Prüfungs- und Studienordnung für den Masterstudiengang "Master of Education" (MPO Ed.) an der Universität Bielefeld vom 31. März 2009
Aufgrund der §§ 2 Abs. 4, 64 Abs. 1 des Gesetzes über Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 714) hat die Universität Bielefeld folgende Prüfungs- und Studienordnung für das Studium Master of Education erlassen:
Inhaltsübersicht »
§ 4 Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
§ 6 Regelstudienzeit und Studienumfang
§ 7 Anforderungen für die Erteilung eines Lehramtszeugnisses
§ 8 Strukturierung des Studiums und Modularisierung
§ 9 Anforderungen des Studiums, Leistungspunkte
§ 11a Rücktritt von einer Einzelleistung, Verlängerung von Abgabefristen
§ 13 Anrechnung von Leistungen
§ 14 Bewertung der Einzelleistungen, Modulnoten und Ermittlung der Gesamtnote
§ 16 Masterzeugnis und Masterurkunde
§ 19 Einsicht in die Studierendenakten
§ 20 Täuschung, Ordnungsverstoß
§ 21 Ungültigkeit von Einzelleistungen
§ 22 Aberkennung des akademischen Grades
§ 1 Geltungsbereich »
(1) Diese Prüfungs- und Studienordnung für den Masterstudiengang mit dem Abschluss "Master of Education", im folgenden Masterprüfungsordnung (MPO Ed.) genannt, regelt das Studium und das Prüfungsverfahren im Studiengang "Master of Education" (Masterstudiengang) an der Universität Bielefeld. Mit dem Masterstudiengang werden die Voraussetzungen für die Erteilung der Zeugnisse über den Hochschulabschluss "Master of Education" und über die Erste Staatsprüfung für ein Lehramt an Schulen geschaffen.
(2) Die Masterprüfungsordnung wird durch Fächerspezifische Bestimmungen ergänzt, in denen Inhalte und Anforderungen der im Masterstudiengang angebotenen Fächer geregelt sind.
(3) Ergänzende Regelungen enthalten die Modulhandbücher. Weitere Informationen für die Studierenden geben die Studiennetzpläne, die den Studienverlauf in den einzelnen Fächern darstellen sowie sonstige Studiengangsbeschreibungen.
§ 2 Ziel des Studiums »
(1) Der Masterstudiengang führt - aufbauend auf einem ersten Hochschulabschluss in einem geeigneten Studiengang - zu einem weiteren berufsqualifizierenden akademischen Abschluss in Tätigkeitsfeldern, für die Kompetenzen zur Vermittlung wissenschaftlichen Wissens von besonderer Bedeutung sind.
(2) Das Studium nach der Masterprüfungsordnung ergänzt die mit dem ersten Studienabschluss erreichten Qualifikationen derart, dass im Ergebnis das Studium von zwei wissenschaftlichen Disziplinen als Unterrichtsfächer (einschließlich vermittlungswissenschaftlicher Studien sowie Praxisstudien) und von Erziehungswissenschaft nachgewiesen wird.
(3) Liegen die Voraussetzungen gemäß § 7 vor, wird auf Antrag ein Zeugnis über eine bestandene Erste Staatsprüfung für das entsprechende Lehramt oder die entsprechenden Lehrämter durch das Landesprüfungsamt für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen ausgestellt. Auf der Grundlage des Studienangebots der Universität Bielefeld können Abschlüsse für folgende Lehrämter erreicht werden (Profile):
a) an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen (GHR), mit Schwerpunktsetzung auf die Grundschule oder mit Schwerpunktsetzung auf die genannten Schulformen der Sekundarstufe I,
b) an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen (GHR) und zusätzlich für Sonderpädagogik (SP) oder
c) an Gymnasien und Gesamtschulen (Gym/Ge).
§ 3 Akademischer Grad »
Nach erfolgreichem Abschluss des Masterstudiengangs wird der akademische Grad "Master of Education (M. Ed.)" verliehen.
§ 4 Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen »
(1) Zum Masterstudiengang erhält Zugang, wer den erfolgreichen Abschluss eines Studiums im Bachelorstudiengang gemäß der Prüfungs- und Studienordnung für das Bachelorstudium an der Universität Bielefeld in der jeweiligen gültigen Fassung (BPO) mit einer Regelstudienzeit von sechs Semestern und einem für das angestrebte Lehramt einschlägigen Profil nachweist.
(2) Zum Masterstudiengang kann ferner Zugang erhalten, wer den erfolgreichen Abschluss eines Studiums in einem anderen Studiengang mit einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes nachweist, in dem nach Maßgabe des Gesetzes über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz - LABG) und der Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen (Lehramtsprüfungsordnung - LPO) in der jeweils gültigen Fassung
- entweder wesentliche Teile zweier Unterrichtsfächer oder
- Erziehungswissenschaft und wesentliche Teile eines Unterrichtsfaches
absolviert wurden.
(3) Bewerberinnen und Bewerber mit einem im Ausland erworbenen Studienabschluss in als Unterrichtsfächern an Schulen geeigneten Fächern können zugelassen werden, soweit die Gleichwertigkeit mit einem Abschluss nach Absatz 1 oder 2 nachgewiesen wird. Für die Entscheidung über die Gleichwertigkeit ausländischer Studienabschlüsse sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen oder entsprechende gesetzliche Regelungen zu berücksichtigen. Im Übrigen soll bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden.
(4) Weitere Voraussetzung für den Zugang zum Masterstudiengang ist die Teilnahme an einem obligatorischen Beratungsverfahren. Das Beratungsverfahren wird gemeinsam von der Universität Bielefeld und dem Landesprüfungsamt für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen unter Beteiligung der Fakultäten durchgeführt. Ziel des Beratungsverfahrens ist die Beratung über die Voraussetzungen für einen erfolgreichen Abschluss des Masterstudiengangs sowie die verbindliche Feststellung darüber, welche Studien- und Prüfungsleistungen im Masterstudiengang unter Berücksichtigung der Leistungen aus dem voran gegangenen Studium noch erforderlich sind, damit die Äquivalenz mit den Anforderungen einer Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt an Schulen gemäß § 7 sichergestellt ist. Hierüber wird ein Protokoll angefertigt. Gegenstand des Beratungsverfahrens ist auch die persönliche Eignung für das angestrebte Studienziel auf der Grundlage innerhalb und außerhalb des Studiums erworbener Kompetenzen. Das Nähere wird in einer Ordnung geregelt.
(5) Wird in dem Beratungsverfahren festgestellt, dass weitere Studien- und Prüfungsleistungen zu erbringen sind, als gemäß dieser Masterprüfungsordnung und den jeweils maßgeblichen Fächerspezifischen Bestimmungen für das Zeugnis über die Masterprüfung und für das Zeugnis der Ersten Staatsprüfung erforderlich sind, ist der Zugang zum Masterstudiengang an die Auflage der Erbringung der im Protokoll des Beratungsverfahrens festgelegten zusätzlichen Studien- und Prüfungsleistungen gebunden. Diese Leistungen sollen im einjährigen Masterstudiengang den Umfang von 15 Leistungspunkten (LP) und im zweijährigen Masterstudiengang den Umfang von 30 LP nicht überschreiten und sind zusätzlich zum Studienumfang zu erbringen. Die Leistungen sind in der ersten Hälfte des Masterstudiums nachzuweisen; Ausnahmen sind im Protokoll festzuhalten. Beziehen sich diese Leistungen auf den Erwerb von Fremdsprachenkenntnissen, müssen diese in der ersten Hälfte des Masterstudiums erbracht werden.
(6) Die Fächerspezifischen Bestimmungen können weitere Zugangsvoraussetzungen vorsehen.
(7) Zulassungsbeschränkungen für das Studium einzelner Fächer oder einzelner Studiengänge bleiben unberührt.
§ 5 Studienbeginn »
Die Lehrangebotsplanung ist in der Regel auf einen Studienbeginn im Wintersemester ausgerichtet. Das Studium kann nach Maßgabe der Fächerspezifischen Bestimmungen zum Winter- oder Sommersemester aufgenommen werden.
§ 6 Regelstudienzeit und Studienumfang »
(1) Wird ein Hochschulabschluss angestrebt, mit dem zugleich die Voraussetzungen für die Erteilung des Zeugnisses über die Erste Staatsprüfung für ein Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Stufen der Gesamtschulen mit Schwerpunktsetzung auf die Grundschule oder mit Schwerpunktsetzung auf die genannten Schulformen der Sekundarstufe I geschaffen werden, beträgt die Regelstudienzeit ein Studienjahr (zwei Semester), in dem 60 LP einschließlich der Masterarbeit gemäß § 11 nachzuweisen sind.
(2) Wird ein Hochschulabschluss angestrebt, mit dem zugleich die Voraussetzungen für die Erteilung des Zeugnisses über die Erste Staatsprüfung für ein Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Stufen der Gesamtschulen und zusätzlich über die Erste Staatsprüfung für ein Lehramt für Sonderpädagogik geschaffen werden, beträgt die Regelstudienzeit zwei Studienjahre (vier Semester), in denen 120 LP nachzuweisen sind. In diesem Fall werden - aufbauend auf dem Studium eines Unterrichtsfachs als Kernfach und von Erziehungswissenschaft mit dem Profil Heterogenität als Nebenfach im vorangegangenen Bachelorstudiengang - das zweite Unterrichtsfach mit 60 LP und Sonderpädagogik (Fachrichtungen "Förderschwerpunkt Lernen" und "Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung") mit 60 LP studiert. Die Masterarbeit gemäß § 11 ist in dem Studienumfang für das Unterrichtsfach enthalten.
„(3) Wird ein Hochschulabschluss angestrebt, mit dem zugleich die Voraussetzungen für die Erteilung des Zeugnisses über die Erste Staatsprüfung für ein Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen geschaffen werden, beträgt die Regelstudienzeit zwei Studienjahre (vier Semester), in denen 120 LP nachzuweisen sind. In diesem Fall wird entweder das zweite Unterrichtsfach im Umfang von 90 bis 96 LP studiert oder es wird Erziehungswissenschaft im Umfang von 48 LP studiert und das im Bachelorstudiengang begonnene zweite Unterrichtsfach auf insgesamt 90 bis 96 LP ergänzt. Im Rahmen der verbleibenden LP sind eine Masterarbeit gemäß § 11 anzufertigen und LP nach Maßgabe der Fächerspezifischen Bestimmungen zu erwerben, die der professionsbezogenen Vertiefung dienen.“
§ 7 Anforderungen für die Erteilung eines Lehramtszeugnisses »
(1) Das Studium im Masterstudiengang schließt sich an ein erfolgreich abgeschlossenes Bachelor- oder vergleichbares Studium gemäß § 4 Abs. 1 bis 3 an und ergänzt dieses um Studien- und Prüfungsleistungen, die erforderlich sind, um die Gleichwertigkeit mit den Anforderungen, die an die Erteilung eines Zeugnisses der Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt an Schulen (Lehramtszeugnis) gemäß der Verordnung zur Durchführung des Modellversuchs "Gestufte Studiengänge in der Lehrerausbildung" (VO B/M) vom 27. März 2003 gestellt werden, zu gewährleisten.
(2) Die Gleichwertigkeit mit den Anforderungen an die Erteilung eines Lehramtszeugnisses sind erfüllt, wenn das Studium an der Universität Bielefeld im Bachelor- und Masterstudium nach den in den Fächerspezifischen Bestimmungen vorgegebenen lehramtsbezogenen Profilen absolviert wurde und Prüfungen abgelegt wurden, die die verfahrensrechtlichen Anforderungen an Prüfungen nach der LPO gleichwertig erfüllen. In davon abweichenden Fällen sind für die Erteilung eines Lehramtszeugnisses mindestens folgende Studienleistungen zu erbringen, wobei nach Maßgabe der Fächerspezifischen Bestimmungen gegebenenfalls fremdsprachliche Voraussetzungen nachzuweisen sind:
a) Für die einzelnen Lehrämter:
aa) Zwei Unterrichtsfächer mit jeweils mindestens 35 Semesterwochenstunden (SWS) und ein didaktisches Grundlagenstudium von etwa 20 SWS (für ein Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen) oder
bb) mindestens 35 SWS für das erste, mindestens 20 SWS für das zweite Unterrichtsfach und etwa 70 SWS für zwei sonderpädagogische Fachrichtungen unter Anrechnung von Teilen des erziehungswissenschaftlichen Studiums (für ein Lehramt für Sonderpädagogik) oder
cc) zwei Unterrichtsfächer mit jeweils mindestens 60 SWS (für ein Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen);
b) und für alle Lehrämter:
aa) insgesamt 25 bis 30 SWS erziehungswissenschaftliche Studien;
bb) fachdidaktische Studienanteile im Umfang von mindestens 8 SWS pro Unterrichtsfach;
cc) Praxisstudien in einem Umfang von etwa 15 LP, entsprechend etwa 14 Wochen;
dd) eine schriftliche Hausarbeit, die - unter Umständen aus zwei Arbeiten bestehend - insgesamt etwa 15 LP, entsprechend drei Monate Bearbeitungszeit, umfasst.
§ 8 Strukturierung des Studiums und Modularisierung »
(1) Jedes aus dem Bachelorstudium gemäß BPO fortzuführende und jedes im Masterstudiengang gemäß dieser Prüfungsordnung neu zu studierende Fach gliedert sich in eine fachliche Basis und in einschlägige Profile im Sinne des § 2.
(2) Das Studium ist modular aufgebaut. Module sind thematisch und zeitlich abgerundete und in sich abgeschlossene Studieneinheiten, die zu einer auf das jeweilige Studienziel bezogenen Teilqualifikation führen. Module können sich aus verschiedenen Lehr- und Lernformen zusammensetzen.
(3) Der Umfang eines Moduls beträgt i.d.R. 8 bis 15 LP (entsprechend etwa 6 bis 10 SWS, im Ausnahmefall 4 SWS). Ein Modul soll in einem Semester oder in höchstens zwei Semestern abgeschlossen werden können.
(4) Der Zugang zu einer Veranstaltung oder einem Modul kann von bestimmten Voraussetzungen, insbesondere von der erfolgreichen Teilnahme an einer anderen Veranstaltung oder einem anderen Modul oder mehreren anderen Modulen abhängig gemacht werden.
(5) Der erfolgreiche Abschluss eines Moduls setzt den Erwerb einer bestimmten Anzahl von Leistungspunkten gemäß § 9 voraus.
§ 9 Anforderungen des Studiums, Leistungspunkte »
(1) Im Studium müssen die Studierenden an den von ihnen nach Maßgabe der Fächerspezifischen Bestimmungen gewählten, jeweils bestimmten Modulen zugeordneten Lehrveranstaltungen regelmäßig und aktiv teilnehmen. Die regelmäßige und aktive Teilnahme umfasst die selbständige Vor- und Nachbereitung der Lehrveranstaltungen. Sie kann auch die Bearbeitung von Aufgaben zu Übungszwecken, die Protokollierung von Versuchen bzw. praktischen Arbeiten und sonstige Formen der Mitarbeit einschließen. Die Bedingungen für eine regelmäßige und aktive Teilnahme werden zu Beginn jeder Veranstaltung in geeigneter Weise öffentlich bekannt gegeben. Lehrveranstaltungen können nach Ankündigung im Kommentierten Vorlesungsverzeichnis auch in einer anderen Sprache als Deutsch abgehalten werden.
(2) Für die erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen oder an Modulen können nach Maßgabe der Fächerspezifischen Bestimmungen außerdem Einzelleistungen gemäß § 10 erforderlich sein.
(3) Für jede Lehrveranstaltung bzw. für jedes Modul werden Leistungspunkte vergeben und dokumentiert, wenn alle Anforderungen der Veranstaltung oder des Moduls gemäß Absatz 1 und 2 erfüllt sind. Werden die Anforderungen von Absatz 1 nicht erfüllt, weil ein wichtiger Grund im Sinne von § 11a Abs. 2 oder aber ein vergleichbarer Entschuldigungsgrund vorliegt, sollen je nach Ausgestaltung der Lehrveranstaltung oder des Moduls anstelle der Anforderungen gleichwertige Kompensationsmöglichkeiten akzeptiert werden. § 11a Abs. 3 gilt entsprechend. Die Zahl der Leistungspunkte, die in den einzelnen Lehrveranstaltungen erworben werden können, wird jedes Semester im Kommentierten Vorlesungsverzeichnis bekannt gegeben.
(4) Leistungspunkte werden nach dem voraussichtlich erforderlichen Arbeitsaufwand der Studierenden berechnet. Als durchschnittliche Arbeitsbelastung werden 1.800 Arbeitsstunden pro Studienjahr angesetzt. Pro Studienjahr sind 60 LP, d. h. pro Semester 30 LP zu erwerben. Für den Erwerb eines Leistungspunktes wird ein Arbeitsaufwand von etwa 30 Stunden zugrunde gelegt.
(5) Ein Leistungspunkt nach Absatz 4 entspricht einem Credit nach dem ECTS (European Credit Transfer System).
§ 10 Einzelleistungen »
(1) Einzelleistungen kann nur erbringen, wer eingeschrieben und nicht beurlaubt ist oder wer als Zweithörerin oder Zweithörer gemäß § 52 HG zugelassen ist. Das Recht von Gasthörerinnen und Gasthörern gemäß § 52 Abs. 3 HG bleibt unberührt.
(2) Einzelleistungen müssen individuell zuzuordnen sein. Die Masterarbeit ist ebenfalls eine Einzelleistung; die Regelungen des § 11 gehen den Bestimmungen dieses Paragraphen vor. Als Einzelleistung kommen insbesondere Klausuren, Referate, Hausarbeiten, Praktika, (praktische) Übungen, künstlerische oder musikalische Arbeiten, mündliche Leistungsüberprüfungen, Vorträge oder Protokolle in Betracht. Einzelleistungen dienen auch dem Nachweis von Medien- und Vermittlungskompetenz. Sie werden in der Regel in deutscher Sprache erbracht, können aber, nach Ankündigung der Veranstalterin oder des Veranstalters zu Beginn der Veranstaltung, auch in einer anderen Sprache erbracht werden. Das Nähere regeln die Fächerspezifischen Bestimmungen.
(3) Einzelleistungen können auch in Form von Gruppenarbeiten erbracht werden, wenn der als Einzelleistung zu bewertende Beitrag der oder des einzelnen Studierenden auf Grund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderen objektiven Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen, deutlich unterscheidbar und bewertbar ist und die in den Fächerspezifischen Bestimmungen geregelten Anforderungen erfüllt.
(4) Einzelleistungen zu einzelnen Lehrveranstaltungen werden in der Regel durch die jeweiligen Lehrenden abgenommen. Die Einzelleistung bezieht sich auf den Inhalt der jeweiligen Lehrveranstaltung. Abweichungen von Satz 1 sind mit Zustimmung der nach § 12 zuständigen Stelle zulässig. Anstelle von oder zusätzlich zu lehrveranstaltungsbezogenen Einzelleistungen kann für den erfolgreichen Abschluss eines Moduls eine Einzelleistung verlangt werden, die sich auf mehrere oder alle Lehrveranstaltungen eines Moduls bezieht (modulbezogene Einzelleistung). Mündliche Einzelleistungen in Form eines geleiteten Prüfungsgesprächs werden entweder vor einer prüfungsberechtigten Person in Gegenwart einer sachkundigen Beisitzerin oder eines sachkundigen Beisitzers oder aber vor zwei prüfungsberechtigten Personen erbracht. Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse werden in einem Protokoll festgehalten.
(5) Bei der Abnahme von Einzelleistungen sind die Lehrenden unabhängig von Weisungen.
(6) Die Form der Erbringung der Einzelleistung sowie weitere Einzelheiten zum Verfahren einschließlich der Sicherstellung der individuellen Urheberschaft an der Einzelleistung werden von den jeweiligen Lehrenden, die die Einzelleistung abnehmen, unter Beachtung der Vorgaben der Fächerspezifischen Bestimmungen festgelegt und zu Beginn der Lehrveranstaltung, spätestens jedoch vier Wochen vor dem Termin, zu dem die Einzelleistung zu erbringen ist, in geeigneter Form bekannt gegeben. Die oder der Lehrende ist bei der Festlegung an die ergänzenden Regelungen im Modulhandbuch gebunden. Bei schriftlichen Einzelleistungen kann die oder der Lehrende eine schriftliche Versicherung der Studierenden verlangen, dass sie die Arbeit - bei einer Gruppenarbeit den entsprechend gekennzeichneten Anteil an der Arbeit - selbständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen benutzt haben. Darüber hinaus kann verlangt werde, dass die schriftliche Einzelleistung in elektronischer Form einzureichen ist, um eine Überprüfung der eigenen Urheberschaft der Arbeit der Studierenden zu ermöglichen. Die Studierenden sind darauf hinzuweisen, dass die elektronische Version anonymisiert abgegeben werden kann. Abweichend von Satz 1 kann in den Fächerspezifischen Bestimmungen ein früherer Zeitpunkt zur Festlegung der Form der Einzelleistung festgelegt werden. Wird eine Einzelleistung im Antwortwahlverfahren erbracht, gehen die Regelungen der Anlage zu dieser Ordnung den Bestimmungen dieses Paragraphen vor.
(7) Die Fächerspezifischen Bestimmungen können benotete und unbenotete Einzelleistungen vorsehen; bei mehreren benoteten Einzelleistungen pro Modul werden sie zu einer Modulnote zusammengezogen. Eine Kombination einer benoteten modulbezogenen Einzelleistung mit einer oder mehreren weiteren benoteten Einzelleistungen innerhalb eines Moduls ist ausgeschlossen. Die Benotung der Einzelleistungen und die Ermittlung der Modulnote richtet sich nach § 14. Module, in denen keine benoteten Einzelleistungen zu erbringen sind, bleiben unbenotet.
(8) Die Bewertung von Einzelleistungen ist den Studierenden jeweils spätestens sechs Wochen nach Erbringung der Einzelleistung bekannt zu geben.
(9) Den Studierenden sollen mindestens zwei Gelegenheiten pro Semester, in dem die Lehrveranstaltung angeboten wird, eingeräumt werden, die für den erfolgreichen Abschluss der Lehrveranstaltung vorgeschriebene Einzelleistung zu erbringen. Für modulbezogene Einzelleistungen (§ 9 Abs. 2) sollen pro Semester mindestens zwei Gelegenheiten angeboten werden.
(10) Ist bei einer Veranstaltung wegen deren Art oder Zweck oder aus sonstigen wichtigen Gründen von Forschung und Lehre eine Begrenzung der Teilnehmerzahl erforderlich und übersteigt die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber die Aufnahmefähigkeit, so entscheidet auf Antrag der oder des Lehrenden die nach § 12 zuständige Stelle über die Einführung einer Zulassungsbeschränkung und das Verfahren. Studierende, die im Rahmen ihres Studienganges auf den Besuch einer Lehrveranstaltung zu diesem Zeitpunkt angewiesen sind, sind vorab zu berücksichtigen. Stehen hierfür nicht ausreichend viele Plätze zur Verfügung oder sind für die verbleibenden Plätze mehr Bewerbungen als Plätze vorhanden, entscheiden folgende Kriterien in der genannten Reihenfolge über die Zulassung:
- Erstmaliger Besuch der Veranstaltung,
- Wiederholung wegen Nichtbestehens,
- Wiederholung zur Notenverbesserung.
Lässt sich nach den genannten Kriterien kein Vorrang einer Bewerberin oder eines Bewerbers ermitteln, ist zunächst die Bewerberin oder der Bewerber, die oder der im höheren Fachsemester eingeschrieben ist, vorrangig zu berücksichtigen; danach entscheidet das Los. Bewerberinnen oder Bewerbern, die auf den Besuch einer Lehrveranstaltung zu diesem Zeitpunkt angewiesen sind und diese erstmalig besuchen, darf hierdurch keine Verzögerung von mehr als einem Semester entstehen.
(11) Für das Zeugnis über eine Erste Staatsprüfung werden vom Landesprüfungsamt für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen nur bis zu drei Versuche (§ 26 LPO) zur Erbringung einer Einzelleistung berücksichtigt; dies gilt sowohl für Versuche zur Wiederholung einer nicht bestandenen Einzelleistung als auch für Versuche zum Zweck der Notenverbesserung.
(12) Weist eine Studierende oder ein Studierender durch ärztliches Zeugnis nach, dass sie oder er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher oder psychischer Behinderung nicht in der Lage ist, Einzelleistungen ganz oder teilweise entsprechend den vorgesehenen Anforderungen zu erbringen, gestattet die nach § 12 zuständige Stelle unter Berücksichtigung des Einzelfalles abweichend von den vorgesehenen Anforderungen gleichwertige Einzelleistungen zu erbringen.
§ 11 Masterarbeit »
(1) Die Masterarbeit ist eine schriftliche Ausarbeitung, die einem im Masterstudiengang gewählten Fach einschließlich Erziehungswissenschaft oder einem im vorangegangenen Studiengang bereits abgeschlossenen Fach inhaltlich zugeordnet ist. Mit der Masterarbeit soll die die oder der Studierende nachweisen, dass sie oder er im Stande ist, eine Fragestellung des Faches selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten und die Ergebnisse sachgerecht darzustellen. Die Masterarbeit wird studienbegleitend angefertigt.
(2) Die Masterarbeit wird von einer prüfungsberechtigten Person der Fakultät, der die Masterarbeit inhaltlich zuzuordnen ist, ausgegeben und betreut und von dieser und einer weiteren prüfungsberechtigten Person bewertet. Den Studierenden soll Gelegenheit gegeben werden, für das Thema und die betreuende Person einen Vorschlag abzugeben.
(3) Die Masterarbeit umfasst einen Arbeitsaufwand von insgesamt 15 LP (entsprechend drei Monate Bearbeitungszeit). In den Studienrichtungen GHR und GHR mit Sonderpädagogik gelten 6 LP als durch die Bachelorarbeit bereits erbracht. Die Aufgabenstellung und die inhaltlichen Anforderungen müssen so beschaffen sein, dass die Masterarbeit mit diesem Arbeitsaufwand angefertigt werden kann. Ist für die Anfertigung der Masterarbeit eine Frist vorgesehen, müssen Ausgabe- und Abgabezeitpunkt festgehalten werden.
(4) Die Masterarbeit ist in deutscher oder nach Absprache mit der Betreuerin oder dem Betreuer in einer anderen Sprache abzufassen.
(5) Sofern die Fächerspezifischen Bestimmungen nichts anderes vorsehen, kann die Masterarbeit auch in Form einer Gruppenarbeit (mit bis zu drei Studierenden) erstellt werden, wenn die Anforderungen nach den Absätzen 1 und 3 erfüllt sind; § 10 Abs. 3 gilt entsprechend.
(6) Der Masterarbeit ist eine Versicherung der Studierenden beizufügen, dass sie die Arbeit - bei einer Gruppenarbeit den entsprechend gekennzeichneten Anteil an der Arbeit - selbständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen benutzt haben. Die Versicherung selbständiger Erstellung ist auch für gelieferte Datensätze, Zeichnungen, Skizzen oder grafische Darstellungen abzugeben. Die Masterarbeit ist, soweit in den Fächerspezifischen Bestimmungen nichts anderes bestimmt ist, in zweifacher, gebundener Ausfertigung beim zuständigen Prüfungsamt einzureichen. Darüber hinaus kann von einer der beide prüfungsberechtigten Personen verlangt werden, dass die Masterarbeit in elektronischer Form einzureichen ist, um eine Überprüfung der eigenen Urheberschaft der Arbeit der Studierenden zu ermöglichen. Die Studierenden sind darauf hinzuweisen, dass die elektronische Version anonymisiert abgegeben werden kann.
(7) Die Note (Zahlenwert) der Masterarbeit wird aus dem arithmetischen Mittel der Bewertung der beiden prüfungsberechtigten Personen gebildet, sofern die Differenz nicht mehr als 2,0 beträgt. Hierbei werden alle Dezimalstellen außer der ersten ohne Rundung gestrichen. Die gemittelte Note muss nicht den Notenschritten gemäß § 14 Abs. 1 entsprechen. Beträgt die Differenz mehr als 2,0 oder wird die Arbeit von nur einer der beiden prüfungsberechtigten Personen mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet, wird von der nach § 12 zuständigen Stelle eine dritte prüfungsberechtigte Person zur Bewertung der Masterarbeit bestimmt. In diesem Fall wird die Note der Masterarbeit aus dem arithmetischen Mittel der beiden besseren Noten gebildet. Die Masterarbeit kann jedoch nur dann als "ausreichend" oder besser bewertet werden, wenn mindestens zwei Noten "ausreichend" oder besser sind.
(8) Die Ausgabe der Masterarbeit kann von bestimmten Voraussetzungen, z. B. vom Nachweis bestimmter Module, abhängig gemacht werden.
§ 11a Rücktritt von einer Einzelleistung, Verlängerung von Abgabefristen »
(1) Der Rücktritt von einer bereits begonnenen Einzelleistung gilt bei benoteten Einzelleistungen als mit "nicht ausreichend" (5,0) und bei unbenoteten Einzelleistungen als mit "nicht bestanden" bewertet. Rücktritt ist der Abbruch oder die nicht fristgerechte Abgabe einer bereits begonnenen Einzelleistung. Die Bewertung nach Satz 1 wird im Transcript aufgeführt. Satz 1 und 3 gelten nicht für den genehmigten Rücktritt aus wichtigem Grund.
(2) Als wichtiger Grund kommen insbesondere krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit, Inanspruchnahme von Schutzzeiten nach den §§ 3, 4, 6 und 8 des Mutterschutzgesetzes und von Fristen des Bundeserziehungsgeldgesetzes über die Elternzeit oder in dringenden Fällen die Pflege der oder des Ehegatten, der eingetragenen Lebenspartnerin oder des eingetragenen Lebenspartners, eines in gerader Linie Verwanden oder ersten Grade Verschwägerten, wenn diese oder dieser pflege- oder versorgungsbedürftig ist.
(3) Ein wichtiger Grund muss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit kann die Vorlage eines ärztlichen Attests oder in begründeten Einzelfällen die Vorlage eines amtsärztlichen Attests verlangt werden.
(4) Erkennt die nach § 12 zuständige Stelle den wichtigen Grund an und genehmigt damit einen Rücktritt, so wird ein neuer Termin zur Erbringung der Einzelleistung, in der Regel der nächste reguläre Termin zur Erbringung der Einzelleistung, festgesetzt.
(5) Wird die Abgabefrist für eine Einzelleistung aus wichtigem Grund nicht eingehalten, kann auf Antrag die nach § 12 zuständige Stelle die Abgabefrist insgesamt höchstens auf das doppelte der ursprünglich vorgesehenen Bearbeitungszeit verlängern; die Möglichkeit des Rücktritts gemäß Absatz 4 bleibt davon unberührt.
§ 12 Zuständigkeiten »
(1) Für die Organisation des Studiums, der Studienberatung und der Leistungskontrolle einschließlich der Abnahme der Einzelleistungen und der Erteilung der Leistungspunkte einschließlich ihrer Dokumentation und Leistungsbescheinigungen sowie für alle in diesem Zusammenhang zu treffenden Entscheidungen ist grundsätzlich die Dekanin oder der Dekan zuständig.
(2) Die Dekanin oder der Dekan kann die Studiendekanin oder den Studiendekan der Fakultät oder einen aus Mitgliedern der Fakultät bestehenden Ausschuss, dem mehrheitlich Mitglieder der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer angehören, oder ein Mitglied der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer mit der Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 beauftragen. Bei der Auswahl hat sie oder er sicherzustellen, dass die beauftragten Personen sowohl über die notwendige Sachkunde als auch über die erforderlichen persönlichen Eigenschaften verfügen. Darüber hinaus trifft die Dekanin oder der Dekan eine Überwachungspflicht der beauftragten Personen; Art und Ausmaß der Überwachung richtet sich nach den Umständen des Einzellfalls.
(3) Abweichend von Absatz 1 und 2 ist für die Entscheidung über Einwendungen ein aus Mitgliedern der Fakultät bestehender Ausschuss zuständig.
(4) Der Ausschuss setzt sich aus zwei oder drei Mitgliedern aus der Gruppe der Hochschullehrrinnen und Hochschullehrer, einem Mitglied aus der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, einem Mitglied aus der Gruppe der Studierenden und einem Mitglied aus der Gruppe der weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zusammen. Der Ausschuss wählt einen Vorsitz und eine Stellvertretung aus der Mitte der prüfungsberechtigten Mitglieder. Die Amtszeit der Mitglieder aus der Gruppe der Studierenden beträgt ein Jahr, die Amtszeit der übrigen Mitglieder zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
(5) Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind, darunter die oder der Vorsitzende oder die stellvertretende Person sowie insgesamt zwei prüfungsberechtigte Mitglieder. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Die Mitglieder der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer verfügen jeweils über zwei Stimmen, die übrigen Mitglieder über eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.
(6) Der Ausschuss nach Absatz 2 und 3 kann die Erledigung seiner Aufgaben auf die Vorsitzende oder den Vorsitzenden übertragen. Dies gilt nicht für belastende Entscheidungen über Einwendungen.
(7) Die Fächerspezifischen Bestimmungen können abweichende Regelungen von Absatz 4 und 5 vorsehen.
(8) Bestimmte fakultätsübergreifende Zuständigkeiten können auf eine zentrale Einheit übertragen werden.
(9) Die Dekanin oder der Dekan sowie der Ausschuss nach Absatz 2 und 3 sind Behörden im Sinne des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungsprozessrechts.
§ 13 Anrechnung von Leistungen »
(1) Leistungen, die in dem gleichen Studiengang an anderen Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes erbracht wurden, werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung von Amts wegen angerechnet.
(2) Gleichwertige Leistungen, die in anderen Studiengängen oder an anderen Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes erbracht wurden, werden von Amts wegen angerechnet. Gleichwertige Leistungen, die an Hochschulen außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes erbracht wurden, werden auf Antrag angerechnet. Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn die Leistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen dieses Studiengangs im wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Für die Gleichwertigkeit von Leistungen an ausländischen Hochschulen sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen maßgebend. Im übrigen kann bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden.
(3) Für die Anrechnung von Leistungen, die in staatlich anerkannten Fernstudien, in vom Land Nordrhein-Westfalen mit den anderen Ländern und dem Bund entwickelten Fernstudieneinheiten, an staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademien oder in einem weiterbildenden Studium erbracht worden sind, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Auf Antrag kann die Hochschule sonstige Kenntnisse und Qualifikationen auf der Grundlage vorgelegter Unterlagen auf einen Studiengang anrechnen.
(4) Werden Leistungen angerechnet, sind die Leistungspunkte gemäß ECTS und ggf. die Noten - soweit die Notensysteme vergleichbar sind - zu übernehmen und in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk "bestanden" aufgenommen. Die Anrechnung wird im Transcript gekennzeichnet. Die oder der Studierende hat die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
(5) Zuständig für die Anrechnungen ist die nach § 12 zuständige Stelle. Vor Feststellungen über die Gleichwertigkeit sind die zuständigen Fachvertreterinnen und Fachvertreter zu hören.
(6) [Die beiden folgenden Sätze gelten nicht für Studierende, die ihr Studium im Studiengang Master of Education vor dem Wintersemester 2006/07 an der Universität Bielefeld aufgenommen haben; siehe §23(2)] Unabhängig von einer Anrechnung gemäß den vorstehenden Absätzen müssen Leistungen im Umfang von mindestens 30 LP sowie die Masterarbeit im Rahmen eines Studiums und einer Einschreibung in dem Master-Studiengang an der Universität Bielefeld erbracht werden, dessen Abschluss erstrebt wird. Auf die Masterarbeit kann eine an der Universität Bielefeld angefertigte gleichwertige Masterarbeit angerechnet werden. [Hinweis: der folgende Satz gilt nicht für die Studierenden, die ihr Bachelorstudium vor dem Wintersemester 2006/07 an der Universität Bielefeld aufgenommen haben; siehe §23(2)] Studierende der Universität Bielefeld, die im Bachelor-Studiengang eingeschrieben sind, können Leistungen nur in einem Gesamtumfang von 1/4 der im Master of Education vorgesehenen LP bereits im Bachelorstudium erbringen.
§ 14 Bewertung der Einzelleistungen, Modulnoten und Ermittlung der Gesamtnote »
(1) Für die Bewertung von Einzelleistungen (§§ 10 Abs. 7, 11) sind folgende Noten zu verwenden:
1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung;
2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;
3 = befriedigend = eine Leistung, die den durchschnittlichen Anforderungen entspricht;
4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;
5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.
Durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 können zur differenzierten Bewertung Zwischenwerte gebildet werden. Die Noten 0,7; 4,3; 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.
(2) Eine Einzelleistung ist bestanden, wenn sie den Anforderungen gemäß § 10 entspricht und im Falle der Benotung mit mindestens "ausreichend" (4,0) bewertet worden ist.
(3) Wird eine Einzelleistung von zwei prüfungsberechtigten Personen abgenommen wird die Note (Zahlenwert) aus dem arithmetischen Mittel der beiden Bewertungen gebildet; sofern beide prüfungsberechtigte Personen die Leistung mit mindestens "ausreichend" (4,0) bewerten. Wird die Leistung von einer oder von beiden prüfungsberechtigten Personen mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet, ist diese nicht bestanden. Die gemittelte Note muss nicht den Notenschritten gemäß Absatz 1 entsprechen. Eine unbenotete Einzelleistung ist bestanden, wenn sie nach der Bewertung beider prüfungsberechtigten Personen den Anforderungen von § 10 entspricht.
(4) Wird ein Modul mit einer nach Absatz 1 benoteten Einzelleistung abgeschlossen, ist diese Note dann zugleich die Modulnote. Bei mehreren benoteten Einzelleistungen errechnet sich die Modulnote als nach Leistungspunkten gewichtetes arithmetisches Mittel aus den Noten (Zahlenwert) der dem jeweiligen Modul zugeordneten Einzelleistungen. Dabei werden alle Dezimalstellen außer der ersten ohne Rundung gestrichen. Die Modulnote lautet bei einem Wert
bis einschließlich 1,5 = sehr gut;
von 1,6 bis 2,5 = gut;
von 2,6 bis 3,5 = befriedigend;
von 3,6 bis 4,0 = ausreichend;
über 4,0 = nicht ausreichend.
(5) Die jeweiligen Fachnoten des zweiten - ggf. fortgesetzten - Unterrichtsfaches und/oder von Erziehungswissenschaft oder von Sonderpädagogik errechnen sich jeweils als das nach Leistungspunkten gewichtete arithmetische Mittel aus den Noten (Zahlenwert) aller nach Maßgabe der Fächerspezifischen Bestimmungen zugehörigen Module der jeweiligen Studienrichtung gemäß Abs. 3. Die Masterarbeit sowie die Veranstaltungen oder Module im Rahmen der Professionsbezogenen Vertiefung gemäß § 6 Abs.3 Satz 4 gehen nicht in die Notenberechnung ein. Bei der Fachnotenbildung werden alle Dezimalstellen außer der ersten ohne Rundung gestrichen. Die Fachnote lautet bei einem Wert
bis einschließlich 1,5 = sehr gut;
von 1,6 bis 2,5 = gut;
von 2,6 bis 3,5 = befriedigend;
von 3,6 bis 4,0 = ausreichend;
über 4,0 = nicht ausreichend.
(6) Die Gesamtnote der Masterprüfung errechnet sich als nach Leistungspunkten gewichtetes arithmetisches Mittel aus den Noten (Zahlenwert) der im Masterstudium absolvierten entweder einem Unterrichtsfach und/oder Erziehungswissenschaft oder einem Unterrichtfach und dem sonderpädagogischen Fachrichtungen zugeordneten Modulen gemäß Absatz 3 sowie der Masterarbeit. Im Falle der Anrechnung von Leistungspunkten auf die Masterarbeit gemäß § 11 Abs. 3 geht der angerechnete Anteil der Abschlussarbeit nicht in die Notenberechnung ein. Die Vertiefungsveranstaltungen gemäß § 6 Abs. 3 Satz 4 gehen ebenfalls nicht in die Notenberechnung ein. Bei der Gesamtnotenbildung werden alle Dezimalstellen außer der ersten ohne Rundung gestrichen. Die Gesamtnote lautet bei einem Wert
bis einschließlich 1,5 = sehr gut;
von 1,6 bis 2,5 = gut;
von 2,6 bis 3,5 = befriedigend;
von 3,6 bis 4,0 = ausreichend;
über 4,0 = nicht ausreichend.
§ 15 Abschluss des Studiums »
(1) Das Masterstudium hat erfolgreich abgeschlossen, wer an allen nach Maßgabe der Fächerspezifischen Bestimmungen für den Masterstudiengang erforderlichen Modulen erfolgreich teilgenommen sowie im einjährigen Masterstudiengang 60 LP bzw. im zweijährigen Masterstudiengang 120 LP erworben hat. Wem der Zugang zum Masterstudiengang gemäß § 4 Abs. 5 unter Auflagen eröffnet worden ist, muss für den erfolgreichen Abschluss des Masterstudienganges außerdem die Erfüllung der Auflagen gemäß § 4 Abs. 5 Satz 2 bis 4 nachweisen. Die Feststellungen trifft die Universität gemeinsam mit dem Landesprüfungsamt für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen .
(2) Hat eine Studierende oder ein Studierender das Masterstudium nicht erfolgreich abgeschlossen, wird ihr oder ihm auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise und der Exmatrikulationsbescheinigung eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Leistungen und gegebenenfalls die Noten sowie die zum erfolgreichen Abschluss des Masterstudiums noch fehlenden Leistungen enthält und erkennen lässt, dass das Masterstudium nicht erfolgreich abgeschlossen ist.
(3) Auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise und der Exmatrikulationsbescheinigung wird abweichend von Absatz 2 ein Zeugnis ausgestellt, das die erbrachten Leistungen und gegebenenfalls die Noten enthält. Das Zeugnis wird unterzeichnet und mit einem Siegel versehen. § 12 Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 16 Masterzeugnis und Masterurkunde »
(1) Hat die oder der Studierende das Studium im Masterstudiengang erfolgreich abgeschlossen, erhält sie oder er auf Antrag über die Ergebnisse ein Zeugnis. In das Zeugnis werden aufgenommen:
a) das gewählte Profil gemäß § 2 Abs. 3,
b) das Thema und die Note der Masterarbeit (§ 11),
c) die Note des Fachs oder der Fächer des Masterstudiums,
d) die Gesamtnote der Masterprüfung.
(2) Das Zeugnis trägt das Datum des Tages der Antragstellung. Der Antrag kann zeitgleich mit Erbringung der letzten Einzelleistung gestellt werden.
(3) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird der oder dem Studierenden eine Masterurkunde mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des akademischen Grades gemäß § 3 beurkundet.
(4) Auf Antrag werden eine englischsprachige Fassung des Zeugnisses und der Urkunde ausgestellt.
(5) Das Masterzeugnis und die Masterurkunde werden unterzeichnet und mit einem Siegel versehen.
§ 17 Lehramtszeugnis »
(1) Hat die oder der Studierende das Studium erfolgreich abgeschlossen und sind die Voraussetzungen von § 7 erfüllt, erteilt das Landesprüfungsamt für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen auf Antrag der oder des Studierenden ein Zeugnis über die bestandene Erste Staatsprüfung.
(2) Ein Lehramtszeugnis kann nicht erteilt werden, wenn die oder der Studierende bereits einmal eine Erste Staatsprüfung für ein entsprechendes Lehramt endgültig nicht bestanden hat. Die Entscheidung wird schriftlich mitgeteilt.
§ 18 Diploma Supplement »
(1) Mit dem Zeugnis über den Abschluss des Masterstudiums wird der Absolventin oder dem Absolventen ein Diploma Supplement mit Transcript ausgehändigt.
(2) Das Diploma Supplement enthält Angaben zum Studiengang, seinen Voraussetzungen und Inhalten, zum Benotungssystem und zur Art des Abschlusses und wird durch Informationen über die Hochschule und das deutsche Studiensystem ergänzt.
(3) Das Transcript informiert über den individuellen Studienverlauf, nämlich das gewählte fachliche Profil, alle besuchten Lehrveranstaltungen und Module sowie alle während des Studienganges erbrachten Leistungen und deren Bewertungen. Insbesondere enthält es auch die einzelnen Modulnoten (§§ 10 Abs. 7, 14 Abs. 4).
§ 19 Einsicht in die Studierendenakten »
(1) Den Studierenden wird nach Abschluss jeder Einzelleistung Einsicht in ihre oder seine Arbeiten, die Bemerkungen der Lehrenden, die die Einzelleistung abgenommen haben, und in die entsprechenden Protokolle (Prüfungsprodukte) gewährt. Die Einsichtnahme erfolgt auf Antrag der oder des Studierenden, der schriftlich bei der nach § 12 zuständigen Stelle zu stellen ist, die auch Ort und Zeit der Einsichtnahme bestimmt. Das Recht auf Einsichtnahme erlischt ein Jahr nach Ausstellung des Masterzeugnisses. Abweichend von Satz 2 kann die nach § 12 zuständige Stelle ein anderes Verfahren der Einsichtnahme festlegen.
(2) Werden schriftliche Arbeiten an die Studierenden ausgehändigt, ist damit zugleich das Recht auf Einsichtnahme nach Absatz 1 erfüllt.
§ 20 Täuschung, Ordnungsverstoß »
(1) Versuchen Studierende das Ergebnis einer Einzelleistung durch Täuschung, zum Beispiel Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, zu beeinflussen, kann - je nach Schwere des Täuschungsversuchs - die betreffende Einzelleistung als mit "nicht bestanden" (bei unbenoteten Einzelleistungen) bzw. "nicht ausreichend" (5,0) (bei benoteten Einzelleistungen) bewertet werden. Wer die Abnahme der Einzelleistung stört, kann von den jeweiligen Lehrenden oder Aufsichtführenden in der Regel nach Abmahnung von der Fortsetzung der Erbringung der Einzelleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Einzelleistung als mit "nicht bestanden" (bei unbenoteten Einzelleistungen) bzw. "nicht ausreichend" (5,0) (bei benoteten Einzelleistungen) bewertet. Die Gründe für den Ausschluss sind aktenkundig zu machen.
(2) Im Falle eines mehrfachen oder sonstigen schwerwiegenden Täuschungsversuches kann die oder der Studierende zudem exmatrikuliert werden. Mit der Entscheidung über die Exmatrikulation ist eine Frist bis zur Dauer von zwei Jahren festzusetzen, innerhalb derer eine erneute Einschreibung an der Universität Bielefeld ausgeschlossen ist. Mit der Entscheidung über die Exmatrikulation kann bestimmt werden, dass die Exmatrikulation dieselbe Wirkung wie eine endgültig nicht bestandene Prüfung hat.
(3) Belastende Entscheidungen sind den Betroffenen unverzüglich schriftlich mitzuteilen und zu begründen Vor einer Entscheidung ist den Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
§ 21 Ungültigkeit von Einzelleistungen »
(1) Hat die oder der Studierende bei einer Einzelleistung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann die nach § 12 zuständige Stelle nachträglich das Ergebnis und gegebenenfalls die Noten für diejenigen Einzelleistungen, bei deren Erbringen die oder der Studierende getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Einzelleistung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären
(2) Waren die Zugangsvoraussetzungen zu einer Veranstaltung oder einem Modul, in dessen Rahmen eine Einzelleistung erbracht wurde, nicht erfüllt, ohne dass die oder der Studierende hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, wird dieser Mangel durch das Bestehen der Einzelleistung geheilt. Hat die oder der Studierende den Zugang vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, entscheidet die Dekanin oder der Dekan gemäß § 12 unter Beachtung des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) über die Rechtsfolgen.
(3) § 48 Abs.1 Satz 2 und Abs. 3 VwVfG NRW bleiben unberührt.
(4) Der oder dem Studierenden ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(5) Das unrichtige Zeugnis wird eingezogen, gegebenenfalls wird ein neues erteilt. Das Landesprüfungsamt für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen ist darüber zu informieren. Eine Entscheidung nach Absatz 1, Absatz 2 und Absatz 3 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Zeugnisses ausgeschlossen.
§ 22 Aberkennung des akademischen Grades »
Die Aberkennung des akademischen Grades "Master of Education" kann erfolgen, wenn sich nachträglich herausstellt, dass er durch Täuschung erworben ist, oder wenn wesentliche Voraussetzungen für die Verleihung irrtümlich als gegeben angesehen worden sind. § 21 gilt entsprechend. Zuständig für die Entscheidung ist nach § 12 zuständige Stelle.
§ 23 In-Kraft-Treten und Veröffentlichung »
(2) Abweichend von Absatz 1 gilt § 13 Abs. 6 Satz 1 und 2 nicht für die Studierenden, die ihr Studium im Studiengang Master of Education vor dem Wintersemester 2006/07 an der Universität Bielefeld aufgenommen haben. § 13 Abs. 6 Satz 3 gilt abweichend von Absatz 1 nicht für die Studierenden, die ihr Bachelorstudium vor dem Wintersemester 2006/07 an der Universität Bielefeld aufgenommen haben.
(3) Für Studierende, die bis zum Ende des Sommersemesters 2009 ihr Studium beenden, erfolgt die Berechnung der Gesamtnote sowohl gemäß § 14 Abs. 5 dieser Ordnung als auch gemäß § 14 Abs. 4 der Prüfungs- und Studienordnung für den Masterstudiengang "Master of Education (MPO) i. d. F. vom 15. März 2006 (Verkündungsblatt der Universität Bielefeld - Amtliche Bekanntmachungen - Jg. 35 Nr. 4 S. 61). In das Zeugnis wird jedoch nur die bessere Gesamtnote übernommen.
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Universität Bielefeld vom 4. Februar 2009.
Bielefeld, den 31. März 2009
Der Rektor
der Universität Bielefeld
Universitätsprofessor Dr. Dieter Timmermann
Anlage zur Masterprüfungsordnung (MPO Ed.) vom 31. März 2009 »
Einzelleistungen im Antwortwahlverfahren
(1) Eine schriftliche Einzelleistung kann im Antwortwahlverfahren (Multiple-Choice) erbracht werden. Hierbei werden schriftliche Aufgaben gestellt, die durch die Angabe der für zutreffend befundenen Antwort (eine oder mehrere) aus einem Katalog vorgegebener Antwortmöglichkeiten gelöst werden.
(2) Bei Ein-Antwort-Aufgaben (1 aus n) folgen auf eine Frage, auf eine unvollständige Aussage usw. n Antworten, Aussagen oder Satzergänzungen. Hier ist je nach Aufgabenstellung die einzig richtige, einzig falsche oder die beste Antwort auszuwählen und zu kennzeichnen.
(3) Bei Mehrfach-Antwort-Aufgaben (x aus n) folgen auf eine Frage, eine unvollständige Aussage usw. n Antworten, Aussagen oder Satzergänzungen von denen mehrere (x) Antworten richtig oder falsch sind. Bei jeder Antwort ist zu entscheiden, ob sie für die Aufgabenstellung zutrifft oder nicht. Die Aufgabenstellung kann mit dem Hinweis versehen werden, wie viele der vorgegebenen Antworten zutreffen.
(4) Die Aufgaben müssen auf die mit der Lehrveranstaltung oder dem Modul zu vermittelten Inhalte und Kompetenzen abgestellt sein und zuverlässige Prüfungsergebnisse ermöglichen.
(5) Bei den Aufgaben ist vorab festzulegen, welche Antworten als zutreffend anerkannt werden. Vor Durchführung der Einzelleistung sind die Aufgaben und die festgelegten Antworten von einer zweiten prüfungsberechtigten Person darauf zu überprüfen, ob sie den Anforderungen des Absatzes 4 genügen.
(6) Die Durchführung einer Einzelleistung im Antwortwahlverfahren muss durch den Lehrenden rechtzeitig vor Beginn der Frist gemäß § 10 Abs. 6 Satz 1 bei der nach § 12 zuständigen Stelle beantragt werden. Der Antrag muss die Beschreibung der Einzelleistung gemäß Absatz 7 sowie eine Begründung, warum die Einzelleistung im Antwortwahlverfahren durchgeführt werden soll enthalten. Der Antrag ist von der oder dem Lehrenden sowie der zweiten prüfungsberechtigten Personen zu unterzeichnen. Die nach § 12 zuständige Stelle entscheidet über den Antrag.
(7) Vor Durchführung der Einzelleistung ist eine Beschreibung der Einzelleistung anzufertigen. Diese enthält
- die Aufgabenauswahl;
- eine Darstellung der Bewertungsregeln gemäß Absatz 8 ggf. einschließlich des Gewichtungsfaktors gemäß Absatz 10;
- den Namen der prüfungsberechtigten Person, die die Einzelleistung abnimmt, und der weiteren prüfungsberechtigten Person nach Absatz 5;
- eine Musterlösung, die bei der Einsicht in die Studierendenakten bereitzuhalten ist. Aus der Musterlösung muss die Aufgabenart gemäß Absatz 2 oder 3, die maximal zu erreichende Gesamtpunktesumme G, die für das Bestehen der Einzelleistung erforderliche Mindestpunktzahl M sowie ein Zuordnungsschema von Punkten zu Noten gemäß Absatz 11 hervorgehen.
(8) Bei Ein-Antwort-Aufgaben wird für jede Aufgabe ein Bewertungspunkt vergeben, wenn genau die festgelegte Antwort gegeben wurde. Kein Bewertungspunkt wird vergeben, wenn eine andere Antwort, mehrere Antworten oder gar keine Antwort gegeben wurden.
Bei Mehrfach-Antwort-Aufgaben wird für jede zutreffende und markierte Antwort sowie für jede nicht zutreffende und nicht markierte Antwort, also bei Übereinstimmung zwischen festgelegter und tatsächlicher Antwort, ein Bewertungspunkt vergeben. Besteht keine Übereinstimmung zwischen festgelegter und tatsächlicher Antwort, so wird kein Bewertungspunkt vergeben; ein Punktabzug findet nicht statt. Es werden ebenfalls keine Bewertungspunkte vergeben, wenn keine der Antworten gewählt wurden, auch wenn dabei nicht zutreffende Antworten korrekt nicht markiert worden sind, und wenn alle Antworten markiert wurden, auch wenn dabei zutreffende Antworten korrekt markiert wurden. Enthält die Aufgabenstellung einen Hinweis darauf, wie viele der vorgegebenen Antworten zutreffen, werden ebenfalls keine Bewertungspunkte vergeben, wenn insgesamt weniger oder mehr Antworten als die festgelegte Anzahl markiert werden.
Die Fächerspezifischen Bestimmungen können abweichende Regelungen vorsehen. Die Bewertungsregeln einschließlich der Gesamtpunktesumme G und der Mindestpunktzahl M werden jeweils mit der Aufgabenstellung ausgewiesen.
(9) Bemerkungen und Texte, mit denen die Aufgaben diskutiert und Antwortalternativen in Frage gestellt oder als teilweise richtig und teilweise falsch bezeichnet werden, werden bei der Bewertung von Aufgaben im Antwortwahlverfahren nicht berücksichtigt.
(10) Jede Aufgabe kann einen Gewichtungsfaktor erhalten, mit dem die Bewertungspunkte vor der Berechnung der Gesamtpunktesumme multipliziert wird. Der Gewichtungsfaktor ist mit den Aufgaben auszuweisen.
(11) Für das Zuordnungsschema gilt als Grundsatz: Wurde die für das Bestehen der Einzelleistung erforderliche Mindestpunktzahl M erreicht, so lautet die Note
sehr gut (1,0) wenn mindestens 90 %,
(1,3) wenn mindestens 80 % bis unter 90 %,
gut (1,7) wenn mindestens 70 % bis unter 80 %,
(2,0) wenn mindestens 60 % bis unter 70 %,
(2,3) wenn mindestens 50 % bis unter 60 %,
befriedigend (2,7) wenn mindestens 40 % bis unter 50 %,
(3,0) wenn mindestens 30 % bis unter 40 %,
(3,3) wenn mindestens 20 % bis unter 30 %,
ausreichend (3,7) wenn mindestens 10 % bis unter 20 %,
(4,0) wenn mindestens 0 % bis unter 10 %
der darüber hinaus erzielbaren Punkte erreicht wurden.
(12) Enthält die Einzelleistung außer dem Teil mit Aufgaben im Antwortwahlverfahren noch weitere Teile mit anderen Erbringungsformen, so gelten die Bestimmungen dieser Anlage für die gesamte Einzelleistung, sofern die Bewertungspunkte einschließlich etwaiger Gewichtsfaktoren nach Absatz 10, die für den Anteil von Aufgaben im Antwortwahlverfahren vergeben werden, mehr als 40 % beträgt und/oder in dem Teil im Antwortwahlverfahren eine bestimmte Anzahl von Bewertungspunkten erreicht werden muss. Finden die Bestimmungen dieser Anlage gemäß Satz 1 Anwendung, sind für alle Teile vor Durchführung der Einzelleistung die jeweils erzielbaren Punkte und die Gesamtpunktesumme festzulegen. Sofern in einzelnen Teilen eine bestimmte Anzahl von Bewertungspunkten erreicht werden muss, um die gesamte Einzelleistung zu bestehen, ist diese festzulegen. Ferner ist für die gesamte Einzelleistung die für das Bestehen erforderliche Mindestpunktzahl festzulegen. Diese Angaben sind mit der Aufgabenstellung auszuweisen. Für die gesamte Einzelleistung sind die Festlegungen gemäß den Absätzen 7 und 11 zu treffen.
(13) Stellt sich nach Durchführung der Einzelleistung heraus, dass einzelne Aufgaben im Antwortwahlverfahren fehlerhaft sind, sind diese bei der Berechnung der Gesamtpunktesumme und der Note nicht zu berücksichtigen. Die Verminderung der Zahl der Aufgaben darf sich nicht zum Nachteil einer oder eines Studierenden auswirken. Das Zuordnungsschema ist entsprechend zu korrigieren.
(14) Stellt sich nach einer ersten Bewertung der Aufgaben heraus, dass mehr als die Hälfte der Studierenden, die an der Einzelleistung teilgenommenen haben, die Mindestpunktzahl M für die gesamte Einzelleistung nicht erreicht hat, so wird die Mindestpunktzahl M neu festgesetzt. Die neue Mindestpunktzahl M' berechnet sich als M' = M * b / G mit Rundung auf die nächste ganze Zahl. Dabei ist G die Gesamtpunktesumme. Zur Errechnung von b werden zunächst die besten 10 % der Studierenden ermittelt, die an der Einzelleistung teilgenommen haben. Aus diesen Einzelleistungen wählt die oder der Lehrende dann eine Einzelleistung aus und setzt die dort erreichte Punktesumme als b. Bei dieser Auswahlentscheidung berücksichtigt die oder der Lehrende insbesondere die Anzahl derjenigen Studierenden, die die Mindestpunktzahl M für die gesamte Einzelleistung nicht erreicht haben. Sollte M' durch diese Rechenvorschrift kleiner als G/3 werden, wird M' auf G/3 festgesetzt und zur nächsten ganzen Zahl gerundet. Das Zuordnungsschema ist jeweils entsprechend anzupassen. Liegen die Voraussetzungen von Satz 1 nicht vor, so kann die Mindestpunktzahl M neu festgesetzt werden, wobei M' < M sein muss.



