musikhochschulen (Einrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 und 2 LABG) erbracht worden sind, jedoch nicht auf ein Lehramt ausgerichtet waren, können bei der Zulassung angerechnet werden (§ 18 Abs. 1 LABG i.V.m. § 13 Abs. 4 LPO).

(2) Studien, die an anderen als den in § 2 LABG genannten Hochschulen verbracht worden sind und die den in der Lehramtsprüfungsordnung (LPO) festgelegten Anforderungen entsprechen, können bei der Zulassung angerechnet werden.

(3) Prüfungsleistungen aus Hochschulabschluss- oder Staatsprüfungen nach einem Studium im Fach Französisch können für die Erste Staatsprüfung anerkannt werden.

(4) Im übrigen können Studienleistungen gemäß § 90 Abs. 5 UG anerkannt werden.

(5) Kenntnisse und Fähigkeiten, die durch eine erfolgreich abgeschlossene vierjährige Ausbildung im Wahlfach Französisch an dem Versuch Oberstufenkolleg Bielefeld erbracht worden sind, werden in Anwendung der Vorschriften des UG auf das Grundstudium angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit nachgewiesen wird. Die Einzelheiten regelt eine Vereinbarung zwischen der Fakultät für Linguistik und Literaturwissenschaft der Universität Bielefeld und dem Oberstufenkolleg.

(6) Die Entscheidungen gemäß Abs. 1 bis 3 trifft das für die Universität Bielefeld zuständige Prüfungsamt für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen.

§ 19
Inkrafttreten, Veröffentlichung, Übergangsbestimmungen

(1) Diese Studienordnung tritt mit Wirkung vom 01. April 1996 in Kraft. Sie wird im Mitteilungsblatt der Universität Bielefeld - Amtliche Bekanntmachungen - veröffentlicht.

(2) Die Regelungen, die das Hauptstudium betreffen, gelten für alle Studierenden, die das Hauptstudium ab dem Sommersemester 1996 oder später begonnen haben.

(3) Die Regelungen, die das Grundstudium betreffen, gelten erstmals für die Studierenden, die ihr Lehramtsstudium in dem Semester des Inkrafttretens der Zwischenprüfungsordnung der Universität Bielefeld und den fächerspezifischen Bestimmungen in den Anlagen zur Zwischenprüfungsordnung aufnehmen. Studierende, die ihr Grundstudium vor Inkrafttreten der Zwischenprüfungsordnung begonnen haben, können das Grundstudium abweichend von Satz 1 nach dieser Studienordnung und nach deren neuer Zwischenprüfungsordnung ablegen, wenn sie ihr Grundstudium unter Berücksichtigung des Lehrangebots des einzelnen Faches rechtzeitig auf die Bedingungen der neugefassten Zwischenprüfungsordnung einstellen konnten. Die Zwischenprüfungsordnung und die fächerspezifischen Anlagen treten jeweils am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Gemeinsamen Amtsblatt des Ministeriums für Schule und Weiterbildung und des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung in Kraft.

(4) Studierende, die ihr Lehramtsstudium im Fach Französisch vor dem Wintersemester 1994/95 aufgenommen haben, setzen es nach den Bestimmungen der bisher geltenden LPO und der entsprechenden Studienordnung fort.

(5) Die Übergangsbestimmungen des § 61 LPO bleiben unberührt.

(neu)

(2) Die Regelungen, die das Hauptstudium betreffen, gelten für alle Studierenden, die ihr Hauptstudium ab dem Sommersemester 1996 aufgenommen haben. Studierende, die im Sommersemester 1995 oder im Wintersemester 1995/96 in das 5. Fachsemester gekommen sind, können ihr Studium nach Maßgabe dieser Studienordnung fortsetzen und abschließen, wenn sie es auf die Anforderungen dieser Studienordnung einstellen konnten.

(3) Die Regelungen, die den Abschluss des Grundstudiums mit einer Zwischenprüfung betreffen (§ 12), gelten erstmals für die Studierenden, die ihr Lehramtsstudium in dem Semester nach Inkrafttreten der Zwischenprüfungsordnung der Universität Bielefeld und der fachspezifischen Anlage für das Fach Französisch aufnehmen. Die Zwischenprüfungsordnung und die fachspezifische Anlage treten jeweils am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Gemeinsamen Amtsblatt des Ministeriums für Schule und Weiterbildung und des Wissenschaftsministeriums in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt tritt an die Stelle der Zwischenprüfung ein weiterer Leistungsnachweis gemäß § 11.  Die übrigen Regelungen des § 12 bleiben unberührt.
Abweichend von Satz 1 können Studierende, die ihr Grundstudium vor Inkrafttreten der Zwischenprüfungsordnung und den fachspezifischen Bestimmungen aufgenommen haben, ihr Grundstudium nach der Zwischenprüfungsordnung abschließen, wenn sie ihr Grundstudium rechtzeitig auf die Bedingungen der neugefassten Zwischenprüfungsordnung einstellen konnten.

(4) Studierende, die ihr Lehramtsstudium vor dem Wintersemester 1994/95 aufgenommen haben, setzen ihr Studium nach den Bestimmungen der bisher geltenden LPO und der entsprechenden Studienordnung fort. Die Wahloption gemäß Abs.2 wird hiervon nicht berührt.

(5) Die Übergangsbestimmungen der LPO bleiben unberührt.


Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse der Fakultät für Linguistik und Literaturwissenschaft vom 07. Februar 1996 und 29. Mai 1996, der Lehrerausbildungskommission der Universität Bielefeld vom 25. Juni 1996 und der zustimmenden Kenntnisnahme des Senats der Universität Bielefeld vom 03. Juli 1996.

Bielefeld, 13. September 1996

Der Rektor
der Universität Bielefeld
gez. Prof. Dr. H. Skowronek
Universitätsprofessor Dr. H. Skowronek

Gemäß § 1 der Bekanntmachungsordnung der Universität Bielefeld gebe ich die vorstehende Ordnung bekannt.

Bielefeld, 13. September 1996

Der Rektor
der Universität Bielefeld
gez. Prof. Dr. H. Skowronek
Universitätsprofessor Dr. H. Skowronek


FN) Diese Ordnung zur Änderung der Studienordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Verkündungsblatt der Universität Bielefeld - Amtliche Bekanntmachungen -  in Kraft und gilt erstmals für Studierende, die ihr Studium ab dem Wintersemester 2000/01 aufnehmen.
Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse der Fakultät für Linguistik und Literaturwissenschaft vom 10.12.1997, der Lehrerausbildungskommission vom 18.11.1998 und der zustimmenden Kenntnisnahme des Senats vom 16.12.1998.

Bielefeld, den 3.Juli 2000

Der Rektor
der Universität Bielefeld
Universitätsprofessor Dr. Gert Rickheit

Anhang:

Studienpläne

Die Studienpläne stellen eine Empfehlung für einen sachgerechten Aufbau des Studiums dar und zeigen einen Studiengang mit einem linguistischen und einen mit einem literaturwissenschaftlichen Schwerpunkt. Beide Bereiche können aber auch gleichgewichtig studiert werden, und ebenso sind bei der Wahl der Teilgebiete, der Abfolge der Lehrveranstaltungen und bei der Kombination von Pflicht- und Wahlpflichtleistungen andere Varianten möglich. Die Grenzen der Gestaltungsfreiheit beim Aufbau und bei der inhaltlichen Ausfüllung des Studiums zieht allein die Studienordnung.

Studienplan Französisch (Schwerpunkt Linguistik)
Semester

Pflichtveranstaltungen

SWS

Veranst. im Wahlpflichtbereich

SWS

Veranst. im Wahlbereich

SWS
Grundstudium (32 SWS)
1 Grundkurs Linguistik (A1) 4 Seminar im Teilgebiet A 2 2    
Sprachpraxis (D) 2
2 Grundkurs Literaturwissenschaft (B1) 4 Seminar im Teilgebiet B 5 2    
Sprachpraxis (D) 2
3 Grundkurs II Linguistik (A) 2 Seminar in einem Teilgebiet des Bereiches C oder im Bereich E 2 Vorlesung oder Seminar in einem Teilgebiet der Bereiche A, B C oder E 2
Sprachpraxis (D) 2
4 Grundkurs II Literaturwissenschaft (B) 2 Seminar zur Zwischenprüfung in den Bereichen A oder B, falls diese nicht in einem der Grundkurse II abgelegt wird. 2 Vorlesung oder Seminar in einem Teilgebiet der Bereiche A, B, C oder E 2
Sprachpraxis (D) 2
Hauptstudium (28 SWS)
5     Seminar im Teilgebiet A 2 2    
Seminar im Teilgebiet B 2 2
Seminar im Teilgebiet A 5 2
6 Schulpraktische Studien (C 1) 2 Seminar im Teilgebiet B 4 2    
Sprachpraxis (D) 2 Seminar im Teilgebiet C 2 oder C 3 2
7 Sprachpraxis 2 Seminar im Teilgebiet A 2 2    
Seminar im Teilgebiet B 2 2
Seminar im Teilgebiet A 5 2
8     Seminar im Teilgebiet B 4 2    
Seminar im Teilgebiet A 5 2
Seminar im Teilgebiet C 2 oder C 3 2
  Pflichtveranstaltungen: 26 Veranst. im Wahlpflichtbereich: 30 Veranst. im Wahlbereich: 4
Studienplan Französisch (Schwerpunkt Literaturwissenschaft)
Semester

Pflichtveranstaltungen

SWS

Veranst. im Wahlpflichtbereich

SWS

Veranst. im Wahlbereich

SWS
Grundstudium (32 SWS)
1 Grundkurs I Literaturwissenschaft (B1) 4 Seminar im Teilgebiet B 5 2    
Sprachpraxis (D) 2
2 Grundkurs I Linguistik (A1) 4 Seminar im Teilgebiet A 2 2    
Sprachpraxis (D) 2
3 Grundkurs II Literaturwissenschaft (B) 2 Seminar in einem Teilgebiet des Bereiches C oder im Bereich E 2 Vorlesung oder Seminar in einem Teilgebiet der Bereiche A, B C oder E 2
Sprachpraxis (D) 2
4 Grundkurs II Linguistik (A) 2 Seminar zur Zwischenprüfung in den Bereichen A oder B, falls diese nicht in einem der Grundkurse II abgelegt wird. 2 Vorlesung oder Seminar in einem Teilgebiet der Bereiche A, B, C oder E 2
Sprachpraxis (D) 2
Hauptstudium (28 SWS)
5     Seminar im Teilgebiet A 2 2    
Seminar im Teilgebiet B 3 2
Seminar im Teilgebiet B 4 2
6 Schulpraktische Studien
(C 1)
2 Seminar im Teilgebiet A 4 2    
Sprachpraxis (D) 2 Seminar im Teilgebiet C 2 oder C 4 2
7 Sprachpraxis (D) 2 Seminar im Teilgebiet A 2 2    
Seminar im Teilgebiet A 4 2
Seminar im Teilgebiet B 4 2
8     Seminar im Teilgebiet B 3 2    
Seminar im Teilgebiet B 4 2
Seminar im Teilgebiet C 2 oder C 4 2
  Pflichtveranstaltungen: 26 Veranst. im Wahlpflichtbereich: 30 Veranst. im Wahlbereich: 4