Auslaufender Studiengang - letzte Prüfung »
Die Studienordnung, die auf dieser Seite veröffentlicht ist, bezieht sich auf das auslaufende Lehramtsstudium nach dem alten Studienmodell der Universität Bielefeld. Seit dem Wintersemester 2002/2003 werden hier keine Studienanfänger mehr eingeschrieben; seit Abschluss des Sommersemesters 2008 sind die Studiengänge aufgehoben. Das Studium für den Lehrerberuf findet seitdem ausschließlich im konsekutiven Studienmodell statt.
Hinweis für Lehramtsstudierende in den alten Lehramtsstudiengängen: Die Anmeldung zur Staatsprüfung ist letztmals zum 31. Oktober 2012 möglich.
Landesprüfungsamt »
Sozialwissenschaften
| Universität Bielefeld |
Mitteilungs- Blatt |
|
| Amtliche Bekanntmachungen | ||
| Jahrgang 26 Nr. 41 | Bielefeld, 18. August 1997 | |
|
Studienordnung der Universität Bielefeld |
- 2104.10 -
Präambel
Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 85 Abs. 1 des Gesetzes über die Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen (Universitätsgesetz - UG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. August 1993 (GV. NW. S. 532), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Juli 1997 (GV. NW. S. 213), hat die Universität Bielefeld die folgende Studienordnung erlassen:
| Inhaltsübersicht |
| § 1 | Geltungsbereich | |
| § 2 | Qualifikation | |
| § 3 | Sprachkenntnisse | |
| § 4 | Studienbeginn | |
| § 5 | Regelstudiendauer und Regelstudienzeit, Umfang des Studiums, Prüfungsabschnitte | |
| § 6 | Studienberatung | |
| § 7 | Allgemeine Grundsätze des Studienfachs und Studienziele | |
| § 8 | Inhalte des Studiums | |
| § 9 | Veranstaltungsarten | |
| §10 | Schulpraktische Studien | |
| §11 | Grundstudium | |
| §12 | Leistungsnachweise im Grundstudium | |
| §13 | Zwischenprüfung; Abschluss des Grundstudiums | |
| §14 | Hauptstudium | |
| §15 | Leistungsnachweise und Qualifizierte Studiennachweise im Hauptstudium | |
| §16 | Erwerb der Befähigung für das Lehramt für die Sekundarstufe I | |
| §17 | Organisation des Studiums und Sicherstellung des Lehrangebots | |
| §18 | Prüfungen und Prüfungsvoraussetzungen | |
| §19 | Anrechnung von Studien, Anerkennung von Prüfungen und Prüfungsleistungen im Rahmen der Ersten Staatsprüfung | |
| §20 | Inkrafttreten, Veröffentlichung, Übergangsbestimmungen | |
| Anhang: Studienplan |
§ 1
Geltungsbereich
Diese Studienordnung regelt auf der Grundlage des Gesetzes über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz - LABG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juni 1989 (GV.NW. S. 421), geändert durch Gesetz vom 3. Mai 1994 (GV.NW. S. 220), und der Ordnung der Ersten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen (Lehramtsprüfungsordnung - LPO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1994 (GV.NW. S.754, 1995 S. 166), geändert durch Verordnung vom 19. November 1996 (GV. NW. S. 524), das Studium für das Fach Sozialwissenschaften für das Lehramt für die Sekundarstufe II an der Universität Bielefeld.
§ 2
Qualifikation
Die Qualifikation für das Studium wird durch ein Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife) oder einer als gleichwertig anerkannten Vorbildung nachgewiesen.
§ 3
Sprachkenntnisse
Für ein erfolgreiches Studium sind gute Kenntnisse der englischen Sprache nötig.
§ 4
Studienbeginn
Das Studium kann sowohl in einem Winter- als auch in einem Sommersemester aufgenommen werden. Das Lehrangebot ist auf eine Studienaufnahme im Wintersemester ausgerichtet.
§ 5
Regelstudiendauer und Regelstudienzeit, Umfang des Studiums, Prüfungsabschnitte
(1) Die Regelstudienzeit im Sinne von § 91 Abs. 2 Nr. 2 UG umfasst gemäß § 41 Abs. 6 LPO die Regelstudiendauer von acht Semestern sowie die Prüfungszeit des zweiten Prüfungsteils von einem Semester.
(2) Der Studienumfang beträgt insgesamt 60 Semesterwochenstunden (SWS). Davon entfallen 33 SWS auf Pflichtveranstaltungen und 27 SWS auf Wahlpflichtveranstaltungen.
(3) Die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung soll frühestens im sechsten Semester beantragt werden. Das Prüfungsamt kann auf Antrag vorzeitig zur Prüfung zulassen (§ 18 Abs. 3 LABG, § 13 Abs. 1 LPO).
(4) Mit dem ersten Prüfungsteil (Anfertigung der schriftlichen Hausarbeit gem. § 17 LPO) kann nach dem Ende der Vorlesungszeit des sechsten Semesters begonnen werden. Sie soll spätestens im achten Semester erbracht werden (§ 4 Abs. 3 S. 1,2 LPO). Der zweite Prüfungsteil (schriftliche Arbeiten unter Aufsicht gemäß §§ 18, 19 LPO, mündliche Prüfungen gemäß § 20 LPO) soll innerhalb eines Semesters nach dem Ende der jeweiligen Regelstudiendauer erbracht werden (§ 4 Abs. 3 S. 3 LPO).
(5) Bei Zulassung innerhalb der Regelstudiendauer besteht gem. §28 LPO die Möglichkeit zu einem Freiversuch.
§ 6
Studienberatung
(1) Die allgemeine Studienberatung erfolgt durch die Zentrale Studentenberatung der Universität Bielefeld (ZSB). Sie erstreckt sich auf Fragen der Studieneignung sowie insbesondere auf die Unterrichtung über die Studienmöglichkeiten, Studieninhalte, Studienaufbau und Studienanforderungen; sie umfasst bei studienbedingten persönlichen Schwierigkeiten auch eine psychologische Beratung (§ 82 Abs. 1 und 2 UG).
(2) Für die studienbegleitende Fachberatung für das Fach Sozialwissenschaften stehen die Lehrenden der beteiligten Fakultäten (vgl. § 17) zur Verfügung. Zusätzlich werden die Studierenden auf Studienberater der Fakultäten sowie die Studienberatung der Fachschaft hingewiesen. Die studienbegleitende Fachberatung unterstützt die Studierenden insbesondere in Fragen der Studiengestaltung, der Studientechniken und der Wahl der Schwerpunkte des Fachs.
Zu Beginn der Vorlesungszeit wird eine Orientierungsveranstaltung für die Studienanfänger/innen angeboten. Sie informiert über Studienbedingungen und Struktur des Fachs und hilft den Studierenden, ein Semester zu planen und die universitären Einrichtungen kennenzulernen.
(3) Eine fachliche Beratung bei einer oder einem im Fach Sozialwissenschaften Lehrenden ist obligatorisch zum Abschluss des dritten Fachsemesters; über die Teilnahme an dieser Studienberatung stellt die oder der Lehrende eine Bescheinigung aus.
Die Beratung ist darüber hinaus empfehlenswert
- bei Studienbeginn,
- mindestens ein Semester vor Beginn der Ersten Staatsprüfung,
- bei Schwierigkeiten im Studium, insbesondere bei längerer Unterbrechung, nach Nichtbestehen einer Prüfung und vor einem beabsichtigten Abbruch des Studiums.
§ 7
Allgemeine Grundsätze des Studienfachs Sozialwissenschaften und Studienziele
(1) Das Studienfach Sozialwissenschaften für die Sekundarstufe II soll die wissenschaftliche Befähigung zum Unterricht in den Schulfächern Sozialwissenschaften (Sek. II der allgemeinbildenden Schulen), Politik (Berufsschulen) und Gesellschaftslehre (Kollegschulen) vermitteln. Die Schulfächer dienen der wissenschaftspropädeutischen Ausbildung (allgemeinbildende Schulen und Kollegschulen) sowie der politischen Bildung (alle Fächer und Schulformen). Die Ausrichtung auf diese Doppelfunktion der Unterrichtsfächer erfolgt durch eine Studienorganisation, die auf der Grundlage disziplinbezogener Elemente aus Politikwissenschaft, Soziologie und Wirtschaftswissenschaft sowie fachdidaktischer Studien zur disziplinübergreifenden (integrierten) Analyse gesellschaftlicher Probleme in fachdidaktischer Perspektive weiterführt.
(2) Die Aufgaben des Studienfachs bestehen demnach darin,
- durch disziplinbezogene Studien der Politikwissenschaft, der Soziologie und der Wirtschaftswissenschaft grundlegende Kenntnisse über deren Gegenstände, Fragestellungen und Methoden zu vermitteln und dabei den spezifischen Beitrag des systematisierten Wissens der beteiligten Disziplinen zur Identifizierung und zur Lösung gesellschaftlicher Probleme zu reflektieren;
- durch disziplinübergreifende (integrierte) Studien die von der Fülle und Komplexität gesellschaftlicher Probleme her geforderte Auswahl und Neustrukturierung einzelwissenschaftlicher Elemente vorzunehmen, damit interdisziplinäres Arbeiten einzuüben und über diese Integration zur Entwicklung politischer Handlungskompetenz exemplarisch beizutragen;
- durch fachdidaktische Studien zu ermöglichen, dass die im Studienfach Sozialwissenschaften vermittelten Arbeitsweisen und Forschungsergebnisse im Rückgriff auf didaktische Theorien und Modelle in der schulischen und außerschulischen Bildung angewendet werden können.
(3) Aus dieser Aufgabenstellung ergeben sich folgende Studienziele:
- Es soll die Fähigkeit erworben werden, mit Hilfe wissenschaftlicher Fragestellungen, Methoden und Theorieansätze Phänomene, Strukturen und Wandel der Gesellschaft, insbesondere hinsichtlich der Verschränkung von ökonomischen, sozialen und politischen Faktoren, selbständig und kritisch zu analysieren. Dazu gehört auch die Theorieabhängigkeit der eigenen wissenschaftlichen und politischen Position zu erkennen (fachwissenschaftliche Kompetenz).
- Es soll die Fähigkeit erworben werden, mit Hilfe solcher Erkenntnisse (im Sinn des § 80 UG) die eigene Position in ihren gesellschaftlichen Bedingungen zu bestimmen und zu reflektieren, Probleme zu definieren und Lösungen zu diskutieren, die die Spielräume individueller und kollektiver Handlungsmöglichkeiten ebenso erfassen wie deren historische und strukturelle Bedingungen (politische Handlungskompetenz).
- Es soll die Fähigkeit erworben werden, im Blick auf die Analyse ausgewählter gesellschaftlicher Probleme anhand didaktischer Theorien und Unterrichtskonzeptionen Entscheidungen über Ziele, Inhalte, Methoden und Medien des Unterrichts zu treffen (fachdidaktische Kompetenz).
Dementsprechend besteht das Studium aus disziplinbezogenen, disziplinübergreifenden (integrierten) und fachdidaktischen Studienelementen. Disziplinbezogene Veranstaltungen bilden die Grundlage des Studiums; sie werden hauptsächlich im Grundstudium durchgeführt. Disziplinübergreifende Veranstaltungen verbinden durch Beiträge der genannten Disziplinen Aspekte gesellschaftlicher Probleme und Verhältnisse zu einer integrierten Gesamtsicht; sie werden überwiegend im Hauptstudium angeboten. Fachdidaktische Studien eröffnen Perspektiven auf den sozialwissenschaftlichen Unterricht. Entsprechende Veranstaltungen werden überwiegend im Hauptstudium angeboten.
§ 8
Inhalte des Studiums
(1) Das Studium der Sozialwissenschaften erfolgt im Rahmen folgender Bereiche und Teilgebiete (vgl. Anlage 27 zu § 55 LPO):
Bereich A: Politikwissenschaft
| 1 | Politische Theorie und politische Ideen |
| 2 | Politische Systeme und Systemvergleich; vergleichende Regierungslehre |
| 3 | Außenpolitik, internationale Organisationen, internationale Beziehungen |
Bereich B: Soziologie
| 1 | Soziologische Theoriebildung, Geschichte der Soziologie |
| 2 | Soziales Handeln und Verhalten - Gruppen, Organisationen, Institutionen, soziale Teilhabe und Sicherung |
| 3 | Gesellschaftliche Strukturen und Prozesse, sozialer und kulturellen Wandel |
| 4 | Strukturen und Prozesse sozialer Differenzierung *) |
Bereich C: Wirtschaftswissenschaft
| 1 | Teilgebiet zur Allgemeinen Volkswirtschaftslehre |
| 2 | Betriebswirtschaftslehre |
| 3 | Wirtschaftspolitik (Rahmenbedingungen und ausgewählte Themen, z.B. Konjunkturpolitik, Strukturpolitik) |
| 4 | Arbeits-, Konsum- und Umweltökonomie *) |
Bereich D: Fachdidaktik
| 1 | Theorien und Modelle sozialwissenschaftlichen Unterrichts |
| 2 | Didaktische Analyse ausgewählter Gegenstände der sozialwissenschaftlichen Disziplinen |
*) Die Lehrveranstaltungen in diesem Teilgebiet sollen disziplinübergreifend ausgestaltet werden, federführend ist die Anteilsdisziplin (s. LPO, Anlage 27).
(2) Zu den Inhalten tragen die Disziplinen Politikwissenschaft, Soziologie und Wirtschaftswissenschaft bei. Vom Studienumfang von insgesamt 60 SWS entfallen auf Politikwissenschaft 12, Soziologie 16 und Wirtschaftswissenschaft 24 SWS sowie auf die Fachdidaktik 8 SWS.
(3) Das Lehrangebot wird durch Beteiligung der Fakultät für Geschichtswissenschaft und Philosophie, der Fakultät für Soziologie und der Fakultät für Wirtschaftswissenschaften verwirklicht.
§ 9
Veranstaltungsarten
Der Studiengang sieht studiengangspezifische (1-7) und studiengangsübergreifend übliche Veranstaltungsarten (8-13) vor:
Grundkurs "Einführung in die Sozialwissenschaften" (Pflichtveranstaltung)
Diese studienfachspezifische Veranstaltung ist als Einführung in das Studium des Fachs Sozialwissenschaften speziell für Studienanfänger/innen konzipiert. Der durch Tutorien begleitete Grundkurs umfasst 4 SWS und wird in der Regel von mehreren Lehrenden der am Studienfach beteiligten Disziplinen durchgeführt. Der Grundkurs wird nur im Wintersemester angeboten. Inhaltliche Schwerpunkte sind:
- Einführung in das Fach Sozialwissenschaften;
- Einführung in die interdisziplinäre Praxis des wissenschaftlichen Denkens und Arbeitens anhand ausgewählter gesellschaftlicher, ökonomischer und politischer Probleme;
- ein problembezogener Überblick über Gegenstandsbereiche, Fragestellungen, Theorien und Methoden der beteiligten Disziplinen und deren Entwicklung;
- Einführung in die Wissenschaftstheorie.
Methodenveranstaltung "Methoden empirischer Sozialforschung" (Pflichtveranstaltung)
Diese studienfachspezifische Veranstaltung führt in die quantitativen und qualitativen Methoden der Sozialwissenschaften ein und umfasst 4 SWS. Die Veranstaltung wird von Tutorien begleitet.
Sie soll die Fähigkeit vermitteln, Methoden empirischer Erkenntnisgewinnung in ihrer Relevanz und Reichweite zu beurteilen sowie einzuschätzen, inwieweit empirische Forschung zur Lösung gesellschaftlicher Probleme beitragen kann. Die Veranstaltung soll hierzu einerseits mit wissenschaftstheoretischen und methodologischen Ansätzen und damit verbundenen Fragen der Forschungspraxis, andererseits mit Methoden und Problemen der Datenerhebung und -auswertung bekannt machenDisziplinbezogene Einführungsveranstaltungen (Pflichtveranstaltungen)
Die disziplinbezogenen Einführungsveranstaltungen führen in grundlegende Fragestellungen, Gegenstände, Theorien, Methoden und die verschiedenen wissenschaftstheoretischen Positionen der Politikwissenschaft, Soziologie und Wirtschaftswissenschaft ein. Die Einführungsveranstaltungen sind im Einzelnen:
- "Politische Theorie und moderne Demokratie: Hauptprobleme" (LPO-Bereich A),
- "Zentrale Dimensionen der Sozialstrukturanalyse" (LPO-Bereich B) und
- "Mikro- und Makroökonomie für Sozialwissenschaftler" (LPO-Bereich C).
Fachdidaktische Veranstaltungen (Wahlpflichtveranstaltungen)
Aufgabe fachdidaktischer Veranstaltungen ist die Vermittlung von Grundlagen der Fachdidaktik als eigenständiger Disziplin (Geschichte politischer/sozialwissenschaftlicher Bildung, Theorien und Modelle der Fachdidaktik etc.). Dies dient der Entwicklung von Relevanzkriterien für die weiteren Fachstudien der Teilnehmer/innen und hat darüber hinaus die Funktion einer Vorbereitung auf die Integrationsveranstaltung II. Daher wird der Besuch fachdidaktischer Veranstaltungen zu Beginn des Hauptstudiums empfohlen.Integrationsveranstaltung I (Pflichtveranstaltung)
Die Integrationsveranstaltung I soll auf der Basis der erworbenen fachwissenschaftlichen Kenntnisse eine disziplinübergreifende sozialwissenschaftliche Analyse ausgewählter gesellschaftlicher Probleme ermöglichen. Sie soll die spezifischen Beiträge der einzelnen sozialwissenschaftlichen Disziplinen zur politischen Problemlösung vermitteln.
Die Integrationsveranstaltung I umfasst 4 SWS. Sie wird von mehreren Lehrenden der am Studienfach beteiligten Disziplinen durchgeführt.Integrationsveranstaltung II (Pflichtveranstaltung)
Die Integrationsveranstaltung II (mit Schulpraktischen Studien) soll die Anforderungen und Aufgaben der Integrationsveranstaltung I mit der Vermittlung fachdidaktischer Qualifikationen und einem Schulpraktikum verbinden. In ihr kommt es darauf an, auf der Grundlage einer - wie in der lntegrationsveranstaltung I durchgeführten - disziplinübergreifenden Problemanalyse und unter Berücksichtigung aktueller fachdidaktischer Konzeptionen die Fähigkeit zur Umsetzung sozialwissenschaftlicher Analysen in den Schulunterricht im Fach Sozialwissenschaften auszubilden.
Die Integrationsveranstaltung II (mit Schulpraktischen Studien) umfasst insgesamt 6 SWS und erstreckt sich über 2 Semester. Die Verteilung der SWS auf die beiden Semester kann flexibel gehandhabt werden. Die Integrationsveranstaltung II wird von mehreren Lehrenden der am Studienfach beteiligten Disziplinen durchgeführt. Die Schulpraktischen Studien werden in der Form eines Projektpraktikums durchgeführt (vgl. § 10).Disziplinbezogene Veranstaltungen im Hauptstudium
In den disziplinbezogenen Veranstaltungen im Hauptstudium sollen zentrale Themen aus den verschiedenen Teilbereichen der Gesellschaft so behandelt werden, dass die Studierenden exemplarisch lernen, die generelle Problemanalyse zu betreiben und sich mit konkreten Lösungsvorschlägen auseinanderzusetzen.. Die disziplinbezogenen Veranstaltungen im Hauptstudium umfassen insgesamt 6 SWS.Vorlesungen
Vorlesungen orientieren in Vortragsform über einen umfassenden Gegenstandsbereich und vermitteln Grundkenntnisse.Übungen zur Vorlesung
Übungen zur Vorlesung vertiefen die dort behandelten Fragestellungen, Probleme und Inhalte unter Anleitung (meist in kleineren Gruppen).Seminare
Seminare behandeln studiengangspezifische Inhalte des Fachs Sozialwissenschaften. Sie dienen durch verschiedene Arbeitsformen (Einzel- /Gruppenarbeit) und Arbeitsmethoden in Verbindung mit Plenardiskussionen dem Erwerb spezieller sozialwissenschaftlicher Kenntnisse und wissenschaftlicher Arbeitsformen.Tutorien
Tutorien begleiten den Grundkurs und gegebenenfalls andere Veranstaltungen. Aufgaben der Tutorien sind u.a. eine gemeinsame Vor- und Nachbereitung der Veranstaltung, Einübung von Arbeitsmethoden und der Anwendung von Hilfsmitteln, Erarbeitung von Thesenpapieren, Unterstützung bei schriftlichen Ausarbeitungen und Hilfestellungen bei allgemeinen Studienproblemen. Sie werden nicht auf das Studienvolumen angerechnet.Studiengruppen
Studiengruppen stellen ein zusätzliches Lehrangebot dar, das auf die von den Fakultäten zu erbringenden Beiträge zum Lehrangebot nicht angerechnet wird. Sie werden von den Studierenden in Kooperation mit einem oder einer oder mehreren Lehrenden geplant und durchgeführt. Sie werden innerhalb von vier Wochen nach Beginn des Vorlesungszeitraums vom Interfakultativen Lehrausschuss unter folgenden Voraussetzungen genehmigt:
Vorlage von
- Teilnehmerliste
- Themen- und Terminplan
- Literaturliste
- Angabe von LPO-Teilgebiet
- Betreuungszusage eines/einer Lehrenden
Studiengruppen ermöglichen im Hauptstudium den Erwerb eines Leistungsnachweises analog dem Leistungsnachweis in disziplinbezogenen Veranstaltungen. Leistungsnachweise für Pflichtveranstaltungen können in Studiengruppen nicht erworben werden.
§ 10
Schulpraktische Studien
(1) Die schulpraktischen Studien im Fach Sozialwissenschaften sind Bestandteil der Integrationsveranstaltung II. Sie werden als Projektpraktikum (2 SWS) jeweils im Zusammenhang mit vorbereitenden und auswertenden Seminarsitzungen im Rahmen der lntegrationsveranstaltung II in mehrtägigen oder einer Reihe mehrstündiger Unterrichtsbesuche und -tätigkeiten durchgeführt. Die Unterrichtsbesuche finden semesterbegleitend oder in der vorlesungsfreien Zeit statt. Die Praktikumsgruppen sollen je Betreuerin oder Betreuer max. 8 bis 10 Studierende umfassen.
(2) Die Teilnahme an Schulpraktischen Studien ist jeweils durch eine schriftliche Bescheinigung nachzuweisen, die der oder die betreuende Lehrende und eine betreuende Lehrerin oder ein betreuender Lehrer (Mentoren) unterschreiben. Mindestvoraussetzung für die Praktikumsbescheinigung sind die regelmäßige Teilnahme an der Integrationsveranstaltung II sowie an den Unterrichtsbesuchen und eigene Unterrichtstätigkeit auf der Grundlage eines selbst ausgearbeiteten Unterrichtsentwurfs.
§ 11
Grundstudium
(1) Das Grundstudium umfasst 32 SWS, darunter 23 SWS Pflicht- und 7 SWS Wahlpflichtveranstaltungen und dauert i.d.R. 4 Semester.
Folgende Veranstaltungen sind zu belegen:
- Pflichtveranstaltungen:
- Grundkurs Einführung in die "Sozialwissenschaften"(4 SWS),
- Methoden empirischer Sozialforschung (4 SWS),
- Politische Theorie und moderne Demokratie: Hauptprobleme (4 SWS),
- Zentrale Dimensionen der Sozialstrukturanalyse (4 SWS),
- Mikro- und Makroökonomie für Sozialwissenschaftler (4 SWS)
- Volkswirtschaftspolitik (VWL IV) (3 SWS)
- Wahlpflichtveranstaltungen:
- 2 Lehrveranstaltungen im Bereich der Wirtschaftswissenschaft (2 + 3 SWS) und
- 1 Lehrveranstaltung in der Politikwissenschaft oder der Soziologie (2 SWS).
Übersicht: Anrechnung der Grundstudiumsveranstaltungen auf LPO-Bereiche/Disziplinen
| Gesamt |
SWS-Verteilung auf LPO-Bereiche/Disziplinen |
||||
|
SWS |
A: Politikwissenschaft |
B: Soziologie |
C: |
D: Fachdidaktik |
|
| Grundkurs "Einführung in die Sozialwissenschaften" | 4 | 0 oder 2 |
2 0 |
2 2 |
|
| Methoden empirischer Sozialforschung |
4 | 2 | 2 | ||
| Politische Theorie und moderne Demokratie: Hauptprobleme | 4 | 4 | |||
| Zentrale Dimensionen der Sozialstrukturanalyse | 4 | 4 | |||
| Mikro- und Makroökonomie für Sozialwissenschaftler |
4 | 4 | |||
| Volkswirtschaftspolitik (VWL IV) | 3 | 3 | |||
| Wahlpflicht 1 | 2 | 2 oder 0, je nach Schwerpunktsetzung im Grundkurs |
0 oder 2, je nach Schwerpunktsetzung im Grundkurs |
||
| Wahlpflicht 2 | 2 | 2 | |||
| Wahlpflicht 3 | 3 | 3 | |||
| Grundstudium gesamt | 30 | 6 | 8 | 16 | 0 |
Erläuterung:
Der Grundkurs wird je nach inhaltlicher Ausrichtung mit 2 SWS der Politikwissenschaft oder der Soziologie zugeordnet. Die Wahlpflichtveranstaltung 1 ist dem im Grundkurs nicht vertretenen Schwerpunkt zuzuordnen.
§ 12
Leistungsnachweise im Grundstudium
(1) Im Grundstudium müssen drei Leistungsnachweise erbracht werden:
- im Grundkurs "Einführung in die Sozialwissenschaften";
- in der Veranstaltung "Methoden empirischer Sozialforschung";
- wahlweise in einer der drei folgenden Veranstaltungen:
- "Politische Theorie und Moderne Demokratie: Hauptprobleme",
- "Zentrale Dimensionen der Sozialstrukturanalyse",
- "Mikro- und Makroökonomie für Sozialwissenschaftler/innen",
Es wird empfohlen, den Leistungsnachweis nach Abs. 1, Ziffer 3 in der Disziplin zu erbringen, die im Grundkurs nicht vertreten ist.
(2) Die Leistungsnachweise gemäß Abs. 1 werden entweder durch eine (etwa 10-15seitige) schriftliche Hausarbeit oder durch ein i.d.R. halbstündiges Referat mit nachfolgender 6-8seitiger schriftlicher Ausarbeitung erworben. In der Veranstaltung "Mikro-und Makroökonomie für Sozialwissenschaftler/innen" ist auch eine zweistündige Arbeit unter Aufsicht zulässig. Die Formen, in denen die Leistungsnachweise erbracht werden können, werden zu Beginn der Lehrveranstaltung bekanntgegeben.
§ 13
Zwischenprüfung; Abschluss des Grundstudiums
(1) Das Grundstudium wird entsprechend § 7 Abs. 1 LPO in der Regel nach vier Semestern mit einer Zwischenprüfung abgeschlossen. Für die Durchführung der Zwischenprüfung in den Lehramtsstudiengängen hat die Universität Bielefeld eine Zwischenprüfungsordnung (ZPO - LA) erlassen, auf die hier verwiesen wird. Die für das Fach Sozialwissenschaften Sek. II speziell geltenden Bestimmungen sind in Anlage 14 zu § 19 ZPO - LA zusammengefasst. Danach besteht die Zwischenprüfung in einer schriftlichen Hausarbeit im Umfang von 20 bis 30 Seiten und einem auf diese Arbeit bezogenem Kolloquium. Die Arbeit muss interdisziplinär und problemorientiert konzipiert sein.
(2) Für den erfolgreichen Abschluss des Grundstudiums sind erforderlich:
- Nachweis eines ordnungsgemäßen Studiums gemäß § 11 im Umfang von 30 SWS.
- Vorlage der Leistungsnachweise nach § 12.
- Nachweis der bestandenen Zwischenprüfung gemäß § 13 Abs. 1.
- Bescheinigung über eine Studienberatung nach § 6 Abs. 3 Satz 1.
(3) Der erfolgreiche Abschluss des Grundstudiums wird von der oder dem Vorsitzenden des Interfakultativen Lehrausschusses (ILA) oder vom ILA entsprechend Beauftragten bei Vorlage der Nachweise gemäß Absatz 2 bescheinigt.
§ 14
Hauptstudium
(1) Das Hauptstudium umfasst 30 SWS und gliedert sich in fachdidaktische, disziplinbezogene und disziplinübergreifende Veranstaltungen. Die fachdidaktischen Veranstaltungen umfassen 4 SWS, die disziplinbezogenen Veranstaltungen 16 SWS und die disziplinübergreifenden (einschließlich 4 SWS Fachdidaktik in der Integrationsveranstaltung II) 10 SWS. Disziplinbezogene Veranstaltungen, die den Teilgebieten B 4 oder C 4 der LPO zugerechnet werden, verlangen laut LPO eine disziplinübergreifende Orientierung. Sie sollen inhaltlich analog zur Integrationsveranstaltung I konzipiert werden.
(2) Im Rahmen des Nachweises des ordnungsgemäßen Studiums bei der Zulassung zur ersten Staatsprüfung ist das Studium von 5 Teilgebieten nachzuweisen. Bei der Wahl der Teilgebiete muss jeder der LPO-Bereiche A-D berücksichtigt werden. Die fünf gewählten Teilgebiete sind die Prüfungsteilgebiete in der Ersten Staatsprüfung. In diesen Prüfungsgebieten sind Leistungsnachweise und Qualifizierte Studiennachweise nach § 15, Absatz 1 zu erbringen.
Das Studium der Teilgebiete umfasst i.d.R. 4 SWS, die Teilgebiete, in denen Qualifizierte Studiennachweise erworben werden, können auch mit nur 2 SWS nachgewiesen werden. Ein Teilgebiet muss mit weiteren 2 SWS vertieft werden (insgesamt 6 SWS).
(3) Aus dem nachfolgenden Schema ist ersichtlich, wie sich die 30 SWS des Hauptstudiums auf die LPO-Bereiche/Disziplinen verteilen müssen:
Übersicht: Anrechnung der Hauptstudiumsveranstaltungen zu LPO-Bereichen/Disziplinen
| Gesamt |
SWS-Verteilung auf LPO-Bereiche/Disziplinen |
||||
| SWS | A: Politikwissenschaft |
B: Soziologie |
C: Wirtschafts- wissenschaft |
D: Fachdidaktik |
|
| Wahlpflicht Bereich D | 4 | 4 | |||
| Integrations- veranstaltung I |
4 | 2 oder: 2 oder: 0 |
2 0 2 |
0 2 2 |
|
| Integrations- veranstaltung II |
6 | 0 oder: 2 oder: 0 |
0 0 2 |
2 0 0 |
4 |
| Wahlpflicht Bereich A | 2-6 | 2-6, je nach Schwerpunktsetzung der Integrations- veranstaltungen |
|||
| Wahlpflicht Bereich B | 4-8 | 4-8, je nach Schwerpunktsetzung der Integrations- veranstaltungen |
|||
| Wahlpflicht Bereich C | 4-8 | 4-8, je nach Schwerpunktsetzung der Integrations- veranstaltungen |
|||
| Hauptstudium gesamt | 30 | 6 | 8 | 8 | 8 |
Erläuterung:
Die Anrechnung der SWS in der Integrationsveranstaltung I richtet sich danach, welche Disziplinen beteiligt sind. Entsprechend erfolgt die Zurechnung. Die Anrechnung der SWS in der Integrationsveranstaltung II erfolgt mit 4 SWS zum LPO-Bereich D/Fachdidaktik und mit 2 SWS in einer der beteiligten Disziplinen. Die Einstufungsmöglichkeiten richten sich nach den Ankündigungen im Vorlesungsverzeichnis. Die Wahlpflichtveranstaltungen sind so zu belegen, dass die vorgeschriebene Aufteilung der 30 SWS auf die LPO-Bereiche/Disziplinen von 6 SWS Politikwissenschaft, 8 SWS Soziologie, 8 SWS Wirtschaftswissenschaft und 8 SWS Fachdidaktik erreicht wird. Die Studien im Wahlpflichtbereich D sollen das Hauptstudium einleiten.
§ 15
Leistungsnachweise und Qualifizierte Studiennachweise im Hauptstudium
(1) Im Hauptstudium sind drei Leistungsnachweise und zwei Qualifizierte Studiennachweise zu erbringen:
- Die Nachweise (Leistungsnachweise und Qualifizierte Studiennachweise) sind in fünf unterschiedlichen Teilgebieten zu erbringen. Dabei sind die LPO-Bereiche A-D sind mit je einem Nachweis abzudecken.
- Je einer der fünf Nachweise nach Ziffer eins wird in der Integrationsveranstaltung I und der Integrationsveranstaltung II erworben. In der Integrationsveranstaltung II kann wahlweise ein Nachweis in den Teilgebieten A-D (je nach beteiligten Disziplinen) erworben werden. Wird in der Integrationsveranstaltung II ein Nachweis für den Bereich D erbracht, so ist einer der in Ziffer 1 geforderten Nachweise im anderen Teilgebiet des LPO-Bereichs D zu erbringen.
- Die Teilgebiete, in denen Nachweise erbracht werden, sind zugleich die Teilgebiete der Ersten Staatsprüfung.
(2) Formen für die Leistungsnachweise und die Qualifizierten Studiennachweise sind:
- ein i.d.R. halbstündiges Referat mit nachfolgender schriftlicher Ausarbeitung im Umfang von etwa 9 Seiten für einen Qualifizierten Studiennachweis, von etwa 14 Seiten für einen Leistungsnachweis,
oder- eine schriftliche Hausarbeit, und zwar im Umfang von etwa 12 Seiten für einen Qualifizierten Studiennachweis, von etwa 20 Seiten für einen Leistungsnachweis.
Die Regelungen hierüber werden zu Beginn einer Lehrveranstaltung bekanntgegeben.
§ 16
Erwerb der Befähigung für das Lehramt für die Sekundarstufe I
(1) Wird zusätzlich die Befähigung zum Lehramt für die Sekundarstufe I angestrebt (§47 LPO), so umfasst das Studium der Sozialwissenschaften weitere 6-8 SWS fachdidaktische Veranstaltungen, die sich auf die Sekundarstufe I beziehen. Für den Antrag auf Ergänzung der Zulassung sind zwei zusätzliche Teilgebiete anzugeben.
(2) Die Prüfungsleistung umfasst eine schriftliche Arbeit unter Aufsicht mit vornehmlich fachdidaktischer Aufgabenstellung in einem der beiden Unterrichtsfächer, in dem anderen Unterrichtsfach und in Erziehungswissenschaft wird die mündliche Prüfung um 15 Minuten verlängert.
§ 17
Organisation des Studiums und Sicherstellung des Lehrangebots
(1) Für die Wahrnehmung und Entscheidung von Angelegenheiten, die das Studienfach Sozialwissenschaften betreffen, bilden die beteiligten Fakultäten den Interfakultativen Lehrausschuss (ILA)
(2) Der ILA berät in allen Angelegenheiten des Studienfachs Sozialwissenschaften unbeschadet der Zuständigkeit der Fakultätskonferenzen. Dazu gehören:
- die Anwendung der Studienordnung und Vorschläge zu ihrer curricularen Entwicklung und Revision,
- Stellungnahmen zu Maßnahmen des Staatlichen Prüfungsamtes, die die Durchführung von Prüfungen betreffen.
- Empfehlungen zur Anerkennung von Studienleistungen, die im Rahmen anderer Studiengänge und an anderen Hochschulen erbracht wurden,
- Regelungen zur Ausstellung von Bescheinigungen über das abgeschlossene Grundstudium,
- die Koordination der Lehrplanung und Überprüfung des Lehrangebots auf der Basis der Planungsverantwortung der einzelnen Fakultäten.
(3) Dem ILA gehören als Mitglieder an:
Je zwei Professorinnen oder Professoren, ein oder eine Wissenschaftliche(r) Mitarbeiter/in (für je zwei Jahre) und eine Studentin oder ein Student des Studienfachs Sozialwissenschaften aus jeder der beteiligten Fakultäten (für je ein Jahr). Die Mitglieder werden von den Fakultätskonferenzen nach Gruppen getrennt gewählt. Der ILA wählt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre.
(4) Die disziplinbezogenen Veranstaltungen des Grundstudiums werden von den Anteilsdisziplinen geplant und durchgeführt. Zuständig für den Bereich C (Wirtschaftswissenschaft) ist die Fakultät für Wirtschaftswissenschaften, zuständig für die Bereiche A (Politikwissenschaft) und B (Soziologie) ist die Fakultät für Soziologie.
(5) Die disziplinbezogenen und fachdidaktischen Veranstaltungen im Hauptstudium werden im LPO-Bereich A und B von der Fakultät für Geschichtswissenschaft und Philosophie und von der Fakultät für Soziologie, im LPO-Bereich C von der Fakultät für Wirtschaftswissenschaften geplant und durchgeführt; die Planungsverantwortung im LPO-Bereich D liegt beim ILA; alle Fakultäten sind verpflichtet, sich an der Durchführung zu beteiligen.
(6) Für die disziplinübergreifenden Veranstaltungen im Grund- und Hauptstudium stellt der ILA auf der Grundlage einer längerfristigen Planung die gleichmäßige Beteiligung der Fakultäten sicher. Die drei Fakultäten sind verpflichtet, sich am Angebot und an der Durchführung der disziplinübergreifenden Veranstaltungen (Grundkurs, Methodenveranstaltung, Integrationsveranstaltungen I und II) zu beteiligen. Bei der Integrationsveranstaltung I müssen die LPO-Bereiche A - C mindestens einmal im Studienjahr von den Studierenden gewählt werden können.
(7) Der ILA stellt sicher, dass alle Pflichtveranstaltungen in hinreichender Zahl, mindestens aber einmal im Studienjahr angeboten werden. Im Bereich der Wahlpflichtveranstaltungen sorgt er für ein regelmäßiges und ausreichendes Angebot.
(8) Der ILA nimmt die Aufgaben des Prüfungsausschusses für die Zwischenprüfung wahr; der oder die Vorsitzende des ILA führt zugleich den Vorsitz im Zwischenprüfungsausschuss.
§ 18
Prüfungen und Prüfungsvoraussetzungen
(1) Die Prüfungsbestimmungen ergeben sich aus der LPO, der Anlage A zur LPO, der Anlage Nr. 27 zu § 55 LPO und dieser Studienordnung.
(2) Die Erste Staatsprüfung gliedert sich in zwei Prüfungsteile (§ 4 LPO). Die Prüfungsteile sind
- eine schriftliche Hausarbeit in einem Fach
- Prüfungen (Arbeiten unter Aufsicht und mündliche Prüfungen) in Erziehungswissenschaften und beiden Fächern.
Die schriftliche Hausarbeit (erster Prüfungsteil) kann nach dem Ende der Vorlesungszeit des sechsten Semesters erbracht werden. Sie soll spätestens im achten Semester erbracht werden. Voraussetzung für die Zulassung zum ersten Prüfungsteil (schriftliche Hausarbeit) ist der erfolgreiche Abschluss des Grundstudiums, ein Leistungsnachweis des Hauptstudiums (i.d.R. im Teilgebiet der vertieften Studien) und ein Qualifizierter Studiennachweis des Hauptstudiums (vgl. LPO, Anlage A, Abschnitt 4.3). Bei der Ergänzung des Zulassungsantrages (zweiter Prüfungsteil) ist das ordnungsgemäße Hauptstudium nachzuweisen. Die Ergänzung der Zulassung soll zu Beginn des vorletzten Monats der Vorlesungszeit des achten Semesters beantragt werden.
(3) In den nach § 41 Abs. 4 LPO, den fächerspezifischen Bestimmungen in der Anlage Nr. 27 zu § 55 LPO und §§ 14 und 15 dieser Studienordnung nachzuweisenden Teilgebieten des Hauptstudiums sind jeweils Leistungsnachweise oder Qualifizierte Studiennachweise zu erbringen.
§ 19
Anrechnung von Studien, Anerkennung von Prüfungen und Prüfungsleistungen im Rahmen der Ersten Staatsprüfung
(1) Studien, die an wissenschaftlichen Hochschulen, Kunsthochschulen und Musikhochschulen (Einrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 und 2 LABG) absolviert wurden, jedoch nicht auf ein Lehramt ausgerichtet waren, können bei der Zulassung angerechnet werden (§ 18 Abs. 1 LABG i.V.m. § 13 Abs. 4 LPO).
(2) Studien, die an anderen als den in § 2 LABG genannten Hochschulen absolviert wurden und die den in der Lehramtsprüfungsordnung (LPO) festgelegten Anforderungen entsprechen, können bei der Zulassung angerechnet werden.
(3) Für die Erste Staatsprüfung können Prüfungsleistungen aus Hochschulabschluss- oder Staatsprüfungen nach einem Studium in sozialwissenschaftlichen Fächern entsprechend der am Studienfach beteiligten Disziplinen anerkannt werden.
(4) Im übrigen können Studienleistungen gemäß § 90 Abs. 5 UG anerkannt werden.
(5) Kenntnisse und Fähigkeiten, die durch eine erfolgreich abgeschlossene vierjährige Ausbildung im Wahlfach Soziologie an dem Versuch Oberstufenkolleg Bielefeld erworben wurden, werden in Anwendung der Vorschriften des UG auf das Grundstudium angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit nachgewiesen wird. Auf die jeweils gültigen Vereinbarungen zwischen den am Studienfach beteiligten Fakultäten der Universität Bielefeld und dem Oberstufenkolleg wird hingewiesen.
(6) Die Entscheidungen gemäß Abs. 1 bis 3 trifft das für die Universität Bielefeld zuständige Prüfungsamt für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen.
§ 20
Inkrafttreten, Veröffentlichung, Übergangsbestimmungen
(1) Die Studienordnung tritt mit Wirkung vom 01. Oktober 1997 in Kraft. Sie wird im Mitteilungsblatt der Universität Bielefeld - Amtliche Bekanntmachungen - veröffentlicht.
(2) Die Regelungen, die das Hauptstudium betreffen, gelten erstmals für die Studierenden, die ihr Hauptstudium ab dem Wintersemester 1997/98 oder später beginnen. Studierende, die im Wintersemester 1996/97 oder im Sommersemester 1997 in das 5. Fachsemester gekommen sind, können ihr Studium nach Maßgabe dieser Studienordnung fortsetzen und abschließen, wenn sie es auf die Anforderungen dieser Studienordnung einstellen konnten.
(3) Die Regelungen, die den Abschluss des Grundstudiums mit einer Zwischenprüfung betreffen (§ 13), gelten erstmals für die Studierenden, die ihr Lehramtsstudium in dem Semester nach Inkrafttreten der fächerspezifischen Anlage für das Fach Sozialwissenschaften zur Zwischenprüfungsordnung der Universität Bielefeld aufnehmen. Die fächerspezifischen Anlagen treten jeweils am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Gemeinsamen Amtsblatt des Ministeriums für Schule und Weiterbildung und des Wissenschaftsministeriums in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt tritt an die Stelle der Zwischenprüfung ein weiterer Leistungsnachweis gemäß § 12. Die übrigen Regelungen des § 13 bleiben unberührt.
Studierende, die ihr Grundstudium ab Sommersemester 1996 aufgenommen haben, können ihr Grundstudium nach dieser Studienordnung abschließen, wenn sie ihr Studium rechtzeitig auf die Bedingungen der neugefassten Studien- und Zwischenprüfungsordnung einstellen konnten. Sie setzen das Hauptstudium nach Maßgabe von Absatz 2 fort.
(4) Studierende, die ihr Lehramtsstudium vor dem Wintersemester 1994/95 aufgenommen haben, setzen ihr Studium nach den Bestimmungen der bisher geltenden LPO und der entsprechenden Studienordnung fort. Die Wahloption gemäß Abs.2 wird hiervon nicht berührt.
(5) Die Übergangsbestimmungen der LPO bleiben unberührt.
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses der Fakultät für Geschichtswissenschaft und Philosophie vom 25.06.1997, des Beschlusses der Fakultät für Soziologie vom 02.07.1997, des Beschlusses der Fakultät für Wirtschaftswissenschaften vom 25.06.1997 sowie des Beschlusses der Lehrerausbildungskommission der Universität Bielefeld vom 25.06.1997 und der zustimmenden Kenntnisnahme des Senats der Universität Bielefeld vom 02.07.1997.
Bielefeld, den 18. August 1997
Der Rektor
der Universität Bielefeld
gez. Prof. Dr. G. Rickheit
Universitätsprofessor Dr. G. Rickheit
Gemäß § 1 der Bekanntmachungsordnung der Universität Bielefeld gebe ich die vorstehende Ordnung bekannt.
Bielefeld, den 18. August 1997
Der Rektor
der Universität Bielefeld
gez. Prof. Dr. G. Rickheit
Universitätsprofessor Dr. G. Rickheit
| Anhang: |
Studienplan für das Fach Sozialwissenschaften Sek II
| Semester | Veranstaltungen | SWS gesamt |
| 1. Sem. (WiSe) | Grundkurs "Einführung in die Sozialwissenschaften (4 SWS) Zentrale Dimensionen der Sozialstrukturanalyse (4 SWS) |
8 |
| 2. Sem. (SoSe) | Mikro-Makro-Ökonomie für Sozialwissenschaftler (4 SWS) Wahlpflicht 1 (2 SWS) Wahlpflicht 2 (2 SWS) |
8 |
| 3. Sem. (WiSe) | Methodenveranstaltung: Methoden empirischer Sozialforschung (4 SWS) Politische Theorie und moderne Demokratie - Hauptprobleme (4 SWS) |
8 |
| 4. Sem. (SoSe) | Volkswirtschaftslehre IV (3SWS) Wahlpflicht 3 (3 SWS) |
6 |
| Grundstudium gesamt | 30 | |
| 5. Sem. (WiSe) | Fachdidaktische Veranstaltung (2 SWS) Integrationsveranstaltung I (4 SWS) Wahlpflicht A, B oder C (2 SWS) |
8 |
| 6. Sem. (SoSe) | Fachdidaktische Veranstaltung (2 SWS) Integrationsveranstaltung II 1. Teil (4 SWS) Wahlpflicht A, B, oder C (2 SWS) |
8 |
| 7. Sem. (WiSe) | Integrationsveranstaltung II 2. Teil (2 SWS) Wahlpflicht A, B, oder C (3 Veranst., 6 SWS) |
8 |
| 8. Sem. (SoSe) | Wahlpflicht A, B oder C (3 Veranst., 6 SWS) | 6 |
| Hauptstudium gesamt | 30 |
Anmerkung: Zur Verteilung der Veranstaltungen auf die LPO-Bereiche A-D s. die Übersichten zu den §§ 11 und 14.



