Beantragung der Zulassung zur ersten Staatsprüfung

Teilgebiete der Prüfung und Wahl der PrüferInnen »

Teilgebiete der Prüfung:

Die Teilgebiete entnehmen Sie bitte der Anlage A zur LPO und den Studienordnungen Ihrer Fächer sowie der Erziehungswissenschaft (ESL). Fragen Sie bei Unklarheiten rechtzeitig vor Antragstellung Ihre Beraterin, Ihren Berater im Prüfungsamt über die für Ihren Prüfungsfall erforderlichen Leistungsnachweise! Sie vermeiden damit mögliche Frustrationen und zeitlichen Stress zum Meldeschluss!

Wahl der Prüferinnen und Prüfer:

Als Prüferinnen und Prüfer können nur prüfungsberechtigte Mitglieder des Staatlichen Prüfungsamtes aus dem Bereich der Universität vorgeschlagen werden. Eine ständig aktualisierte Namensliste hängt im Staatlichen Prüfungsamt aus. Von der Kandidatin, dem Kandidaten kann die Prüferin bzw. der Prüfer für folgende Prüfungsteile vorgeschlagen werden:

  1. Schriftliche Hausarbeit (in der Regel nur Professorinnen und Professoren)
  2. Klausuren in allen Fächern und Erziehungswissenschaft
  3. mündliche Prüfungen ein Mitglied; das zweite Mitglied sowie die oder der Prüfungsvorsitzende werden vom Prüfungsamt bestimmt.

Die Themenstellerin, der Themensteller der schriftlichen Hausarbeit kann nicht gleichzeitig als Themenstellerin, Themensteller für die Klausur gewählt werden. Sie oder er ist allerdings mündlicher Prüfer im Hausarbeitsfach.

Empfehlung:

Es wird empfohlen, mit den Prüferinnen und Prüfern Rücksprache zu nehmen, bevor man sie auf dem Zulassungsantrag angibt. Bestimmte Prüferinnen oder Prüfer könnten u. U. zum Prüfungszeitraum nicht anwesend sein (z. B. Forschungssemester). Darüber hinaus ist die Rücksprache wichtig, um sich über die spezifischen Rahmenbedingungen zu informieren. Der Kontakt zu den Prüferinnen und Prüfern sollte möglichst frühzeitig erfolgen. Das Gespräch kann Literaturhinweise und generelle Leistungsanforderungen einbeziehen.

Die Absprache über bestimmte Themen oder Aufgaben zwischen Prüferinnen / Prüfern und den Prüflingen ist nicht zulässig (§ 18 (2) LPO).

Termine für Klausuren, mündliche Prüfungen und Mitteilung der Noten »

Termine für die Klausuren und mündlichen Prüfungen:

Die Termine für die Arbeiten unter Aufsicht (Klausuren) und die mündlichen Prüfungen werden spätestens zehn Tage vorher durch Aushang im Prüfungsamt bekannt gegeben. Die Prüflinge haben sich dort zu informieren. Telefonische Durchsagen sind nicht möglich. Bei den mündlichen Prüfungen sind kurzfristige Terminänderungen nicht auszuschließen. Diese werden schriftlich oder telefonisch durch das Prüfungsamt mitgeteilt. Es kann zu Vorverlegungen oder auch zu späteren Terminen (z.B. infolge von Erkrankung eines Prüfers) kommen. Der Prüfling muss sich deshalb für den gesamten Prüfungszeitraum, der für die mündlichen Prüfungen festgesetzt ist, zur Verfügung halten.

Mitteilung der Noten:

Eine Mitteilung der Noten der mündlichen Prüfungen erfolgt in der Regel im Anschluss an die Prüfung. Die Noten der Klausuren und der schriftlichen Hausarbeit werden den Prüflingen im Zeugnis, bei nicht bestandener Ersten Staatsprüfung in einer Bescheinigung bekannt gegeben. Zeugnisse und Bescheinigungen werden jeweils auf den Tag der letzten Prüfungsleistung datiert.

Verfahren »

Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf die LPO in der Fassung vom 23.8. 1994, zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. September 2000. Sie sind gültig für alle Prüflinge, die ab WS 1994/95 das Studium begonnen haben.

Diejenigen, die ihr Studium vorher begonnen haben, fallen unter die Bestimmungen der sogenannten "alte LPO". Diese Betroffenen wenden sich bitte an ihre Beraterin, ihren Berater im Staatlichen Prüfungsamt.

Insgesamt ist es empfehlenswert, sich rechtzeitig im Prüfungsamt über alle mit der Ablegung der Ersten Staatsprüfung verbundenen Fragen zu informieren. Kommen Sie bitte zeitig vor dem Fristablauf, damit Sie ohne Zeitdruck beraten werden können!

Man meldet sich zunächst zur schriftlichen Hausarbeit (HA) an und stellt später einen Ergänzungsantrag für die Klausuren und die mündlichen Prüfungen. Die Anmeldung zur HA kann für das Lehramt für die Primarstufe, für das Lehramt für die Sekundarstufe I frühestens im 5. Semester, für das Lehramt für die Sekundarstufe II im 6. Semester erfolgen.

Voraussetzungen Ergänzungsantrag »

Der Ergänzungsantrag dient der Zulassung zu den Klausuren und mündlichen Prüfungen. Er ist bis zum 1. Dezember bzw. 15. Mai abzugeben (siehe Tabelle). Er muss spätestens drei Jahre nach Zulassung zur Hausarbeit gestellt werden. Der Ergänzungsantrag setzt sich aus einem gemeinsamen Antrag für alle Fächer und aus Anträgen für jedes Prüfungsfach zusammen.

Anlagen zum Ergänzungsantrag:

  1. Nachweis der schulpraktischen Studien im Original gemäß § 6 LPO
  2. Die erforderlichen Leistungsnachweise und qualifizierten Studiennachweise im Original gemäß § 8 LPO
  3. Gegebenenfalls: Nachweis der fachpraktischen Prüfung
  4. An den Antragsteller / die Antragstellerin adressierte Freiumschläge: 2 Umschläge C 6, frankiert als Standardbriefe
  5. Bei Namensänderung nach dem Zulassungsantrag: beglaubigte Kopie der Urkunde
  6. Gegebenenfalls: Nachweis der Schwerbehinderteneigenschaft oder der Körperbehinderung.

Die unter Punkt 2.und 3. genannten Unterlagen können innerhalb von zwei Monaten nachgereicht werden (Termine: siehe Tabelle).

Hinweis: Einige Formblätter sind mehrfach zu kopieren (siehe Formular oben rechts), da sie den jeweiligen Prüfern zugesandt werden. Es ist ratsam, für sich selbst ein Exemplar anzufertigen.

Voraussetzungen zur schriftlichen Hausarbeit »

Für die Stellung des Antrags auf Zulassung zur Hausarbeit müssen vorliegen:
  1. Lebenslauf (tabellarisch)
  2. Lichtbild (mit Namen versehen)
  3. Nachweis der Hochschulreife (beglaubigte Kopie)
  4. Nachweise aller Grundstudiumsabschlüsse (im Original)
  5. Angabe der vertieften Studien in dem Teilgebiet, in dem die schriftliche HA angefertigt wird
  6. Ein Leistungsnachweis (im Original) in dem Teilgebiet der vertieften Studien, und ein qualifizierter Studiennachweis (im Original) im Hausarbeitsfach gemäß § 8 LPO
  7. Gegebenenfalls: Zeugnis über die Staatsprüfung oder die Hochschulabschlussprüfung, aus der Prüfungsleistungen für die abzulegende Prüfung anerkannt werden sollen (beglaubigte Kopie). Ist eine Anerkennung bereits ausgesprochen: beglaubigte Kopie des Bescheides
  8. Gegebenenfalls: Bei Anerkennung einer vorherigen Abschlussprüfung: Ein Exemplar der Arbeit, die anstelle der schriftlichen Hausarbeit angenommen werden soll
  9. Gegebenenfalls: Nachweis der Sprachkenntnisse gemäß § 7 Abs. 4 LPO
  10. Gegebenenfalls: Nachweis der Schwerbehinderteneigenschaft oder der Körperbehinderung
  11. Immatrikulationsbescheinigung (im Original) (gegebenenfalls einschließlich Bescheinigung über angerechnete Studien)
  12. An den Antragsteller / die Antragstellerin adressierte Freiumschläge: 3 Umschläge C 6, frankiert als Standardbriefe
  13. Bei Namensänderung nach Erlangung der Hochschulreife und nach dem Zulassungsantrag: beglaubigte Kopie der Urkunde.

Die Zulassung erfolgt, wenn alle Unterlagen vollständig sind.

Zeitliche Planung »

Folgender Zeitplan ergibt sich:

Ausgabe der Unterlagen für die Anmeldung zu HA im Staatl. Prüfungsamt ab Anfang September ab Anfang März
Anmeldung zur schriftlichen Hausarbeit
= Anmeldung zur Ersten Staatsprüfung
bis 31. Oktober bis 30. April
Zulassung (=Themenstellung der schr. HA) Mitte Februar Mitte Juli
Abgabe der HA
(empirische HA)
Mitte Mai
(Mitte Juli)
Mitte Oktober
(Mitte Dezember)
Ergänzungsantrag bis 15. Mai bis 1. Dezember
Nachreichfrist zur Vervollständigung des Ergänzungsantrags bis 15. Juli bis 1. Februar
Klausuren
Termine: Aushang!
Juli - September Februar - März
Mündliche Prüfungen
Termine: Aushang!
September - November April - Juni

Der Ergänzungsantrag muss spätestens 3 Jahre nach Zulassung zur Ersten Staatsprüfung erfolgen, sonst gilt die Prüfung als nicht bestanden. Bei Fächerverbindungen mit Sport, Kunst und Musik bestehen nach § 16 LPO weitere Möglichkeiten. Lassen Sie sich in diesem Falle bei Unklarheiten im Prüfungsamt beraten.