Auslaufender Studiengang - letzte Prüfung »
Die Studienordnung, die auf dieser Seite veröffentlicht ist, bezieht sich auf das auslaufende Lehramtsstudium nach dem alten Studienmodell der Universität Bielefeld. Seit dem Wintersemester 2002/2003 werden hier keine Studienanfänger mehr eingeschrieben; seit Abschluss des Sommersemesters 2008 sind die Studiengänge aufgehoben. Das Studium für den Lehrerberuf findet seitdem ausschließlich im konsekutiven Studienmodell statt.
Hinweis für Lehramtsstudierende in den alten Lehramtsstudiengängen: Die Anmeldung zur Staatsprüfung ist letztmals zum 31. Oktober 2012 möglich.
Landesprüfungsamt »
Physik
| Universität Bielefeld |
Mitteilungs- Blatt |
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| Amtliche Bekanntmachungen | ||
| Jahrgang 26 Nr. 15 | Bielefeld, 21. März 1997 | |
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Studienordnung |
- 2176.32 -
Präambel
Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 85 Abs. 1 des Gesetzes über die Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen (Universitätsgesetz - UG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. August 1993 (GV. NW. S. 532), geändert durch Gesetz vom 19. Juni 1994 (GV. NW. S. 428), hat die Universität Bielefeld die folgende Studienordnung erlassen:
| Inhaltsübersicht |
| § 1 | Geltungsbereich | |
| § 2 | Qualifikation | |
| § 3 | Erwünschte Vorkenntnisse | |
| § 4 | Studienbeginn | |
| § 5 | Regelstudiendauer und Regelstudienzeit, Umfang des Studiums; Prüfungsabschnitte | |
| § 6 | Studienberatung | |
| § 7 | Studienziele | |
| § 8 | Inhalte des Studiums | |
| § 9 | Veranstaltungsarten | |
| § 10 | Grundstudium | |
| § 11 | Leistungsnachweise im Grundstudium | |
| § 12 | Zwischenprüfung; Abschluss des Grundstudiums | |
| § 13 | Hauptstudium | |
| § 14 | Leistungsnachweise und Qualifizierte Studiennachweise im Hauptstudium | |
| § 15 | Schulpraktische Studien | |
| § 16 | Prüfungen und Prüfungsvoraussetzungen | |
| § 17 | Erwerb der Befähigung für die Sekundarstufe I | |
| § 18 | Anrechnung von Studien, Anerkennung von Prüfungen und Prüfungsleistungen im Rahmen der Ersten Staatsprüfung | |
| § 19 | Inkrafttreten, Veröffentlichung, Übergangsbestimmungen | |
| Anhang: Studienplan |
§ 1
Geltungsbereich
Diese Studienordnung regelt auf der Grundlage des Gesetzes über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz - LABG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juni 1989 (GV. NW. S. 421), geändert durch Gesetz vom 3. Mai 1994 (GV. NW. S. 220), und der Ordnung der Ersten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen (Lehramtsprüfungsordnung - LPO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1994 (GV. NW. S. 754, 1995 S. 166), geändert durch Verordnung vom 28.12.1996 (GV. NW. S. 524), das Studium für das Fach Physik für das Lehramt für die Sekundarstufe II an der Universität Bielefeld.
(neu)
Diese Studienordnung regelt auf der Grundlage des Gesetzes über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz - LABG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juni 1989 (GV. NW. S. 421), geändert durch Gesetz vom 03. Mai 1994 (GV. NW. S. 220), und der Ordnung der Ersten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen (Lehramtsprüfungsordnung - LPO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1994 (GV. NW. S. 754, 1995 S.166), geändert durch Verordnung vom 19. November 1996 (GV. NW. S.524) das Studium für das Fach Physik für das Lehramt für die Sekundarstufe II an der Universität Bielefeld.
§ 2
Qualifikation
Die Qualifikation für das Studium wird durch ein Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife) oder einer als gleichwertig anerkannten Vorbildung nachgewiesen.
§ 3
Erwünschte Vorkenntnisse
Für das Studium des Fachs Physik ist ein gewisses Maß an Mathematikkenntnissen erforderlich. Soweit diese über den Umfang eines Grundkurses an höheren Schulen hinausgehen, können sie im Rahmen des Studiums erworben werden. Studierenden, die nicht als zweites Fach Mathematik gewählt haben, wird empfohlen, mathematische Veranstaltungen als Wahlveranstaltungen zu wählen. Außerdem bietet die Fakultät für Physik vor jedem Wintersemester einen Vorkurs in Physik an, der auch in wesentliche mathematische Methoden einführt. Die Teilnahme an diesem Vorkurs wird allen Studienanfängerinnen und Studienanfängern dringend empfohlen. Darüber hinaus sind englische Sprachkenntnisse für das Hauptstudium empfehlenswert.
§ 4
Studienbeginn
Das Studium kann sowohl in einem Winter- als auch in einem Sommersemester aufgenommen werden. Das Lehrangebot ist auf eine Studienaufnahme im Wintersemester ausgerichtet.
§ 5
Regelstudiendauer und Regelstudienzeit, Umfang des Studiums, Prüfungsabschnitte
(1) Die Regelstudienzeit im Sinne von § 91 Abs. 2 Nr. 2 UG umfasst gemäß § 41 Abs. 6 LPO die Regelstudiendauer von acht Semestern sowie die Prüfungszeit des zweiten Prüfungsteils von einem Semester.
(2) Der Studienumfang bei Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlveranstaltungen beträgt insgesamt 60 Semesterwochenstunden (SWS). Davon entfallen 44 SWS auf Pflicht-, 10 SWS auf Wahlpflicht- und 6 SWS auf Wahlveranstaltungen oder auf das Fach Physik bezogene Lehrveranstaltungen aus dem Gesamtlehrangebot der Universität.
(3) Die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung soll frühestens im sechsten Semester beantragt werden. Das Prüfungsamt kann auf Antrag vorzeitig zur Prüfung zulassen (§ 18 Abs. 3 LABG, § 13 Abs. 1 LPO).
(4) Mit dem ersten Prüfungsteil (Anfertigung der schriftlichen Hausarbeit gem. § 17 LPO) kann nach dem Ende der Vorlesungszeit des sechsten Semesters begonnen werden. Er soll spätestens im achten Semester erbracht werden (§ 4 Abs. 3 S. 1,2 LPO). Der zweite Prüfungsteil (schriftliche Arbeiten unter Aufsicht gemäß §§ 18, 19 LPO, mündliche Prüfungen gemäß § 20 LPO) soll innerhalb eines Semesters nach dem Ende der Regelstudiendauer erbracht werden (§ 4 Abs. 3 S. 3 LPO).
§ 6
Studienberatung
(1) Die allgemeine Studienberatung erfolgt durch die Zentrale Studentenberatung der Universität Bielefeld (ZSB). Sie erstreckt sich auf Fragen der Studieneignung sowie insbesondere auf die Unterrichtung über Studienmöglichkeiten, Studieninhalte, Studienaufbau und Studienanforderungen; sie umfasst bei studienbedingten persönlichen Schwierigkeiten auch eine psychologische Beratung (§ 82 Abs. 1 und 2 UG).
(2) Die studienbegleitende Fachberatung im Fach Physik ist Aufgabe der Fakultät. Sie erfolgt durch die Lehrenden in ihren Sprechstunden sowie durch die Studienberaterinnen und Studienberater der Fakultät. Die studienbegleitende Fachberatung unterstützt die Studierenden insbesondere in Fragen der Studiengestaltung, der Studientechniken und der Wahl der Schwerpunkte des Fachs Physik.
§ 7
Studienziele
Die Studierenden sollen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten erwerben, die notwendig sind, um in den Vorbereitungsdienst einzutreten und später das Fach Physik im Rahmen des Lehramts für die Sekundarstufe II selbständig unterrichten zu können.
Sie sollen ein wissenschaftlich begründetes Verständnis der Physik erwerben.
Sie sollen aus Einsicht in die fachlichen und die fachdidaktischen Aspekte didaktisch-methodische Wege des Physikunterrichts beurteilen und an ihrer Entwicklung mitarbeiten können.
Ziele im einzelnen sind:
- Begriffe, Gesetze und Strukturen der Physik kennen,
- Methoden der Physik kennen und anwenden können,
- Experimentelle Fertigkeiten besitzen,
- Probleme, Methoden und Ergebnisse der Didaktik der Physik kennen und die Ergebnisse im Unterricht anwenden,
- Einsicht in historische, wissenschaftstheoretische und erkenntnistheoretische Aspekte der Physik gewinnen,
- Einsicht in Beziehungen zwischen den Naturwissenschaften, der Technik und der Gesellschaft gewinnen.
Die Studierenden sollen ihre fachlichen und didaktischen Kenntnisse nach Inhalt und Form sachgerecht darstellen können.
§ 8
Inhalte des Studiums
(1) Die Inhalte gliedern sich in Bereiche und Teilgebiete (Anlage 20 zu § 55 LPO) und die Physikpraktika für Anfänger (LA) und für Fortgeschrittene (LA).
(2) Das Grundstudium umfasst folgende Teilgebiete:
- Grundlagen der Physik I,
- Grundlagen der Physik II,
- Grundlagen der Physik III,
- Einführung in die theor. Physik für Lehramt (LA),
- Quantenphysik.
Zum Grundstudium gehört das Physikpraktikum für Anfänger (LA).
(3) Das Hauptstudium umfasst folgende Bereiche und Teilgebiete:
Bereich A: Quantenphysik und Struktur der Materie
| 1 | Atom- und Molekularphysik |
| 2 | Kern- und Elementarteilchenphysik |
| 3 | Physik der kondensierten Materie |
Bereich B: Theoretische Physik
| 1 | Mechanik |
| 2 | Elektrodynamik |
| 3 | Quantenmechanik |
| 4 | Thermodynamik und Statistik |
Bereich C: Anwendungen der Physik
| 1 | Physikalische Grundlagen der Technik, Energietechnik, Meßmethoden der Physik, Elektronik, o.ä. [1] |
| 2 | Umweltphysik, Biophysik, Astrophysik, o.ä. [1] |
Bereich D: Didaktik der Physik
| 1 | Allgemeine Theorien, Modelle und Methoden der Didaktik der Physik |
| 2 | Voraussetzungen, Methoden und Medien des Physikunterrichts |
| 3 | Schulorientiertes Experimentieren |
____________________
[1] Die Zuordnung weiterer Lehrveranstaltungen aus dem Bereich der Anwendungen der Physik zu C1 oder C2 wird in geeigneter Form bekanntgegeben.
Zum Hauptstudium gehört das Physikpraktikum für Fortgeschrittene sowie das physikalisch-didaktische Praktikum (Schulorientiertes Experimentieren).
Als Kernbereich des Fachs Physik werden die folgenden 6 Teilgebiete verbindlich festgelegt:
| Atom- und Molekülphysik | A 1 |
| Kern- und Elementarteilchenphysik | A 2 |
| Physik der kondensierten Materie | A 3 |
| Quantenmechanik | B 3 |
| Thermodynamik und Statistik | B 4 |
| gewähltes Teilgebiet aus dem Bereich der angewandten Physik | C |
Die Zuordnung der Lehrveranstaltungen zu den Teilgebieten wird in den jeweiligen Veranstaltungsankündigungen für Physik angegeben.
§ 9
Veranstaltungsarten
Die Lehrveranstaltungen werden in folgenden Formen durchgeführt:
- Vorlesung
Vorlesungen dienen der Vermittlung des Stoffes eines Teilgebietes und eröffnen den Weg zur Vertiefung der Kenntnisse durch Seminare, Übungen, Praktika und ein ergänzendes Selbststudium. Kurze Zusammenfassungen der Vorlesungsinhalte, Angaben über begleitende und weiterführende Literatur zum Stoff der Vorlesung sowie über die vorausgesetzten Kenntnisse enthält das Kommentierte Vorlesungsverzeichnis, das von der Fachschaft oder dem Dekanat erworben werden kann.- Übung
Übungen dienen der eigenen aktiven Anwendung erworbener Kenntnisse; sie sollen deshalb eine wichtige laufende Selbstkontrolle über das Verständnis der wesentlichen Vorlesungsinhalte ermöglichen.- Praktikum
Praktika dienen der experimentellen Ausbildung und der Vermittlung von Kenntnissen über grundlegende Experimente, wichtige Messtechniken und Messgeräte. Praktika sollen die sorgfältige Anlage, Ausführung und Beobachtung von eigenen Experimenten schulen und - besonders im Hauptstudium - zu einer selbständigen wissenschaftlichen Arbeitsweise hinführen. Das Hauptpraktikum dient der Einführung in das Fachgebiet, in dem die Hausarbeit angefertigt wird.- Seminar
Seminare sollen Anleitung zur selbständigen Erarbeitung von Lehrinhalten und deren Vermittlung geben sowie die Möglichkeit, die Inhalte kritisch zu diskutieren. Die Seminare dienen nicht notwendig zur Unterstützung und Vertiefung anderer Veranstaltungen, sondern führen unabhängig von diesen in die wissenschaftliche Diskussion ein.- Schulpraktische Studien
Schulpraktische Studien sind Lehrveranstaltungen gemäß § 6 LPO und § 15 dieser StO.
§ 10
Grundstudium
(1) Das Grundstudium umfasst vier Semester mit 32 SWS. Es sollte nach dem vierten Semester, spätestens jedoch nach dem fünften Semester abgeschlossen sein. Veranstaltungen des Hauptstudiums können bereits vor dem fünften Semester absolviert werden.
(2) Die inhaltliche Struktur des Grundstudiums ist aus der folgenden Übersicht zu ersehen. Angegeben sind die Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahl- Lehrveranstaltungen nach Thema, Art und Umfang sowie ihre Zuordnung zu den Teilgebieten.
In der Regel ist eine Lehrveranstaltung einem bestimmten Teilgebiet zugeordnet. Eine Lehrveranstaltung kann auch zwei oder mehr Teilgebieten zugeordnet sein. Für den Nachweis des ordnungsgemäßen Studiums und für den Erwerb von Leistungsnachweisen kann eine Lehrveranstaltung nur einmal angerechnet werden.
| Veranstaltungsart | Thema | Pflicht- (P) Wahlpflicht- (WP) oder Wahlveranstaltung (W) |
Umfang in SWS |
Teilgebiet |
| Vorlesung | Physik I | P | 4 | Grundlagen der Physik I |
| Übung zur Vorlesung | Physik I | P | 2 | Grundlagen der Physik I |
| Vorlesung | Physik II | P | 4 | Grundlagen der Physik II |
| Übung zur Vorlesung | Physik II | P | 2 | Grundlagen der Physik II |
| Vorlesung | Physik III | P | 4 | Grundlagen der Physik III |
| Vorlesung | Einführung in die theor. Physik für Lehramt | P | 4 | Einführung in die theor. Physik für LA, Mechanik (B1) und Elektrodynamik (B2) |
| Vorlesung | Quantenphysik | P | 4 | Quantenphysik, Quantenmechanik (B3) |
| Übung zur Vorlesung | Einführung in die theor. Physik f. LA, | WP | 2 | Einführung in die theor. Physik für LA, Mechanik (B1) und Elektrodynamik (B2) |
| oder Quantenphysik |
WP | Quantenphysik, Quantenmechanik (B3) | ||
| Praktikum | Physikpraktikum für Anfänger (für Lehramt) | P | 6 | |
| 32 |
Die empfohlene zeitliche Reihenfolge der Lehrveranstaltungen ist im Studienplan (Anhang) angegeben.
(3) Für den Abschluss des Grundstudiums sind die Leistungsnachweise gemäß § 11 zu erbringen und die Prüfungen gemäß § 12 abzulegen.
§ 11
Leistungsnachweise im Grundstudium
(1) Im Grundstudium sind drei Leistungsnachweise zu erwerben, und zwar je ein Leistungsnachweis für die Lehrveranstaltungen:
- Physik I,
- Physik II oder Physik III oder Einführung in die theor. Physik für LA,
- Physikpraktikum für Anfänger (LA).
(2) Ein Leistungsnachweis des Grundstudiums für die Veranstaltungen zu Physik I, II , III oder Einführung in die theor. Physik für LA wird durch eine Arbeit unter Aufsicht (2,5 Stunden) oder durch eine mündliche Prüfung (20 bis 30 Minuten) erworben. Der Leistungsnachweis im Physikpraktikum für Anfänger (LA) wird erworben durch die erfolgreiche Durchführung von insgesamt zwanzig Versuchen und die Anfertigung der zugehörigen Versuchsprotokolle. Die Versuche bilden eine Versuchsreihe, die üblicherweise in Zweiergruppen durchgeführt wird. Jedes Gruppenmitglied hat eine Hälfte der Versuchsprotokolle (10 Stück) selbständig anzufertigen. Die Vergabe des Leistungsnachweises erfolgt nach Bewertung der Versuchsprotokolle insgesamt.
§ 12
Zwischenprüfung, Abschluss des Grundstudiums
(1) Für den erfolgreichen Abschluss des Grundstudiums sind erforderlich:
- Der Nachweis eines ordnungsgemäßen Studiums durch Eintrag der in § 10 Abs. 2 genannten Pflichtveranstaltungen und Wahlpflichtveranstaltungen des Grundstudiums in das Studienbuch.
- Die Vorlage von drei Leistungsnachweisen des Grundstudiums gemäß § 11 Abs. 1.
- Das Ablegen der Zwischenprüfung:
Die Zwischenprüfung ist eine mündliche Prüfung über den Inhalt der Lehrveranstaltung Quantenphysik von etwa dreißig Minuten Dauer. Sie kann auch in Form einer schriftlichen Arbeit unter Aufsicht von vier Stunden Dauer abgelegt werden.
(2) Der erfolgreiche Abschluss des Grundstudiums wird bei Vorlage der Nachweise gemäß Abs. 1 von der Dekanin oder dem Dekan der Fakultät bzw. durch deren Beauftragte bescheinigt.
§ 13
Hauptstudium
(1) Das Hauptstudium umfasst vier Semester mit 28 SWS.
(2) Im Rahmen des Hauptstudiums sind Studien in fünf verschiedenen Teilgebieten nachzuweisen und für die Prüfung anzugeben. Eines der Teilgebiete muss im Rahmen des Physikpraktikums für Fortgeschrittene (LA) nachgewiesen werden [2]. Mindestens zwei der Teilgebiete müssen aus dem Kernbereich gewählt werden, mindestens eines aus dem Bereich D. Jedes der Teilgebiete ist im Umfang von in der Regel 4 SWS zu studieren. Eines von diesen vier Teilgebieten ist vertieft (d.h. mit mindestens 6 SWS) zu studieren.
(3) Die inhaltliche Struktur des Hauptstudiums ist aus der folgenden Übersicht zu ersehen. Angegeben sind die Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahl- Lehrveranstaltungen nach Thema, Art und Umfang sowie ihre Zuordnung zu den Teilgebieten.
In der Regel ist eine Lehrveranstaltung einem bestimmten Teilgebiet zugeordnet. Eine Lehrveranstaltung kann auch zwei oder mehr Teilgebieten zugeordnet sein. Für den Nachweis des ordnungsgemäßen Studiums und für den Erwerb von Leistungsnachweisen kann eine Lehrveranstaltung nur einmal angerechnet werden.
| Veranstaltungsart | Thema | Pflicht- (P) Wahlpflicht- (WP) oder Wahlveranstaltung (W) |
Umfang in SWS |
Teilgebiet |
| Vorlesung | Atom- und Molekülphysik | WP | (4) [3] | A1 |
| Kern- und/oder Elementarteilchenphysik | WP | (4) [3] | A2 | |
| Festkörper- und Oberflächenphysik | WP | (4) [3] | A3 | |
| Quantenmechanik | WP | (4) [3] | B3 | |
| Thermodynamik und Statistik | WP | (4) [3] | B4 | |
| Teilgebiet aus Bereich C | WP | (4) [3] | C1, C2 | |
| Teilgebiet aus A, B, C, D | W | 4 [4] | A, B, C, D | |
| Grundfragen der Didaktik der Physik | P | 2 [4] | D1, D2 | |
| Schulpraktische Studien | Tagespraktikum mit Begleitveranstaltung oder Blockpraktikum | P | 2(+2) [4] | D1, D2 |
| Praktikum | Physikalisch-didaktisches Praktikum (Schulorientiertes Experimentieren) | P | 2 | D3 |
| Seminar | Seminar zum Physikalisch-didaktischen Praktikum | P | 2 | D3 |
| Vertiefung (Seminar oder Vorlesung) |
Teilgebiet aus den Bereichen A oder B oder C oder D oder dem Lehrangebot der Universität, soweit es auf Physik bezogen ist | W | 2 | A, B, C, D |
| Praktikum | Physikpraktikum für Fortgeschrittene (für Lehramt) | P | 6 | |
| 28 |
____________________
[2] Das Physikpraktikum für Fortgeschrittene (LA) wird mehreren einschlägigen Prüfungsteilgebieten zugeordnet. Die Studierenden benennen eines dieser Teilgebiete als Prüfungsteilgebiet.
[3] Aus den angegebenen Veranstaltungen des Kernbereichs müssen mindestens 2 Veranstaltungen gewählt werden.
[4] Hinsichtlich der Zuordnung der 2 stdg. Begleitveranstaltung bei den Schulpraktischen Studien siehe §15.
Im Studienplan (Anhang) sind Vorschläge für die zeitliche Reihenfolge der Lehrveranstaltungen angegeben.
(4) Während des Hauptstudiums sind die Leistungsnachweise und Qualifizierten Studiennachweise gemäß § 14 zu erbringen.
§ 14
Leistungsnachweise und Qualifizierte Studiennachweise im Hauptstudium
(1) Im Hauptstudium sind in den fünf für die Staatsprüfung zu benennenden Gebieten drei Leistungsnachweise und zwei Qualifizierte Studiennachweise zu erbringen. Die Anforderungen ergeben sich aus § 8 LPO:
- Leistungsnachweise des Hauptstudiums: Die Anforderungen sind durch eine selbständige Auseinandersetzung mit dem in den jeweiligen Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums behandelten Stoff bestimmt. Die den Anforderungen entsprechenden Leistungen können erbracht werden in Form von Arbeiten unter Aufsicht (2,5 Stunden), mündlichen Prüfungen (20 bis 30 Minuten), Seminarvorträgen (in der Regel 45 Minuten) mit schriftlicher Ausarbeitung (in der Regel nicht mehr als fünf Seiten) und schriftlichen Hausarbeiten (etwa 20 Seiten).
- Qualifizierte Studiennachweise des Hauptstudiums: Die Anforderungen beschränken sich auf die Feststellung, ob sich die Studierenden jeweils den in den Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums behandelten Stoff angeeignet haben. Die den Anforderungen entsprechenden Leistungen können in den gleichen Formen erbracht werden wie Leistungsnachweise oder auch durch Bearbeitung von zum Vorlesungsgebiet gehörenden Übungsaufgaben. Die Anforderungen an Qualifizierte Studiennachweise sollen deutlich unter denen der Leistungsnachweise liegen.
(2) Der Qualifizierte Studiennachweis für das Physikpraktikum für Fortgeschrittene (LA) wird erworben durch die erfolgreiche Durchführung von sechs Versuchen und die Anfertigung der zugehörigen Versuchsprotokolle. Für die Bewertung und Erbringung gelten die Bedingungen des Physikpraktikums für Anfänger entsprechend (§ 11 Abs. 2). Der weitere Qualifizierte Studiennachweis und die drei Leistungsnachweise sind aus je einem Prüfungsteilgebiet zu erbringen (nach Maßgabe von § 13 Abs. 2).
§ 15
Schulpraktische Studien
(1) Schulpraktische Studien sind obligatorisch. Sie werden im Rahmen des Studiums des Faches Physik entweder als fachdidaktisches Tagespraktikum oder als Blockpraktikum absolviert.
(2) Das fachdidaktische Tagespraktikum umfasst das Praktikum in der Schule mit Unterrichtserprobung in einzelnen Unterrichtsstunden oder Teilen von ihnen sowie eine begleitende Lehrveranstaltung. Das Praktikum in der Schule wird mit 2 SWS auf das Studienvolumen angerechnet, die begleitende Lehrveranstaltung (2 SWS) wird dem Wahlfach zugeordnet.
(3) Das Blockpraktikum umfasst eine vor- und nachbereitende Lehrveranstaltung sowie das Praktikum in der Schule mit Unterrichtserprobung in einzelnen Unterrichtsstunden oder Teilen von ihnen in Form eines Blocks von etwa fünf Wochen. Das Praktikum in der Schule wird mit 2 SWS auf das Studienvolumen angerechnet, begleitende Lehrveranstaltung ist die Veranstaltung Grundfragen der Didaktik der Physik.
(4) Die Teilnahme an Schulpraktischen Studien ist jeweils durch eine schriftliche Bescheinigung nachzuweisen, die von der Lehrenden oder dem Lehrenden und von der Mentorin oder dem Mentor unterzeichnet wird.
§ 16
Prüfungen und Prüfungsvoraussetzungen
(1) Die Prüfungsbestimmungen ergeben sich aus der LPO und den §§ 8 bis 15 dieser Studienordnung.
(2) In den nach § 41 Abs. 4 LPO, den fächerspezifischen Bestimmungen in der Anlage Nr. 20 zu § 55 LPO und § 13 dieser Studienordnung nachzuweisenden fünf Teilgebieten des Hauptstudiums sind jeweils Leistungsnachweise oder Qualifizierte Studiennachweise zu erbringen. Ein Leistungsnachweis ist im vertieften Teilgebiet zu erbringen. Darüber hinaus ist ein Nachweis über die ordnungsgemäße Teilnahme an den Schulpraktischen Studien gemäß § 15 (Fachdidaktisches Tagespraktikum oder Blockpraktikum) zu erbringen.
(3) Die Erste Staatsprüfung gliedert sich in zwei Prüfungsteile (§ 4 LPO). Die Prüfungsteile sind eine schriftliche Hausarbeit in einem Fach sowie Arbeiten unter Aufsicht und mündliche Prüfungen in Erziehungswissenschaften und in den Fächern. Die schriftliche Hausarbeit (erster Prüfungsteil) kann nach dem Ende der Vorlesungszeit des sechsten Semesters erbracht werden. Sie soll spätestens im achten Semester erbracht werden. Voraussetzung für die Zulassung zum ersten Prüfungsteil (schriftliche Hausarbeit) ist der erfolgreiche Abschluss des Grundstudiums sowie ein Leistungsnachweis gemäß Abs. 2 i.d.R. in dem vertieften Teilgebiet, für die Ergänzung der Zulassung das ordnungsgemäße Hauptstudium. Die Ergänzung der Zulassung soll zu Beginn des vorletzten Monats der Vorlesungszeit des achten Semesters beantragt werden.
(4) Im ersten Prüfungsabschnitt ist die schriftliche Hausarbeit nach Wahl der Kandidatin oder des Kandidaten in einem der beiden Fächer anzufertigen. Auf § 17 LPO wird besonders verwiesen. Wird die Arbeit im Fach Physik geschrieben, so wird empfohlen, sich etwa zwei Semester vor der Stellung des Themas von der Themenstellerin oder dem Themensteller beraten zu lassen.
(5) Im zweiten Prüfungsabschnitt sind im Fach Physik zwei schriftliche Arbeiten unter Aufsicht mit je vier Stunden Bearbeitungszeit anzufertigen. Auf §§ 18 und 19 LPO wird besonders verwiesen. Wird die Hausarbeit im Fach Physik geschrieben, so ist nur eine schriftliche Arbeit unter Aufsicht anzufertigen. Ferner ist eine mündliche Prüfung von sechzig Minuten Dauer abzulegen. Auf § 20 LPO wird besonders verwiesen. Für die Prüfung benennt die Kandidatin oder der Kandidat die fünf verschiedenen Teilgebiete des Hauptstudiums gemäß § 13 dieser Studienordnung.
(6) Etwa ein Semester vor der Meldung zur Prüfung sollte man sich über das Prüfungsverfahren beraten lassen. Für die Vorbereitung der schriftlichen Hausarbeit wird empfohlen, sich über die Teilnahme an einem Hauptpraktikum zu informieren.
§ 17
Erwerb der Befähigung für die Sekundarstufe I
(1) Wer die Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I im Fach Physik zusätzlich ablegen will (§ 47 LPO), muss im Fach Physik zusätzliche, auf das Lehramt für die Sekundarstufe I bezogene fachdidaktische Studien im Umfang von 6 bis 8 SWS absolviert haben. Es handelt sich um Lehrveranstaltungen, die in den Veranstaltungsankündigungen der Fakultät für Physik entsprechend gekennzeichnet sind.
(2) Im zweiten Prüfungsabschnitt ist im Fach Physik entweder eine die Studien von § 17 Abs. 1 betreffende Arbeit unter Aufsicht von vier Stunden Dauer anzufertigen oder (wenn eine entsprechende Arbeit unter Aufsicht in einem anderen Fach angefertigt wird) die 60-minütige Prüfung von § 16 Abs. 5 um die Studien von § 17 Abs. 1 zu erweitern und aus diesem Grunde um 15 Minuten auf 75 Minuten zu verlängern.
§ 18
Anrechnung von Studien, Anerkennung von Prüfungen und Prüfungsleistungen im Rahmen der Ersten Staatsprüfung
(1) Studien, die an wissenschaftlichen Hochschulen, Kunsthochschulen und Musikhochschulen (Einrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 und 2 LABG) absolviert worden sind, jedoch nicht auf ein Lehramt ausgerichtet waren, können bei der Zulassung angerechnet werden (§ 18 Abs. 1 LABG i.V.m. § 13 Abs. 4 LPO).
(2) Studien, die an anderen als den in § 2 LABG genannten Hochschulen absolviert worden sind und die den in der Lehramtsprüfungsordnung (LPO) festgelegten Anforderungen entsprechen, können bei der Zulassung angerechnet werden.
(3) Für die Erste Staatsprüfung können Prüfungsleistungen aus Hochschulabschluss- oder Staatsprüfungen nach einem Studium im Fach Physik anerkannt werden.
(4) Im übrigen können Studienleistungen gemäß § 90 Abs. 5 UG anerkannt werden.
(5) Kenntnisse und Fähigkeiten, die durch eine erfolgreich abgeschlossene vierjährige Ausbildung im Wahlfach Physik an dem Versuch Oberstufenkolleg Bielefeld erbracht worden sind, werden in Anwendung der Vorschriften des UG auf das Grundstudium angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit nachgewiesen wird. Auf die jeweils gültigen Vereinbarungen zwischen der Fakultät für Physik der Universität Bielefeld und dem Oberstufenkolleg wird hingewiesen.
(6) Die Entscheidungen gemäß Abs. 1 bis 3 trifft das für die Universität Bielefeld zuständige Prüfungsamt für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen.
§ 19
Inkrafttreten, Veröffentlichung, Übergangsbestimmungen
(1) Die Studienordnung tritt mit Wirkung vom 01. Oktober 1996 in Kraft. Sie wird im Mitteilungsblatt der Universität Bielefeld - Amtliche Bekanntmachungen - veröffentlicht.
(2) Die Regelungen, die das Hauptstudium betreffen, gelten erstmals für die Studierenden, die ihr Hauptstudium ab dem Wintersemester 1996/97 oder später beginnen. Studierende, die ihr Studium im Wintersemester 1994/95 oder Sommersemester 1995 aufgenommen haben, können ihr Grundstudium (3 Semester) nach der Studienordnung vom 31. Mai 1988 abschließen. Sie können jedoch wahlweise ihr Hauptstudium ab Wintersemester 1996/97 bzw. ab Sommersemester 1997 nach dieser Studienordnung fortsetzen, wenn sie zumindest einen Leistungsnachweis in Einführung in die theoretische Physik für Lehramt, theoretische Mechanik oder Quantenphysik erbracht haben oder spätestens bis zur Anmeldung zur Ersten Staatsprüfung erbringen.
(3) Die Regelungen, die den Abschluss des Grundstudiums mit einer Zwischenprüfung betreffen (§ 12), gelten erstmals für die Studierenden, die ihr Lehramtsstudium in dem Semester nach Inkrafttreten der Zwischenprüfungsordnung der Universität Bielefeld und der fächerspezifischen Anlage für das Fach Physik aufnehmen. Die Zwischenprüfungsordnung und die fächerspezifischen Anlagen treten jeweils am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Gemeinsamen Amtsblatt des Ministeriums für Schule und Weiterbildung und des Wissenschaftsministeriums in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt tritt an die Stelle der Zwischenprüfung ein weiterer Leistungsnachweis gemäß § 11. Die übrigen Regelungen des § 12 bleiben unberührt. Studierende, die ihr Studium im Wintersemester 1995/96 oder im Sommersemester 1996 aufgenommen haben, sollten ihr Grundstudium nach dieser Studienordnung abschließen, wenn sie ihr Studium rechtzeitig auf die Bedingungen der neugefassten Studien- und Zwischenprüfungsordnung einstellen konnten. Sowohl die Studierenden, die ihr Grundstudium nach der Studienordnung vom 31. Mai 1988 abschließen als auch die Studierenden, die die Wahlmöglichkeit in Anspruch nehmen, setzen das Hauptstudium nach Maßgabe von Absatz 2 nach dieser Studienordnung fort.
(4) Studierende, die ihr Lehramtsstudium vor dem Wintersemester 1994/95 aufgenommen haben, setzen ihr Studium nach den Bestimmungen der bisher geltenden LPO und der entsprechenden Studienordnung fort.
(5) Die Übergangsbestimmungen der LPO bleiben unberührt.
(neu)
(2) Die Regelungen, die das Hauptstudium betreffen, gelten für alle Studierenden, die ihr Hauptstudium ab dem Wintersemester 1996/97 aufgenommen haben. Studierende, die im Wintersemester 1995/96 oder im Sommersemester 1996 in das 5. Fachsemester gekommen sind, können ihr Studium nach Maßgabe dieser Studienordnung fortsetzen und abschließen, wenn sie es auf die Anforderungen dieser Studienordnung einstellen konnten.
(3) Die Regelungen, die den Abschluss des Grundstudiums mit einer Zwischenprüfung betreffen (§ 12), gelten erstmals für die Studierenden, die ihr Lehramtsstudium in dem Semester nach Inkrafttreten der Zwischenprüfungsordnung der Universität Bielefeld und der fachspezifischen Anlage für das Fach Physik aufnehmen. Die Zwischenprüfungsordnung und die fachspezifische Anlage treten jeweils am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Gemeinsamen Amtsblatt des Ministeriums für Schule und Weiterbildung und des Wissenschaftsministeriums in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt tritt an die Stelle der Zwischenprüfung ein weiterer Leistungsnachweis gemäß § 9. Die übrigen Regelungen des § 10 bleiben unberührt.
Abweichend von Satz 1 können Studierende, die ihr Grundstudium vor Inkrafttreten der Zwischenprüfungsordnung und den fachspezifischen Bestimmungen aufgenommen haben, ihr Grundstudium nach der Zwischenprüfungsordnung abschließen, wenn sie ihr Grundstudium rechtzeitig auf die Bedingungen der neugefassten Zwischenprüfungsordnung einstellen konnten.
(4) Studierende, die ihr Lehramtsstudium vor dem Wintersemester 1994/95 aufgenommen haben, setzen ihr Studium nach den Bestimmungen der bisher geltenden LPO und der entsprechenden Studienordnung fort. Die Wahloption gemäß Abs.2 wird hiervon nicht berührt.
(5) Die Übergangsbestimmungen der LPO bleiben unberührt.
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses der Fakultät für Physik vom 10. Juli 1996 sowie des Beschlusses der Lehrerausbildungskommission der Universität Bielefeld vom 15. Januar 1997 und der zustimmenden Kenntnisnahme des Senats der Universität Bielefeld vom 12. Februar 1997.
Bielefeld, 21. März 1997
Der Rektor
der Universität Bielefeld
Universitätsprofessor Dr. G. Rickheit
Gemäß § 1 der Bekanntmachungsordnung der Universität Bielefeld gebe ich die vorstehende Ordnung bekannt.
Bielefeld, 21. März 1997
Der Rektor
der Universität Bielefeld
Universitätsprofessor Dr. G. Rickheit
| Anhang: |
Studienplan
| Vorschlag 1 |
| Semester | Lehrveranstaltung | Veranstaltungsart und Umfang in SWS |
Leistungsnachweis (LN) Qualifizierter Studiennachweis (QSN) Zwischenprüfung (ZP) Teilnahmenachweis (TN) |
Gesamtumfang in SWS |
|||
| V | Ü | P | S | ||||
| Grundstudium | |||||||
| 1 | Einf. in die Physik I | 4 | 2 | LN | 6 | ||
| 2 | Einf. in die Physik II | 4 | 2 | (LN) [5] | 12 | ||
| Physikpraktikum für Anfänger (LA) [9] |
6 | LN | |||||
| 3 | Einf. in die Physik III | 4 | (LN) [5] | 8/10 | |||
| Einf. in die theoretische Physik für LA (Mechanik und Elektrodynamik) |
4 | 2 [6] | (LN) [5] | ||||
| 4 | Quantenphysik | 4 | 2 [6] | ZP | 4/6 | ||
| 32 | |||||||
| Hauptstudium | |||||||
| 5 | Thermodynamik und Statistik [7] | 4 | LN | 8 | |||
| Grundfragen der Didaktik | 2 | TN | |||||
| Blockpraktikum | 2 | TN | |||||
| 6 | Physikpraktikum für Fortgeschrittene (LA) |
6 | QSN | 10 | |||
| Atom- und Molekülphysik [7] | 4 | LN | |||||
| 7 | Physikal. Didakt. Praktikum | 2 | 2 | LN | 8 | ||
| Kern- und/oder Elementarteilchen-Physik [7] |
4 | QSN | |||||
| 8 | Vertiefung [8] | 2 | 2 | ||||
| 28 |
| Vorschlag 2 |
| Semester | Lehrveranstaltung | Veranstaltungsart und Umfang in SWS |
Leistungsnachweis (LN) Qualifizierter Studiennachweis (QSN) Zwischenprüfung (ZP) Teilnahmenachweis (TN) |
Gesamtumfang in SWS |
|||
| V | Ü | P | S | ||||
| Grundstudium | |||||||
| 1 | Einf. in die Physik I | 4 | 2 | LN | 6 | ||
| 2 | Einf. in die Physik II | 4 | 2 | (LN) [5] | 12 | ||
| Physikpraktikum für Anfänger (LA) [9] |
6 | LN | |||||
| 3 | Einf. in die Physik III | 4 | (LN) [5] | 8/10 | |||
| Einf. in die theoretische Physik für LA (Mechanik und Elektrodynamik) |
4 | 2 [6] | (LN) [5] | ||||
| 4 | Quantenphysik | 4 | 2 [6] | ZP | 4/6 | ||
| 32 | |||||||
| Hauptstudium | |||||||
| 5 | Atom- und Molekülphysik [7] | 4 | LN | 10 | |||
| Grundfragen der Didaktik | 2 | ||||||
| Fachdidaktisches Tagespraktikum | 2 | TN | |||||
| Begleitveranstaltung | 2 | TN | |||||
| 6 | Festkörper- und Oberflächenphysik [7] |
4 | LN | 10 | |||
| Physikpraktikum für Fortgeschrittene (LA) |
6 | QSN | |||||
| 7 | Physikal. Didakt. Praktikum | 2 | 2 | LN | 6 | ||
| Seminar (Vertiefung) [8] | 2 | ||||||
| 8 | Vorlesung aus Bereich C [7] | 2 | QSN | 2 | |||
| 28 |
____________________
[5] Aus einer der drei Veranstaltungen ist ein Leistungsnachweis zu erbringen.
[6] Entweder Teilnahme an den Übungen Einführung in die theoretische Physik für LA oder an den Übungen Quantenphysik
[7] Oder ein anderes Teilgebiet, mindestens zwei aus dem Kernbereich
[8] Im Teilgebiet der Vertiefung muss ein Leistungsnachweis erbracht werden. Die Vertiefung soll der Vorbereitung der Hausarbeit dienen, sofern sie im Fach Physik angefertigt wird.
[9] Das Physikpraktikum für Anfänger kann auch im 3. oder 4. Semester absolviert werden.



