Verfahrensordnung zur Durchführung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen
gem. der Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen (Lehramtsprüfungsordnung - LPO) BASS 20.02 Nr. 11
1. Ablauf
Der Ablauf der Ersten Staatsprüfungen ist geregelt durch die Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen (Lehramtsprüfungsordnung - LPO) und die hiermit getroffenen Regelungen zur Vorbereitung und Durchführung der Prüfungen.
2. Prüfungsordnung
Die Kandidatin/Der Kandidat ist verpflichtet, vor der Meldung zur Ersten Staatsprüfung die Prüfungsordnung, die vom Prüfungsamt getroffenen Regelungen und die einschlägigen Mitteilungen auf den Informationstafeln des Staatlichen Prüfungsamtes zur Kenntnis zu nehmen.
3. Meldung und Zulassung zur Ersten Staatsprüfung
Die Erste Staatsprüfung besteht aus folgenden Prüfungsleistungen:
-
Schriftliche Hausarbeit
-
Arbeiten unter Aufsicht (Klausuren) in Erziehungswissenschaft und in den Fächern
-
Mündliche Prüfungen in Erziehungswissenschaft und in den Fächern.
Die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung muß unter Verwendung des jeweiligen Vordrucks beim Prüfungsamt beantragt werden.
Die schriftliche bzw. künstlerische Hausarbeit ist in jedem Fall der erste Prüfungsteil, bei Fächerkombinationen mit Kunst, Musik oder Sport gelten besondere Regelungen, die durch Aushang im Prüfungsamt bekanntgegeben werden.
Über die Anerkennung einer anderen Arbeit als Hausarbeit kann nur im Rahmen der Ersten Staatsprüfung entschieden werden.
Die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung muß beantragt werden (Ausschlußfristen festgelegt durch das Kultusministerium):
-
bis zum 30. April eines jeden Jahres (Haupttermin)
-
bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres (Nebentermin).
Enthält die gewählte Fächerkombination Kunst, Musik oder Sport, so können die Prüfungsteile auf höchstens zwei Prüfungstermine innerhalb der Fünfjahresfrist verteilt werden. Erziehungswissenschaft ist stets mit einem Fach zu verbinden.
Die Anträge auf Zulassung müssen vollständig und ordnungsgemäß ausgefüllt und mit den erforderlichen Anlagen versehen sein. Die Bewerberin/Der Bewerber hat darauf zu achten, daß die zulassungsrelevanten Nachweise vollständig und korrekt ausgefertigt werden.
Für Kandidatinnen/Kandidaten, die ihr Grundstudium bis zum 30.09.1990 abgeschlossen haben, gelten Sonderregelungen, die im Prüfungsamt durch Aushang bekanntgemacht werden.
Auf den Leistungsnachweisen und qualifizierten Studiennachweisen muß die Zuordnung zu den Teilgebieten gem. der besonderen Vorschriften für die Unterrichtsfächer erkennbar sein.
Die Leistungsnachweise werden aufgrund von jeweils mindestens einer individuell feststellbaren Leistung ausgestellt; die Anforderungen müssen mindestens denen entsprechen, die an eine zweistündige Arbeit unter Aufsicht zu stellen sind. Die Studienordnung regelt Form und Umfang der für den Erwerb eines Leistungsnachweises zu erbringenden individuell feststellbaren Leistungen sowie gegebenenfalls die Reihenfolge der Leistungsnachweise.
Über die Anerkennung von Leistungsnachweisen aus anderen Studiengängen entscheidet das Prüfungsamt.
Die Anträge auf Zulassung sollen persönlich im Prüfungsamt abgegeben werden; bei einer postalischen Zustellung empfiehlt sich die Verwendung eines eingeschriebenen Briefes.
Sind die eingereichten Unterlagen unvollständig, so ist in der Regel die Teilnahme am bevorstehenden Prüfungstermin nicht möglich.
Zulassungsbescheide, Bescheinigungen und Mitteilungen des Prüfungsamtes werden der Kandidatin/dem Kandidaten an die Anschrift übersandt, die sie/er selbst auf den einzureichenden Briefumschlägen angegeben hat. Änderungen der Anschrift sind unverzüglich mitzuteilen.
4. Krankheiten, Versäumnis, Rücktritt
Ist eine Kandidatin/ein Kandidat durch Krankheit oder andere von ihr/ihm nicht zu vertretende Umstände daran gehindert, einen Prüfungsteil abzulegen oder zu einem Prüfungstermin zu erscheinen, so hat sie/er dies unverzüglich unter Beifügung begründender Belege mitzuteilen. Im Krankheitsfall kann ein amtsärztliches Attest verlangt werden. Die Kosten trägt die Kandidatin/der Kandidat.
Mit dem Erscheinen zu einer Prüfung gibt die Kandidatin/der Kandidat zu erkennen, daß sie/er prüfungsfähig ist. Nachträglich kann sie/er daher Krankheit oder sonstige Beeinträchtigungen ihrer/seiner Leistungsfähigkeit nicht mehr geltend machen.
5. Schriftliche Hausarbeit
Das vom Prüfungsamt mitgeteilte Thema der schriftlichen Hausarbeit darf nachträglich nicht verändert werden; über Ausnahmen entscheidet das Prüfungsamt.
Die Kandidatin/Der Kandidat reicht dem Prüfungsamt ein Exemplar ihrer/seiner Hausarbeit (bei der schriftlichen Arbeit im Format DIN A 4) fristgerecht ein. Die Frist kann durch persönliche Abgabe im Prüfungsamt oder durch eingeschriebene Postsendung (Datum des Poststempels) gewahrt werden. Nachfristen sind von schwerbehinderten und körperbehinderten Kandidatinnen/Kandidaten im Zusammenhang mit dem Antrag auf Zulassung zu beantragen. Sofern eine unvorhergesehene Verlängerung der Bearbeitungsfrist notwendig wird, soll die Kandidatin/ der Kandidat diese unverzüglich nach Bekanntwerden des Hinderungsgrundes, spätestens aber vierzehn Tage vor Ablauf der Frist schriftlich mit eingehender Begründung beim Prüfungsamt beantragen.
Die Hausarbeit muß in deutscher Sprache abgefaßt werden.
Die in Maschinenschrift abzugebende Hausarbeit muß gebunden sein und ein ausführliches Inhaltsverzeichnis mit Seitenzahlen und eine Zusammenstellung der benutzten Literatur und Hilfsmittel enthalten. Am Schluß der Arbeit muß folgende Versicherung abgegeben werden:
'Ich versichere, daß ich die schriftliche Hausarbeit einschließlich evtl. beigefügter Zeichnungen, Kartenskizzen und Darstellungen selbständig angefertigt und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt habe. Alle Stellen, die dem Wortlaut oder dem Sinne nach anderen Werken entnommen sind, habe ich in jedem einzelnen Falle unter genauer Angabe der Quelle deutlich als Entlehnung kenntlich gemacht.'
Bei einer künstlerisch-praktischen Aufgabe, die an die Stelle der Hausarbeit tritt, lautet die Versicherung:
'Ich versichere, daß ich die künstlerisch-praktische Arbeit selbständig gefertigt habe.'
Hausarbeiten können nach Ablauf von 5 Jahren auf Antrag zurückgegeben werden, sofern sie keine Korrekturvermerke der Gutachterin/des Gutachters enthalten.
6. Schriftliche Arbeiten unter Aufsicht (Klausuren)
Die Professorin/Der Professor, die/der das Thema für die Hausarbeit vergeben hat, kann nicht Themenstellerin/Themensteller für die Arbeiten unter Aufsicht sein.
Die Termine für die Arbeiten unter Aufsicht werden spätestens zehn Tage vorher durch Aushang beim Prüfungsamt bekanntgegeben. Die Kandidatin/Der Kandidat ist gehalten, sich dort zu informieren.
Kurzfristige Änderungen werden schriftlich oder telefonisch mitgeteilt.
Die Kandidatin/Der Kandidat ist verpflichtet, die Arbeiten unter Aufsicht in gut lesbarer Handschrift anzufertigen.
Für die Anfertigung der Arbeit unter Aufsicht sind folgende Einzelheiten zu beachten:
-
Zu jedem Klausurtermin ist ein gültiger Lichtbildausweis mitzubringen.
-
An den Arbeitsplatz dürfen keine Hand- oder Aktentaschen mitgenommen werden.
-
Schreib- und Zeichengerät bringt die Kandidatin/der Kandidat mit. Der Gebrauch von eigenem Papier ist nicht erlaubt.
-
Die Kandidatin/Der Kandidat erhält für Konzept und Reinschrift abgezählte Bogen. Die Kandidatin/Der Kandidat trägt auf jedem Bogen ihren/seinen Namen ein und füllt das Deckblatt der Klausur aus. Die Bogen sind durchlaufend mit Seitenzahlen zu versehen. Zu Korrekturzwecken wird ein etwa 7 cm breiter Rand freigelassen. Beschriebenes Papier muß vor jeder Einsicht durch andere Kandidatinnen/Kandidaten abgedeckt werden. Papiernachforderungen sind an die Aufsichtsführende/den Aufsichtsführenden zu richten.
-
Es dürfen nur die angegebenen Hilfsmittel benutzt werden.
-
Jedes Verlassen des Arbeitsraumes wird schriftlich festgehalten.
-
Nach Abschluß der Arbeit unter Aufsicht müssen empfangene Bogen zusammen mit dem unterschriebenen Aufgabenblatt in die Klausurtasche gelegt werden. Das Fehlen von Bogen legt den Verdacht eines Täuschungsversuchs nahe.
-
Der Raum darf nach Abgabe der Arbeit nicht wieder betreten werden.
7. Mündliche Prüfungen
Die Termine der mündlichen Prüfungen werden spätestens zehn Tage vorher durch Aushang beim Prüfungsamt bekanntgegeben. Die Kandidatin/Der Kandidat ist gehalten, sich dort zu informieren. Kurzfristige Terminänderungen sind jedoch nicht auszuschließen und werden schriftlich oder telefonisch mitgeteilt. Es kann sowohl zu Vorverlegungen als auch zu späteren Terminen kommen. Die Kandidatin/Der Kandidat muß sich deshalb für den gesamten Prüfungszeitraum, der für die mündlichen Prüfungen festgesetzt ist, zur Verfügung halten.
Mit dem Erscheinen zur mündlichen Prüfung bekundet die Kandidatin/der Kandidat, daß sie/er prüfungsfähig ist.
Nach der mündlichen Prüfung setzt der Prüfungsausschuß die Note für die mündliche Prüfung fest. Bei einer Ersten Staatsprüfung für die Lehrämter für die Sekundarstufe II und für die Sekundarstufe I wird zuerst die auf die Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II bezogene mündliche Prüfung durchgeführt. Im Anschluß daran erfolgt die mündliche Prüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I.
Die/Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt nach schriftlicher Festlegung in der Niederschrift über die Prüfung dem Kandidaten/der Kandidatin die Note für die mündliche Prüfung bekannt. Bei einer kombinierten Prüfung SII/SI werden beide Noten erst nach Ende der gesamten mündlichen Prüfung bekanntgegeben.
8. Bekanntgabe der Ergebnisse
Das Ergebnis der Hausarbeit und das Ergebnis in Erziehungswissenschaft und in den Fächern sowie das Gesamtergebnis der Ersten Staatsprüfung werden der Kandidatin/dem Kandidaten durch das Zeugnis bekanntgegeben; gleichzeitig werden auch die ermittelten Noten der Arbeiten unter Aufsicht mitgeteilt.
9. Einsichtnahme in Prüfungsakten
Nach den Richtlinien des Kultusministeriums kann die Einsichtnahme erfolgen, wenn die gesamte Prüfung durch die Aushändigung des Zeugnisses oder der Bescheinigung über das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung abgeschlossen und die Prüfungsentscheidung noch anfechtbar ist.
Die Einsichtnahme - sie ist in der Regel einmal möglich - kann nur der geprüften Kandidatin/dem geprüften Kandidaten persönlich oder von einem von ihr/ihm bevollmächtigten Rechtsanwalt gewährt werden.
Der Antrag auf Einsichtnahme ist schriftlich an das Prüfungsamt zu richten. Die Einsichtnahme findet unter Aufsicht statt und ist aktenkundig zu machen.
10. Antrag auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung
Kandidatinnen/Kandidaten, die ihre Erste Staatsprüfung nicht bestanden haben, können sich nach Feststellung des Ergebnisses der Ersten Staatsprüfung zur Wiederholungsprüfung melden. Das Prüfungsamt legt für die zu wiederholenden Prüfungsleistungen die nächstmöglichen Termine fest.
Die Meldung zur Wiederholungsprüfung muß innerhalb von drei Jahren nach Feststellung des Ergebnisses erfolgen. Andernfalls gilt die Erste Staatsprüfung als endgültig nicht bestanden.
Die Antragstellung erfolgt unter Verwendung der dafür vorgesehenen Vordrucke.
11. Antrag auf Einstellung in den Vorbereitungsdienst
Die Einstellung in den Vorbereitungsdienst ist geregelt in der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen (OVP). Anträge auf Einstellung in den Vorbereitungsdienst sind an die Obere Schulaufsichtsbehörde (Bezirksregierung) zu richten; Antragsvordrucke sind dort erhältlich.
12. Anträge an das Ministerium für Schule und Weiterbildung
Anträge oder Eingaben an das Ministerium sollen über das Prüfungsamt in doppelter Ausfertigung (Anlagen in beglaubigter Kopie) nach folgendem Muster eingereicht werden:
An das
Ministerium für Schule und Weiterbildung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Völklinger Str. 49
Postfach 101103
40190 Düsseldorf
über den Leiter des Staatlichen Prüfungsamtes für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen in Bielefeld
Betr.: Erste Staatsprüfung für das Lehramt für _________________
hier: (Spezielles Anliegen)
Vor der Antragstellung wird eine Beratung im Prüfungsamt empfohlen.
Bitte heben Sie diese Verfahrensordnung bis zum Abschluß der gesamten Ersten Staatsprüfung auf.
Bielefeld, Detmold, Paderborn
Februar 1998


