Auslaufender Studiengang - letzte Prüfung »

Die Studienordnung, die auf dieser Seite veröffentlicht ist, bezieht sich auf das auslaufende Lehramtsstudium nach dem alten Studienmodell der Universität Bielefeld. Seit dem Wintersemester 2002/2003 werden hier keine Studienanfänger mehr eingeschrieben; seit Abschluss des Sommersemesters 2008 sind die Studiengänge aufgehoben. Das Studium für den Lehrerberuf findet seitdem ausschließlich im konsekutiven  Studienmodell statt.

Hinweis für Lehramtsstudierende in den alten Lehramtsstudiengängen: Die Anmeldung zur Staatsprüfung ist letztmals zum 31. Oktober 2012 möglich.

Landesprüfungsamt »

Das Landesprüfungsamt I – Geschäftsstelle Bielefeld ist Ihr Ansprechpartner, wenn Sie die Abschlussprüfung im alten Lehramtsstudium absolvieren wollen.

 

Geschichte

Universität
Bielefeld
Mitteilungs-
Blatt
Amtliche Bekanntmachungen
Jahrgang 25  Nr. 47 Bielefeld, 22. November 1996
 
 

Studienordnung
der Fakultät für Geschichtswissenschaft und Philosophie
für das Fach Geschichte mit dem Abschluss
Erste Staatsprüfung für das Lehramt
für die Sekundarstufe II
vom 22. November 1996
mit den Anpassungen an die Achte Änderungsverordnung
zur Lehramtsprüfungsordnung
vom 22. August 1997

- 2136.32-


Präambel

Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 85 Abs. 1 des Gesetzes über die Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen (Universitätsgesetz - UG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. August 1993 (GV. NW. S.532), geändert durch Gesetz vom 19. Juni 1994 (GV. NW. S.428), hat die Universität Bielefeld die folgende Studienordnung erlassen:

Inhaltsübersicht
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Qualifikation
§ 3 Sprachkenntnisse
§ 4 Studienbeginn
§ 5 Regelstudiendauer und Regelstudienzeit, Umfang des Studiums, Prüfungsabschnitte
§ 6 Studienberatung
§ 7 Studienziele
§ 8 Inhalte des Studiums
§ 9 Veranstaltungsarten
§ 10 Schulpraktische Studien
§ 11 Grundstudium
§ 12 Leistungsnachweise im Grundstudium
§ 13 Zwischenprüfung und Abschluss des Grundstudiums
§ 14 Hauptstudium
§ 15 Leistungsnachweise und Qualifizierte Studiennachweise im Hauptstudium
§ 16 Prüfungen und Prüfungsvoraussetzungen der Ersten Staatsprüfung
§ 17 Anrechnung von Studien, Anerkennung von Prüfungen und Prüfungsleistungen im Rahmen der Ersten Staatsprüfung
§ 18 Inkrafttreten, Veröffentlichung, Übergangsbestimmungen
Anhang: Studienplan

§ 1
Geltungsbereich

Diese Studienordnung regelt auf der Grundlage des Gesetzes über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz - LABG} in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juni 1989 (GV. NW S. 421), geändert durch Gesetz vom 3. Mai 1994 (GV. NW S. 220), und der Ordnung der Ersten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen (Lehramtsprüfungsordnung - LPO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1994 (GV. NW S. 754, 1995 S. 166) das Studium für das Fach Geschichte für das Lehramt für die Sekundarstufe II an der Universität Bielefeld.

(neu)

Diese Studienordnung regelt auf der Grundlage des Gesetzes über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz - LABG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juni 1989 (GV. NW. S. 421), geändert durch Gesetz vom 03. Mai 1994 (GV. NW. S. 220), und der Ordnung der Ersten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen (Lehramtsprüfungsordnung - LPO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1994 (GV. NW. S. 754, 1995 S.166), geändert durch Verordnung vom 19. November 1996 (GV. NW. S.524) das Studium für das Fach Geschichte für das Lehramt für die Sekundarstufe II an der Universität Bielefeld.

§ 2
Qualifikation

Die Qualifikation für das Studium wird durch ein Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife oder einer als gleichwertig anerkannten Vorbildung nachgewiesen.

§ 3
Sprachkenntnisse

(1) Voraussetzung für das Studium sind Kenntnisse in Englisch, Französisch und Latein. Französisch kann durch eine andere für das Studium der Geschichte relevante Fremdsprache ersetzt werden. Die Entscheidung über die Zulassung einer Sprache trifft der Prüfungsausschuss auf Antrag der Studentin bzw. des Studenten.

(2) Der Nachweis der Fremdsprachenkenntnisse erfolgt durch das Zeugnis der Hochschulreife, durch ein durch Rechtsvorschrift bzw. ein von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis oder durch das Zeugnis des erfolgreichen Abschlusses eines Lehrganges in der entsprechenden Sprache mit Anforderungen für Fortgeschrittene. Über die Anerkennung der besonderen Sprachzeugnisse entscheidet der Prüfungsausschuss auf Antrag der Studierenden.

(3) Die im Zeugnis der Hochschulreife nicht nachgewiesenen Fremdsprachenkenntnisse sind bis zum Abschluss des Grundstudiums zu erwerben.

§ 4
Studienbeginn

Das Studium kann sowohl in einem Winter- als auch in einem Sommersemester aufgenommen werden.

§ 5
Regelstudiendauer und Regelstudienzeit, Umfang des Studiums, Prüfungsabschnitte

(1) Die Regelstudienzeit im Sinne von § 91 Abs. 2 Nr. 2 UG umfasst gemäß § 41 Abs. 6 LPO die Regelstudiendauer von acht Semestern sowie die Prüfungszeit des zweiten Prüfungsteils von einem Semester.

(2) Der Studienumfang beträgt insgesamt 60 Semesterwochenstunden (SWS). Davon entfallen 29 SWS auf Pflichtveranstaltungen, 14 SWS auf Wahlpflichtveranstaltungen und 17 SWS auf Wahlveranstaltungen.

(3) Das Studium gliedert sich in das Grundstudium, für dessen Abschluss die Zwischenprüfung Voraussetzung ist, und in das Hauptstudium. Die Meldung zur Zwischenprüfung soll spätestens im vierten Semester erfolgen. Der erfolgreiche Abschluss des Grundstudiums ist Voraussetzung für die Teilnahme an den Kursen, Seminaren und Praktika des Hauptstudiums.

(4) Die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung soll frühestens im sechsten Semester beantragt werden. Das Prüfungsamt kann auf Antrag vorzeitig zur Prüfung zulassen (§ 18 Abs. 3 LABG, § 13 Abs. 1 LPO).

(5) Mit dem ersten Prüfungsteil (Anfertigung der schriftlichen Hausarbeit gemäß § 17 LPO) kann nach dem Ende der Vorlesungszeit des sechsten Semesters begonnen werden. Er soll spätestens im achten Semester erbracht werden (§ 4 Abs. 3, S. 1,2 LPO). Der zweite Prüfungsteil (schriftliche Arbeiten unter Aufsicht gemäß §§ 18, 19 LPO, mündliche Prüfungen gemäß § 20 LPO) soll innerhalb eines Semesters nach dem Ende der jeweiligen Regelstudiendauer erbracht werden (§ 4 Abs. 3 S. 3 LPO).

§ 6
Studienberatung

(1) Die allgemeine Studienberatung erfolgt durch die Zentrale Studentenberatung der Universität Bielefeld (ZSB). Sie erstreckt sich auf Fragen der Studieneignung sowie insbesondere auf die Unterrichtung über die Studienmöglichkeiten, Studieninhalte, Studienaufbau und Studienanforderungen; sie umfasst bei studienbedingten persönlichen Schwierigkeiten auch eine psychologische Beratung (§ 82 Abs. 1 und 2 UG).

(2) Die studienbegleitende Fachberatung im Studiengang Geschichte erfolgt durch die allgemeine Studienberatung der Fakultät, durch die studentische Studienberatung sowie durch die Lehrenden in ihren Sprechstunden.

(3) Im Grundstudium erhält jede Studentin oder jeder Student eine Mentorin oder einen Mentor, die oder der sie oder ihn regelmäßig über den Fortgang ihrer oder seiner Studien berät. Die Teilnahme an einem Mentorium ist für die Studierenden Pflicht. Die Mentorin oder der Mentor kann nach dem ersten Semester gewechselt werden.

(4) Die studienbegleitende Fachberatung unterstützt die Studierenden insbesondere in Fragen der Studiengestaltung, der Studientechniken und der Wahl der Schwerpunkte des Studienganges.

§ 7
Studienziele

(1) Ziel des Studienganges ist der Erwerb der grundlegenden Kenntnisse und Fähigkeiten für die Tätigkeit als Geschichtslehrerin oder Geschichtslehrer im Unterricht der Sekundarstufe II. Dazu zahlen insbesondere:

  • ein zuverlässiges historisches Orientierungswissen und ein vertieftes historisches Problembewusstsein, insbesondere auch für sozialgeschichtliche Themen und interdisziplinäre Zusammenhänge,
  • die Fähigkeit zur selbständigen Erarbeitung von Themen und Problemen der Geschichte unter Anwendung der Methoden und Ergebnisse historischer Forschung,
  • eine vertiefte Kompetenz in insgesamt vier ausgewählten, exemplarischen Themen aus der "Geschichte des 19. und 20. Jahrhunderts" und mindestens zwei anderen Epochen der Geschichte,
  • das Vermögen, selbständige Urteile über die Funktionen und Möglichkeiten historischer Erkenntnisse und historischen Denkens zu finden,
  • die Kenntnis von unterschiedlichen Formen der Geschichtskultur,
  • die Kenntnis der grundlegenden Aufgaben und Methoden der Geschichtsdidaktik, zu denen auch die Verarbeitung von Erfahrungen in der didaktischen Praxis gehört.

(2) Die Beherrschung der Methoden, Techniken und Hilfsmittel wissenschaftlichen Arbeitens schließt auch ein:

  • das Vermögen, Fremdsprachen sachgemäß für die Erschließung historischer Einsichten zu verwenden und den Erkenntnishorizont über die nationale Geschichte hinaus zu erweitern,
  • die Fähigkeit zur Argumentation, zu Vortrag und Darstellung sowie zur Formulierung von Texten in den verschiedenen Mitteilungsformen der Historie,
  • die Kenntnis von unterschiedlichen Formen der Geschichtskultur,
  • das Vertrautsein mit den grundlegenden Anwendungen der Informations- und Kommunikationstechnologien (§ 7 Abs. 5 LPO).

§ 8
Inhalte des Studiums

(1 ) Das Studium bezieht sich auf folgende Bereiche und Teilgebiete:

Bereich   Teilgebiete
A Allgemeine Geschichte   1 Alte Geschichte
      2 Geschichte des Mittelalters
      3 Geschichte der Neuzeit
      4 Geschichte der Neuesten Zeit
        Die "Geschichte des Mittelalters und der Frühen Neuzeit" werden in der Lehre zu einer Epoche zusammengefasst, um die Kontinuität der vormodernen Gesellschaftsentwicklung und ihre Unterschiede gegenüber der industriellen Gesellschaft hervorzuheben.
Die "Geschichte der Neuesten Zeit" wird in der Lehre als "Geschichte des 19. und 20. Jahrhunderts" zusammengefasst, um die Kontinuität der modernen Gesellschaftsentwicklung seit der Französischen Revolution und der Industriellen Revolution zu verdeutlichen.

 

B Sektorale Geschichte   1 Regionalgeschichte (z. B. Osteuropäische Geschichte, Geschichte Lateinamerikas, Geschichte der USA, Geschichte Frankreichs, Landesgeschichte)
      2 Sozialgeschichte (z. B. Geschlechtergeschichte, Alltagsgeschichte, Geschichte sozialer Schichten und Gruppen, Historische Demographie)
      3 Wirtschaftsgeschichte (z. B. Geschichte der Wirtschaft, Umweltgeschichte, Technikgeschichte)
      4 Kulturgeschichte (z. B. Wissenschafts- und Bildungsgeschichte, Religions- und Kirchengeschichte, Kunstgeschichte)
 
C Grundlagen der
Geschichtswissenschaft
  1 Theorien der Geschichte, Geschichte der Geschichtswissenschaft und der Geschichtsschreibung
      2 Hilfswissenschaften der Geschichte
       

Im Teilgebiet C 1 werden in der Lehre alle Themenbereiche der Historik, z. B. auch die Geschichte und Theorie der Geschichtskultur, behandelt.
Zum Teilgebiet C 2 gehören in der Lehre z.B. Archivkunde, Paläographie, Quellenkunde, Chronologie, Numismatik, Historische Statistik, EDV für Historiker.

D Didaktik der Geschichte   1 Theorien der Rezeption und Vermittlung von Geschichte
      2 Didaktische Analyse fachwissenschaftlicher Gegenstände


§ 9
Veranstaltungsarten

(1) Veranstaltungsarten des Grundstudiums:

  • Die "Einführung in die Geschichtswissenschaft" verbindet eine Ringvorlesung verschiedener Lehrender zu den verschiedenen Teilgebieten der Geschichtswissenschaft (2 SWS) mit einem Kurs (2 SWS), der im Anschluss an die Vorlesungen über die praktischen Probleme des Studiums und der Forschung orientiert und die Einführung in die Teilgebiete vertieft.
  • Im "Grundkurs" (3 SWS) werden an exemplarischen Themen die grundlegenden Strukturen und Entwicklungen sowie die unterschiedlichen Faktoren der allgemeinen Geschichte in jeweils einer der drei Epochen im Überblick erarbeitet und die Verwendung historischer Methoden, Arbeitstechniken und Hilfsmittel eingeübt. Die Grundkurse werden begleitet von Tutorien (2 SWS), in denen die Studierenden in kleinen Gruppen die jeweiligen Themen vertiefen und ihre praktischen Fähigkeiten erweitern.
  • In den Grundseminaren (2 SWS) erfolgt eine konzentrierte Einführung in die jeweiligen Themenbereiche. Sie setzen die in der "Einführung" und in "Grundkursen" erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten voraus. Das Grundseminar II "Einführung in die Historik" schließt auch eine Orientierung über die Grundthemen der Fachdidaktik ein.

(2) Veranstaltungsarten des Hauptstudiums:

  • Kurse erarbeiten an ausgewählten Themen vertiefte Kenntnisse über Strukturen und Entwicklungen der jeweiligen Teilgebiete im Hinblick auf ihren Zusammenhang und ihre Fortwirkung.
  • Die Seminare sind konzentriert auf die Erarbeitung und Diskussion von Themen und Problemen der historischen Forschung im jeweiligen Teilgebiet. Sie setzen in der Regel die Kenntnisse aus einem Kurs in dem entsprechenden Teilgebiet voraus. In den Seminaren werden Thema und Methode der Hausarbeiten für die Leistungsnachweise vorbereitet und ihre Thesen diskutiert.
  • Fachdidaktische Seminare führen an ausgewählten Themen in die Didaktik des Unterrichtsfaches Geschichte ein und üben die Fähigkeiten zur Umsetzung fachdidaktischer Konzeptionen.
  • Fachdidaktische Praktika (vgl. § 10).
  • Die Kolloquien (2 oder 3 SWS) zu einzelnen Schwerpunkte der Geschichtswissenschaft an der Universität Bielefeld sind Veranstaltungen, in denen auswärtige Historikerinnen und Historiker und solche aus Bielefeld über ihre Forschungsarbeiten berichten oder deren Ergebnisse vortragen und zur Diskussion stellen. Der Besuch der Kolloquien wird vor allem Studierenden empfohlen, die sich in ein Teilgebiet des vertieften Studiums einarbeiten und über ein zugehöriges Thema die Hausarbeit in der Ersten Staatsprüfung vorbereiten. Es können auch einzelne Sitzungen der Kolloquien mit relevanten Themen besucht werden (1 SWS).

(3) Veranstaltungsarten des Grund- und Hauptstudiums:

  • Vorlesungen vermitteln entweder als Überblicksvorlesungen zusammenfassende Kenntnisse oder vergegenwärtigen zu besonderen Themen die Entwicklung und Diskussion der Forschungen.
  • Übungen gelten der praktischen Einführung in spezielle Themen, Methoden und Arbeitstechniken sowie der Fortentwicklung bereits erworbener Fähigkeiten in diesen Bereichen. Gegenstand der Übungen sind insbesondere Themen aus dem Teilgebiet C 2 "Hilfswissenschaften der Geschichte".
  • Exkursionen dienen der Einführung in die Hilfsinstitutionen der Geschichtswissenschaft (Archive, Bibliotheken, Museen) sowie der Interpretation und Darbietung sichtbarer Quellen. Sie erfolgen im Grundstudium in der Regel im Zusammenhang mit einem Grundkurs, im Hauptstudium im Zusammenhang mit einem Seminar oder einer Übung.

§ 10
Schulpraktische Studien

(1) Ein fachdidaktisches Praktikum ist Pflichtveranstaltung des Hauptstudiums. Es wird entweder als Tagespraktikum oder als Blockpraktikum durchgeführt.

(2) Im fachdidaktischen Tagespraktikum (2 SWS) werden semesterbegleitend Unterrichtsbesuche mit Unterrichtserprobungen in einzelnen Unterrichtsstunden oder Teilen von ihnen vorbereitet, durchgeführt und ausgewertet. Das Blockpraktikum umfasst Unterrichtsbesuche mit Unterrichtserprobungen in einzelnen Unterrichtsstunden oder Teilen von ihnen in Form eines Blockes von in der Regel fünf Wochen in der vorlesungsfreien Zeit {2 SWS).

§ 11
Grundstudium

(1) Das Grundstudium umfasst insgesamt 32 SWS; davon entfallen 23 SWS auf Pflichtveranstaltungen, 4 SWS auf Wahlpflichtveranstaltungen und 5 SWS auf Wahlveranstaltungen.

(2) Inhalt des Grundstudiums ist die orientierende Einführung in die Themen und Methoden der Geschichtswissenschaft, die Erarbeitung des Grundlagen- und Orientierungswissens des Faches durch das Studium der allgemeinen Geschichte in allen drei Epochen sowie der Historik und der Verwendung sozialwissenschaftlicher Fragestellungen und Methoden in der Geschichtswissenschaft. Ein wichtiger Bestandteil aller Veranstaltungen ist die Einführung in grundlegende Techniken, Methoden, Hilfsmittel und Kommunikationsformen der Geschichtswissenschaft und die Einübung ihrer Anwendung.

(3)     (a) Pflichtveranstaltungen des Grundstudiums:

  • Ringvorlesung (2 SWS) und zugeordneter Kurs
    • "Einführung in die Geschichtswissenschaft" (2 SWS),
  • Grundkurs
    • "Geschichte des 19. und 20. Jahrhunderts" (3 SWS) mit Tutorium (2 SWS),
  • Grundkurs
    • "Geschichte des Mittelalters und der Frühen Neuzeit" (3 SWS) mit Tutorium (2 SWS),
  • Grundkurs
    • "Alte Geschichte" (3 SWS) mit Tutorium (2 SWS),
  • Grundseminar I
    • "Sozialwissenschaftliche Fragestellungen, Theorien und Methoden in der Geschichtswissenschaft" (2 SWS)
  • Grundseminar II
    • "Einführung in die Historik" (2 SWS).

(b) Wahlpflichtveranstaltungen des Grundstudiums:

  • Überblicksvorlesungen (je 2SWS) zu zwei der drei Epochen
    • "Geschichte des 19. und 20. Jahrhunderts",
    • "Geschichte des Mittelalters und der Frühen Neuzeit",
    • "Alte Geschichte"

    (insgesamt 4 SWS)

(c} Die Wahlveranstaltungen (5 SWS) sollen in der Weise gewählt werden, dass sie das Orientierungs- und Überblickswissen sowie die Kenntnisse in den Grundlagen der Geschichtswissenschaft fördern. Insbesondere wird den Studierenden die Teilnahme an der "Einführung in die Bibliotheks- und Medienbenutzung der Universität (1 SWS) im ersten Studiensemester empfohlen.

(4) Mit Ausnahme der Vorlesungen wird die Teilnahme an den Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen durch die jeweilige Lehrende oder den jeweiligen Lehrenden am Ende der Veranstaltung bestätigt. Voraussetzung für die Bestätigung (Teilnahmenachweis) ist ausschließlich die regelmäßige Teilnahme an der Veranstaltung.

§ 12
Leistungsnachweise im Grundstudium

(1) Im Grundstudium sind drei Leistungsnachweise zu erbringen.

(2) Die Leistungsnachweise im Grundstudium werden durch die Anfertigung von je einer Hausarbeit im Umfang von 12 - 15 Seiten im Zusammenhang mit der Teilnahme an den drei obligatorischen Grundkursen erworben. In den Grundkursen werden Thema und Methode der Hausarbeiten vorbereitet und ihre Thesen diskutiert. Die Hausarbeiten sind bis zum Ende der vorlesungsfreien Zeit des jeweiligen Semesters abzugeben.

(3) Die Leistungsnachweise werden von der Veranstalterin bzw. dem Veranstalter des Grundkurses innerhalb von vier Wochen entsprechend § 12 Abs. 1 LPO benotet; die Note wird gegenüber der Verfasserin bzw. dem Verfasser schriftlich begründet.

(4) Eine Hausarbeit kann einmal zur Überarbeitung zurückgegeben werden. Die überarbeitete Hausarbeit ist innerhalb von vier Wochen bei der Veranstalterin oder dem Veranstalter abzugeben.

§ 13
Zwischenprüfung und Abschluss des Grundstudiums

(1) Die Zwischenprüfung ist Voraussetzung für den Abschluss des Grundstudiums. Sie erfolgt entsprechend der "Ordnung der Zwischenprüfung der Universität Bielefeld in den Studiengängen für das Lehramt für die Sekundarstufe II, für das Lehramt für die Sekundarstufe I und für das Lehramt für die Primarstufe".

(2) Voraussetzungen für die Zulassung zur Zwischenprüfung sind die drei Leistungsnachweise des Grundstudiums sowie ggf. der Nachweis der Lateinkenntnisse und ggf. weiterer Sprachenkenntnisse gem. § 3 Abs. 3.

(3) Die Zwischenprüfung soll im vierten Fachsemester abgelegt werden und spätestens bis zum Beginn des fünften Fachsemesters abgeschlossen sein. Die Zwischenprüfung kann vor dem vierten Fachsemester erfolgen, sofern die Zulassungsvoraussetzungen nachgewiesen sind.

(4) Die Zwischenprüfung besteht aus einer mündlichen Prüfung von 45 Minuten Dauer. Sie erfolgt im Anschluss an die Teilnahme an dem Grundseminar II "Einführung in die Historik" und bezieht sich auf dessen Themenbereich (25 Minuten) sowie auf den Themenbereich des Grundseminars I "Sozialwissenschaftliche Fragestellungen, Theorien und Methoden in der Geschichtswissenschaft" (20 Minuten).
Die Prüfung wird von zwei Prüfenden durchgeführt, die in der Regel je einen der beiden Themenbereiche prüfen.

(5) (a) Voraussetzungen für die Bescheinigung über den Abschluss des Grundstudiums sind:

  • das Bestehen der Zwischenprüfung,
  • der durch Eintrag in das Studienbuch geführte Nachweis, dass die in der Studienordnung vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen (§ 11 Abs. 3) besucht worden sind,
  • der Nachweis der Sprachkenntnisse gemäß § 3.

      (b) Die Bescheinigung über den Abschluss des Grundstudiums enthält:

  • das Zwischenprüfungszeugnis mit der Zwischenprüfungsnote und der Unterschrift der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses,
  • die Bestätigung über den Nachweis der übrigen Voraussetzungen für den Abschluss des Grundstudiums.

§ 14
Hauptstudium

(1) Das Hauptstudium umfasst insgesamt 28 SWS; davon entfallen 6 SWS auf Pflichtveranstaltungen, 10 SWS auf Wahlpflichtveranstaltungen und 12 SWS auf Wahlveranstaltungen.

(2) Das Hauptstudium ist konzentriert auf das Studium von vier Teilgebieten der Bereiche A, B und C sowie auf das Studium der Fachdidaktik (Bereich D) gemäß § 15 Abs. 4. Es fordert von den Studierenden in höherem Maße eine selbständige Gestaltung des Studiums durch eine freie Auswahl von Teilgebieten und die Kombination wahlfreier Veranstaltungen.

(3)     (a) Pflichtveranstaltungen des Hauptstudiums:

  • ein Kurs (2 SWS) und ein Seminar (2 SWS) zur
    • "Geschichte des 19. und 20. Jahrhunderts" (Teilgebiet A 4),
  • ein fachdidaktisches Praktikum (2 SWS) (vgl. § 10).

(b) Wahlpflichtveranstaltungen des Hauptstudiums:

  1. Ein Kurs (2SWS) und ein Seminar (2 SWS) zur
    • "Geschichte des Mittelalters und der Frühen Neuzeit" (Teilgebiete A 2 und A 3) oder zur
    • "Alten Geschichte" (A 1).
  2. Je ein Kurs (2 SWS) oder ein Seminar (2 SWS) zu zwei von den drei Teilgebieten (insgesamt 4 SWS):
    • B 1 Regionalgeschichte
    • B 2 Sozialgeschichte
    • B 3 Wirtschaftsgeschichte
    • B 4 Kulturgeschichte
    • C 1 Theorien der Geschichte, Geschichte der Geschichtsschreibung und der Geschichtswissenschaft
  1. Ein Seminar zum Teilgebiet
    • D 1 "Theorien der Rezeption der Geschichte" oder zum Teilgebiet
    • D 2 "Didaktische Analyse fachwissenschaftlicher Gegenstände".

(c) Die Wahlveranstaltungen des Hauptstudiums (12 SWS) sind so auszuwählen, dass sie insbesondere die Kenntnisse und Fähigkeiten in den vier gewählten fachwissenschaftlichen Teilgebieten sowie im Bereich Fachdidaktik vertiefen.

(4) Eines der Teilgebiete aus den Bereichen A, B oder C ist vertieft mit mindestens 6 SWS zu studieren. In dem Teilgebiet des vertieften Studiums ist einer der beiden Leistungsnachweise des Hauptstudiums zu erwerben. Zu diesem Teilgebiet gehört in der Regel das Thema der Hausarbeit in der Ersten Staatsprüfung, wenn sie im Fach Geschichte angefertigt wird. Die Hausarbeit kann auch aus einem anderen Seminar hervorgehen, in dem ein Leistungsnachweis oder ein Qualifizierter Studiennachweis erworben wurde.

(5) § 11 Abs. 4 gilt entsprechend.

§ 15
Leistungsnachweise und Qualifizierte Studiennachweise im Hauptstudium

(1) Im Hauptstudium sind drei Leistungsnachweise und zwei Qualifizierte Studiennachweise in fünf verschiedenen Teilgebieten zu erwerben. Ein Leistungsnachweis ist aus dem Teilgebiet des vertieften Studiums zu erbringen (vgl. § 14 Abs. 4).

(2) Die Leistungsnachweise im Hauptstudium werden durch Hausarbeiten im Umfang von jeweils 20 - 25 Seiten im Zusammenhang mit der Teilnahme an Seminaren erworben. § 12 Abs. 2 - 4 gilt entsprechend.

(3) Qualifizierte Studiennachweise werden im Zusammenhang mit der Teilnahme an einem Kurs oder einem Seminar durch ein Protokoll einer Sitzung, eine schriftliche Ausarbeitung eines kleineren Themas, ein Thesenpapier (3 - 4 Seiten), einen Exkursionsbericht, eine einstündige Klausur, eine Übersetzung und Kommentierung fremdsprachlicher Texte oder Quellen und ähnliche individuelle Leistungen erbracht. § 12 Abs. 2 - 4 gilt entsprechend.

(4) In folgenden Bereichen und Teilgebieten sind Leistungsnachweise und Qualifizierte Studiennachweise zu erbringen:

  • ein Leistungsnachweis in einem Seminar zur
    • "Geschichte des 19. und 20. Jahrhunderts" (Teilgebiet A 4),
  • ein Leistungsnachweis in einem Seminar entweder zur
    • "Geschichte des Mittelalters und der Frühen Neuzeit" (Teilgebiete A 2 und A 3) oder zur
    • "Alten Geschichte" (Teilgebiet A 1),
  • ein Leistungsnachweis und ein Qualifizierter Studiennachweis aus zwei der Teilgebiete
    • B 1 Regionalgeschichte,
    • B 2 Sozialgeschichte,
    • B 3 Wirtschaftsgeschichte,
    • B 4 Kulturgeschichte,
    • C 1 Theorie der Geschichte, Geschichte der Geschichtswissenschaft und der Geschichtsschreibung
  • ein Qualifizierter Studiennachweis in einem Seminar aus dem Bereich Fachdidaktik zum Teilgebiet
    • "Theorien der Rezeption und der Vermittlung von Geschichte" oder zum Teilgebiet
    • "Didaktische Analyse fachwissenschaftlicher Gegenstände"

§ 16
Prüfungen und Prüfungsvoraussetzungen der Ersten Staatsprüfung

(1) Die Erste Staatsprüfung regelt die LPO. Die Prüfung gliedert sich in zwei Prüfungsteile (§ 4 LPO). Die Prüfungsteile sind eine schriftliche Hausarbeit in einem Fach und je eine Prüfung (Arbeiten unter Aufsicht und mündliche Prüfungen) in den Erziehungswissenschaften und in den Fächern. Die schriftliche Hausarbeit (erster Prüfungsteil) kann nach dem Ende der Vorlesungszeit des fünften Semesters erbracht werden. Sie soll spätestens im sechsten Semester abgeschlossen sein.

(2) Voraussetzung für die Zulassung zum ersten Prüfungsteil (schriftliche Hausarbeit) ist der erfolgreiche Abschluss des Grundstudiums sowie mindestens ein Leistungsnachweis, in der Regel in dem vertieften Teilgebiet und ein Qualifizierter Studiennachweis. Für die Ergänzung des Antrags auf Zulassung sind der Nachweis des ordnungsgemäßen Hauptstudiums entsprechend dieser Studienordnung sowie zwei weitere Leistungsnachweise und ein weiterer Qualifizierter Studiennachweis erforderlich. Die Ergänzung der Zulassung soll zu Beginn des vorletzten Monats der Vorlesungszeit des sechsten Semesters beantragt werden.

§ 17
Anrechnung von Studien, Anerkennung von Prüfungen und Prüfungsleistungen im Rahmen der Ersten Staatsprüfung

(1) Studien, die an wissenschaftlichen Hochschulen, Kunsthochschulen und Musikhochschulen (Einrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 und 2 LABG) durchgeführt wurden, jedoch nicht auf ein Lehramt ausgerichtet waren, können bei der Zulassung angerechnet werden (§ 18 Abs. 1 LABG  i.V.m. § 13 Abs. 4 LPO).

(2) Studien, die an anderen als den in § 2 LABG genannten Hochschulen durchgeführt wurden und die den in der Lehramtsprüfungsordnung (LPO) festgelegten Anforderungen entsprechen, können bei der Zulassung angerechnet werden.

(3) Für die Erste Staatsprüfung können Prüfungsleistungen aus Hochschulabschlüssen oder Staatsprüfungen nach einem Studium im Fach Geschichte anerkannt werden.

(4) Im übrigen können Studienleistungen gemäß § 90 Abs. 5 UG anerkannt werden.

(5) Kenntnisse und Fähigkeiten, die durch eine erfolgreich abgeschlossene vierjährige Ausbildung im Wahlfach Geschichte an dem Versuch Oberstufenkolleg Bielefeld erbracht worden sind, werden in Anwendung der Vorschriften des UG auf das Grundstudium angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit nachgewiesen wird. Auf die jeweils gültigen Vereinbarungen zwischen der Fakultät für Geschichtswissenschaft und Philosophie der Universität Bielefeld und dem Oberstufenkolleg wird hingewiesen.

(6) Die Entscheidung gemäß Abs. 1 bis 3 trifft das für die Universität Bielefeld zuständige Prüfungsamt für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen.

§ 18
Inkrafttreten, Veröffentlichung, Übergangsbestimmungen

(1) Die Studienordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 1996 in Kraft. Sie wird im Mitteilungsblatt der Universität Bielefeld - Amtliche Bekanntmachungen - veröffentlicht.

(2) Die Regelungen, die das Hauptstudium betreffen, gelten für alle Studierenden, die das Hauptstudium ab dem Sommersemester 1996 oder später begonnen haben.

(3) Die Regelungen, die das Grundstudium betreffen, gelten erstmals für die Studierenden, die ihr Lehramtsstudium in dem Semester nach Inkrafttreten der Zwischenprüfungsordnung der Universität Bielefeld und den fächerspezifischen Bestimmungen in den Anlagen zur Zwischenprüfungsordnung aufnehmen. Studierende, die ihr Grundstudium vor Inkrafttreten der Zwischenprüfungsordnung begonnen haben, können das Grundstudium abweichend von Satz 1 nach dieser Studienordnung und nach der neuen Zwischenprüfungsordnung ablegen, wenn sie ihr Grundstudium unter Berücksichtigung des Lehrangebots des einzelnen Faches rechtzeitig auf die Bedingungen der neugefassten Zwischenprüfungsordnung einstellen konnten. Die Zwischenprüfungsordnung und die fächerspezifischen Anlagen treten jeweils am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Gemeinsamen Amtsblatt des Ministeriums für Schule und Weiterbildung und des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung in Kraft.

(4) Studierende, die ihr Lehramtsstudium vor dem Wintersemester 1994/95 aufgenommen haben, setzen das Grundstudium und das Hauptstudium nach den bisher geltenden Bestimmungen der LPO und der entsprechenden Studienordnung fort.

(5) Die Übergangsbestimmungen des § 61 LPO bleiben unberührt.

(neu)

(2) Die Regelungen, die das Hauptstudium betreffen, gelten für alle Studierenden, die ihr Hauptstudium ab dem Sommersemester 1996 aufgenommen haben. Studierende, die im Sommersemester 1995 oder im Wintersemester 1995/96 in das 5. Fachsemester gekommen sind, können ihr Studium nach Maßgabe dieser Studienordnung fortsetzen und abschließen, wenn sie es auf die Anforderungen dieser Studienordnung einstellen konnten.

(3) Die Regelungen, die den Abschluss des Grundstudiums mit einer Zwischenprüfung betreffen (§ 13), gelten erstmals für die Studierenden, die ihr Lehramtsstudium in dem Semester nach Inkrafttreten der Zwischenprüfungsordnung der Universität Bielefeld und der fachspezifischen Anlage für das Fach Geschichte aufnehmen. Die Zwischenprüfungsordnung und die fachspezifische Anlage treten jeweils am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Gemeinsamen Amtsblatt des Ministeriums für Schule und Weiterbildung und des Wissenschaftsministeriums in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt tritt an die Stelle der Zwischenprüfung ein weiterer Leistungsnachweis gemäß § 12.  Die übrigen Regelungen des § 13 bleiben unberührt.
Abweichend von Satz 1 können Studierende, die ihr Grundstudium vor Inkrafttreten der Zwischenprüfungsordnung und den fachspezifischen Bestimmungen aufgenommen haben, ihr Grundstudium nach der Zwischenprüfungsordnung abschließen, wenn sie ihr Grundstudium rechtzeitig auf die Bedingungen der neugefassten Zwischenprüfungsordnung einstellen konnten.

(4) Studierende, die ihr Lehramtsstudium vor dem Wintersemester 1994/95 aufgenommen haben, setzen ihr Studium nach den Bestimmungen der bisher geltenden LPO und der entsprechenden Studienordnung fort. Die Wahloption gemäß Abs.2 wird hiervon nicht berührt.

(5) Die Übergangsbestimmungen der LPO bleiben unberührt.


Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse der Fakultätskonferenz für Geschichtswissenschaft und Philosophie vom 31.01.1996 und 17.04.1996, der Lehrerausbildungskommission der Universität Bielefeld vom 07.02.1996 und 08.05.1996 und der zustimmenden Kenntnisnahme des Senats der Universität Bielefeld vom 03.07.1996.

Bielefeld, 22. November 1996

Der Rektor
der Universität Bielefeld
gez. Prof. Dr. G. Rickheit
Universitätsprofessor Dr. G. Rickheit

Gemäß § 1 der Bekanntmachungsordnung der Universität Bielefeld mache ich die vorstehende Ordnung bekannt.

Bielefeld, 22. November 1996

Der Rektor
der Universität Bielefeld
gez. Prof. Dr. G. Rickheit
Universitätsprofessor Dr. G. Rickheit

Anhang:

Studienplan

Der Studienplan zeigt Möglichkeiten für den zweckmäßigen Aufbau des Studiums. Er soll den Studierenden helfen, selbständig einen Plan für ihr Studium zu entwerfen, der die eigenen Studienvoraussetzungen und Studieninteressen berücksichtigt.

Hinsichtlich der Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen wird den Studierenden empfohlen, sich an dem Studienplan zu orientieren; die Angaben für die Wahlveranstaltungen sind nur als Rahmen gedacht.

Studiengang für das Lehramt Sekundarstufe II

Studien-
semester

SWS

Pflichtveranstaltungen SWS Wahlpflichtveranstaltungen SWS Wahlveranstaltungen SWS

Grundstudium:

1 7 Ringvorlesung
Kurs "Einführung"
2
2
Vorlesung 1:
"Geschichte des 19.und 20. Jahrhunderts"
2
Einführung in
Bibliotheks- und Medienbenutzung
1
2 7 Grundkurs "Geschichte des 19.
und 20. Jahrhunderts" (LN 1) mit
Tutorium
3

2
Vorlesung 2:
"Alte Geschichte" oder
"Geschichte des Mittelalters und der Frühen Neuzeit"
2

   
3 9 Grundkurs "Geschichte des
Mittelalters und der
Frühen Neuzeit" (LN 2) mit
Tutorium
Grundseminar I
"Sozialwissenschaftliche Methoden"
3


2

2
    Übung:
Sozialgeschichte
2
4 9 Grundkurs "Alte Geschichte" (LN 3)
mit Tutorium
Grundseminar II "Historik"
3
2
2
    Vorlesung:
"Historik"
2
  32   23   4   5

Zwischenprüfung: mündliche Prüfung im Anschluss an Grundseminar II, auch über Themen aus Grundseminar I
Hauptstudium:

5 8 I Kurs "Geschichte des 19. und
20. Jahrhunderts"
2 II Seminar W 2a (LN 2) 2 II Vorlesung
I Übung
"Geschichte des19.
und 20. Jahrhunderts
2
2

6 6 I Seminar "Geschichte des 19. und
20. Jahrhunderts" (LN 1)
2 III Kurs W 2b (QST 1) 2 III Übung 2
7 8 V Praktikum "Fachdidaktik" 2 IV Kurs W 1
V Seminar D (QST 2)
2
2
V Vorlesung zu "Historik"
oder "Fachdidaktik"
2
8 6     IV Seminar W 1 (LN 3) 2 IV Vorlesung
IV Übung
2
2
  28   6   10   12

 

Erläuterung:
Teilgebiete:
Die römischen Zahlen bezeichnen die jeweiligen fünf Teilgebiete.
Das Teilgebiet der Vertiefung (6 SWS) ist in diesem Studienplan das mit IV bezeichnete Teilgebiet, d.h. entweder A 1 oder A 2 - A 3. Es wäre jedoch auch möglich, das mit I bezeichnete Teilgebiet, d.h. A 4, als Teilgebiet des vertieften Studiums anzugeben.
Veranstaltungen:
D: Wahlpflichtveranstaltung aus dem bereich Fachdidaktik gemäß § 14 Abs. 3b Nr.3
W 1: Wahlpflichtveranstaltung gemäß § 14 Abs. 3b Nr. 1 {Wahl zwischen "Alter Geschichte" (A 1) und "Geschichte des Mittelalters und der Frühen Neuzeit" (A 2 - A 3)}
W 2a, W 2b: Die beiden Wahlpflichtveranstaltungen gemäß § 14 Abs. 3b Nr.2 {Wahl von zwei Veranstaltungen aus den Teilgebieten "Regionalgeschichte" (B 1), "Sozialgeschichte" (B 2), "Wirtschaftsgeschichte" (B 3), "Kulturgeschichte" (B 4) und "Theorien der Geschichte, Geschichte der Geschichtsschreibung und der Geschichtswissenschaft" (C 1)}
Studiennachweise:
LN: Leistungsnachweis
QST: Qualifizierter Studiennachweis