Auslaufender Studiengang - letzte Prüfung »

Die Studienordnung, die auf dieser Seite veröffentlicht ist, bezieht sich auf das auslaufende Lehramtsstudium nach dem alten Studienmodell der Universität Bielefeld. Seit dem Wintersemester 2002/2003 werden hier keine Studienanfänger mehr eingeschrieben; seit Abschluss des Sommersemesters 2008 sind die Studiengänge aufgehoben. Das Studium für den Lehrerberuf findet seitdem ausschließlich im konsekutiven  Studienmodell statt.

Hinweis für Lehramtsstudierende in den alten Lehramtsstudiengängen: Die Anmeldung zur Staatsprüfung ist letztmals zum 31. Oktober 2012 möglich.

Landesprüfungsamt »

Das Landesprüfungsamt I – Geschäftsstelle Bielefeld ist Ihr Ansprechpartner, wenn Sie die Abschlussprüfung im alten Lehramtsstudium absolvieren wollen.

 

Latein

Universität
Bielefeld
Mitteilungs-
Blatt
Amtliche Bekanntmachungen
Jahrgang 25  Nr. 38 Bielefeld, 13. September 1996
 
 

Studienordnung
der Fakultät für Linguistik und Literaturwissenschaft
an der Universität Bielefeld
für das Fach Latein
mit dem Abschluss Erste Staatsprüfung
für das Lehramt für die Sekundarstufe II
vom 13. September 1996
mit den Anpassungen an die Achte Änderungsverordnung
zur Lehramtsprüfungsordnung
vom 22. August 1997
sowie den Änderungen vom 3.Juli 2000 FN)

- 2146.328 -


Präambel

Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 85 Abs. 1 des Gesetzes über die Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen (Universitätsgesetz - UG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. August 1993 (GV. NW. S. 532), geändert durch Gesetz vom 19. Juni 1994 (GV. NW. S. 428), hat die Universität Bielefeld die folgende Studienordnung erlassen:

Inhaltsübersicht
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Qualifikation
§ 3 Sprachkenntnisse und andere Fähigkeiten
§ 4 Studienbeginn
§ 5 Regelstudiendauer und Regelstudienzeit, Umfang des Studiums, Prüfungsabschnitte
§ 6 Studienberatung
§ 7 Studienziele
§ 8 Inhalte des Studiums
§ 9 Veranstaltungsarten
§ 10 Aufbau des Grundstudiums
§ 11 Leistungsnachweise im Grundstudium
§ 12 Zwischenprüfung und Abschluss des Grundstudiums
§ 13 Aufbau des Hauptstudiums
§ 14 Leistungsnachweise und Qualifizierte Studiennachweise im Hauptstudium
§ 15 Schulpraktische Studien
§ 16 Erwerb der Befähigung für das Lehramt für die Sekundarstufe I
§ 17 Prüfungen und Prüfungsvoraussetzungen
§ 18 Anrechnung von Studien, Anerkennung von Prüfungen und Prüfungsleistungen im Rahmen der Ersten Staatsprüfung
§ 19 Inkrafttreten, Veröffentlichung, Übergangsbestimmungen
Anhang: Studienpläne

§ 1
Geltungsbereich

Diese Studienordnung regelt auf der Grundlage des Gesetzes über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz - LABG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juni 1989 (GV. NW. S. 421), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03. Mai 1994 (GV. NW. S. 220), und der Ordnung der Ersten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen (Lehramtsprüfungsordnung - LPO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1994 (GV. NW. S. 754) das Studium für das Fach Latein für das Lehramt für die Sekundarstufe II an der Universität Bielefeld.

(neu)

Diese Studienordnung regelt auf der Grundlage des Gesetzes über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz - LABG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juni 1989 (GV. NW. S. 421), geändert durch Gesetz vom 03. Mai 1994 (GV. NW. S. 220), und der Ordnung der Ersten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen (Lehramtsprüfungsordnung - LPO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1994 (GV. NW. S. 754, 1995 S.166), geändert durch Verordnung vom 19. November 1996 (GV. NW. S.524) das Studium für das Fach Latein für das Lehramt für die Sekundarstufe II an der Universität Bielefeld.

§ 2
Qualifikation

Die Qualifikation für das Studium wird durch ein Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife) oder einer als gleichwertig anerkannten Vorbildung nachgewiesen.

§ 3
Sprachkenntnisse und andere Fähigkeiten

(1) Voraussetzung für die Aufnahme des Studiums ist das Latinum. Wünschenswert sind Kenntnisse des Lateinischen, die etwa dem Niveau eines Leistungskurses Latein (bei Beginn des Lateinunterrichts in der Sekundarstufe I) der gymnasialen Oberstufe entsprechen.

(2) Ferner sind bis zur Meldung zur Zwischenprüfung Kenntnisse in Altgriechisch (Graecum) nachzuweisen. Der Nachweis kann geführt werden durch den entsprechenden Vermerk im Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife oder durch das Zeugnis der Erweiterungsprüfung zum Abiturzeugnis, für die die entsprechende Prüfungsordnung gilt. Falls die Griechischkenntnisse während der Studienzeit erworben werden müssen, wird gemäß § 84 (4) UG ein Semester des Grundstudiums nicht auf die Regelstudienzeit angerechnet.

(3) Dringend erwünscht sind außerdem Kenntnisse in zwei modernen Fremdsprachen (darunter Englisch), die zur Lektüre fremdsprachiger wissenschaftlicher Literatur befähigen.

(4) Bis zum Beginn des Hauptstudiums sollen die Studierenden mit den grundlegenden Anwendungen der Informations- und Kommunikationstechnologien vertraut sein.

§ 4
Studienbeginn

Das Studium kann sowohl in einem Winter- als auch in einem Sommersemester aufgenommen werden. Das Lehrangebot ist auf eine Studienaufnahme im Wintersemester ausgerichtet.

§ 5
Regelstudiendauer und Regelstudienzeit, Umfang des Studiums, Prüfungsabschnitte

(1) Die Regelstudienzeit im Sinne von § 91 Abs. 2 Nr. 2 UG umfasst gemäß § 41 Abs. 6 LPO die Regelstudiendauer von acht Semestern sowie die Prüfungszeit des zweiten Prüfungsteils von einem Semester.

(2) Der Studienumfang beträgt insgesamt 60 Semesterwochenstunden (SWS). Gemäß §§ 10, 13 und 15 entfallen davon 18 SWS auf Pflichtveranstaltungen, 32 SWS auf Wahlpflichtveranstaltungen und 10 SWS auf Wahlveranstaltungen.

(3) Die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung soll frühestens im sechsten Semester beantragt werden. Das Prüfungsamt kann auf Antrag vorzeitig zur Prüfung zulassen (§ 18 Abs. 3 LABG, § 13 Abs. 1 LPO).

(4) Mit dem ersten Prüfungsteil (Anfertigung der schriftlichen Hausarbeit gem. § 17 LPO) kann nach dem Ende der Vorlesungszeit des sechsten Semesters begonnen werden. Diese Prüfungsleistung soll spätestens im achten Semester erbracht werden (§ 4 Abs. 3 S. 1,2 LPO). Der zweite Prüfungsteil (schriftliche Arbeiten unter Aufsicht gemäß §§ 18, 19 LPO, mündliche Prüfungen gemäß § 20 LPO) soll innerhalb eines Semesters nach dem Ende der jeweiligen Regelstudiendauer erbracht werden (§ 4 Abs. 3 S. 3 LPO).

(5) Bei Zulassung innerhalb der Regelstudiendauer besteht gemäß § 28 LPO die Möglichkeit zu einem Freiversuch.

§ 6
Studienberatung

(1) Die allgemeine Studienberatung erfolgt durch die Zentrale Studentenberatung der Universität Bielefeld (ZSB). Sie erstreckt sich auf Fragen der Studieneignung sowie insbesondere auf die Unterrichtung über die Studienmöglichkeiten, Studieninhalte, Studienaufbau und Studienanforderungen; sie umfasst bei studienbedingten persönlichen Schwierigkeiten auch eine psychologische Beratung (§ 82 Abs. 1 und 2 UG).

(2) Die studienbegleitende Fachberatung im Fach Latein ist Aufgabe der Fakultät. Sie erfolgt durch die Lehrenden in ihren Sprechstunden, durch die Fachstudienberatung der Fakultät sowie durch die Studienberatung der Studentischen Fachschaft.

Die studienbegleitende Fachberatung unterstützt die Studierenden insbesondere in Fragen der Studiengestaltung, der Studientechniken und in der Wahl der Teilgebiete.

§ 7
Studienziele

Durch das Studium sollen sich die Studierenden die wissenschaftlichen Voraussetzungen erwerben, die für das Unterrichten des Faches Latein in der Sekundarstufe II erforderlich sind. Dazu gehören

  • die sichere Beherrschung der lateinischen Sprache;
  • die Fähigkeit, die Strukturen der lateinischen Sprache in ihrer Besonderheit zu erfassen, ihre historische Entwicklung in ihren Grundzügen zu überblicken und ihre Stilformen zu beurteilen;
  • die Kenntnis der lateinischen Literaturgeschichte im Überblick;
  • die Kenntnis von lateinischen Werken der verschiedenen Gattungen und Epochen;
  • die Fähigkeit, lateinische Texte unter Anwendung der Methoden der Klassischen Philologie interpretieren;
  • die Kenntnis der historischen Gegebenheiten, die zum Verständnis der Texte notwendig sind;
  • die Kenntnis der wichtigsten Grundsätze der Didaktik und Methodik des Lateinunterrichts.

§ 8
Inhalte des Studiums

(1) Das Studium umfasst die Bereiche

  • A Sprache,
  • B Literatur,
  • C Ergänzende Disziplinen und
  • D Fachdidaktik

Die Bereiche sind folgendermaßen in Teilgebiete gegliedert:

Bereich A: Sprache

1 Allgemeine und vergleichende Sprachwissenschaft
2 Geschichte und Anwendungsbereiche der lateinischen Sprache
3 Sprach- und Stillehre

Bereich B: Literatur

1 Grundlagen und Methoden der Interpretation lateinischer Texte
2 Epochen der lateinischen Literatur bis zum Ausgang der Spätantike
3 Lateinische Literatur bis zum Ausgang der Spätantike: Poesie
4 Lateinische Literatur bis zum Ausgang der Spätantike: Prosa
5 Gattungen und Formen lateinischer Literatur / Werkgruppen
6 Mittel- und neulateinische Literatur
7 Rezeption der lateinischen Literatur

Bereich C: Ergänzende Disziplinen

1 Geschichte der Antike
2 Kultur der Antike

Bereich D: Fachdidaktik

1 Geschichte, Ziele und Methoden des Lateinunterrichts
2 Einführender Sprachunterricht (SI und SII)
3 Didaktische Analyse ausgewählter Gegenstände des Lektüreunterrichts (SI und SII)


(2) Diesen Teilgebieten sind die einzelnen Lehrveranstaltungen zugeordnet. Die Zuordnung ist jeweils im Kommentierten Vorlesungsverzeichnis vermerkt.

§ 9
Veranstaltungsarten

  1. Grundkurs
    Einführende Vermittlung von Fachwissen und methodischen Kenntnissen, Einführung in wissenschaftliche Arbeitsweisen auch in Arbeitsgruppen / Tutorien;
  2. Übung
    Vermittlung, Aneignung und Anwendung von Kenntnissen und Fertigkeiten;
  3. Seminar
    Einführung in die wissenschaftliche Behandlung eines Themas (Grundstudium) oder Erarbeitung komplexer wissenschaftlicher Fragestellungen (Hauptstudium);
  4. Vorlesung
    Zusammenhängende Darstellung und Erörterung einer Thematik;
  5. Kolloquium
    Vorstellung und Diskussion fortgeschrittener Arbeiten aus den Studienschwerpunkten der Teilnehmenden; Examensvorbereitung;
  6. Exkursion
    Lehrveranstaltung außerhalb der Hochschule;
  7. Schulpraktische Studien
    Studien zur Planung, Durchführung und Analyse von Schulunterricht.

§ 10
Aufbau des Grundstudiums

(1) Das Grundstudium erstreckt sich auf vier Semester und umfasst 32 Wochenstunden. Von diesen entfallen 12 SWS auf die einführenden Pflichtveranstaltungen:

  1. Grundkurs Linguistik (A1) (4 SWS),
  2. Grundkurs Literaturwissenschaft (B1) (4 SWS),
  3. Repetitorium der lateinischen Syntax I/II (A3) (4 SWS).

(2) Darüber hinaus sind je 2 SWS in folgenden Teilgebieten zu studieren:

  1. B3 Lateinische Literatur bis zum Ausgang der Spätantike: Poesie,
  2. B4 Lateinische Literatur bis zum Ausgang der Spätantike: Prosa,
  3. in einem weiteren Teilgebiet des Bereiches B,
  4. in einem Teilgebiet des Bereiches C,
  5. in einem Teilgebiet des Bereiches D oder einem weiteren Teilgebiet der Bereiche A oder C.

(3) Weitere 4 SWS sind der Teilnahme an den Veranstaltungen "Lateinisch-deutsche Übersetzungsübungen" und "Deutsch-lateinische Übersetzungsübungen" vorbehalten; die restlichen 6 SWS können in Teilgebieten nach Wahl studiert werden. Die Studien in den Teilgebieten sollen in der Regel 4 SWS umfassen.

(4) Im Anschluss an die Veranstaltungen "Lateinisch-deutsche Übersetzungsübungen" und "Deutsch-lateinische Übersetzungsübungen" ist die Zwischenprüfung abzulegen.

§ 11
Leistungsnachweise im Grundstudium

(1) Im Grundstudium sind drei Leistungsnachweise zu erwerben:

  • ein Leistungsnachweis durch eine schriftliche Hausarbeit in den Teilgebieten B3 oder B4, ein Leistungsnachweis durch eine schriftliche Hausarbeit aus dem Bereich A (auch durch eine Hausarbeit in einem weiteren Teilgebiet des Bereiches B oder einem des Bereiches C ersetzbar),
  • ein durch Referat, Klausur, Test oder eine andere Form erworbener Leistungsnachweis in einem der durch die Hausarbeiten nicht abgedeckten Bereiche. (Die möglichen Formen der Erbringung werden durch die Lehrenden jeweils zu Beginn der Veranstaltung bekanntgegeben.)

(2) Die Hausarbeiten sollen einen Umfang von 12 bis 15 Seiten haben; ein Referat soll auf ein ausgearbeitetes Konzept von etwa 8 Seiten gestützt sein; ein schriftlicher Test oder eine Klausur nehmen zwei bis vier Stunden in Anspruch. Für einen in ‘anderer Form’ erworbenen Leistungsnachweis gelten diese Anforderungen entsprechend.

(3) Leistungsnachweise werden nur aufgrund von individuell überprüfbaren Leistungen ausgestellt; sie werden gemäß § 12 (1) LPO benotet.

(neu):

(4) Der Besuch der Pflichtveranstaltungen ist durch Teilnahmenachweise zu belegen. Teilnahmenachweise setzen die regelmäßige Teilnahme an diesen Veranstaltungen voraus; eine Leistungsüberprüfung erfolgt nicht.

§ 12
Zwischenprüfung und Abschluss des Studiums

(1) Voraussetzung für den Abschluss des Grundstudiums ist das Bestehen der Zwischenprüfung. Sie wird in Form einer Klausurarbeit von vier Stunden durchgeführt und besteht aus einer zweigeteilten Übersetzungsaufgabe Latein - Deutsch / Deutsch - Latein. Die Einzelheiten der Prüfung regelt die Zwischenprüfungsordnung für die Lehramtsstudiengänge der Universität Bielefeld, für Latein insbesondere Anlage 7 zu § 19 ZPO-LA.

(2) Die Dekanin oder der Dekan oder von ihr oder ihm Beauftragte bescheinigen den Abschluss des Grundstudiums, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • der Nachweis des Graecums,
  • die geforderten Leistungsnachweise

(beides bereits Zulassungsvoraussetzungen für die Zwischenprüfung),

  • das Zeugnis über die bestandene Zwischenprüfung,
  • der durch Eintrag in das Studienbuch geführte Nachweis, dass die in der Studienordnung vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen besucht worden sind.

Die Bescheinigung ist für den Antrag auf Zulassung zur Ersten Staatsprüfung erforderlich.

(neu:)

(2) Die Dekanin oder der Dekan oder von ihr oder ihm Beauftragte bescheinigen den Abschluss des Grundstudiums, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • die geforderten Leistungsnachweise,
  • die geforderten Teilnahmenachweise
    (beides bereits Zulassungsvoraussetzungen für die Zwischenprüfung)
  • der Nachweis des Graecums
  • das Zeugnis über die bestandene Zwischenprüfung,
  • der durch Eintrag in das Studienbuch geführte Nachweis, dass die in der Studienordnung vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen besucht worden sind.

Die Bescheinigung ist für den Antrag auf Zulassung zur Ersten Staatsprüfung erforderlich.

§ 13
Aufbau des Hauptstudiums

(1) Das Hauptstudium erstreckt sich auf vier Semester und umfasst 28 SWS. Es baut auf der in der Zwischenprüfung nachgewiesenen Beherrschung der Grundlagen des Faches auf und leistet eine exemplarische Vertiefung in ausgewählten Bereichen und Teilgebieten. Nachzuweisen ist ein Studium von fünf Teilgebieten, von denen eins vertieft zu studieren ist. Als vertieft studiert gilt ein Teilgebiet bei Studien im Umfang von mindestens 6 SWS.

(2) Verpflichtend ist das Studium der Teilgebiete:

  1. A3 Sprach- und Stillehre,
  2. B3 Lateinische Literatur bis zum Ausgang der Spätantike: Poesie,
  3. B4 Lateinische Literatur bis zum Ausgang der Spätantike: Prosa,
  4. ein Teilgebiet des Bereiches D.

(3) Das fünfte Teilgebiet kann frei gewählt werden. Für das vertiefte Studium kommt nur ein Teilgebiet der Bereiche A (außer A3) oder B in Frage.

§ 14
Leistungsnachweise und Qualifizierte Studiennachweise im Hauptstudium

(1) Im Hauptstudium sind drei Leistungsnachweise und zwei Qualifizierte Studiennachweise zu erwerben. Ein Leistungsnachweis muss aus dem gemäß § 13 (2) studierten Teilgebiet A3 und je ein weiterer aus den Teilgebieten B3 und B4 bzw. einer aus dem vertieft studierten Teilgebiet stammen. Die Qualifizierten Studiennachweise sind in dem studierten Teilgebiet des Bereiches D und in dem frei gewählten fünften Teilgebiet zu erwerben bzw. in demjenigen der Teilgebiete von B3/B4, in dem im Falle eines anderweitigen vertieften Studiums kein Leistungsnachweis erworben wird.

(2) Der Leistungsnachweis im Teilgebiet A3 ist durch eine zwei- bis vierstündige Klausur, die beiden anderen sind durch schriftliche Hausarbeiten zu erbringen. Die Qualifizierten Studiennachweise werden durch eine mündliche oder schriftliche Leistung wie z. B. Referat, Klausur, Test oder eine andere Form erbracht. Die möglichen Formen der Erbringung werden durch die Lehrenden jeweils zu Beginn der Veranstaltung bekanntgegeben.

(3) Leistungsnachweise wie Qualifizierte Studiennachweise werden nur aufgrund von individuell überprüfbaren Leistungen ausgestellt; sie werden gemäß § 12 (1) LPO benotet.

(4) Die Hausarbeiten sollen einen Umfang von 20 bis 25 Seiten haben. Die Anforderungen an die Qualifizierten Studiennachweise liegen bei etwa der Hälfte dieses Umfangs. Ein Referat soll auf ein ausgearbeitetes Konzept von etwa 5 Seiten gestützt sein; ein schriftlicher Test oder eine Klausur nehmen etwa zwei Stunden in Anspruch. Für einen in ‘anderer Form’ erworbenen Qualifizierten Studiennachweis gelten diese Anforderungen entsprechend.

§ 15
Schulpraktische Studien

Schulpraktische Studien sind im Hauptstudium obligatorisch und in Verbindung mit einer fachdidaktischen Lehrveranstaltung entweder als Tagespraktikum, als Blockpraktikum oder als Projektpraktikum zu absolvieren. Für sie sind 2 SWS anzusetzen.

§ 16
Erwerb der Befähigung für das Lehramt für die Sekundarstufe I

Wer zusätzlich zur Befähigung für das Lehramt für die Sekundarstufe II die für die Sekundarstufe I erwerben will, muss über die 60 SWS des SII-Studienganges hinaus 6 bis 8 SWS auf die Sekundarstufe I bezogene Lehrveranstaltungen im Fach Latein besuchen.

§ 17
Prüfungen und Prüfungsvoraussetzungen

(1) Die Erste Staatsprüfung gliedert sich in zwei Teile. Der erste Teil, die schriftliche Hausarbeit, kann wahlweise im Fach Latein oder in dem anderen Unterrichtsfach angefertigt werden. Sie ist in dem Teilgebiet zu verfassen, das vertieft studiert worden ist. Wird sie im Fach Latein geschrieben, kann sie sich auch auf ein nicht vertieft studiertes Teilgebiet der Bereiche C oder D erstrecken.

(2) Voraussetzung für die Zulassung zum ersten Prüfungsteil ist der Abschluss des Grundstudiums sowie u. a. ein Leistungsnachweis in der Regel aus dem vertieft studierten Teilgebiet. Die Zulassung kann bereits nach dem Ende der Vorlesungszeit des sechsten Semesters erfolgen. Die Arbeit soll spätestens im achten Semester angefertigt werden. Die Bearbeitungszeit beträgt drei Monate.

(3) Für den zweiten Prüfungsteil, Klausur(en) und mündliche Prüfung, sind die gemäß § 14 (2) pflichtgemäß studierten vier Teilgebiete sowie das gemäß § 14 (3) wahlweise studierte fünfte Teilgebiet zu benennen. Die (eine) Klausur besteht aus einer zweigeteilten Übersetzungsaufgabe Latein - Deutsch / Deutsch - Latein. Ist eine zweite Klausur zu schreiben, bezieht sie sich vorrangig auf das vertieft studierte Teilgebiet.

(4) Für die Zulassung zum zweiten Prüfungsteil ist ein gemäß §§ 13 bis 15 und ggf. § 16 ordnungsgemäß absolviertes Hauptstudium nachzuweisen. Die Zulassung kann zu Beginn des vorletzten Monats der Vorlesungszeit des achten Semesters beantragt werden. Wird der Antrag nicht innerhalb von drei Jahren nach der Zulassung zum ersten Prüfungsteil gestellt, verfällt die erste Prüfungsleistung.

(5) Wer zusätzlich zur Befähigung für das Lehramt für die Sekundarstufe II die für die Sekundarstufe I erwerben will, muss eine weitere Klausur mit vornehmlich fachdidaktischer Ausrichtung schreiben, oder es wird die mündliche Prüfung um 15 Minuten verlängert.

(6) Die weiteren Bedingungen für die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung sind in der LPO der Fassung vom 23. August 1994 geregelt (vgl. §§ 13 - 15, 28 und 41 - 47).

§ 18
Anrechnung von Studien, Anerkennung von Prüfungen und Prüfungsleistungen im Rahmen der Ersten Staatsprüfung

(1) Studien, die an wissenschaftlichen Hochschulen, Kunsthochschulen und Musikhochschulen (Einrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 und 2 LABG) erbracht worden sind, jedoch nicht auf ein Lehramt ausgerichtet waren, können bei der Zulassung angerechnet werden (§ 18 Abs. 1 LABG i. V. m. § 13 Abs. 4 LPO).

(2) Studien, die an anderen als den in § 2 LABG genannten Hochschulen verbracht worden sind und die den in der Lehramtsprüfungsordnung (LPO) festgelegten Anforderungen entsprechen, können bei der Zulassung angerechnet werden.

(3) Prüfungsleistungen aus Hochschulabschluss- oder Staatsprüfungen nach einem Studium im Fach Latein können für die Erste Staatsprüfung anerkannt werden.

(4) Im übrigen können Studienleistungen gemäß § 90 Abs. 5 UG anerkannt werden.

(5) Kenntnisse und Fähigkeiten, die durch eine erfolgreich abgeschlossene vierjährige Ausbildung im Wahlfach Latein an dem Versuch Oberstufenkolleg Bielefeld erbracht worden sind, werden in Anwendung der Vorschriften des UG auf das Grundstudium angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit nachgewiesen wird. Die Einzelheiten regelt eine Vereinbarung zwischen der Fakultät für Linguistik und Literaturwissenschaft der Universität Bielefeld und dem Oberstufenkolleg.

(6) Die Entscheidungen gemäß Abs. 1 bis 3 trifft das für die Universität Bielefeld zuständige Prüfungsamt für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen.

§ 19
Inkrafttreten, Veröffentlichung, Übergangsbestimmungen

(1) Diese Studienordnung tritt mit Wirkung vom 01. April 1996 in Kraft. Sie wird im Mitteilungsblatt der Universität Bielefeld - Amtliche Bekanntmachungen - veröffentlicht.

(2) Die Regelungen, die das Hauptstudium betreffen, gelten für alle Studierenden, die das Hauptstudium ab dem Sommersemester 1996 oder später begonnen haben.

(3) Die Regelungen, die das Grundstudium betreffen, gelten erstmals für die Studierenden, die ihr Lehramtsstudium in dem Semester des Inkrafttretens der Zwischenprüfungsordnung der Universität Bielefeld und den fächerspezifischen Bestimmungen in den Anlagen zur Zwischenprüfungsordnung aufnehmen. Studierende, die ihr Grundstudium vor Inkrafttreten der Zwischenprüfungsordnung begonnen haben, können das Grundstudium abweichend von Satz 1 nach dieser Studienordnung und nach deren neuer Zwischenprüfungsordnung ablegen, wenn sie ihr Grundstudium unter Berücksichtigung des Lehrangebots des einzelnen Faches rechtzeitig auf die Bedingungen der neugefassten Zwischenprüfungsordnung einstellen konnten. Die Zwischenprüfungsordnung und die fächerspezifischen Anlagen treten jeweils am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Gemeinsamen Amtsblatt des Ministeriums für Schule und Weiterbildung und des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung in Kraft.

(4) Studierende, die ihr Lehramtsstudium im Fach Latein vor dem Wintersemester 1994/95 aufgenommen haben, setzen es nach den Bestimmungen der bisher geltenden LPO und der entsprechenden Studienordnung fort.

(5) Die Übergangsbestimmungen des § 61 LPO bleiben unberührt.

(neu)

(2) Die Regelungen, die das Hauptstudium betreffen, gelten für alle Studierenden, die ihr Hauptstudium ab dem Sommersemester 1996 aufgenommen haben. Studierende, die im Sommersemester 1995 oder im Wintersemester 1995/96 in das 5. Fachsemester gekommen sind, können ihr Studium nach Maßgabe dieser Studienordnung fortsetzen und abschließen, wenn sie es auf die Anforderungen dieser Studienordnung einstellen konnten.

(3) Die Regelungen, die den Abschluss des Grundstudiums mit einer Zwischenprüfung betreffen (§ 12), gelten erstmals für die Studierenden, die ihr Lehramtsstudium in dem Semester nach Inkrafttreten der Zwischenprüfungsordnung der Universität Bielefeld und der fachspezifischen Anlage für das Fach Latein aufnehmen. Die Zwischenprüfungsordnung und die fachspezifische Anlage treten jeweils am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Gemeinsamen Amtsblatt des Ministeriums für Schule und Weiterbildung und des Wissenschaftsministeriums in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt tritt an die Stelle der Zwischenprüfung ein weiterer Leistungsnachweis gemäß § 11.  Die übrigen Regelungen des § 12 bleiben unberührt.
Abweichend von Satz 1 können Studierende, die ihr Grundstudium vor Inkrafttreten der Zwischenprüfungsordnung und den fachspezifischen Bestimmungen aufgenommen haben, ihr Grundstudium nach der Zwischenprüfungsordnung abschließen, wenn sie ihr Grundstudium rechtzeitig auf die Bedingungen der neugefassten Zwischenprüfungsordnung einstellen konnten.

(4) Studierende, die ihr Lehramtsstudium vor dem Wintersemester 1994/95 aufgenommen haben, setzen ihr Studium nach den Bestimmungen der bisher geltenden LPO und der entsprechenden Studienordnung fort. Die Wahloption gemäß Abs.2 wird hiervon nicht berührt.

(5) Die Übergangsbestimmungen der LPO bleiben unberührt.


Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse der Fakultät für Linguistik und Literaturwissenschaft vom 07. Februar 1996 und 29. Mai 1996, der Lehrerausbildungskommission der Universität Bielefeld vom 25. Juni 1996 und der zustimmenden Kenntnisnahme des Senats der Universität Bielefeld vom 03.Juli 1996.

Bielefeld, 13. September 1996

Der Rektor
der Universität Bielefeld
gez. Prof. Dr. H. Skowronek
Universitätsprofessor Dr. H. Skowronek

Gemäß § 1 der Bekanntmachungsordnung der Universität Bielefeld gebe ich die vorstehende Ordnung bekannt.

Bielefeld, 13. September 1996

Der Rektor
der Universität Bielefeld
gez. Prof. Dr. H. Skowronek
Universitätsprofessor Dr. H. Skowronek


FN) Diese Ordnung zur Änderung der Studienordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Verkündungsblatt der Universität Bielefeld - Amtliche Bekanntmachungen -  in Kraft und gilt erstmals für Studierende, die ihr Studium ab dem Wintersemester 2000/01 aufnehmen.
Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse der Fakultät für Linguistik und Literaturwissenschaft vom 10.12.1997, der Lehrerausbildungskommission vom 18.11.1998 und der zustimmenden Kenntnisnahme des Senats vom 16.12.1998.

Bielefeld, den 3.Juli 2000

Der Rektor
der Universität Bielefeld
Universitätsprofessor Dr. Gert Rickheit

Anhang:

Studienpläne

Die Studienpläne stellen eine Empfehlung für einen sachgerechten Aufbau des Studiums dar und zeigen einen Studiengang mit einem Schwerpunkt im Bereich B3 (Lateinische Literatur bis zum Ausgang der Spätantike: Poesie) und einen mit einem Schwerpunkt im Bereich B6 (Mittel- und neulateinische Literatur). Bei der Wahl der Teilgebiete, der Abfolge der Lehrveranstaltungen und bei der Kombination von Pflicht- und Wahlpflichtleistungen sind aber auch andere Varianten möglich. Die Grenzen der Gestaltungsfreiheit beim Aufbau und bei der inhaltlichen Ausfüllung des Studiums zieht allein die Studienordnung.

Studienplan Latein (Schwerpunkt im Teilgebiet B 3)
Semester Pflichtveranstaltungen SWS Veranst. im Wahlpflichtbereich SWS Veranst. im Wahlbereich SWS
Grundstudium (32 SWS)
1 Grundkurs Literaturwissenschaft (B 1) 4     Vorlesung oder Seminar in einem Teilgebiet der Bereiche A, B, C oder D (z. B. im Teilgebiet B 2) 2
Repetitorium der lateinischen Syntax I (A 3) 2
2 Grundkurs Linguistik (A 1) 4     Veranst. in einem Teilgebiet der Bereiche A, B, C oder D (z. B. im Teilgebiet B 5) 2
Repetitorium der lateinischen Syntax II (A 3) 2
3 Deutsch-lateinische Übersetzungsübung (A 3) 2 Veranstaltung im Teilgebiet A 2 2    
Seminar im Teilgebiet B 4 2
Veranstaltung in einem Teilgebiet des Bereiches C 2
4 Lateinisch-deutsche Übersetzungsübung (A 3) 2 Seminar im Teilgebiet B 3 2 Veranst. in einem Teilgebiet der Bereiche A, B, C oder D (z. B. im Teilgebiet D 2) 2
Veranst. im Teilgebiet B 6 2
Hauptstudium (28 SWS
5     Deutsch-lateinische Übersetzungsübung (A 3) 2    
Seminar im Teilgebiet B 3 2
Veranst. im Teilgebiet B 4 2
Veranst. im Teilgebiet B 6 2
6     Veranst. im Teilgebiet B 3 2 Veranstaltung in einem Teilgebiet der Bereiche A, B, C oder D (z. B. Deutsch-lateinische Übersetzungsübung (A 3)) 2
Seminar im Teilgebiet B 4 2
Seminar in einem Teilgebiet des Bereichs D 2
7 Schulpraktische Studien (D 1) 2 Veranst. im Teilgebiet B 3 2    
Veranst. im Teilgebiet B 6 2
Seminar in einem Teilgebiet des Bereichs D 2
8     Lateinisch-deutsche Übersetzungsübung (A 3) 2 Veranstaltung in einem Teilgebiet der Bereiche A, B, C oder D (z. B. Colloquium im Bereich B) 2
  Pflichtveranstaltungen: 18 Veranst. im Wahlpflichtbereich: 32 Veranst. im Wahlbereich: 10

 

Studienplan Latein (Schwerpunkt im Teilgebiet B 6)
Semester Pflichtveranstaltungen SWS Veranst. im Wahlpflichtbereich SWS Veranst. im Wahlbereich SWS
Grundstudium (32 SWS)
1 Grundkurs Literaturwissenschaft (B 1) 4     Vorlesung oder Seminar in einem Teilgebiet der Bereiche A, B, C oder D (z. B. im Teilgebiet B 5) 2
Repetitorium der lateinischen Syntax I (A 3) 2
2 Grundkurs Linguistik (A 1) 4     Veranst. in einem Teilgebiet der Bereiche A, B, C oder D (z. B. im Teilgebiet B 2) 2
Repetitorium der lateinischen Syntax II (A 3) 2
3 Deutsch-lateinische Übersetzungsübung (A 3) 2 Veranstaltung im Teilgebiet A 2 2    
Seminar im Teilgebiet B 4 2
Veranstaltung in einem Teilgebiet des Bereiches C 2
4 Lateinisch-deutsche Übersetzungsübung (A 3) 2 Seminar im Teilgebiet B 3 2 Veranst. in einem Teilgebiet der Bereiche A, B, C oder D (z. B. im Teilgebiet D 2) 2
Veranst. im Teilgebiet B 6 2
Hauptstudium (28 SWS
5     Deutsch-lateinische Übersetzungsübung (A 3) 2    
Veranst. im Teilgebiet B 3 2
Veranst. im Teilgebiet B 4 2
Seminar im Teilgebiet B 6 2
6     Deutsch-lateinische Übersetzungsübung (A 3) 2 Veranstaltung in einem Teilgebiet der Bereiche A, B, C oder D (z. B. Deutsch-lateinische Übersetzungsübung (A 3)) 2
Seminar im Teilgebiet B 3 2
Veranstaltung im Teilgebiet B 6 2
7 Schulpraktische Studien (D 1) 2 Seminar im Teilgebiet B 4 2    
Seminar in einem Teilgebiet des Bereiches D 2
8     Lateinisch-deutsche Übersetzungsübung (A 3) 2 Veranstaltung in einem Teilgebiet der Bereiche A, B, C oder D (z. B. Colloquium im Bereich B) 2
Seminar im Teilgebiet B 6 2
  Pflichtveranstaltungen: 18 Veranst. im Wahlpflichtbereich: 32 Veranst. im Wahlbereich: 10