Auslaufender Studiengang - letzte Prüfung »

Die Studienordnung, die auf dieser Seite veröffentlicht ist, bezieht sich auf das auslaufende Lehramtsstudium nach dem alten Studienmodell der Universität Bielefeld. Seit dem Wintersemester 2002/2003 werden hier keine Studienanfänger mehr eingeschrieben; seit Abschluss des Sommersemesters 2008 sind die Studiengänge aufgehoben. Das Studium für den Lehrerberuf findet seitdem ausschließlich im konsekutiven  Studienmodell statt.

Hinweis für Lehramtsstudierende in den alten Lehramtsstudiengängen: Die Anmeldung zur Staatsprüfung ist letztmals zum 31. Oktober 2012 möglich.

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Das Landesprüfungsamt I – Geschäftsstelle Bielefeld ist Ihr Ansprechpartner, wenn Sie die Abschlussprüfung im alten Lehramtsstudium absolvieren wollen.

 

Philosophie

Universität
Bielefeld
Mitteilungs-
Blatt
Amtliche Bekanntmachungen
Jahrgang 26  Nr. 40 Bielefeld, 18. August 1997
 
 

Studienordnung
der Fakultät für Geschichtswissenschaft und Philosophie
für das Studienfach Philosophie
mit dem Abschluss Erste Staatsprüfung
für das Lehramt für die Sekundarstufe II
vom 18. August 1997

-  2136.33 -


Präambel

Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 85 Abs. 1 des Gesetzes über die Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen (Universitätsgesetz - UG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. August 1993 (GV.NW. S. 532), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Juli 1997 (GV. NW. S. 213), hat die Universität Bielefeld die folgende Studienordnung erlassen:

Inhaltsübersicht
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Qualifikation
§ 3 Sprachkenntnisse
§ 4 Studienbeginn
§ 5 Regelstudiendauer und Regelstudienzeit, Umfang des Studiums, Prüfungsabschnitte
§ 6 Studienberatung
§ 7 Studienziele
§ 8 Inhalte des Studiums
§ 9 Veranstaltungsarten
§ 10 Schulpraktische Studien
§ 11 Grundstudium
§ 12 Leistungsnachweise im Grundstudium
§ 13 Zwischenprüfung; Abschluss des Grundstudiums
§ 14 Hauptstudium
§ 15 Leistungsnachweise und Qualifizierte Studiennachweise im Hauptstudium
§ 16 Prüfungen und Prüfungsvoraussetzungen
§ 17 Anrechnung von Studien, Anerkennung von Prüfungen und Prüfungsleistungen im Rahmen der Ersten Staatsprüfung
§ 18 Inkrafttreten, Veröffentlichung, Übergangsbestimmungen
Anhang: Studienplan Grundstudium
Anhang: Studienplan Hauptstudium


§ 1
Geltungsbereich

Diese Studienordnung regelt auf der Grundlage des Gesetzes über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz - LABG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juni 1989 (GV.NW. S. 421), geändert durch Gesetz vom 3. Mai 1994 (GV.NW. S. 220), und der Ordnung der Ersten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen (Lehramtsprüfungsordnung - LPO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1994 (GV.NW. S. 754, 1995 S. 166), geändert durch Verordnung vom 19. November 1996 (GV. NW. S. 524), das Studium für das Fach Philosophie für das Lehramt für die Sekundarstufe II an der Universität Bielefeld.


§ 2
Qualifikation

Die Qualifikation für das Studium wird durch ein Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife oder einer als gleichwertig anerkannten Vorbildung nachgewiesen.


§ 3
Sprachkenntnisse

(1) Voraussetzung für das Studium der Philosophie sind gemäß § 7 Abs. 4 LPO Kenntnisse in zwei Fremdsprachen, darunter Latein oder Griechisch.

(2) Der Nachweis von Kenntnissen in Latein oder Griechisch ist bis zum Abschluss des Grundstudiums (s. Anlage 19 zu § 55 LPO Ziffer 3) zu führen und ist dem Antrag auf Zulassung zur Ersten Staatsprüfung erneut beizufügen. Der Nachweis kann geführt werden durch den entsprechenden Vermerk im Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife oder das Zeugnis der Erweiterungsprüfung zum Abiturzeugnis, für die die entsprechende Prüfungsordnung des Kultusministers gilt; die dem Latinum entsprechende Bescheinigung "Großes Latinum" wird anerkannt.


§ 4
Studienbeginn

Das Studium kann sowohl in einem Winter- als auch in einem Sommersemester aufgenommen werden.


§ 5
Regelstudiendauer und Regelstudienzeit, Umfang des Studiums, Prüfungsabschnitte

(1) Die Regelstudienzeit im Sinne von § 91 Abs. 2 Nr. 2 UG umfasst gemäß § 41 Abs. 6 LPO die Regelstudiendauer von acht Semestern sowie die Prüfungszeit des zweiten Prüfungsteils von einem Semester.

(2) Der Studienumfang bei Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlveranstaltungen beträgt insgesamt 60 Semesterwochenstunden (SWS). Davon entfallen 6 SWS auf Pflicht-, 40 SWS auf Wahlpflicht- und 14 SWS auf Wahlveranstaltungen.

(3) Die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung soll frühestens im sechsten Semester beantragt werden. Das Prüfungsamt kann auf Antrag vorzeitig zur Prüfung zulassen (§ 18 Abs. 3 LABG, § 13 Abs. 1 LPO).

(4) Mit der Anfertigung der schriftlichen Hausarbeit gemäß § 17 LPO kann nach dem Ende der Vorlesungszeit des sechsten Semesters begonnen werden. Sie soll spätestens im achten Semester abgeschlossen werden (§ 4 Abs. 3 S. 1,2 LPO). Der zweite Prüfungsteil (schriftliche Arbeiten unter Aufsicht gemäß §§ 18, 19 LPO, mündliche Prüfungen gemäß § 20 LPO) soll innerhalb eines Semesters nach dem Ende der jeweiligen Regelstudiendauer erbracht werden (§ 4 Abs. 3 S. 3 LPO).

(5) Bei Zulassung innerhalb der Regelstudiendauer besteht gem. § 28 LPO die Möglichkeit zu einem Freiversuch.


§ 6
Studienberatung

(1) Die allgemeine Studienberatung erfolgt durch die Zentrale Studentenberatung der Universität Bielefeld (ZSB). Sie erstreckt sich auf Fragen der Studieneignung sowie insbesondere auf die Unterrichtung über die Studienmöglichkeiten, Studieninhalte, Studienaufbau und Studienanforderungen; sie umfasst bei studienbedingten persönlichen Schwierigkeiten auch eine psychologische Beratung (§ 82 Abs. 1 und 2 UG).

(2) Die studienbegleitende Fachberatung im Fach Philosophie ist Aufgabe der Fakultät. Sie erfolgt durch die Lehrenden in ihren Sprechstunden, durch die Studienberaterinnen und Studienberater der Fakultät für Geschichtswissenschaft und Philosophie und durch die studentischen Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter der Abteilung Philosophie.
Die studienbegleitende Fachberatung unterstützt die Studierenden insbesondere in Fragen der Studiengestaltung, der Studientechniken und der Wahl der Schwerpunkte des Studienfachs.

(3) Verbindliche Auskunft über alle Fragen, die mit der Studienordnung zusammenhängen, erteilen die Dekanin oder der Dekan oder hierfür Beauftragte sowie die Dekanatsverwaltung.

(4) Die Lehrenden der Abteilung beraten in allen Fragen, die mit dem Studium zusammenhängen. Diese Fragen betreffen zum Beispiel: den Aufbau des Studiums, Fächerkombinationen, Bestimmungen der Studien- und Prüfungsordnungen, den Veranstaltungsplan fürs nächste Semester, die Wahl eines Themas für eine schriftliche Examens-Hausarbeit oder die Wahl eines Teilgebiets zur Vertiefung von Studien. Sie beraten die Teilnehmerinnen und Teilnehmer ihrer Veranstaltungen auch über Fragen in diesem Zusammenhang, wie zum Beispiel bei der Planung von Referaten und der Auswahl von Literatur.

(5) Verbindliche Auskunft über alle Fragen, die mit der Prüfungsordnung und der Abwicklung von Prüfungen zusammenhängen, erteilt das Staatliche Prüfungsamt.


§ 7
Studienziele

(1) Durch das Studium der Philosophie sollen die Studierenden die wissenschaftlichen Voraussetzungen dafür erwerben, das Fach Philosophie in der Sekundarstufe II sachlich, didaktisch und methodisch fundiert zu vertreten. Darüber hinaus soll es den Studierenden die Möglichkeit geben, sich auf die Erweiterung ihrer Unterrichtsaufgaben in der Sekundarstufe I vorzubereiten. Voraussetzung für einen fundierten Unterricht im Fach Philosophie sind die Kenntnis grundlegender Fragestellungen und Theorien in den Bereichen der theoretischen und der praktischen Philosophie, die Vertrautheit im Umgang mit philosophischen Texten und die Vertrautheit mit philosophischen Denk- und Arbeitsweisen.

(2) Das Studium der Philosophie soll den Studierenden insbesondere die Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln, welche dafür notwendig sind,

  • philosophische Texte zu interpretieren und philosophische Gedanken angemessen darzustellen,
  • Probleme und offene Fragestellungen der Philosophie zu erkennen und dazu Stellung zu nehmen,
  • philosophische Theorien zu beurteilen, den Fortgang philosophischer Forschung zu beobachten, sich mit neuen philosophischen Entwicklungen auseinanderzusetzen und entsprechende Konsequenzen für den Unterricht zu ziehen,
  • im Unterricht auf die philosophischen Interessen von Schülerinnen und Schülern fachlich kompetent einzugehen und mit ihnen den Bezug philosophischer Fragen zu denen anderer Fächer und zu Gegenwartsproblemen zu erarbeiten,
  • philosophische Literatur als Grundlage für wechselnde Unterrichtsthemen rasch und gezielt verfügbar zu machen,
  • über Inhalte des Philosophieunterrichts und Methoden ihrer Darbietung im Hinblick auf Interessen und Erfahrungen der Schülerinnen und Schüler zu entscheiden und Curricula kritisch zu beurteilen,
  • Methoden des Philosophieunterrichts im Hinblick auf die strukturellen Besonderheiten der Sekundarstufe II und der Sekundarstufe I sachgerecht zu entwerfen und an ihrer Weiterentwicklung unter Berücksichtigung der Praxisbedingungen mitzuarbeiten,
  • die gegenwärtige Situation der Philosophie und die Tätigkeit der Philosophielehrerin oder des Philosophielehrers in ihrem gesellschaftlichen Kontext zu sehen.

(3) Das Studium der Philosophie als Lehramtsfach soll den Studierenden auch andere Berufsfelder offen halten. Zwar gibt es daneben kein fachspezifisches Berufsfeld; den Absolventinnen und Absolventen stehen aber unter Umständen qualifizierte berufliche Tätigkeiten offen. Als Beispiel seien genannt: Erwachsenenbildung, Publizistik, Verlagswesen, Verbandswesen, Öffentlichkeitsarbeit.

(4) Es sollen daher im Studium der Philosophie insbesondere auch folgende allgemeine Fähigkeiten gefördert werden:

  • sich in neue, auch ungewöhnliche Aufgabengebiete selbständig einzuarbeiten,
  • Arbeiten auch über längere Zeiträume selbständig zu planen,
  • relevante Informationen gezielt zu suchen und auszuwerten,
  • Probleme methodisch zu lösen,
  • schwierige Sachverhalte verständlich darzustellen,
  • sich mündlich und schriftlich klar und treffend auszudrücken.


§ 8
Inhalte des Studiums

(1) Das ordnungsgemäße Studium setzt Studienleistungen im Rahmen folgender Bereiche und Teilgebiete gemäß Anlage 19 zu § 55 LPO voraus:

Bereich

Teilgebiet

A 1 Praktische Philosophie/ Theorie des Handelns
  2 Ethik
  3 Rechts-, Staats- und Sozialphilosophie
  4 Philosophische Anthropologie
     
B 1 Erkenntnistheorie
  2 Logik
  3 Wissenschaftstheorie
  4 Philosophie der Sprache
     
C 1 Ontologie/Metaphysik
  2 Philosophie der Geschichte
  3 Philosophie der Natur
  4 Philosophie der Kunst/ Ästhetik
  5 Philosophie der Religion
  6 Philosophie der Kultur und der Technik
  7 Philosophie der Mathematik
     
D 1 Formen des Philosophierens
  2 Didaktische Analyse ausgewählter Gegenstände des Philosophieunterrichts

(2) Studium und Prüfung müssen die historischen Dimensionen der philosophischen Fragestellung (Antike bis Mittelalter, Neuzeit, Gegenwart) angemessen berücksichtigen.


§ 9
Veranstaltungsarten

(1) Veranstaltungsarten des Grundstudiums sind Vorlesung, Proseminar und Übung:

  • Die Vorlesung dient insbesondere dazu, Kenntnisse in größerem Umfang sowie den Überblick über sachliche und historische Zusammenhänge zu vermitteln.
  • Das Proseminar dient insbesondere zum Üben der Interpretation philosophischer Texte und zur exemplarischen Arbeit an konkreten Problemen von Teilgebieten; es eignet sich bei aktiver Teilnahme gut zum Einüben wissenschaftlicher Arbeitsweisen einschließlich der Zusammenarbeit mit anderen, der verständlichen Darstellung und der kontroversen, argumentativen Diskussion. Das Proseminar soll zum selbständigen Arbeiten mit der wissenschaftlichen Literatur anleiten. Die für die Teilnahme an Proseminaren jeweils als dringend angeratenen Vorkenntnisse werden im Kommentierten Vorlesungsverzeichnis bekanntgegeben. Diese Vorkenntnisse können insbesondere durch Leistungsnachweise dokumentiert werden.
  • In Übungen können ergänzende Themen, auch aus Grenzgebieten der Philosophie, behandelt, offene Arbeitsformen erprobt und wichtige Studienfertigkeiten geübt werden.

(2) Veranstaltungsarten des Hauptstudiums sind Vorlesung, Hauptseminar und Kolloquium:

  • Das fachwissenschaftliche Hauptseminar dient insbesondere der kritischen Interpretation schwieriger philosophischer Texte und der vertieften Bearbeitung von philosophischen Fragestellungen unter gründlicher selbständiger Suche und Benutzung der wissenschaftlichen Literatur. Die Studierenden sollen die Fähigkeit erwerben, eine Examensarbeit zu verfassen. Im Hauptseminar wird von allen Teilnehmerinnen und Teilnehmern die aktive Mitarbeit erwartet (Durcharbeiten der einschlägigen Literatur, Vorbereitung auf die Diskussion u.a.). Die für die Teilnahme an Hauptseminaren jeweils als dringend angeratenen Vorkenntnisse werden im Kommentierten Vorlesungsverzeichnis bekanntgegeben.
  • Kolloquien bieten den Studierenden die Möglichkeit, eigene fortgeschrittene Arbeiten und Spezialfragen, auch aus einem größeren thematischen Zusammenhang, zu diskutieren und dabei Arbeitsformen zu erproben, die sich denen wissenschaftlicher Tagungen annähern.

(3) In selbständigen Arbeitsgruppen können Studierende philosophische Themen eigener Wahl behandeln und diese Veranstaltungen im Kommentierten Vorlesungsverzeichnis ankündigen; die Abteilung Philosophie hilft ihnen bei der praktischen Durchführung nach Maßgabe ihrer Möglichkeiten, indem sie Räume und Lehrmittel zur Verfügung stellt. Voraussetzung für Ankündigung und Unterstützung sind die Benennung einer verantwortlichen Teilnehmerin oder eines verantwortlichen Teilnehmers sowie die Vorlage eine Arbeitsprogramms und einer Literaturliste. Auf Wunsch der Studierenden kann eine Lehrende oder ein Lehrender der Abteilung Philosophie eine selbständige Arbeitsgruppe als Übung übernehmen. Der Wunsch ist so rechtzeitig an sie bzw. ihn heranzutragen, dass ihr bzw. ihm genug Zeit für die Vorbereitung bleibt.

(4) Die Studierenden vervollständigen durch das Selbststudium ihre Übersicht über die historische Entwicklung und über die systematische Breite der philosophischen Fragestellungen; sie sollen sich dabei von den Lehrenden beraten lassen.

(5) Nach Rücksprache mit dem Veranstalter können Studierende im Grundstudium auch Veranstaltungen des Hauptstudiums besuchen.


§ 10
Schulpraktische Studien

(1) Auf das Fach Philosophie bezogene Schulpraktische Studien werden i.d.R. als fachdidaktische Tages- oder Blockpraktika durchgeführt. Sie sind Bestandteil des Hauptstudiums. Sie sind jeweils einer begleitenden oder einer vorbereitenden und auswertenden Veranstaltung im Umfang von 2 SWS zugeordnet und gehören zusammen mit dieser zum Bereich D (siehe § 8 Absatz 1).

(2) Im fachdidaktischen Tagespraktikum werden semesterbegleitende Unterrichtsbesuche mit eigener Unterrichtstätigkeit vorbereitet, durchgeführt und ausgewertet. Das fachdidaktische Tagespraktikum wird mit 2 SWS angerechnet.

(3) Das Blockpraktikum umfasst Unterrichtsbesuche mit eigener Unterrichtstätigkeit in Form eines Blocks von etwa fünf Wochen in der vorlesungsfreien Zeit. Das Blockpraktikum wird mit 2 SWS angerechnet.

(4) Nach Abschluss der Schulpraktischen Studien wird eine Teilnahmebescheinigung ausgestellt. Die Bedingungen für den Erwerb dieser Bescheinigung werden zu Beginn der Veranstaltung durch die Lehrenden bekanntgegeben.


§ 11
Grundstudium

(1) Im Grundstudium sollen die Studierenden in allen Bereichen Grundkenntnisse erwerben, die ihnen einen Überblick über die Breite der philosophischen Fragestellungen vermitteln und ihnen eine ihren Interessen gemäße Entscheidung für die Spezialisierung im Hauptstudium ermöglichen. Sie sollen außerdem die Methoden und technischen Fertigkeiten wissenschaftlichen Arbeitens (z.B. selbständiges Bibliographieren wissenschaftlicher Literatur, selbständiges Arbeiten mit dieser Literatur, Schreiben zusammenhängender Ausarbeitungen, Textinterpretation, kontroverses Argumentieren etc.) so weit einüben, dass sie im Hauptstudium an die vertiefte Bearbeitung philosophischer Fragestellungen gehen können.

(2) Das Grundstudium umfasst 32 SWS (zum Beispiel die Teilnahme an insgesamt 16 zweistündigen Veranstaltungen im Laufe von vier Semestern). Davon müssen Veranstaltungen im Umfang von zusammen mindestens 10 SWS im Kommentierten Vorlesungsverzeichnis als geeignet zum Einüben der Interpretation klassischer Texte gekennzeichnet sein.

Auf jeden der drei Bereiche A, B und C (siehe § 8 Abs. 1) entfallen mindestens 8 SWS. In jedem dieser Bereiche sind nach Maßgabe von § 12 Abs. 2 mindestens drei Teilgebiete zu studieren (Wahlpflichtveranstaltungen). Dabei ist das Teilgebiet B 2 (Logik) mit der Pflichtveranstaltung "Einführung in die Logik" (2 SWS) zu belegen. Weitere 8 SWS können aus den Bereichen A bis D gewählt werden (wahlfreie Veranstaltungen).


§ 12
Leistungsnachweise im Grundstudium

(1) Leistungsnachweise im Grundstudium werden in der Regel im Proseminar, in Ausnahmefällen in der Vorlesung erteilt, und zwar auf Grund

  • einer schriftlichen Hausarbeit im Umfang von etwa 3000 Wörtern (ca. 10 Schreibmaschinenseiten),
  • oder
  • einer schriftlichen Arbeit unter Aufsicht (einer zweistündigen Klausur).

Eine schriftliche Hausarbeit kann in einer schriftlichen Leistung bestehen, die sich aus mehreren kleineren Arbeiten zusammensetzt, die einer zusammenhängenden Arbeit im Umfang von etwa 3000 Wörtern (ca. 10 Schreibmaschinenseiten) äquivalent sind und in einer Lehrveranstaltung mit Intensivbetreuung zustande gekommen sind. Die Veranstalterin oder der Veranstalter teilt zu Beginn des Semesters mit, welche Form von Leistungen als Grundlage für Leistungsnachweise in der Veranstaltung möglich ist.

(2) Im Grundstudium sind (als Voraussetzung für die Zulassung zur Zwischenprüfung) folgende drei Leistungsnachweise zu erbringen:

  1. ein Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einer Einführung in die Logik;
  2. ein Nachweis aus einem der Teilgebiete des Bereichs A oder aus einem der Teilgebiete 2, 4, 5 und 6 des Bereichs C;
  3. ein Nachweis aus dem Bereich B oder aus einem der Teilgebiete 1, 3 und 7 des Bereichs C.

Ist eine Veranstaltung, in der ein Nachweis erworben wurde, mehreren Bereichen oder mehreren Teilgebieten zugeordnet, so kann die Studentin oder der Student wählen, für welchen Bereich bzw. für welches Teilgebiet der Nachweisangerechnet werden soll. Der Nachweis in Logik beruht auf einer zweistündigen Klausur. Einer der drei Nachweise muss in einer Veranstaltung erworben werden, die im Kommentierten Vorlesungsverzeichnis als geeignet zum Einüben der Interpretation klassischer Texte gekennzeichnet ist. Mindestens ein Leistungsnachweis muss auf Grund einer schriftlichen Hausarbeit erbracht werden, die sich nicht aus mehreren Arbeiten zusammensetzt.

(3) Voraussetzung für den Erwerb dieser Leistungsnachweise ist die regelmäßige Teilnahme an den entsprechenden Lehrveranstaltungen. Die den Nachweisen zugrundeliegenden Leistungen werden mit den Studierenden besprochen; sie sind mit einer schriftlichen Beurteilung zu versehen, die auf Vorzüge und Mängel eingeht. Die Arbeit und der Nachweis werden benotet, falls die Studierenden nichts Gegenteiliges wünschen. Für die Bewertung gelten die Notenstufen in § 12 Absätze 1 und 2 LPO.


§ 13
Zwischenprüfung; Abschluss des Grundstudiums

(1) Das Grundstudium wird durch eine Zwischenprüfung abgeschlossen. Näheres regelt die Zwischenprüfungsordnung für die Lehramtsstudiengänge der Universität Bielefeld, insbesondere Anlage Nr. 10 (Fachspezifische Bestimmungen für das Fach Philosophie).

(2) Unter Vorlage des Studienbuches, der Leistungsnachweise, des Nachweises der erfolgreichen Zwischenprüfung und der Sprachnachweise gemäß § 3 Abs. 2lässt sich die oder der Studierende sodann von der Dekanin oder dem Dekan oder hierfür Beauftragten den Abschluss des Grundstudiums bescheinigen.


§ 14
Hauptstudium

(1) Die Studierenden sollen sich im Hauptstudium auf die vertiefte Bearbeitung von philosophischen Fragen konzentrieren, denen ihr besonderes Interesse gilt; sie sollen dabei ihre Fähigkeit zur Bearbeitung von Fragen außerhalb ihrer Spezialgebiete ebenfalls weiterentwickeln. Ziel des Hauptstudiums ist die Befähigung zur selbständigen wissenschaftlichen Behandlung von philosophischen Problemen, auch zum Verfassen einer schriftlichen Hausarbeit im Rahmen der Ersten Staatsprüfung.

(2) Das Hauptstudium umfasst 28 SWS.Es sind fünf Teilgebiete zu studieren, davon vier Teilgebiete im Umfang von je 4 SWS. Das fünfte Teilgebiet ist im Umfang von mindestens 6 SWS vertieft zu studieren. Die fünf gewählten Teilgebiete sind die Prüfungsteilgebiete im Rahmen der Ersten Staatsprüfung.

(3) Drei dieser fünf Teilgebiete sind jeweils aus einem der Bereiche A, B und D auszuwählen; die Wahl des vierten und fünften Teilgebiets ist freigestellt. In den gewählten Teilgebieten, außer im Bereich D, sind insgesamt drei Veranstaltungen zu besuchen, die im Kommentierten Vorlesungsverzeichnis als geeignet zur Einübung der Interpretation klassischer Texte gekennzeichnet sind.

(4) 2 SWS entfallen auf Schulpraktische Studien, weitere 2 SWS auf die jeweils begleitende (vorbereitende und auswertende) Veranstaltung gemäß § 10. Diese 4 SWS werden auf den Nachweis eines Teilgebietes aus dem Bereich D gemäß Abs. 3 angerechnet.

(5) Die verbleibenden 6 SWS des Hauptstudiums sind frei wählbar.


§ 15
Leistungsnachweise und Qualifizierte Studiennachweise im Hauptstudium

(1) Im Hauptstudium müssen insgesamt drei Leistungsnachweise und zwei Qualifizierte Studiennachweise erbracht werden, und zwar in jeweils einem der fünf Teilgebiete gemäß § 14 Abs. 2 (Hauptstudium). Mindestens einer der Leistungsnachweise muss aus einem Teilgebiet der Bereiche A bis C in einer Veranstaltung erworben werden, die im Kommentierten Vorlesungsverzeichnis als geeignet zur Einübung der Interpretation klassischer Texte gekennzeichnet ist.

(2) Leistungsnachweise werden im Hauptstudium nur in Hauptseminaren und nur aufgrund schriftlicher Hausarbeiten erteilt; ein Leistungsnachweis im Teilgebiet 2 des Bereichs D (Fachdidaktik) kann statt dessen von anderen gleichwertigen Erfordernissen abhängig gemacht werden (z.B. von der schriftlichen Vorbereitung, Durchführung und schriftlichen Analyse einer Schulstunde). Der Umfang der schriftlichen Hausarbeiten soll etwa 6000 Wörter (ca. 20 Schreibmaschinenseiten) betragen. Für die Erteilung von Leistungsnachweisen gilt § 12 Abs. 3 entsprechend.

(3) Die Qualifizierten Studiennachweise werden erteilt aufgrund

  • einer schriftlichen Hausarbeit im Umfang von etwa 3000 Wörtern (10 Schreibmaschinenseiten),
    oder
  • eines schriftlich ausformulierten mündlichen Vortrags von etwa 15 Minuten.

(4) Voraussetzung für den Erwerb von Leistungsnachweisen und Qualifzierten Studiennachweisen ist die regelmäßige Teilnahme an den entsprechenden Lehrveranstaltungen. Die den Nachweisen zugrundeliegenden Leistungen werden mit den Studierenden besprochen; sie sind mit einer schriftlichen Beurteilung zu versehen, die auf Vorzüge und Mängel eingeht. Die Arbeit und der Nachweis werden benotet, falls die Studierenden nichts Gegenteiliges wünschen. Für die Bewertung gelten die Notenstufen in § 12 Absätze 1 und 2 LPO.


§ 16
Prüfungen und Prüfungsvoraussetzungen

(1) Die Prüfungsbestimmungen und Prüfungsvoraussetzungen ergeben sich aus der LPO, der Anlage Nr. 19 zu § 55 LPO und dieser Studienordnung.

(2) Die Erste Staatsprüfung gliedert sich in zwei Prüfungsteile gemäß § 4 LPO. Die Prüfungsteile sind eine schriftliche Hausarbeit in einem Fach und Prüfungen (Arbeiten unter Aufsicht und mündliche Prüfungen) in Erziehungswissenschaften und in den Fächern. Die schriftliche Hausarbeit (erster Prüfungsteil) kann nach dem Ende der Vorlesungszeit des sechsten Semesters erbracht werden. Sie soll spätestens im achten Semester erbracht werden. Voraussetzung für die Zulassung zum ersten Prüfungsteil (schriftliche Hausarbeit) ist der erfolgreiche Abschluss des Grundstudiums in den Unterrichtsfächern und in Erziehungswissenschaften sowie ein Leistungsnachweis, der in der Regel im vertieften Teilgebiet erbracht worden ist, und ein Qualifizierter Studiennachweis des Hauptstudiums. Voraussetzung für die Ergänzung der Zulassung ist das ordnungsgemäße Hauptstudium. Die Ergänzung der Zulassung soll zu Beginn des achten Semesters beantragt werden.

(3) In den nach § 14 dieser Studienordnung nachzuweisenden Teilgebieten des Hauptstudiums sind jeweils Leistungsnachweise oder Qualifizierte Studiennachweise zu erbringen.


§ 17
Anrechnung von Studien, Anerkennung von Prüfungen und Prüfungsleistungen im Rahmen der Ersten Staatsprüfung

(1) Studien, die an wissenschaftlichen Hochschulen, Kunsthochschulen und Musikhochschulen (Einrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 und 2 LABG) erbracht worden sind, jedoch nicht auf ein Lehramt ausgerichtet waren, können bei der Zulassung angerechnet werden (§ 18 Abs. 1 LABG i. V. m. § 13 Abs. 4 LPO).

(2) Studien, die an anderen als den in § 2 LABG genannten Hochschulen erbracht worden sind und die den in der Lehramtsprüfungsordnung (LPO) festgelegten Anforderungen entsprechen, können bei der Zulassung angerechnet werden.

(3) Für die Erste Staatsprüfung können Prüfungsleistungen aus Hochschulabschluss oder Staatsprüfungen nach einem Studium im Fach Philosophie anerkannt werden.

(4) Im übrigen können Studienleistungen gemäß § 90 Abs. 5 UG anerkannt werden.

(5) Kenntnisse und Fähigkeiten, die durch eine erfolgreich abgeschlossene vierjährige Ausbildung im Wahlfach Philosophie an dem Versuch Oberstufenkolleg Bielefeld erbracht worden sind, werden in Anwendung der Vorschriften des UG und im Rahmen der jeweils gültigen Vereinbarungen zwischen der Fakultät für Geschichtswissenschaft und Philosophie der Universität Bielefeld und dem Oberstufenkolleg auf das Grundstudium angerechnet.

(6) Die Entscheidungen gemäß Abs. 1 bis 3 trifft das für die Universität Bielefeld zuständige Prüfungsamt für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen.


§ 18
Inkrafttreten, Veröffentlichung, Übergangsbestimmungen

(1) Die Studienordnung tritt mit Wirkung vom 01. April 1997 in Kraft. Sie wird im Mitteilungsblatt der Universität Bielefeld - Amtliche Bekanntmachungen - veröffentlicht.

(2) Die Regelungen, die das Hauptstudium betreffen, gelten erstmals für die Studierenden, die ihr Hauptstudium im Sommersemester 1997 oder später begonnen haben. Studierende, die im Sommersemester 1996 oder im Wintersemester 1996/97 in das 5. Fachsemester gekommen sind, können ihr Studium nach Maßgabe dieser Studienordnung fortsetzen und abschließen, wenn sie es auf die Anforderungen dieser Studienordnung einstellen konnten.

(3) Die Regelungen, die den Abschluss des Grundstudiums mit einer Zwischenprüfung betreffen (§ 13), gelten erstmals für die Studierenden, die ihr Lehramtsstudium in dem Semester nach Inkrafttreten der fachspezifischen Anlage für das Fach Philosophie zur Zwischenprüfungsordnung der Universität Bielefeld aufnehmen. Die fachspezifische Anlage tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Gemeinsamen Amtsblatt des Ministeriums für Schule und Weiterbildung und des Wissenschaftsministeriums in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt tritt an die Stelle der Zwischenprüfung ein weiterer Leistungsnachweis gemäß § 12. Die übrigen Regelungen des § 13 bleiben unberührt. Studierende, die ihr Grundstudium im Wintersemester 1995/96 oder später aufgenommen haben, können ihr Grundstudium nach dieser Studienordnung abschließen, wenn sie ihr Studium rechtzeitig auf die Bedingungen der neugefassten Studien- und Zwischenprüfungsordnung einstellen konnten. Sie setzen das Hauptstudium nach Maßgabe von Absatz 2 fort.

(4) Studierende, die ihr Lehramtsstudium vor dem Wintersemester 1994/95 aufgenommen haben, setzen ihr Studium nach den Bestimmungen der bisher geltenden LPO und der entsprechenden Studienordnung fort. Die Wahloption gemäß Abs. 2 wird hiervon nicht berührt.

(5) Die Übergangsbestimmungen der LPO bleiben unberührt.



Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses der Fakultät für Geschichtswissenschaft und Philosophie vom 11.06.1997 sowie des Beschlusses der Lehrerausbildungskommission der Universität Bielefeld vom 25.06.1997 und der zustimmenden Kenntnisnahme des Senats der Universität Bielefeld vom 02.07.1997.

Bielefeld, den 18. August 1997


Der Rektor
der Universität Bielefeld
gez.
Universitätsprofessor Dr. G. Rickheit


Gemäß § 1 der Bekanntmachungsordnung der Universität Bielefeld gebe ich die vorstehende Ordnung bekannt.

Bielefeld, den 18. August 1997

Der Rektor
der Universität Bielefeld
gez.
Universitätsprofessor Dr. G. Rickheit

Anhang:

Studienplan

Grundstudium im Lehramtsstudienfach Philosophie
Bereiche Teilgebiete Semesterwochenstunden (SWS)5 Leistungsnachweise (LN)
    P WP W PN WPN
A 1 Praktische Philosophie/ Theorie des Handelns    

8 SWS1

 

8 SWS

   

2 LN3

  2 Ethik
  3 Rechts-, Staats- und Sozialphilosophie
  4 Philosophische Anthropologie
B 1 Erkenntnistheorie  

6 SWS2

  2 Logik 2 SWS 1 LN
  3 Wissenschaftstheorie    
  4 Philosophie der Sprache
C 1 Ontologie/ Metaphysik  

8 SWS4

  2 Philosophie der Geschichte
  3 Philosophie der Natur
  4 Philosophie der Kunst/ Ästhetik
  5 Philosophie der Religion
  6 Philosophie der Kultur u. der Technik
  7 Philosophie der Mathematik
D 1 Formen des Philosophierens  
  2 Didaktische Analyse ausgewählter Gegenstände des Philosophieunterrichts
insgesamt   2 SWS 22 SWS 8 SWS 1 LN 2 LN
Das Grundstudium wird mit einer Zwischenprüfung6 abgeschlossen.

 

P Pflichtveranstaltungen
WP Wahlpflichtveranstaltungen
W Wahlfreie Veranstaltungen
PN Pflichtnachweis
WPN Wahlpflichtnachweis

1   Die 8 SWS im Bereich A müssen sich auf mindestens drei Teilgebiete verteilen.

2   Die 6 SWS im Bereich B müssen sich mindestens auf zwei der Teilgebiete 1, 3 und 4 verteilen.

3   Einer der beiden Nachweise muss in einem Teilgebiet von A oder in einem der Teilgebiete 2, 4, 5 und 6 von C erworben werden; der andere muss in einem der Teilgebiete 1, 3 und 4 von B oder in einem der Teilgebiete 1, 3 und 7 von C erworben werden. Mindestens einer der beiden Nachweise muss in einer Veranstaltung erworben werden, die als geeignet zum Einüben der Interpretation klassischer Texte gekennzeichnet ist.

4   Die 8 SWS müssen sich auf mindestens drei Teilgebiete verteilen.

5   Von den 32 SWS müssen 10 SWS im Kommentierten Vorlesungsverzeichnis als geeignet zum Einüben der Interpretation klassischer Texte gekennzeichnet sein.

6   Die Zwischenprüfung umfasst eine schriftliche Hausarbeit , für die die Anforderungen an einen LN des Grundstudiums gelten und eine in der Regel 30-minütige mündliche Prüfung zum Thema dieser Hausarbeit, auf der dieser LN beruht.

Hauptstudium im Lehramtsstudienfach Philosophie
Bereiche Teilgebiete Semesterwochenstunden (SWS) Nachweise
    P WP W LN QN
A Praktische Philosophie/ Theorie des Handelns    

18 SWS1

 

6 SWS

 

3 LN2

 

2 QN3

  Ethik
  Rechts-, Staats- und Sozialphilosophie
  Philosophische Anthropologie
B Erkenntnistheorie
  Logik
  Wissenschaftstheorie
  Philosophie der Sprache
C Ontologie/ Metaphysik
  Philosophie der Geschichte
  Philosophie der Natur
  Philosophie der Kunst/ Ästhetik
  Philosophie der Religion
  Philosophie der Kultur u. Technik
  Philosophie der Mathematik
D Formen des Philosophierens
  Didaktische Analyse ausgewählter Gegenstände des Philosophieunterrichts 4 SWS
insgesamt   4 SWS 18 SWS 6 SWS 3 LN 2 QN

 

P Pflichtveranstaltungen
WP Wahlpflichtveranstaltungen
W Wahlfreie Veranstaltungen
LN Leistungsnachweis
QN Qualifizierter Studiennachweis

Diese 18 SWS müssen auf vier verschiedene Teilgebiete verteilt werden. Drei dieser vier Teilgebiete müssen jeweils aus einem der Bereiche A, B und C gewählt werden. Die Wahl des vierten Teilgebiets ist freigestellt. Eines der insgesamt fünf Teilgebiete aus den Bereichen A - D ist vertieft im Umfang von mindestens 6 SWS zu studieren. Auf die übrigen vier Teilgebiete entfallen jeweils mindestens 4 SWS.

2   Mindestens einer der drei Nachweise muss in einer Veranstaltung erworben werden, die als geeignet zum Einüben der Interpretation klassischer Texte gekennzeichnet ist. Zwei Leistungsnachweise sind in zweien der Bereiche A, B und C zu erwerben.

3   Die Qualifizierten Studiennachweise müssen in Teilgebieten erworben werden, in denen kein Leistungsnachweis des Hauptstudiums erbracht wird.